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KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss bis 80 %) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit dem Zuschuss **KfW 458** fördert der Bund den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Wärmenetz-Anschluss) in **bestehenden Wohngebäuden**. Seit dem **21. Juli 2026** gelten reformierte Konditionen: Die **Grundförderung beträgt 30 %** der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende Eigentümer können sie durch den **Klimageschwindigkeitsbonus (16 %, ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte sinkend)** und einen gestaffelten **Einkommensbonus (40 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €)** aufstocken – der Gesamt-Fördersatz ist auf **maximal 80 %** gedeckelt (vor der Reform: 70 %). Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind seit 21.07.2026 entfallen. Bei einem Einfamilienhaus zählen Kosten bis **28.000 €** (ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € sinkend), sodass derzeit höchstens **22.400 € Zuschuss** möglich sind. Der Antrag wird **vor Vorhabenbeginn** im Kundenportal „Meine KfW" gestellt.

Kernfakten

PunktWert
ProgrammKfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (BEG-Einzelmaßnahmen) [KfW-Merkblatt 458]
Rechtsgrundlage§ 89 GModG (vormals GEG) i. V. m. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der Fassung vom 21.07.2026 [§ 89 GModG]
Grundförderung30 % der förderfähigen Kosten (alle Antragsteller) [KfW-Produktseite 458]
Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026)+16 % für Selbstnutzer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder ≥ 20 Jahre alter Gas-/Biomasseheizung; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, entfällt ab 01.08.2028 [KfW-Produktseite 458]
Einkommensbonus (seit 21.07.2026)gestaffelt: +40 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen ≤ 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 € (selbstgenutzte Wohneinheit); Familienzuschlag: mind. 1 minderjähriges Kind reduziert das anzusetzende Einkommen pauschal um 10.000 € [KfW-Produktseite 458]
Effizienzbonusseit 21.07.2026 entfallen (vorher +5 % für effiziente Wärmepumpen) [KfW-Produktseite 458]
Emissionsminderungszuschlagseit 21.07.2026 entfallen (vorher pauschal 2.500 € für emissionsarme Biomasseanlagen) [KfW-Produktseite 458]
Maximaler Fördersatz80 % der förderfähigen Kosten (rechnerisch mögliche 86 % aus 30 + 16 + 40 % werden gekappt; vor dem 21.07.2026: 70 %) [KfW-Produktseite 458]
Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit28.000 € (1. WE, seit 21.07.2026; sinkt erstmals zum 01.02.2027 und dann halbjährlich zum 01.02./01.08. um je 750 € bis auf 22.000 € ab 08/2030), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458]
Maximaler Zuschuss Einfamilienhaus22.400 € (80 % × 28.000 €, Stand 21.07.2026) [KfW-Produktseite 458]
Wertschöpfungsbonus (geplant Q1/2027)+15 % für Wärmepumpen aus EU-Produktion; zugleich sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 % [KfW/BMWE-Reform der Gebäudeförderung]
AntragsberechtigtPrivatpersonen als Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend); nicht: GbR [KfW-Produktseite 458]
Voraussetzung GebäudeBestandsgebäude, Bauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre vor Antragstellung [KfW-Produktseite 458]
AntragswegBestätigung zum Antrag (BzA) + Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung, dann Antrag im Portal „Meine KfW" vor Vorhabenbeginn [KfW-Produktseite 458]
Auszahlungnach Umsetzung und Einreichung der Nachweise im Portal „Meine KfW" [KfW-Produktseite 458]

Geltungsbereich

Gefördert wird der Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die eine Wohnimmobilie besitzen – sowohl selbstnutzende als auch vermietende Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen. Nicht antragsberechtigt im Programm 458 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter; sie stellen ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen (KfW 459). Förderfähig sind unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Die Boni im Einzelnen

Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und – bei Selbstnutzung – einem oder mehreren Boni zusammen:

Die Boni sind kombinierbar, der Gesamt-Fördersatz ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt (rechnerisch wären 30 % + 16 % + 40 % = 86 % möglich). Vor der Reform vom 21.07.2026 lag der Deckel bei 70 %.

Förderfähige Kosten und Höchstbeträge

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: seit dem 21.07.2026 28.000 € für die erste Wohneinheit (sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August um weitere 750 €, bis auf 22.000 € ab dem 01.08.2030), je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Bei einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) ergibt sich daraus derzeit ein maximaler Zuschuss von 22.400 € (80 % × 28.000 €, erreichbar nur mit kombinierten Boni beim niedrigsten Haushaltseinkommen).

Antrag und Auszahlung

Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und muss vor Beginn des Vorhabens eingehalten werden:

  1. Fachbetrieb oder Energie-Effizienz-Experten beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen; sie liefert die 15-stellige BzA-ID.
  2. Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen schließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst mit der Förderzusage der KfW in Kraft.
  3. Antrag im Kundenportal „Meine KfW" stellen (vor Vorhabenbeginn). Bei Ein-/Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer den Antrag selbst; ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
  4. Nach Umsetzung die Nachweise einreichen und die Auszahlung im Portal beantragen. Die Zusage ist nur befristet gültig – das Vorhaben muss bis zum genannten Datum abgeschlossen sein.

Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden bei WEG bzw. Mehrfamilienhaus vom selbstnutzenden Eigentümer per Zusatzantrag beantragt, spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Nachweiseinreichung. Beide Boni können je Wohneinheit nur einmal beantragt werden.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine selbstnutzende Eigentümerin tauscht ihre 22 Jahre alte Gasheizung im Einfamilienhaus gegen eine Erdreich-Wärmepumpe (Antrag im August 2026). Förderfähige Kosten: 32.000 €, angerechnet werden 28.000 € (Höchstgrenze 1. WE seit 21.07.2026). Fördersatz: 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % (Einkommensbonus entfällt, da Einkommen über 50.000 €; ein Effizienzbonus existiert nicht mehr). Zuschuss: 46 % × 28.000 € = 12.880 €.

Abgrenzung

Diese Seite behandelt den Zuschuss KfW 458 für Privatpersonen mit dem vollen Bonus-Spektrum. Für vermietende Eigentümer und die reduzierte Förderquote siehe [Heizungstausch-Förderung für Vermieter (KfW 458 & 459)](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html). Zum ergänzenden zinsgünstigen Kredit siehe [KfW 358/359 – Ergänzungskredit](/fakten/kfw-358-ergaenzungskredit.html). Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29.07.2026 entfallen; zu den heutigen Vorgaben beim Heizungstausch siehe [GModG § 42 – Heizungsoptionen und Grundsatz](/fakten/gmodg-42-heizungsoptionen-grundsatz.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2024-08-27
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0