KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss bis 80 %) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm | KfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (BEG-Einzelmaßnahmen) [KfW-Merkblatt 458] |
| Rechtsgrundlage | § 89 GModG (vormals GEG) i. V. m. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der Fassung vom 21.07.2026 [§ 89 GModG] |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Kosten (alle Antragsteller) [KfW-Produktseite 458] |
| Klimageschwindigkeitsbonus (seit 21.07.2026) | +16 % für Selbstnutzer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder ≥ 20 Jahre alter Gas-/Biomasseheizung; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, entfällt ab 01.08.2028 [KfW-Produktseite 458] |
| Einkommensbonus (seit 21.07.2026) | gestaffelt: +40 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen ≤ 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 € (selbstgenutzte Wohneinheit); Familienzuschlag: mind. 1 minderjähriges Kind reduziert das anzusetzende Einkommen pauschal um 10.000 € [KfW-Produktseite 458] |
| Effizienzbonus | seit 21.07.2026 entfallen (vorher +5 % für effiziente Wärmepumpen) [KfW-Produktseite 458] |
| Emissionsminderungszuschlag | seit 21.07.2026 entfallen (vorher pauschal 2.500 € für emissionsarme Biomasseanlagen) [KfW-Produktseite 458] |
| Maximaler Fördersatz | 80 % der förderfähigen Kosten (rechnerisch mögliche 86 % aus 30 + 16 + 40 % werden gekappt; vor dem 21.07.2026: 70 %) [KfW-Produktseite 458] |
| Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit | 28.000 € (1. WE, seit 21.07.2026; sinkt erstmals zum 01.02.2027 und dann halbjährlich zum 01.02./01.08. um je 750 € bis auf 22.000 € ab 08/2030), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458] |
| Maximaler Zuschuss Einfamilienhaus | 22.400 € (80 % × 28.000 €, Stand 21.07.2026) [KfW-Produktseite 458] |
| Wertschöpfungsbonus (geplant Q1/2027) | +15 % für Wärmepumpen aus EU-Produktion; zugleich sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 % [KfW/BMWE-Reform der Gebäudeförderung] |
| Antragsberechtigt | Privatpersonen als Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend); nicht: GbR [KfW-Produktseite 458] |
| Voraussetzung Gebäude | Bestandsgebäude, Bauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre vor Antragstellung [KfW-Produktseite 458] |
| Antragsweg | Bestätigung zum Antrag (BzA) + Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung, dann Antrag im Portal „Meine KfW" vor Vorhabenbeginn [KfW-Produktseite 458] |
| Auszahlung | nach Umsetzung und Einreichung der Nachweise im Portal „Meine KfW" [KfW-Produktseite 458] |
Geltungsbereich
Gefördert wird der Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die eine Wohnimmobilie besitzen – sowohl selbstnutzende als auch vermietende Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen. Nicht antragsberechtigt im Programm 458 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter; sie stellen ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen (KfW 459). Förderfähig sind unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Die Boni im Einzelnen
Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und – bei Selbstnutzung – einem oder mehreren Boni zusammen:
- Grundförderung 30 % – erhält jeder Antragsteller, der eine förderfähige Heizung einbauen lässt. Für Wärmepumpen soll die Grundförderung ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 % sinken; ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 % für Wärmepumpen aus EU-Produktion soll dies ausgleichen.
- Klimageschwindigkeitsbonus 16 % (seit 21.07.2026, vorher 20 %) – nur für Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung bzw. eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Bonus sinkt ab dem 01.02.2027 alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte und entfällt ab dem 01.08.2028.
- Einkommensbonus gestaffelt (seit 21.07.2026) – nur für die selbstgenutzte Wohneinheit: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bei über 30.000 bis 40.000 € und 10 % bei über 40.000 bis 50.000 €. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen pauschal um 10.000 € reduziert (Familienzuschlag).
- Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) – sind zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen.
Die Boni sind kombinierbar, der Gesamt-Fördersatz ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt (rechnerisch wären 30 % + 16 % + 40 % = 86 % möglich). Vor der Reform vom 21.07.2026 lag der Deckel bei 70 %.
Förderfähige Kosten und Höchstbeträge
Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: seit dem 21.07.2026 28.000 € für die erste Wohneinheit (sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August um weitere 750 €, bis auf 22.000 € ab dem 01.08.2030), je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Bei einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) ergibt sich daraus derzeit ein maximaler Zuschuss von 22.400 € (80 % × 28.000 €, erreichbar nur mit kombinierten Boni beim niedrigsten Haushaltseinkommen).
Antrag und Auszahlung
Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und muss vor Beginn des Vorhabens eingehalten werden:
- Fachbetrieb oder Energie-Effizienz-Experten beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen; sie liefert die 15-stellige BzA-ID.
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen schließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst mit der Förderzusage der KfW in Kraft.
- Antrag im Kundenportal „Meine KfW" stellen (vor Vorhabenbeginn). Bei Ein-/Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer den Antrag selbst; ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
- Nach Umsetzung die Nachweise einreichen und die Auszahlung im Portal beantragen. Die Zusage ist nur befristet gültig – das Vorhaben muss bis zum genannten Datum abgeschlossen sein.
Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden bei WEG bzw. Mehrfamilienhaus vom selbstnutzenden Eigentümer per Zusatzantrag beantragt, spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Nachweiseinreichung. Beide Boni können je Wohneinheit nur einmal beantragt werden.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Jeder bekommt 80 %." Falsch – den Höchstsatz erreichen nur Selbstnutzer mit niedrigem Haushaltseinkommen, die Klimageschwindigkeits- und den 40-%-Einkommensbonus kombinieren. Ohne Boni bleibt es bei 30 %.
- Auftrag vor Antrag. Wer den Handwerker uneingeschränkt beauftragt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert den Anspruch. Zulässig ist nur ein Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung an die Förderzusage.
- Boni ohne Deckel addieren. 30 % + 16 % + 40 % ergeben rechnerisch 86 %, gefördert werden aber höchstens 80 %.
- Höchstkosten mit Zuschuss verwechseln. Die 28.000 € sind die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Kosten, nicht der Zuschuss – der beträgt beim EFH derzeit maximal 22.400 €.
Beispiel
Eine selbstnutzende Eigentümerin tauscht ihre 22 Jahre alte Gasheizung im Einfamilienhaus gegen eine Erdreich-Wärmepumpe (Antrag im August 2026). Förderfähige Kosten: 32.000 €, angerechnet werden 28.000 € (Höchstgrenze 1. WE seit 21.07.2026). Fördersatz: 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % (Einkommensbonus entfällt, da Einkommen über 50.000 €; ein Effizienzbonus existiert nicht mehr). Zuschuss: 46 % × 28.000 € = 12.880 €.
Abgrenzung
Diese Seite behandelt den Zuschuss KfW 458 für Privatpersonen mit dem vollen Bonus-Spektrum. Für vermietende Eigentümer und die reduzierte Förderquote siehe [Heizungstausch-Förderung für Vermieter (KfW 458 & 459)](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html). Zum ergänzenden zinsgünstigen Kredit siehe [KfW 358/359 – Ergänzungskredit](/fakten/kfw-358-ergaenzungskredit.html). Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29.07.2026 entfallen; zu den heutigen Vorgaben beim Heizungstausch siehe [GModG § 42 – Heizungsoptionen und Grundsatz](/fakten/gmodg-42-heizungsoptionen-grundsatz.html).
Änderungsverlauf
- 2026-07-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-04: Faktencheck: Reform der Heizungsförderung zum 21.07.2026 eingearbeitet – Klimageschwindigkeitsbonus 20 %→16 % (degressiv, Ende 08/2028), Einkommensbonus gestaffelt 40/30/10 % mit Familienzuschlag (−10.000 €), Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen, Höchstkosten 1. WE 30.000 €→28.000 € (degressiv −750 €/Halbjahr), max. Fördersatz bis 80 %, max. Zuschuss EFH 22.400 €; Beispiel neu berechnet (Quellen: KfW-Produktseite 458, adac.de Stand 21.07.2026, BMWE-PM 08.07.2026). | change_type=factcheck
- 2026-09-05: Faktencheck zur Freigabe (Status war review_proposed; Update-Vorschlag vom 29.08.2026 abgeglichen). Drei Korrekturen gegen die ADAC-Aufbereitung der KfW-Konditionen (Stand 21.07.2026) und die KfW-Produktseite: (1) Der Gesamt-Fördersatz ist seit dem 21.07.2026 einheitlich auf 80 % gedeckelt; die zwischenzeitliche Darstellung „70 %, nur mit 40-%-Einkommensbonus 80 %" war unzutreffend – Titel, Kurzantwort, Kernfakten und Rechenhinweise angepasst. (2) Die Absenkung der förderfähigen Höchstkosten (−750 €/Halbjahr) beginnt erstmals zum 01.02.2027 (Zielwert 22.000 € ab 01.08.2030), nicht bereits ab 21.07.2026. (3) Rechtsgrundlage auf § 89 GModG umgestellt und der Verweis auf den aufgehobenen § 71 GEG durch GModG § 42 ersetzt. Bestätigt gegen dieselben Quellen: Klimageschwindigkeitsbonus 16 % gilt weiterhin für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen (altersunabhängig) sowie mind. 20 Jahre alte Gas-/Biomasseheizungen; Degressionstabelle (12/8/4 %, Ende 08/2028); Einkommensbonus-Staffel 40/30/10 %; Familienzuschlag −10.000 €; Wertschöpfungsbonus 15 % ab Q1/2027 bei gleichzeitiger Absenkung der WP-Grundförderung auf 15 %. Die abweichende Bonus-Darstellung des Update-Vorschlags (nur Gas-/Biomasseheizungen) wurde nicht übernommen. | change_type=factcheck field="foerdersaetze" old="Deckel 70/80 %" new="Deckel 80 %" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2024-08-27 (Neustart der BEG-Heizungsförderung über die KfW)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext § 89 GModG, gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programm- und Merkblattseiten, ADAC-Konditionenübersicht Stand 21.07.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- KfW – Produktinformation Zuschuss 458: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Produktinfos/6000005140_Produktinfo_458.pdf
- KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
- § 89 GModG (Förderung energieeffizienter Maßnahmen durch den Bund, Rechtsgrundlage der BEG): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html
- ADAC – „KfW-Heizungsförderung: Was sich bei den Zuschüssen ab 21. Juli 2026 ändert" (Stand 21.07.2026, mit KfW-Konditionentabellen): https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/spartipps/foerderung-heizung/
- BMWE – Pressemitteilung „Reform der Gebäudeförderung" (08.07.2026): https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html