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Vermögenswirksame Leistungen (VWL) & Arbeitnehmer-Sparzulage 2026 – Höchstbeträge, Einkommensgrenzen, Sperrfrist In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-09 · letzte Prüfung: 2026-07-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Vermögenswirksame Leistungen (VWL)** sind ein oft übersehener, voll **verhandelbarer Gehaltsbestandteil**: Der Arbeitgeber zahlt einen Betrag – üblicherweise bis zu **40 €/Monat (480 €/Jahr)** – in einen VL-fähigen Sparvertrag des Arbeitnehmers ein. Einen **gesetzlichen Anspruch** darauf gibt es **nicht**; er entsteht erst aus **Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag** – und ist damit ein klassisches Thema der Gehaltsverhandlung. Zusätzlich fördert der Staat das VL-Sparen mit der **Arbeitnehmer-Sparzulage** nach dem **Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)**, sofern das zu versteuernde Einkommen unter den Grenzen liegt. Seit **01.01.2024** gilt eine **einheitliche Einkommensgrenze von 40.000 € (Ledige) bzw. 80.000 € (Zusammenveranlagte)** zu versteuerndes Einkommen (angehoben durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz). Die Sparzulage beträgt **20 % auf bis zu 400 €/Jahr** beim **Beteiligungssparen** (Aktienfonds/ETF, Beteiligungen – max. **80 €/Jahr**) und **9 % auf bis zu 470 €/Jahr** beim **wohnwirtschaftlichen Sparen** (Bausparvertrag, Tilgung Baukredit – max. **42,30 €/Jahr**). Beide Förderwege sind **kombinierbar** (max. rund **122,30 €/Jahr**). Wichtig: Die VWL selbst sind **steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn**; nur die Sparzulage ist steuerfrei. Für die Sparzulage gilt eine **Sperrfrist von 7 Jahren** (§ 4 5. VermBG); die Auszahlung erfolgt nach Antrag über die **Anlage VL** zur Einkommensteuererklärung.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageFünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
Gesetzlicher Anspruch auf VWLnein – nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
Übliche Arbeitgeberzahlungbis zu 40 €/Monat = 480 €/Jahr (frei verhandelbar, nicht gedeckelt)
VWL = Bestandteil des Arbeitslohnsja – steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 2 Abs. 6 5. VermBG)
Arbeitnehmer-Sparzulage Beteiligungssparen20 % auf bis zu 400 €/Jahr = max. 80 €/Jahr [§ 13 Abs. 2 5. VermBG]
Arbeitnehmer-Sparzulage wohnwirtschaftlich9 % auf bis zu 470 €/Jahr = max. 42,30 €/Jahr [§ 13 Abs. 2 5. VermBG]
Beide Wege kombinierbarja – max. rund 122,30 €/Jahr Sparzulage
Einkommensgrenze (ab 01.01.2024, einheitlich)40.000 € (Ledige) / 80.000 € (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen [§ 13 Abs. 1 5. VermBG]
Änderung seit 2024Angleichung der Grenzen durch Zukunftsfinanzierungsgesetz (zuvor 20.000/40.000 € beim Beteiligungssparen)
Sperrfrist7 Jahre (6 Jahre Einzahlung + 1 Ruhejahr, „6+1") [§ 4 Abs. 4 5. VermBG]
Beginn Sperrfrist1. Januar des Jahres des Vertragsabschlusses
Auszahlung Sparzulageerst nach Ablauf der Sperrfrist, gebündelt für alle Sparjahre
Antragüber Anlage VL zur Einkommensteuererklärung (elektronische VL-Bescheinigung seit 2017)
Steuerfreiheit der Sparzulageja – Sparzulage selbst ist steuer- und sozialabgabenfrei
Kein Sparzulagenanspruch beireinem Banksparplan / VL-Sparkonto ohne Wertpapier- oder Wohnbezug
Mindestlohn 2026 (zum Vergleich)13,90 €/h (Sparzulage ist eine zusätzliche staatliche Förderung, kein Entgelt)

Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt für die Arbeitnehmer-Sparzulage sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten, sofern ihre vermögenswirksamen Leistungen in eine förderfähige Anlageform fließen und das zu versteuernde Einkommen die Grenzen des § 13 Abs. 1 5. VermBG nicht übersteigt (ab 2024 einheitlich 40.000 € / 80.000 €). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen – nicht das Brutto- oder Nettogehalt; durch Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge liegt es meist deutlich darunter.

Die Zahlung der VWL selbst begründet keinen gesetzlichen Anspruch: Sie ergibt sich aus Tarifvertrag (z. B. Metall- und Elektroindustrie bis 40 €/Monat, öffentlicher Dienst TVöD 6,65 €/Monat), aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage muss der Arbeitgeber keine VWL leisten – hier setzt die Verhandlung an. Zahlt der Arbeitgeber weniger als 40 €, kann der Arbeitnehmer bis zur Höchstgrenze aus eigenem Nettoeinkommen aufstocken, um die volle Sparzulage auszuschöpfen.

Förderfähige Anlageformen

Nicht jeder VL-Vertrag ist sparzulagenbegünstigt. Entscheidend ist die Anlageform (§ 2 Abs. 1 5. VermBG):

Steuer und Sozialversicherung — der entscheidende Unterschied

Ein häufig verwechselter Punkt: Die VWL des Arbeitgebers gehören zum Arbeitslohn und sind damit steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Sie erhöhen also das Brutto und werden ganz normal verbeitragt. Steuer- und abgabenfrei ist allein die Arbeitnehmer-Sparzulage – die staatliche Förderung selbst. Der Vorteil des VL-Sparens liegt daher im „geschenkten" Arbeitgeberbeitrag plus der Sparzulage, nicht in einer Steuerersparnis auf die VWL.

Verhandlungstaktik — VWL im Gehaltsgespräch

1. VWL aktiv ansprechen. Viele Arbeitgeber zahlen VWL nur, wenn danach gefragt wird – ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

2. Auf die volle 40-€-Marke zielen. Die 40 €/Monat sind steuerlich unkritisch und für den Arbeitgeber günstig; höhere Beträge sind frei verhandelbar.

3. Anlageform mit Sparzulage wählen. Nur Aktienfonds/ETF (20 %) oder Bausparen (9 %) bringen die staatliche Zulage – ein reiner Banksparplan nicht.

4. Einkommensgrenze prüfen. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 40.000 € (ledig) / 80.000 € (verheiratet), entfällt die Sparzulage – die VWL des Arbeitgebers lohnen sich aber weiterhin.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-09
Letzte Prüfung:
2026-07-09
In Kraft seit:
1965-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0