Qualifizierungschancengesetz 2026 (§ 82 SGB III) – Weiterbildungsförderung Beschäftigter In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 82 SGB III (eingeführt durch das Qualifizierungschancengesetz, in Kraft 01.01.2019) |
| Fördermittelgeber | Bundesagentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service) |
| Geförderter Personenkreis | sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation |
| Lehrgangskosten < 50 Beschäftigte | bis zu 100 % (keine Arbeitgeberbeteiligung) |
| Lehrgangskosten 50 – unter 500 | bis zu 50 % (Arbeitgeber trägt 50 %) |
| Lehrgangskosten ab 500 | bis zu 25 % (Arbeitgeber trägt 75 %) |
| Arbeitsentgeltzuschuss < 50 Beschäftigte | bis zu 75 % |
| Arbeitsentgeltzuschuss 50 – unter 500 | bis zu 50 % |
| Arbeitsentgeltzuschuss ab 500 | bis zu 25 % |
| Bonus bei Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung | Arbeitgeberanteil an Lehrgangskosten −5 Prozentpunkte; Entgeltzuschuss +5 Prozentpunkte (§ 82 Abs. 4) |
| Sonderregel 45+ oder schwerbehindert | in Betrieben < 500 Beschäftigten keine Arbeitgeberbeteiligung an Lehrgangskosten (→ bis 100 %) |
| Mindestdauer der Maßnahme | mehr als 120 Stunden |
| Inhalt der Maßnahme | über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus |
| Wartezeit zum letzten Abschluss | Berufsabschluss (Ausbildungsdauer ≥ 2 Jahre) i. d. R. mind. 2 Jahre her |
| Sperre bei Vorförderung | keine QCG-Förderung in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung |
| Zulassung | Maßnahme und Träger AZAV-zertifiziert (Fachkundige Stelle) |
| Antragsteller | Arbeitgeber oder Beschäftigte; bei Sammelantrag der Arbeitgeber (§ 82 Abs. 5) |
| Antragszeitpunkt | vor Maßnahmenbeginn (Bewilligung muss vorliegen) |
| Ausschluss | gesetzlich vorgeschriebene Pflichtfortbildungen des Arbeitgebers |
Geltungsbereich
§ 82 SGB III gilt bundesweit und richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Anders als das reguläre Weiterbildungsrecht (§ 81 SGB III), das vor allem Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen adressiert, öffnet § 82 die Förderung „abweichend von § 81" ausdrücklich für Beschäftigte – unabhängig von Betriebsgröße, Lebensalter und beruflicher Qualifikation.
Die Leistung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit; es besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist der Arbeitgeber-Service der örtlichen Agentur. Gefördert werden zwei Komponenten: die Lehrgangskosten (Abs. 2) und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit (Abs. 3). Beide sind nach Betriebsgröße gestaffelt.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ohnehin verpflichtet ist (z. B. gesetzliche Pflichtunterweisungen).
Wie funktioniert die Förderung nach § 82 SGB III
Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen. Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern, über eine rein arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen, der letzte für die Förderung relevante Berufsabschluss muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen, und in den letzten zwei Jahren darf keine QCG-geförderte Weiterbildung stattgefunden haben. Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein.
Schritt 2 — Angebot und Träger wählen. Der Kurs muss von einem zertifizierten Bildungsträger stammen; die Zulassung erfolgt über eine Fachkundige Stelle. Das Weiterbildungsangebot der Agentur (KURSNET) hilft bei der Auswahl.
Schritt 3 — Antrag VOR Beginn stellen. Der Antrag wird beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gestellt – in der Regel durch den Arbeitgeber, bei vergleichbaren Bedarfen als Sammelantrag für mehrere Beschäftigte (§ 82 Abs. 5). Die Bewilligung muss vor Maßnahmenbeginn vorliegen; nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen.
