Nexvyra

Auto verkaufen, ummelden, abmelden 2026 – Halterwechsel, Außerbetriebsetzung und Verwertungsnachweis (§§ 15–17 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein zugelassenes Fahrzeug **verkauft**, müssen der **bisherige Halter und der Eigentümer** den Halterwechsel **unverzüglich** der Zulassungsbehörde mitteilen – mit Kennzeichen, Name und vollständiger Anschrift des Erwerbers und dessen Bestätigung, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde (**§ 15 Abs. 5 Satz 1 und 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV**). Die Mitteilung ist **entbehrlich**, wenn der Käufer das Fahrzeug bereits umgemeldet hat. Der **Erwerber** muss das Fahrzeug unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde **umschreiben** lassen – mit Versicherungsnachweis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (**§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV**). Soll ein Fahrzeug **stillgelegt** werden, beantragt der Halter die **Außerbetriebsetzung** unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder zur Entstempelung (**§ 16 Abs. 1 FZV**) – vor Ort oder **online** über i-Kfz (**§§ 24, 25 FZV**). Das Kennzeichen kann bis zu **zwölf Monate** reserviert werden. Wird ein Pkw (Klasse M1), leichtes Nutzfahrzeug (N1) oder dreirädriges Kfz (L5e) **verschrottet**, ist er unter Vorlage des **Verwertungsnachweises** außer Betrieb zu setzen (**§ 17 FZV**). Verstöße gegen die Mitteilungspflichten kosten nach der amtlichen BKatV-Anlage **15 Euro** (lfd. Nr. 180), wer ein abgemeldetes Fahrzeug fährt, zahlt **70 Euro** und erhält **1 Punkt** (lfd. Nr. 175).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Mitteilung beim Verkauf (Veräußerer)bisheriger Halter und Eigentümer, unverzüglich (§ 15 Abs. 5 Satz 1 FZV)
Inhalt der VeräußerungsmitteilungKennzeichen, Name/Vorname/Anschrift des Erwerbers, Bestätigung des Erwerbers über Übergabe der Zulassungsbescheinigung (§ 15 Abs. 5 Satz 3 FZV)
Wann entbehrlich?wenn der Erwerber bereits umgemeldet hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FZV)
Pflichten des Käufersunverzüglich Halter-/Fahrzeugdaten mitteilen, mit Versicherungsnachweis neue ZB I beantragen, ZB II zur Umschreibung vorlegen, Kennzeichen neu zuteilen lassen oder Weiterführung mitteilen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV)
Folge, wenn niemand ummeldetAufgebot der Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt (4 Wochen); danach endet die Zulassung – alternativ Betriebsuntersagung (§ 15 Abs. 5 Satz 5–8 FZV)
Umzug in anderen Zulassungsbezirkneues Kennzeichen beantragen oder bisheriges weiterführen und ZB I ändern lassen (§ 15 Abs. 4 FZV)
Außerbetriebsetzung (Abmeldung)Antrag mit ZB I und Kennzeichenschildern zur Entstempelung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FZV)
Abmeldung durch Drittewer alle Unterlagen vorlegt, gilt als bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV)
Kennzeichenreservierunglängstens 12 Monate ab Außerbetriebsetzung (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV)
Online-Abmeldungüber das Portal der Zulassungsbehörde mit Sicherheitscodes von Stempelplaketten und ZB I (§§ 24, 25 FZV)
WiederzulassungZB I und ZB II vorlegen; HU nachholen, wenn sie zwischenzeitlich fällig war (§ 16 Abs. 2 FZV)
Verschrottung (M1, N1, L5e)Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis einer anerkannten Stelle; ZB I und II werden eingezogen (§ 17 Abs. 1 FZV)
Kfz-SteuerSteuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG)
Bußgeld Mitteilungspflicht verletzt15 € (BKat lfd. Nr. 180), kein Punkt
Bußgeld Verwertung nicht abgemeldet15 € (BKat lfd. Nr. 180a), kein Punkt
Abgemeldetes Fahrzeug gefahren70 €, 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 175; Anlage 13 FeV Nr. 3.4.1)

Verkauf: Was Verkäufer und Käufer melden müssen

Der Halterwechsel ist in § 15 Abs. 5 FZV geregelt. Er verpflichtet beide Seiten:

Verkäufer (bisheriger Halter und Eigentümer): Sie müssen den Wechsel „unverzüglich" der Zulassungsbehörde mitteilen. Die Mitteilung muss enthalten:

  1. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
  2. Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers,
  3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.

Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seine eigenen Pflichten schon erfüllt hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FZV). Wer verkauft, sollte deshalb die Daten des Käufers und dessen schriftliche Bestätigung über die Übergabe der Papiere sichern – ohne diese Angaben kann die Mitteilung nicht vollständig erfolgen.

Käufer (Erwerber): Er muss unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde

  1. die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitteilen und auf Verlangen nachweisen,
  2. unter Vorlage des Versicherungsnachweises (§ 49 FZV) eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen,
  3. die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorlegen (Umschreibung) und
  4. ein neues Kennzeichen beantragen, wenn das bisherige von einer anderen Zulassungsbehörde stammt – oder mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.

Die Umschreibung beim Halterwechsel kann auch internetbasiert beantragt werden (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 FZV). Ist das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt, gelten die Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 1, 4 und 5 FZV nicht (§ 15 Abs. 6 FZV) – der Käufer lässt es dann später selbst wieder zu (§ 16 Abs. 2 FZV).

Was passiert, wenn der Käufer nicht ummeldet?

Kommt der bisherige Halter seiner Mitteilungspflicht nicht nach, wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder stimmen die mitgeteilten Käuferdaten nicht, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen aufbieten. Läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung; die Behörde teilt das dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit (§ 15 Abs. 5 Satz 5–7 FZV). Stattdessen kann sie auch den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen (§ 15 Abs. 5 Satz 8 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 FZV); der Halter darf ein solches Fahrzeug dann nicht in Betrieb setzen lassen.

Versicherung und Kfz-Steuer beim Verkauf

Versicherung: Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein (§ 95 Abs. 1 VVG). Für die laufende Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG). Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – vom Veräußerer oder vom Erwerber (§ 97 Abs. 1 VVG). Der Erwerber kann den übergegangenen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb fristlos oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat (§ 96 VVG). Wie der Übergang bei der Kfz-Versicherung im Einzelnen abläuft, regeln ergänzend die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags.

Kfz-Steuer: Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Die Steuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Bei einer Außerbetriebsetzung ist der letzte Tag maßgebend, wenn Vermerk in der ZB I und Entstempelung an verschiedenen Tagen erfolgen; die für die Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Fahrzeug nicht mehr benutzt und die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert wurde (§ 5 Abs. 4 KraftStG).

Außerbetriebsetzung (Abmeldung) – § 16 FZV

Soll ein Fahrzeug stillgelegt werden, beantragt der Halter die Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Vorzulegen sind:

Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als vom Halter bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV) – eine gesonderte Vollmacht verlangt die Vorschrift dann nicht. Die Behörde vermerkt die Außerbetriebsetzung mit Datum auf der ZB I und gibt Unterlagen und entstempelte Schilder zurück (§ 16 Abs. 1 Satz 4 FZV). Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil mit der Stempelplakette vorzulegen, und der gemeinsame Teil nur dann, wenn kein weiteres Fahrzeug damit zugelassen bleibt (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FZV).

Kennzeichenreservierung: Der Halter kann sich das Kennzeichen für die Wiederzulassung längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reservieren lassen (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV).

Online abmelden (i-Kfz)

Die Außerbetriebsetzung kann – einschließlich der Kennzeichenreservierung – internetbasiert beantragt werden, wenn Kennzeichenschilder und ZB I die vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale tragen (§ 24 Abs. 1 FZV). Statt der Vorlage werden das Kennzeichen, die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Sicherheitscode der ZB I erfasst und verifiziert (§ 24 Abs. 2 FZV). Werden diese Codes erfasst, ist auf eine Identifizierung des Antragstellers zu verzichten (§ 24 Abs. 4 FZV). Liegen die Voraussetzungen nach maschineller Prüfung vor, ergeht eine automatisierte Entscheidung (§ 25 Abs. 1 FZV).

