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Kündigung durch den Arbeitnehmer (§ 622 BGB) – Frist, Form, Aufhebungsvertrag In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-29 · letzte Prüfung: 2026-06-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis **ordentlich kündigen** mit einer **gesetzlichen Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende** (§ 622 Abs. 1 BGB). Die **Kündigung** muss **schriftlich** erfolgen (§ 623 BGB) — E-Mail, WhatsApp oder mündlich sind **unwirksam**. Bei **Probezeit** (höchstens 6 Monate) gilt eine verkürzte Frist von **2 Wochen** (§ 622 Abs. 3 BGB). Tarifverträge können andere Fristen vorsehen — meist längere, manchmal mit gestaffelten Längen nach Betriebszugehörigkeit. **Aufhebungsvertrag** als Alternative ist jederzeit möglich, hat aber **arbeitsamtsrechtlich erhebliche Folgen**: meist **12-wöchige Sperrzeit** beim Arbeitslosengeld I (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Eine **Eigenkündigung ohne wichtigen Grund** löst ebenfalls die Sperrzeit aus.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 622 BGB iVm § 623 BGB [gesetze-im-internet.de]
Grundfrist4 Wochen zum 15. oder Monatsende [§ 622 Abs. 1 BGB]
Probezeit-Frist2 Wochen [§ 622 Abs. 3 BGB]
Höchstdauer Probezeit6 Monate [§ 622 Abs. 3, § 1 KSchG]
Form-PflichtSchriftlich, eigenhändige Unterschrift [§ 623 BGB]
UnwirksamE-Mail, WhatsApp, SMS, Fax (str.), mündlich [§ 125 BGB]
KündigungsschutzgesetzGreift für Arbeitnehmer nicht (nur Arbeitgeber-Kündigung)
Mindestkündigungsfrist tariflichTarif kann gleich oder länger sein, nicht kürzer [§ 622 Abs. 4 BGB]
AufhebungsvertragJederzeit einvernehmlich möglich
Aufhebungsvertrag FormSchriftlich [§ 623 BGB]
Sperrzeit ALG I bei Eigenkündigung12 Wochen ohne wichtigen Grund [§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III]
Sperrzeit ALG I bei AufhebungsvertragRegelmäßig 12 Wochen
Anspruch auf UrlaubsabgeltungResturlaub wird bei Ende ausgezahlt [§ 7 Abs. 4 BUrlG]
Anspruch auf ArbeitszeugnisPflicht des Arbeitgebers [§ 109 GewO]
Anspruch auf ArbeitspapiereLohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsausweis
Wettbewerbsverbot nach EndeNur bei vereinbarter Karenz und Karenzentschädigung [§ 110 HGB]

Geltungsbereich

§ 622 BGB gilt für alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 611a BGB. Selbständige, freie Mitarbeiter und Geschäftsführer (anders bei GmbH-GF: dort eigene Bestellung-/Anstellungsregeln) fallen nicht darunter. Tarifverträge können die Fristen abändern (§ 622 Abs. 4 BGB) — typischerweise verlängern, aber nur in den engen Grenzen des § 622 BGB. Bei Arbeitnehmer-Kündigung sind die gestaffelten Fristen nach Betriebszugehörigkeit (1 Monat bei 2 Jahren, 2 Monate bei 5 Jahren etc.) NICHT anwendbar — die gestaffelten Fristen gelten nur für Arbeitgeber-Kündigungen, sofern nicht arbeitsvertraglich anders geregelt.

Die richtige Form

§ 623 BGB: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."

Konkret heißt das:

Unwirksame Formen:

Beweisbarkeit: wenn der Arbeitgeber den Eingang bestreitet, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Einschreiben mit Rückschein gibt sichere Zustellungsbestätigung.

Aufhebungsvertrag — Vor- und Nachteile

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit beidseitiger Unterschrift. Vorteile gegenüber Kündigung:

Aber: Aufhebungsvertrag löst regelmäßig 12-wöchige Sperrzeit beim ALG I aus (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Ausnahme: nachweisbar wichtiger Grund (Mobbing, gesundheitliche Beeinträchtigung, Insolvenz-Bedrohung des Arbeitgebers). Vor Abschluss: immer beim Arbeitsamt nachfragen und schriftliche Auskunft zur Sperrzeit-Bewertung einholen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-29
Letzte Prüfung:
2026-06-29
In Kraft seit:
2000-05-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0