Nexvyra

Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung 2026 – wer trägt überhöhte Reparaturrechnungen? (BGH IV ZR 235/25, Ziff. A.2.6.2 AKB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-10 · letzte Prüfung: 2026-09-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs** hat mit **Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25** die bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage entschieden: In der **Kfz-Kaskoversicherung** trägt **in der Regel der Versicherungsnehmer** das sogenannte **Werkstattrisiko**. Die vom Kaskoversicherer nach **Ziff. A.2.6.2 AKB** zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen **keine unberechtigten Rechnungspositionen** – also keine Positionen, die wegen **überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit**, wegen **unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt** oder **mangels tatsächlicher Vornahme** unangemessen, überflüssig oder unberechtigt sind. Ausdrücklich offengelassen hat der BGH den Fall **befolgter Weisungen des Versicherers** zu Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt. Damit fällt das Kaskoversicherungsrecht bewusst **auseinander mit dem gesetzlichen Haftpflichtrecht**: Dort trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats grundsätzlich der **Unfallverursacher** bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Der Grund für die Ungleichbehandlung: Für den Umfang der Eintrittspflicht des Kaskoversicherers ist **allein sein vertragliches Versprechen** maßgeblich, das durch Auslegung zu bestimmen ist; die **gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz finden keine Anwendung**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
EntscheidungBGH, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 (IV. Zivilsenat, Versicherungsvertragsrecht)
StreitfrageTrägt in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko?
ErgebnisDas Werkstattrisiko verbleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer
Maßgebliche KlauselZiff. A.2.6.2 AKB („für die Reparatur erforderliche Kosten")
Nicht erstattungsfähigRechnungspositionen, die unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind
Typische UrsachenÜberhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit; unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt
Ausdrücklich offenFälle befolgter Weisungen des Versicherers zu Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt
Maßstab der AuslegungVerständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers
Abgrenzung HaftpflichtDort trägt grundsätzlich der Unfallverursacher / sein Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko (BGHZ 63, 182)
Grund der AbgrenzungKasko = vertragliches Leistungsversprechen; gesetzliches Schadensersatzrecht ist nicht anwendbar
Streitwert im Fall389,01 € (vom Versicherer von der Werkstattrechnung abgezogener Betrag)
VorinstanzenAG Heilbronn, Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23; LG Heilbronn, Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24
VerfahrensausgangRevision der Klägerin ohne Erfolg – Klage zu Recht abgewiesen

Was ist das „Werkstattrisiko"?

Als Werkstattrisiko bezeichnet man die Gefahr, dass eine Reparaturwerkstatt Leistungen abrechnet, die objektiv nicht erforderlich, überteuert oder gar nicht erbracht wurden. Der Fahrzeugbesitzer kann das regelmäßig nicht erkennen: Er gibt das Fahrzeug ab, erhält es repariert zurück und bekommt eine Rechnung, deren einzelne Positionen er fachlich nicht überprüfen kann.

Die Rechtsfrage lautet deshalb: Wer trägt diese Erkenntnislücke wirtschaftlich? Im gesetzlichen Haftpflichtrecht ist das seit Jahrzehnten geklärt – dort liegt das Risiko beim Schädiger. Für die Kaskoversicherung, in der der Geschädigte seinen eigenen Versicherer in Anspruch nimmt, war die Frage bis September 2026 höchstrichterlich offen.

Der entschiedene Fall

Das Fahrzeug der Klägerin war bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Versicherung beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € ab mit der Begründung, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht waren.

Das Amtsgericht Heilbronn wies die auf Zahlung des Restbetrags gerichtete Klage ab, das Landgericht Heilbronn wies die Berufung zurück. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die maßgebliche Klausel: Ziff. A.2.6.2 AKB

Der Entscheidung lag die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) verbreitete Klausel zugrunde, die die Pressemitteilung des BGH auszugsweise wiedergibt:

> „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen."

Entscheidend ist der Begriff der „für die Reparatur erforderlichen Kosten". Die AKB sind kein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Klauselnummerierung folgt allerdings dem weit verbreiteten Musterbedingungswerk, sodass die Entscheidung praktisch für den Großteil der deutschen Kaskoverträge Bedeutung hat. Der konkrete Wortlaut im eigenen Vertrag ist gleichwohl im Einzelfall zu prüfen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die nach Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten" – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt – keine Rechnungspositionen umfassen, die

unangemessen, überflüssig oder unberechtigt sind.

Zur Begründung stellt der Senat auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab: Dieser wird nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen sowie Kosten aus unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder überhöhten Material- und Arbeitszeitansätzen zählt er dazu nicht.

Warum Kasko und Haftpflicht auseinanderfallen

Die Kernbegründung des Urteils ist dogmatischer Natur: Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich – die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz finden keine Anwendung.

Damit ist es nach dem BGH unerheblich, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind – so der IV. Zivilsenat ausdrücklich – nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.

Der praktische Hintergrund der haftpflichtrechtlichen Linie liegt in § 249 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; bei Sachbeschädigung kann der Gläubiger statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Diese Norm gilt für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger – nicht für das vertragliche Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer.

Konsequenz für die Praxis: Bei einem unverschuldeten Unfall mit einem Unfallgegner ist es für den Geschädigten regelmäßig günstiger, den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen, weil dort das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt. Die Kasko wird typischerweise erst relevant bei selbstverschuldeten Unfällen, bei unbekanntem Verursacher oder bei Teilkasko-Ereignissen wie einem [Wildunfall](/fakten/wildunfall-verhalten-versicherung.html).

Die offene Ausnahme: Weisungen des Versicherers

Der BGH hat seine Aussage bewusst eingeschränkt: Sie gilt „jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt". Damit ist die Konstellation, in der der Versicherer den Versicherungsnehmer in eine bestimmte Partner- oder Vertragswerkstatt steuert und dieser der Weisung folgt, nicht entschieden – der Senat hat sie ausdrücklich offengehalten.

Diese Einschränkung knüpft an die Struktur des Weisungsrechts in der Schadenversicherung an. Nach § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls „nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen". § 82 Abs. 2 Satz 1 VVG ergänzt: Der Versicherungsnehmer „hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten." Wer eine solche Weisung befolgt, handelt also im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung; ob und wieweit sich daraus eine abweichende Risikoverteilung ergibt, bleibt nach dem Urteil vom 9. September 2026 künftiger Klärung vorbehalten.

*Hinweis:* Die Verknüpfung mit § 82 VVG ist an dieser Stelle Einordnung, nicht Inhalt der Entscheidung – die Pressemitteilung des BGH benennt die offengelassene Konstellation, ohne § 82 VVG zu zitieren. Die vollständigen Urteilsgründe waren am 10. September 2026 noch nicht veröffentlicht.

Was das für Versicherungsnehmer praktisch bedeutet

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-10
Letzte Prüfung:
2026-09-10
In Kraft seit:
2026-09-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0