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Kleinunternehmer-Regelung § 19 UStG 2026 – Umsatzgrenzen 25.000 / 100.000 €

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Steuerrecht Kleinunternehmer Umsatzsteuer UStG § 19 2026 Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Grenzen: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der Umsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 UStG). Die 100.000-€-Grenze ist seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2024 eine feste Grenze, keine Prognose mehr: Wird sie unterjährig überschritten, fällt der Unternehmer ab diesem Umsatz sofort in die Regelbesteuerung. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Kernfakten

PunktWert
Umsatzgrenze Vorjahr25.000 € Gesamtumsatz [§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG]
Umsatzgrenze laufendes Jahr100.000 € (feste Grenze) [§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG]
RechtsfolgeSteuerbefreiung der Inlandsumsätze, kein Vorsteuerabzug [§ 19 Abs. 1 UStG]
Überschreiten der 100.000-€-GrenzeRegelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet [§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG]
Verzicht (Option zur Regelbesteuerung)möglich, bindet 5 Kalenderjahre [§ 19 Abs. 3 UStG]
Frist für Verzichtserklärungbis Ende Februar des übernächsten Jahres [§ 19 Abs. 3 UStG]
EU-weite Nutzung durch inländische Unternehmerbesonderes Meldeverfahren mit KU-IdNr. [§ 19a UStG]
RechtsgrundlageUmsatzsteuergesetz (UStG), §§ 19, 19a
ReformJahressteuergesetz 2024, in Kraft seit 01.01.2025

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für im Inland ansässige Unternehmer mit niedrigen Umsätzen – typischerweise Selbständige, Freiberufler, nebenberuflich Tätige und kleine Betriebe. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG (Bruttobetrag, also inklusive der rechnerischen Umsatzsteuer). Beide Grenzen müssen eingehalten werden: Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 €, ist die Regelung im Folgejahr ausgeschlossen – unabhängig vom laufenden Umsatz.

Seit dem Besteuerungszeitraum 2025 sind die Inlandsumsätze von Kleinunternehmern steuerfrei (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Zuvor wurde die Steuer lediglich „nicht erhoben". Die praktische Folge ist gleich: Es wird keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen und es besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Existenzgründer und unterjähriger Start

Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier gilt allein die Grenze von 25.000 €. Wird sie im laufenden Erstjahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet; ab diesem Umsatz ist regulär Umsatzsteuer zu berechnen. Bei einer unterjährigen Gründung wird der Umsatz nicht mehr auf einen Jahresbetrag hochgerechnet – die 25.000-€-Grenze gilt unverändert.

Verzicht auf die Regelung (§ 19 Abs. 3 UStG)

Wer die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzen will – etwa um die Vorsteuer aus Investitionen abziehen zu können – kann gegenüber dem Finanzamt auf sie verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Diese Erklärung bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst ab Beginn des sechsten Kalenderjahres kann der Verzicht widerrufen werden. Die Erklärung kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgegeben werden (für 2025 also bis 28. Februar 2027).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Grafikdesignerin erzielt 2025 einen Gesamtumsatz von 20.000 €. Da dieser unter 25.000 € liegt und 100.000 € im laufenden Jahr nicht überschritten wurden, kann sie 2026 Kleinunternehmerin bleiben. Steigt ihr Umsatz 2026 im Oktober auf über 100.000 €, muss sie ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, Umsatzsteuer berechnen und abführen.

Quellen

Stand

Stand:
2026-06-03
Gültig ab:
2025-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 19 UStG als Primärquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0