Wiederzulassung

Soll das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug wieder zugelassen werden – auf denselben oder einen neuen Halter –, sind ZB I und ZB II vorzulegen. Die ZB II ist entbehrlich bei Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen. War zwischenzeitlich eine Hauptuntersuchung fällig, muss sie vor der Wiederzulassung durchgeführt werden (§ 16 Abs. 2 FZV i. V. m. § 29 StVZO, Anlage VIII).

Verschrottung: Verwertungsnachweis – § 17 FZV

Wird ein Fahrzeug der Klasse M1 (Pkw), N1 (leichte Nutzfahrzeuge) oder L5e einer anerkannten Stelle nach der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen, muss der bisherige Halter oder Eigentümer es unverzüglich unter Vorlage des Verwertungsnachweises außer Betrieb setzen lassen. ZB I und ZB II sind der Behörde zu übergeben; sie werden eingezogen und vernichtet (§ 17 Abs. 1 FZV). Bei der Abmeldung muss erklärt werden, ob das Fahrzeug als Abfall entsorgt wird. Wird ein abgemeldetes Fahrzeug innerhalb von sieben Jahren verwertet, ohne zuvor im Ausland wieder zugelassen worden zu sein, sind Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigungen nachzureichen (§ 17 Abs. 5 FZV). Eine Wiederzulassung eines verwerteten Fahrzeugs lehnt die Behörde ab (§ 17 Abs. 6 FZV).

Bußgeld und Punkte

| Tatbestand | Norm | Regelsatz (BKatV-Anlage) | Punkte | |---|---|---|---| | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen, Wohnsitz-/Sitzänderung, Standortverlegung, Veräußerung oder Erwerb verstoßen | § 15 Abs. 1 Satz 1–3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 FZV; § 77 Nr. 13, 14 FZV | 15 € (lfd. Nr. 180) | – | | Als Halter ein Fahrzeug nach Verwertung nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen | § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FZV; § 77 Nr. 7 FZV | 15 € (lfd. Nr. 180a) | – | | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder Pflichten beim Erwerb nicht beachtet | § 15 Abs. 1 Satz 5, auch i. V. m. Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 8 FZV; § 77 Nr. 6 FZV | 40 € (lfd. Nr. 178a) | – | | Kfz ohne erforderliche Zulassung auf öffentlicher Straße in Betrieb gesetzt (z. B. nach Außerbetriebsetzung) | § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV; § 77 Nr. 1 FZV | 70 € (lfd. Nr. 175) | 1 (Anlage 13 FeV Nr. 3.4.1) |

Die Ordnungswidrigkeiten folgen aus § 77 FZV i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG. Bei Regelsätzen bis 55 Euro wird ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Die Regelsätze gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Für die gesonderten Pflichten des Erwerbers nach § 15 Abs. 5 Satz 4 FZV (Bußgeldtatbestände § 77 Nr. 15–18 FZV) weist die BKatV-Anlage nach der Durchsicht am 05.10.2026 keine eigene laufende Nummer aus. Punkte in Flensburg sieht Anlage 13 FeV für die Zulassungsverstöße nur bei lfd. Nr. 175 und 253 vor.

Geltungsbereich

Die Pflichten gelten für zugelassene Fahrzeuge und – bei der Außerbetriebsetzung – auch für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV). Für Kleinkrafträder, Mofas und E-Scooter mit Versicherungskennzeichen gelten eigene Regeln (§§ 52 ff. FZV, siehe verlinkte Seite).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Frau K. verkauft ihren Pkw privat. Bei der Übergabe notiert sie Name, Vorname und Anschrift des Käufers und lässt sich schriftlich bestätigen, dass er Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erhalten hat. Noch am selben Tag teilt sie der Zulassungsbehörde den Halterwechsel mit Kennzeichen und Käuferdaten mit (§ 15 Abs. 5 Satz 1 und 3 FZV) und zeigt den Verkauf ihrem Kfz-Versicherer an (§ 97 VVG). Der Käufer lässt das Fahrzeug eine Woche später mit Versicherungsnachweis an seinem Wohnort umschreiben (§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV). Hätte er das unterlassen, hätte die Behörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt aufbieten oder den Betrieb untersagen können.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2026-10-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0