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Kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V) – KIG-Einstufung, 20 % Eigenanteil und Rückerstattung 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-15 · letzte Prüfung: 2026-08-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine **Zahnspange** nicht bei jeder Fehlstellung, sondern nur bei **medizinisch begründeten Indikationsgruppen**, bei denen Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt ist oder zu werden droht (**§ 29 Abs. 1 SGB V**). Maßstab sind die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten **kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)** mit den Behandlungsbedarfsgraden **1 bis 5** – ein Leistungsanspruch besteht **nur ab Grad 3** (Kieferorthopädie-Richtlinien, Anlage 1 und 2). Ist der Anspruch gegeben, zahlt die Kasse die Behandlung als Sachleistung, die Versicherten leisten aber zunächst einen **Eigenanteil von 20 %** an den Vertragszahnarzt (**§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V**); ab dem **zweiten** gleichzeitig behandelten Kind unter 18 im selben Haushalt sind es nur **10 %** (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dieser Eigenanteil ist **kein endgültiger Zuzahlungsbetrag**: Nach **planmäßigem Abschluss** der Behandlung erstattet die Kasse ihn **vollständig zurück** (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Kieferorthopädie zulasten der GKV gibt es grundsätzlich nur, wenn die Behandlung **vor Vollendung des 18. Lebensjahres** beginnt (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V) – Ausnahme: **schwere Kieferanomalien**, die eine kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädische Behandlung erfordern (§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V). **Neu seit dem 30.07.2026:** Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat zusätzlich eine **Qualifikationsanforderung an den Behandler** eingeführt – kieferorthopädische Behandlung zulasten der GKV darf nur noch erbringen, wer **Fachzahnarzt für Kieferorthopädie** ist, einen gleichwertigen Abschluss oder eine im Bundesmantelvertrag festgelegte ausreichende praktische Erfahrung besitzt (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V); dazu gibt es eine lange Übergangsregelung in § 28 Abs. 2a SGB V.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Anspruch§ 29 Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Anspruchsvoraussetzung medizinischKiefer-/Zahnfehlstellung beeinträchtigt Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich [§ 29 Abs. 1 SGB V]
EinstufungssystemKieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG), Grade 1–5 [KFO-RL Anlage 1 und 2, G-BA]
Leistungsanspruch besteht abBehandlungsbedarfsgrad 3 (nur Grade 3, 4 und 5) [KFO-RL Anlage 2]
KIG-Gruppen (Kürzel)A, U, S, D, M, O, T, B, K, E, P [KFO-RL Anlage 2]
Zeitpunkt der EinstufungUnmittelbar vor Behandlungsbeginn [KFO-RL Anlage 2 I. Nr. 1]
Maßgebliche FehlstellungImmer der Befund mit dem höchsten Behandlungsbedarfsgrad [KFO-RL Anlage 2]
Mitbehandlung geringerer GradeAb Grad 3 gehören auch Befunde ab Grad 1 zur vertragszahnärztlichen Versorgung [KFO-RL Anlage 2]
Eigenanteil Regelfall20 % der Kosten, direkt an den Vertragszahnarzt [§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Eigenanteil ab 2. Kind10 % für das zweite und jedes weitere Kind [§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V]
Voraussetzung 10-%-RegelMind. 2 versicherte Kinder, bei Behandlungsbeginn unter 18, gemeinsamer Haushalt mit den Erziehungsberechtigten [§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V]
Kein Eigenanteil aufKonservierend-chirurgische und Röntgenleistungen im Zusammenhang mit der KFO-Behandlung [§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB V]
Rückerstattung100 % des geleisteten Eigenanteils nach medizinisch erforderlichem Abschluss laut Behandlungsplan [§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V]
Altersgrenze GKVBehandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres [§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V]
Ausnahme ErwachseneSchwere Kieferanomalien mit kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädischem Behandlungsbedarf [§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V]
Behandler-Qualifikation (neu ab 30.07.2026)Nur Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, gleichwertiger Abschluss oder ausreichende praktische Erfahrung nach BMV-Z [§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V]
Einführendes GesetzGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026
Konkretisierung Gleichwertigkeit/ErfahrungKZBV und GKV-Spitzenverband im BMV-Z, spätestens bis 01.01.2027 [§ 28 Abs. 2 Satz 11 SGB V]
Übergang laufende BehandlungenAlte Fassung gilt für vor Ablauf des 29.07.2030 begonnene KFO-Behandlungen [§ 28 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB V]
Übergang Behandler (MSc KFO)Bestandsschutz bei vor Ablauf des 29.07.2026 abgeschlossenem oder aufgenommenem MSc-Studium Kieferorthopädie [§ 28 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V]
Nachweispflicht BehandlerGegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung [§ 28 Abs. 2a Satz 2 SGB V]
MehrleistungenSelbst zu tragen; vergleichbare BEMA-Leistung bleibt Sachleistung [§ 29 Abs. 5 SGB V]
ZusatzleistungenNicht im BEMA enthaltene KFO-Leistungen, vom Bewertungsausschuss benannt [§ 29 Abs. 6 SGB V]
Pflicht vor BehandlungsbeginnMündliche Aufklärung über Alternativen und schriftliche/elektronische Mehrkostenvereinbarung [§ 29 Abs. 7 SGB V]
Kontrolle der AufklärungspflichtAnlassbezogene Prüfung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung [§ 29 Abs. 8 SGB V]
Fassung der KFO-RichtlinienBeschluss vom 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004 [G-BA]
Rein ästhetische KorrekturKeine Kassenleistung [G-BA]

