Kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V) – KIG-Einstufung, 20 % Eigenanteil und Rückerstattung 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 29 Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruchsvoraussetzung medizinisch | Kiefer-/Zahnfehlstellung beeinträchtigt Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich [§ 29 Abs. 1 SGB V] |
| Einstufungssystem | Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG), Grade 1–5 [KFO-RL Anlage 1 und 2, G-BA] |
| Leistungsanspruch besteht ab | Behandlungsbedarfsgrad 3 (nur Grade 3, 4 und 5) [KFO-RL Anlage 2] |
| KIG-Gruppen (Kürzel) | A, U, S, D, M, O, T, B, K, E, P [KFO-RL Anlage 2] |
| Zeitpunkt der Einstufung | Unmittelbar vor Behandlungsbeginn [KFO-RL Anlage 2 I. Nr. 1] |
| Maßgebliche Fehlstellung | Immer der Befund mit dem höchsten Behandlungsbedarfsgrad [KFO-RL Anlage 2] |
| Mitbehandlung geringerer Grade | Ab Grad 3 gehören auch Befunde ab Grad 1 zur vertragszahnärztlichen Versorgung [KFO-RL Anlage 2] |
| Eigenanteil Regelfall | 20 % der Kosten, direkt an den Vertragszahnarzt [§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V] |
| Eigenanteil ab 2. Kind | 10 % für das zweite und jedes weitere Kind [§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V] |
| Voraussetzung 10-%-Regel | Mind. 2 versicherte Kinder, bei Behandlungsbeginn unter 18, gemeinsamer Haushalt mit den Erziehungsberechtigten [§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V] |
| Kein Eigenanteil auf | Konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen im Zusammenhang mit der KFO-Behandlung [§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB V] |
| Rückerstattung | 100 % des geleisteten Eigenanteils nach medizinisch erforderlichem Abschluss laut Behandlungsplan [§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V] |
| Altersgrenze GKV | Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres [§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V] |
| Ausnahme Erwachsene | Schwere Kieferanomalien mit kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädischem Behandlungsbedarf [§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V] |
| Behandler-Qualifikation (neu ab 30.07.2026) | Nur Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, gleichwertiger Abschluss oder ausreichende praktische Erfahrung nach BMV-Z [§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V] |
| Einführendes Gesetz | GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026 |
| Konkretisierung Gleichwertigkeit/Erfahrung | KZBV und GKV-Spitzenverband im BMV-Z, spätestens bis 01.01.2027 [§ 28 Abs. 2 Satz 11 SGB V] |
| Übergang laufende Behandlungen | Alte Fassung gilt für vor Ablauf des 29.07.2030 begonnene KFO-Behandlungen [§ 28 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB V] |
| Übergang Behandler (MSc KFO) | Bestandsschutz bei vor Ablauf des 29.07.2026 abgeschlossenem oder aufgenommenem MSc-Studium Kieferorthopädie [§ 28 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V] |
| Nachweispflicht Behandler | Gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung [§ 28 Abs. 2a Satz 2 SGB V] |
| Mehrleistungen | Selbst zu tragen; vergleichbare BEMA-Leistung bleibt Sachleistung [§ 29 Abs. 5 SGB V] |
| Zusatzleistungen | Nicht im BEMA enthaltene KFO-Leistungen, vom Bewertungsausschuss benannt [§ 29 Abs. 6 SGB V] |
| Pflicht vor Behandlungsbeginn | Mündliche Aufklärung über Alternativen und schriftliche/elektronische Mehrkostenvereinbarung [§ 29 Abs. 7 SGB V] |
| Kontrolle der Aufklärungspflicht | Anlassbezogene Prüfung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung [§ 29 Abs. 8 SGB V] |
| Fassung der KFO-Richtlinien | Beschluss vom 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004 [G-BA] |
| Rein ästhetische Korrektur | Keine Kassenleistung [G-BA] |
Geltungsbereich
§ 29 SGB V gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Praxis betrifft die Norm fast ausschließlich Kinder und Jugendliche, denn nach § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V ist kieferorthopädische Behandlung nicht Teil der zahnärztlichen Behandlung, wenn die Versicherten bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Maßgeblich ist dabei der Beginn, nicht das Ende der Behandlung – eine mit 17 begonnene Therapie darf also über den 18. Geburtstag hinaus zulasten der Kasse fortgeführt werden.
Für Erwachsene gibt es genau eine Ausnahme (§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V): schwere Kieferanomalien, deren Ausmaß eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Der G-BA nennt als Beispiele angeborene Fehlbildungen und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen ab einem bestimmten Schweregrad. Eine erwachsene Person mit Engstand oder Zahnfehlstellung ohne diesen chirurgischen Behandlungsbedarf hat keinen Anspruch – auch nicht anteilig.