Schritt 4 — Förderhöhe nach Betriebsgröße. Die Agentur übernimmt die Lehrgangskosten anteilig (< 50 Beschäftigte bis 100 %, 50 – unter 500 bis 50 %, ab 500 bis 25 %) und kann einen Arbeitsentgeltzuschuss leisten (bis 75 % / 50 % / 25 %). Liegt eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur betrieblichen Weiterbildung vor, sinkt der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten um 5 Prozentpunkte und der Entgeltzuschuss kann um 5 Prozentpunkte steigen (Abs. 4).
Schritt 5 — Durchführung und Abrechnung. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt während der Freistellung fort und erhält den bewilligten Zuschuss.
Häufige Fehler
- „Nur Kleinbetriebe oder gering Qualifizierte werden gefördert." Falsch — § 82 SGB III fördert unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation. Die Betriebsgröße bestimmt nur die Höhe der Förderung, nicht den Zugang.
- „Ich kann den Antrag auch nach Kursbeginn nachreichen." Falsch — der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt und bewilligt sein. Nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.
- „Ein zweitägiges Seminar reicht." Falsch — die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern und über eine reine Anpassungsfortbildung hinausgehen.
- „Jeder beliebige Anbieter ist förderfähig." Falsch — Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein.
- „Die Betriebsgrößengrenzen liegen bei 10 / 250 / 2.500 Beschäftigten." Falsch — der Gesetzestext in § 82 Abs. 2 und 3 SGB III stellt auf weniger als 50, 50 bis unter 500 und 500 oder mehr Beschäftigte ab. (Kursierende 10/250/2.500-Staffeln stammen aus der EU-KMU-Definition und gelten hier nicht.)
- „Pflichtschulungen zahlt die Agentur." Falsch — Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- „Der Arbeitsentgeltzuschuss deckt das volle Gehalt." Falsch — bezuschusst wird nur das anteilige Entgelt für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit, gestaffelt nach Betriebsgröße.
Änderungsverlauf
- 2026-07-12: Erstveröffentlichung mit Stand 2026. Betriebsgrößen-Staffelung (< 50 / 50 – unter 500 / ab 500) und Fördersätze für Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss direkt aus § 82 Abs. 2–4 SGB III (gesetze-im-internet.de) verifiziert; Voraussetzungen (> 120 Stunden, Über-Anpassungsfortbildung, 2-Jahres-Sperre, AZAV-Zulassung) aus Abs. 1 übernommen. Neuerung 2026 (Fachliche Weisung ab 01.01.2026, Kopplung des Entgeltzuschusses an tatsächlich ausgefallene reguläre Arbeitszeit) ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-02: Korrektur Wartezeit Berufsabschluss: § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB III verlangt in der Regel mindestens zwei Jahre (nicht vier) seit Erwerb des Berufsabschlusses (gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html, BA Fachliche Weisungen § 82) | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="Wartezeit_Berufsabschluss" old="mind. 4 Jahre" new="mind. 2 Jahre"
- 2026-10-02: Entfernt: Aussage "Neuerung 2026" (Kopplung Entgeltzuschuss an tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit ab 01.01.2026), in den Fachlichen Weisungen § 82 nicht belegbar; Stand-Datum aktualisiert | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="Neuerung_2026" old="vorhanden" new="entfernt"
- 2026-10-02: § 82 SGB III Abs. 1-4 (Staffelung < 50 / 50 bis unter 500 / ab 500, Fördersätze, >120 h, 2-Jahres-Sperre, AZAV) gegen gesetze-im-internet.de und BA-Weisungen geprüft; valid_from 2019-01-01 (QCG, BGBl. 2018 I S. 2651) belegt | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok"
Stand
- Stand: 2026-10-02
- Gültig ab: 2019-01-01 (§ 82 SGB III i. d. F. seit Qualifizierungschancengesetz)
- Status: aktuell (factcheck_status: ok — statutorische Fördersätze gegen § 82 SGB III geprüft; konkrete Bewilligung ist Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit)
- Quellenautorität: A (Bundesgesetz, Bundesagentur für Arbeit, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html
- § 81 SGB III – Grundsatz der Weiterbildungsförderung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen § 82 SGB III (gültig ab 01.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Weiterbildung von Beschäftigten (Arbeitgeber-Service): https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
- BMAS – Qualifizierungschancengesetz: https://www.bmas.de/