Geltungsbereich

§ 29 SGB V gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Praxis betrifft die Norm fast ausschließlich Kinder und Jugendliche, denn nach § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V ist kieferorthopädische Behandlung nicht Teil der zahnärztlichen Behandlung, wenn die Versicherten bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Maßgeblich ist dabei der Beginn, nicht das Ende der Behandlung – eine mit 17 begonnene Therapie darf also über den 18. Geburtstag hinaus zulasten der Kasse fortgeführt werden.

Für Erwachsene gibt es genau eine Ausnahme (§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V): schwere Kieferanomalien, deren Ausmaß eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Der G-BA nennt als Beispiele angeborene Fehlbildungen und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen ab einem bestimmten Schweregrad. Eine erwachsene Person mit Engstand oder Zahnfehlstellung ohne diesen chirurgischen Behandlungsbedarf hat keinen Anspruch – auch nicht anteilig.

Privat Krankenversicherte fallen nicht unter § 29 SGB V; für sie gelten Tarifbedingungen und die GOZ. Beihilfeberechtigte richten sich nach den jeweiligen Beihilfevorschriften.

Neu seit 30.07.2026: Wer darf überhaupt noch zulasten der GKV behandeln?

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft getreten am 30.07.2026, wurde § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V neu gefasst. Die Vorschrift enthält jetzt zwei Ausschlussgründe. Kieferorthopädische Behandlung gehört nicht zur zahnärztlichen Behandlung, wenn sie erbracht wird

  1. durch Vertragszahnärzte ohne einschlägige Qualifikation (Satz 6 Nr. 1) – also ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ohne einen dem Fachzahnarzt gleichwertigen Abschluss und ohne eine im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festgelegte ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung, oder
  2. bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben (Satz 6 Nr. 2) – die bereits zuvor geltende Altersgrenze.

Die Ausnahme für schwere Kieferanomalien in Satz 7 bezieht sich ausdrücklich nur auf Satz 6 Nummer 2, also auf die Altersgrenze. Von der neuen Qualifikationsanforderung befreit sie nicht.

Was noch offen ist: Was als „gleichwertiger Abschluss" und als „ausreichende praktische Erfahrung" gilt, steht noch nicht fest. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband müssen dies spätestens bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festlegen (§ 28 Abs. 2 Satz 11 SGB V); der Bundeszahnärztekammer ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die in den Entscheidungsprozess einzubeziehen ist (Sätze 12 und 13).

Übergangsregelung (§ 28 Abs. 2a SGB V): Die alte Fassung von Satz 6 und 7 bleibt weiter anwendbar

Diese Behandler müssen die Titelberechtigung bzw. das Datum der Studienaufnahme gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen (Abs. 2a Satz 2).

Praktische Bedeutung für Patienten: Für laufende und in den nächsten Jahren beginnende Behandlungen ändert sich zunächst nichts – die Vierjahresfrist bis 29.07.2030 ist großzügig. Mittelfristig verengt sich aber der Kreis der Praxen, die KFO als Kassenleistung anbieten dürfen. Wer eine langjährige Behandlung plant, sollte die Qualifikation der Praxis erfragen; die zuständige KZV kann Auskunft geben.

Das KIG-System – wann zahlt die Kasse überhaupt?

Ob eine Fehlstellung behandlungsbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, entscheidet nicht das ästhetische Empfinden, sondern das KIG-System. Der G-BA hat es nach dem Auftrag aus § 29 Abs. 4 SGB V in den Kieferorthopädie-Richtlinien (Anlage 1 und 2) befundbezogen festgelegt. Der Zahnarzt oder Kieferorthopäde stuft unmittelbar vor Behandlungsbeginn ein und dokumentiert Indikationsgruppe und Behandlungsbedarfsgrad.