Privat Krankenversicherte fallen nicht unter § 29 SGB V; für sie gelten Tarifbedingungen und die GOZ. Beihilfeberechtigte richten sich nach den jeweiligen Beihilfevorschriften.
Neu seit 30.07.2026: Wer darf überhaupt noch zulasten der GKV behandeln?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft getreten am 30.07.2026, wurde § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V neu gefasst. Die Vorschrift enthält jetzt zwei Ausschlussgründe. Kieferorthopädische Behandlung gehört nicht zur zahnärztlichen Behandlung, wenn sie erbracht wird
- durch Vertragszahnärzte ohne einschlägige Qualifikation (Satz 6 Nr. 1) – also ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ohne einen dem Fachzahnarzt gleichwertigen Abschluss und ohne eine im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festgelegte ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung, oder
- bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben (Satz 6 Nr. 2) – die bereits zuvor geltende Altersgrenze.
Die Ausnahme für schwere Kieferanomalien in Satz 7 bezieht sich ausdrücklich nur auf Satz 6 Nummer 2, also auf die Altersgrenze. Von der neuen Qualifikationsanforderung befreit sie nicht.
Was noch offen ist: Was als „gleichwertiger Abschluss" und als „ausreichende praktische Erfahrung" gilt, steht noch nicht fest. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband müssen dies spätestens bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festlegen (§ 28 Abs. 2 Satz 11 SGB V); der Bundeszahnärztekammer ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die in den Entscheidungsprozess einzubeziehen ist (Sätze 12 und 13).
Übergangsregelung (§ 28 Abs. 2a SGB V): Die alte Fassung von Satz 6 und 7 bleibt weiter anwendbar
- auf jede kieferorthopädische Behandlung, die vor Ablauf des 29.07.2030 begonnen wurde (Abs. 2a Satz 1 Nr. 1), und
- auf Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29.07.2026 ein Studium mit dem Titel Master of Science im Fachbereich Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben (Abs. 2a Satz 1 Nr. 2).
Diese Behandler müssen die Titelberechtigung bzw. das Datum der Studienaufnahme gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen (Abs. 2a Satz 2).
Praktische Bedeutung für Patienten: Für laufende und in den nächsten Jahren beginnende Behandlungen ändert sich zunächst nichts – die Vierjahresfrist bis 29.07.2030 ist großzügig. Mittelfristig verengt sich aber der Kreis der Praxen, die KFO als Kassenleistung anbieten dürfen. Wer eine langjährige Behandlung plant, sollte die Qualifikation der Praxis erfragen; die zuständige KZV kann Auskunft geben.
Das KIG-System – wann zahlt die Kasse überhaupt?
Ob eine Fehlstellung behandlungsbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, entscheidet nicht das ästhetische Empfinden, sondern das KIG-System. Der G-BA hat es nach dem Auftrag aus § 29 Abs. 4 SGB V in den Kieferorthopädie-Richtlinien (Anlage 1 und 2) befundbezogen festgelegt. Der Zahnarzt oder Kieferorthopäde stuft unmittelbar vor Behandlungsbeginn ein und dokumentiert Indikationsgruppe und Behandlungsbedarfsgrad.
Die elf Indikationsgruppen werden mit Buchstaben bezeichnet:
- A – Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie (einschließlich bestimmter Fälle bei Trisomie 21)
- U – Unterzahl (nur bei indiziertem präprothetischem oder kieferorthopädischem Lückenschluss)
- S – Durchbruchstörungen: Retention oder Verlagerung (Weisheitszähne zählen nicht)
- D – Sagittale Stufe distal (Frontzahnstufe nach vorn)
- M – Sagittale Stufe mesial (Frontzahn-Kreuzbiss wird hier Grad 4 zugeordnet)
- O – Vertikale Stufe offen, auch seitlich (offener Biss)
- T – Vertikale Stufe tief (Tiefbiss, gestuft nach Gingivakontakt und traumatisierendem Einbiss)
- B – Transversale Abweichung: Bukkal-/Lingualokklusion (seitlicher Vorbeibiss)
- K – Transversale Abweichung: ein- oder beidseitiger Kreuzbiss (Kopfbiss = Grad 2)
- E – Kontaktpunktabweichung, Engstand
- P – Platzmangel (ab mehr als 3 mm Defizit Grad 3 oder 4)
Jede Gruppe ist in fünf Behandlungsbedarfsgrade unterteilt. Entscheidend sind zwei Regeln:
- Nur die Grade 5, 4 und 3 begründen einen Leistungsanspruch. Die Grade 1 und 2 gelten als leichte Abweichungen ohne Krankheitswert – hier zahlt die Kasse nichts.
