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Qualifizierungschancengesetz 2026 (§ 82 SGB III) – Weiterbildungsförderung Beschäftigter In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Qualifizierungschancengesetz (QCG)** hat mit **§ 82 SGB III** eine Förderung geschaffen, mit der die **Agentur für Arbeit** die **berufliche Weiterbildung von Beschäftigten** unterstützt – unabhängig von Betriebsgröße, Alter oder Qualifikation. Gefördert werden **Lehrgangskosten** und ein **Zuschuss zum Arbeitsentgelt** für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit. Die Förderhöhe ist nach **Betriebsgröße gestaffelt**: In Betrieben mit **weniger als 50 Beschäftigten** werden bis zu **100 % der Lehrgangskosten** übernommen, bei **50 bis unter 500** Beschäftigten **50 %**, ab **500** Beschäftigten **25 %**. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme **mehr als 120 Stunden** dauert, über eine reine **arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgeht**, der letzte Berufsabschluss in der Regel **mindestens zwei Jahre** zurückliegt und **Maßnahme wie Träger nach AZAV zugelassen** sind. Der **Antrag muss vor Maßnahmenbeginn** beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gestellt und bewilligt werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 82 SGB III (eingeführt durch das Qualifizierungschancengesetz, in Kraft 01.01.2019)
FördermittelgeberBundesagentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service)
Geförderter Personenkreissozialversicherungspflichtig Beschäftigte, unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation
Lehrgangskosten < 50 Beschäftigtebis zu 100 % (keine Arbeitgeberbeteiligung)
Lehrgangskosten 50 – unter 500bis zu 50 % (Arbeitgeber trägt 50 %)
Lehrgangskosten ab 500bis zu 25 % (Arbeitgeber trägt 75 %)
Arbeitsentgeltzuschuss < 50 Beschäftigtebis zu 75 %
Arbeitsentgeltzuschuss 50 – unter 500bis zu 50 %
Arbeitsentgeltzuschuss ab 500bis zu 25 %
Bonus bei Tarifvertrag/BetriebsvereinbarungArbeitgeberanteil an Lehrgangskosten −5 Prozentpunkte; Entgeltzuschuss +5 Prozentpunkte (§ 82 Abs. 4)
Sonderregel 45+ oder schwerbehindertin Betrieben < 500 Beschäftigten keine Arbeitgeberbeteiligung an Lehrgangskosten (→ bis 100 %)
Mindestdauer der Maßnahmemehr als 120 Stunden
Inhalt der Maßnahmeüber ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus
Wartezeit zum letzten AbschlussBerufsabschluss (Ausbildungsdauer ≥ 2 Jahre) i. d. R. mind. 2 Jahre her
Sperre bei Vorförderungkeine QCG-Förderung in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung
ZulassungMaßnahme und Träger AZAV-zertifiziert (Fachkundige Stelle)
AntragstellerArbeitgeber oder Beschäftigte; bei Sammelantrag der Arbeitgeber (§ 82 Abs. 5)
Antragszeitpunktvor Maßnahmenbeginn (Bewilligung muss vorliegen)
Ausschlussgesetzlich vorgeschriebene Pflichtfortbildungen des Arbeitgebers

Geltungsbereich

§ 82 SGB III gilt bundesweit und richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Anders als das reguläre Weiterbildungsrecht (§ 81 SGB III), das vor allem Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen adressiert, öffnet § 82 die Förderung „abweichend von § 81" ausdrücklich für Beschäftigte – unabhängig von Betriebsgröße, Lebensalter und beruflicher Qualifikation.

Die Leistung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit; es besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist der Arbeitgeber-Service der örtlichen Agentur. Gefördert werden zwei Komponenten: die Lehrgangskosten (Abs. 2) und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit (Abs. 3). Beide sind nach Betriebsgröße gestaffelt.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ohnehin verpflichtet ist (z. B. gesetzliche Pflichtunterweisungen).

Wie funktioniert die Förderung nach § 82 SGB III

Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen. Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern, über eine rein arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen, der letzte für die Förderung relevante Berufsabschluss muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen, und in den letzten zwei Jahren darf keine QCG-geförderte Weiterbildung stattgefunden haben. Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein.

Schritt 2 — Angebot und Träger wählen. Der Kurs muss von einem zertifizierten Bildungsträger stammen; die Zulassung erfolgt über eine Fachkundige Stelle. Das Weiterbildungsangebot der Agentur (KURSNET) hilft bei der Auswahl.

Schritt 3 — Antrag VOR Beginn stellen. Der Antrag wird beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gestellt – in der Regel durch den Arbeitgeber, bei vergleichbaren Bedarfen als Sammelantrag für mehrere Beschäftigte (§ 82 Abs. 5). Die Bewilligung muss vor Maßnahmenbeginn vorliegen; nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen.

Schritt 4 — Förderhöhe nach Betriebsgröße. Die Agentur übernimmt die Lehrgangskosten anteilig (< 50 Beschäftigte bis 100 %, 50 – unter 500 bis 50 %, ab 500 bis 25 %) und kann einen Arbeitsentgeltzuschuss leisten (bis 75 % / 50 % / 25 %). Liegt eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur betrieblichen Weiterbildung vor, sinkt der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten um 5 Prozentpunkte und der Entgeltzuschuss kann um 5 Prozentpunkte steigen (Abs. 4).

Schritt 5 — Durchführung und Abrechnung. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt während der Freistellung fort und erhält den bewilligten Zuschuss.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
2019-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0