Die elf Indikationsgruppen werden mit Buchstaben bezeichnet:

Jede Gruppe ist in fünf Behandlungsbedarfsgrade unterteilt. Entscheidend sind zwei Regeln:

  1. Nur die Grade 5, 4 und 3 begründen einen Leistungsanspruch. Die Grade 1 und 2 gelten als leichte Abweichungen ohne Krankheitswert – hier zahlt die Kasse nichts.
  2. Aufgezeichnet wird immer die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf. Liegt dieser Befund bei mindestens Grad 3, gehören anschließend auch weitere Befunde ab Grad 1 mit zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Ein Kind mit einem Grad-4-Befund bekommt also nicht nur diesen einen Befund behandelt.

Technisch gilt: Gemessen wird stets die größte klinische Einzelzahnabweichung in Millimetern, alle Messstrecken müssen in einer Ebene liegen – die Kieferrelation selbst ist nicht systemrelevant (KFO-RL Anlage 2, I.).

20 % Eigenanteil – und die vollständige Rückzahlung

Der oft missverstandene Kern von § 29 Abs. 2 und 3 SGB V: Die kieferorthopädische Behandlung ist Sachleistung, aber sie wird zunächst nicht vollständig von der Kasse getragen.

Ablauf:

  1. Der Kieferorthopäde erstellt einen Behandlungsplan und reicht ihn bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Die Kasse prüft die KIG-Einstufung.
  2. Während der Behandlung zahlen die Versicherten 20 % der Kosten direkt an den Vertragszahnarzt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Zahnarzt rechnet die restlichen 80 % mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab (§ 29 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
  3. Sind mindestens zwei versicherte Kinder in kieferorthopädischer Behandlung, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind nur 10 % (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
  4. Ist die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, zahlt die Kasse den geleisteten Anteil vollständig an die Versicherten zurück (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Wirtschaftlich ist der Eigenanteil damit ein verzinsloses Pfand auf die Therapietreue: Wer die Behandlung planmäßig zu Ende bringt, zahlt für die vertragszahnärztliche Regelversorgung im Ergebnis null Euro. Wer sie abbricht oder den Behandler ohne Fortführung wechselt, riskiert den Verlust der Erstattung. Der Eigenanteil gilt nicht für konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit der KFO-Behandlung erbracht werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB V) – diese laufen von vornherein als normale Sachleistung.

Mehrleistungen und Zusatzleistungen – wo echte Kosten entstehen

Die realen Rechnungen in Kieferorthopädie-Praxen entstehen fast nie durch den 20-%-Anteil, sondern durch privat zu zahlende Extras. Das Gesetz unterscheidet sauber:

Mehrleistungen (§ 29 Abs. 5 SGB V) sind Leistungen, die den im BEMA (einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) abgebildeten KFO-Leistungen vergleichbar sind und sich nur in der Durchführungsart oder den eingesetzten Behandlungsmitteln unterscheiden – etwa Keramik- statt Metallbrackets oder Lingualtechnik statt außenliegender Apparatur. Hier gilt: Die Mehrkosten tragen die Versicherten selbst, die vergleichbare BEMA-Leistung wird aber weiterhin als Sachleistung über die KZV abgerechnet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend – der Zuschussmechanismus und die Rückerstattung bleiben also für den Kassenanteil erhalten.

Zusatzleistungen (§ 29 Abs. 6 SGB V) sind KFO-Leistungen, die gar nicht im BEMA enthalten sind. Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen benennt sie in einem Katalog; sie sind vollständig privat zu zahlen.

Aufklärungs- und Formpflicht (§ 29 Abs. 7 SGB V): Werden Mehr- oder Zusatzleistungen erbracht, muss der behandelnde Zahnarzt vor Behandlungsbeginn

Für Vereinbarung und Erklärung gibt es verbindliche Formularvordrucke der Bundesmantelvertragspartner. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen prüfen die Einhaltung dieser Pflichten anlassbezogen und können die Unterlagen anfordern (§ 29 Abs. 8 SGB V) – bei Übermittlung behandlungs- und rechnungsbegründender Unterlagen ist zusätzlich die schriftliche oder elektronische Einwilligung des Versicherten erforderlich.

Praktische Folge: Wer eine hohe Privatrechnung erhält, ohne dass diese Formulare vorliegen, sollte die Vereinbarung anfordern und sich gegebenenfalls an die zuständige KZV wenden.

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Letzte Änderung:
2026-08-15
Letzte Prüfung:
2026-08-15
In Kraft seit:
2004-01-01
Status:
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Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0