- Aufgezeichnet wird immer die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf. Liegt dieser Befund bei mindestens Grad 3, gehören anschließend auch weitere Befunde ab Grad 1 mit zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Ein Kind mit einem Grad-4-Befund bekommt also nicht nur diesen einen Befund behandelt.
Technisch gilt: Gemessen wird stets die größte klinische Einzelzahnabweichung in Millimetern, alle Messstrecken müssen in einer Ebene liegen – die Kieferrelation selbst ist nicht systemrelevant (KFO-RL Anlage 2, I.).
20 % Eigenanteil – und die vollständige Rückzahlung
Der oft missverstandene Kern von § 29 Abs. 2 und 3 SGB V: Die kieferorthopädische Behandlung ist Sachleistung, aber sie wird zunächst nicht vollständig von der Kasse getragen.
Ablauf:
- Der Kieferorthopäde erstellt einen Behandlungsplan und reicht ihn bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Die Kasse prüft die KIG-Einstufung.
- Während der Behandlung zahlen die Versicherten 20 % der Kosten direkt an den Vertragszahnarzt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Zahnarzt rechnet die restlichen 80 % mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab (§ 29 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
- Sind mindestens zwei versicherte Kinder in kieferorthopädischer Behandlung, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind nur 10 % (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- Ist die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, zahlt die Kasse den geleisteten Anteil vollständig an die Versicherten zurück (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Wirtschaftlich ist der Eigenanteil damit ein verzinsloses Pfand auf die Therapietreue: Wer die Behandlung planmäßig zu Ende bringt, zahlt für die vertragszahnärztliche Regelversorgung im Ergebnis null Euro. Wer sie abbricht oder den Behandler ohne Fortführung wechselt, riskiert den Verlust der Erstattung. Der Eigenanteil gilt nicht für konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit der KFO-Behandlung erbracht werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB V) – diese laufen von vornherein als normale Sachleistung.
Mehrleistungen und Zusatzleistungen – wo echte Kosten entstehen
Die realen Rechnungen in Kieferorthopädie-Praxen entstehen fast nie durch den 20-%-Anteil, sondern durch privat zu zahlende Extras. Das Gesetz unterscheidet sauber:
Mehrleistungen (§ 29 Abs. 5 SGB V) sind Leistungen, die den im BEMA (einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) abgebildeten KFO-Leistungen vergleichbar sind und sich nur in der Durchführungsart oder den eingesetzten Behandlungsmitteln unterscheiden – etwa Keramik- statt Metallbrackets oder Lingualtechnik statt außenliegender Apparatur. Hier gilt: Die Mehrkosten tragen die Versicherten selbst, die vergleichbare BEMA-Leistung wird aber weiterhin als Sachleistung über die KZV abgerechnet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend – der Zuschussmechanismus und die Rückerstattung bleiben also für den Kassenanteil erhalten.
Zusatzleistungen (§ 29 Abs. 6 SGB V) sind KFO-Leistungen, die gar nicht im BEMA enthalten sind. Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen benennt sie in einem Katalog; sie sind vollständig privat zu zahlen.
Aufklärungs- und Formpflicht (§ 29 Abs. 7 SGB V): Werden Mehr- oder Zusatzleistungen erbracht, muss der behandelnde Zahnarzt vor Behandlungsbeginn
- mündlich über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen aufklären,
- eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung treffen, in der Kassenanteil und Eigenanteil aufgeschlüsselt nach Leistungen gegenübergestellt werden, und
- eine Erklärung der Versicherten einholen, dass über die Alternativen einschließlich einer zuzahlungsfreien Behandlung auf BEMA-Grundlage aufgeklärt wurde.
Für Vereinbarung und Erklärung gibt es verbindliche Formularvordrucke der Bundesmantelvertragspartner. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen prüfen die Einhaltung dieser Pflichten anlassbezogen und können die Unterlagen anfordern (§ 29 Abs. 8 SGB V) – bei Übermittlung behandlungs- und rechnungsbegründender Unterlagen ist zusätzlich die schriftliche oder elektronische Einwilligung des Versicherten erforderlich.
Praktische Folge: Wer eine hohe Privatrechnung erhält, ohne dass diese Formulare vorliegen, sollte die Vereinbarung anfordern und sich gegebenenfalls an die zuständige KZV wenden.
Häufige Fehler
- „Die Kasse zahlt jede Zahnspange." Falsch – Voraussetzung ist mindestens KIG-Grad 3. Fehlstellungen der Grade 1 und 2 sowie rein ästhetisch motivierte Korrekturen sind keine Kassenleistung (§ 29 Abs. 1 SGB V; G-BA).
