Kleinunternehmer-Regelung § 19 UStG 2026 – Umsatzgrenzen 25.000 / 100.000 €
Status: in KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Umsatzgrenze Vorjahr | 25.000 € Gesamtumsatz [§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG] |
| Umsatzgrenze laufendes Jahr | 100.000 € (feste Grenze) [§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG] |
| Rechtsfolge | Steuerbefreiung der Inlandsumsätze, kein Vorsteuerabzug [§ 19 Abs. 1 UStG] |
| Überschreiten der 100.000-€-Grenze | Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet [§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG] |
| Verzicht (Option zur Regelbesteuerung) | möglich, bindet 5 Kalenderjahre [§ 19 Abs. 3 UStG] |
| Frist für Verzichtserklärung | bis Ende Februar des übernächsten Jahres [§ 19 Abs. 3 UStG] |
| EU-weite Nutzung durch inländische Unternehmer | besonderes Meldeverfahren mit KU-IdNr. [§ 19a UStG] |
| Rechtsgrundlage | Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 19, 19a |
| Reform | Jahressteuergesetz 2024, in Kraft seit 01.01.2025 |
Geltungsbereich
Die Regelung gilt für im Inland ansässige Unternehmer mit niedrigen Umsätzen – typischerweise Selbständige, Freiberufler, nebenberuflich Tätige und kleine Betriebe. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG (Bruttobetrag, also inklusive der rechnerischen Umsatzsteuer). Beide Grenzen müssen eingehalten werden: Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 €, ist die Regelung im Folgejahr ausgeschlossen – unabhängig vom laufenden Umsatz.
Seit dem Besteuerungszeitraum 2025 sind die Inlandsumsätze von Kleinunternehmern steuerfrei (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Zuvor wurde die Steuer lediglich „nicht erhoben". Die praktische Folge ist gleich: Es wird keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen und es besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Existenzgründer und unterjähriger Start
Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier gilt allein die Grenze von 25.000 €. Wird sie im laufenden Erstjahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet; ab diesem Umsatz ist regulär Umsatzsteuer zu berechnen. Bei einer unterjährigen Gründung wird der Umsatz nicht mehr auf einen Jahresbetrag hochgerechnet – die 25.000-€-Grenze gilt unverändert.
Verzicht auf die Regelung (§ 19 Abs. 3 UStG)
Wer die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzen will – etwa um die Vorsteuer aus Investitionen abziehen zu können – kann gegenüber dem Finanzamt auf sie verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Diese Erklärung bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst ab Beginn des sechsten Kalenderjahres kann der Verzicht widerrufen werden. Die Erklärung kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgegeben werden (für 2025 also bis 28. Februar 2027).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die 100.000-€-Grenze ist eine Prognose wie früher die 50.000-€-Grenze." Falsch. Seit 2025 ist sie eine feste Grenze. Sobald der laufende Umsatz sie überschreitet, gilt ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung.
- „Kleinunternehmer dürfen Vorsteuer ziehen." Nein. Mit der Steuerbefreiung entfällt der Vorsteuerabzug (§ 19 Abs. 1 UStG).
- „Die Grenzen beziehen sich auf den Netto-Gewinn." Nein – maßgeblich ist der Gesamtumsatz (Bruttoeinnahmen), nicht der Gewinn.
- „Die alten Grenzen 22.000 / 50.000 € gelten weiter." Diese galten bis einschließlich 2024; seit 2025 gelten 25.000 / 100.000 €.
Beispiel
Eine Grafikdesignerin erzielt 2025 einen Gesamtumsatz von 20.000 €. Da dieser unter 25.000 € liegt und 100.000 € im laufenden Jahr nicht überschritten wurden, kann sie 2026 Kleinunternehmerin bleiben. Steigt ihr Umsatz 2026 im Oktober auf über 100.000 €, muss sie ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, Umsatzsteuer berechnen und abführen.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (Primärquelle): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 19a UStG – Besonderes Meldeverfahren (Primärquelle): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19a.html
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025 – Sonderregelungen für Kleinunternehmer (§§ 19, 19a UStG): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-03-18-sonderregelung-kleinunternehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=3