- „Die 20 % sind eine Zuzahlung, die ich nie wiedersehe." Falsch – der Anteil wird nach planmäßigem Abschluss der Behandlung vollständig zurückgezahlt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Er ist kein Zuzahlungsbetrag im Sinne von § 61 SGB V.
- „Der 10-%-Satz gilt automatisch für alle meine Kinder." Falsch – für das erste Kind bleibt es bei 20 %; nur das zweite und jedes weitere Kind zahlt 10 %, und nur bei gleichzeitiger Behandlung, Alter unter 18 bei Behandlungsbeginn und gemeinsamem Haushalt (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- „Ich muss die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beenden." Falsch – maßgeblich ist der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V). Eine laufende Behandlung endet nicht mit dem Geburtstag.
- „Jeder Zahnarzt darf eine Kassen-Zahnspange machen." Seit dem 30.07.2026 nicht mehr uneingeschränkt – § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V verlangt Fachzahnarztanerkennung, gleichwertigen Abschluss oder ausreichende praktische Erfahrung. Wegen der Übergangsregelung (§ 28 Abs. 2a SGB V) greift das für vor dem 30.07.2030 begonnene Behandlungen aber noch nicht.
- „Die Ausnahme für schwere Kieferanomalien hilft auch bei der neuen Qualifikationsregel." Falsch – § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V nimmt ausdrücklich nur Satz 6 Nummer 2 (die Altersgrenze) aus, nicht Nummer 1.
- „Als Erwachsener bekomme ich gar nichts." Differenziert – bei schweren Kieferanomalien mit kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädischem Behandlungsbedarf zahlt die Kasse auch bei Erwachsenen (§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V).
- „Keramikbrackets sind komplett privat." Differenziert – bei Mehrleistungen bleibt die vergleichbare BEMA-Leistung Sachleistung; privat zu zahlen ist nur die Differenz (§ 29 Abs. 5 SGB V). Wer die gesamte Behandlung privat abgerechnet bekommt, sollte das prüfen lassen.
- „Eine mündliche Absprache über Mehrkosten reicht." Falsch – § 29 Abs. 7 SGB V verlangt zusätzlich eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung mit leistungsbezogener Gegenüberstellung der Kostenanteile sowie eine Erklärung des Versicherten auf verbindlichem Formularvordruck.
- „Wenn ich die Behandlung abbreche, ist das folgenlos." Falsch – die Rückzahlung setzt den Abschluss im medizinisch erforderlichen Umfang laut Behandlungsplan voraus (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Bei Abbruch entfällt der Erstattungsanspruch regelmäßig.
Änderungsverlauf
- 2026-08-15: Erstveröffentlichung. Normtext § 29 Abs. 1–8 SGB V (Fassung TSVG vom 06.05.2019, BGBl. I S. 646) gegen dejure.org und gesetze-im-internet.de verifiziert; KIG-Systematik (Grade 1–5, Anspruch ab Grad 3, Gruppen A/U/S/D/M/O/T/B/K/E/P) gegen G-BA KFO-Richtlinien Anlage 1 und 2 belegt; Altersgrenze und Erwachsenen-Ausnahme aus § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 und Satz 7 SGB V. Neue Behandler-Qualifikationsanforderung nach § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V sowie Übergangsregelung § 28 Abs. 2a SGB V aufgenommen (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-15
- Gültig ab: 2004-01-01 (Kieferorthopädie-Richtlinien des G-BA); § 29 SGB V in der Fassung des TSVG vom 06.05.2019; § 28 Abs. 2, 2a SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ab 30.07.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, G-BA-Richtlinien)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 29 SGB V – Kieferorthopädische Behandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Abs. 2 Satz 6, 7 und 11, Abs. 2a): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- dejure.org – § 28 SGB V (Normtext, Fassung ab 30.07.2026, Änderungshistorie): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html
- § 87e SGB V – Zahlungsanspruch bei Mehrkosten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87e.html
- dejure.org – § 29 SGB V (Normtext und Fassungshistorie): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/29.html
- G-BA – Kieferorthopädische Behandlung (Themenseite): https://www.g-ba.de/themen/zahnaerztliche-versorgung/kieferorthopaedische-behandlung/
- G-BA – Kieferorthopädie-Richtlinien (Fassung vom 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004): https://www.g-ba.de/richtlinien/28/
- G-BA – KFO-RL Anlage 1: Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs (KIG): https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/54/
- G-BA – KFO-RL Anlage 2: Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen: https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/55/