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Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch – was die Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 seit dem GModG noch bedeuten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **29. Juli 2026** ist die Verbindung zwischen kommunaler Wärmeplanung und Heizungstausch **aufgelöst**. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – die Umbenennung und Neustrukturierung des bisherigen GEG, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – hat die **§§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen**. Damit sind auch die viel zitierten Übergangsstichtage **31.10.2026** und **30.06.2028** des § 71 Abs. 8 GEG a. F. entfallen: Es gibt **keinen Stichtag mehr, ab dem im Bestand eine 65-%-Erneuerbare-Pflicht greift**, weil es diese Pflicht nicht mehr gibt. Die **Fristen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG)** bestehen dagegen unverändert fort: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) müssen ihren Wärmeplan bis zum Ablauf des **30. Juni 2026** vorlegen, alle übrigen bis zum Ablauf des **30. Juni 2028** (§ 4 Abs. 2 WPG). Diese Fristen richten sich aber an die **Kommune**, nicht an Sie. Der Wärmeplan ist seit dem GModG reine **Orientierung** darüber, welche Wärmeversorgung an Ihrer Adresse künftig voraussichtlich verfügbar ist – er löst keine Pflicht aus, keine Frist und keinen Anschlusszwang. Beim Heizungstausch gilt seither **freie Technologiewahl** nach § 42 Abs. 2 GModG. Wer eine **neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung** einbaut, unterliegt allerdings der **Bio-Treppe** des § 43 GModG mit ansteigenden Mindestanteilen klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.

Kernfakten

PunktWert
Rechtslage seit 29.07.2026Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG"]
65-%-EE-Pflicht im Bestandentfallen – keine Pflicht, kein Stichtag [GModG, Artikel 1]
Stichtage 31.10.2026 / 30.06.2028 (§ 71 Abs. 8 GEG a. F.)gegenstandslos, mit § 71 GEG weggefallen
Übergangsfrist bei geplantem Wärmenetzanschluss (§ 71j GEG a. F.)weggefallen – wird nicht mehr gebraucht, da keine 65-%-Pflicht mehr besteht
Frist Wärmeplan Großstadt (>100.000 Ew., Stand 1.1.2024)unverändert bis Ablauf 30. Juni 2026 [§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG]
Frist Wärmeplan übrige Gemeinden (≤100.000 Ew.)unverändert bis Ablauf 30. Juni 2028 [§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG]
Adressat dieser WPG-Fristendie Gemeinde, nicht der Gebäudeeigentümer [§ 4 WPG]
Wirkung des Wärmeplans für EigentümerOrientierung über voraussichtlich verfügbare Versorgungsoptionen; keine unmittelbare Außenwirkung [§ 26 WPG; BMWE-FAQ Wärmeplanung]
Technologiewahl beim Heizungstauschfrei: Gas-, Heizöl-, Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse-/Wasserstoffheizung, Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Fernwärmeanschluss, innovative Lösungen [§ 42 Abs. 2 GModG]
Auflage bei neuer Gas-/Öl-/FlüssiggasheizungBio-Treppe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG]
Alternative zur Bio-TreppeKombination mit Solarthermieanlage, mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung [§§ 43, 45, 46 GModG]
Bestehende HeizungBestandsschutz; die Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. sind ersatzlos gestrichen
Anschlusszwang an ein Wärmenetznur durch kommunale Satzung nach Landesrecht; entsteht nie aus dem Wärmeplan [§ 109 GModG]
WPG-Änderung durch das ÄnderungsgesetzArtikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23.07.2026 – Folgeanpassung, Fristen unberührt

Geltungsbereich

Angesprochen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die über einen Heizungstausch nachdenken, sowie alle, die von den WPG-Fristen gehört haben und daraus eine persönliche Frist ableiten. Genau diese Ableitung ist seit dem 29.07.2026 nicht mehr möglich: Die WPG-Fristen sind Planungsfristen der Gemeinde, und die früher daran anknüpfenden Pflichten des § 71 GEG existieren nicht mehr.

Was die Wärmeplanung heute noch leistet

Die kommunale Wärmeplanung nach dem WPG bleibt eine strategische Planung. Die Kommune teilt ihr Gebiet in voraussichtliche Versorgungsgebiete ein – Wärmenetzgebiet, dezentrale Versorgung, gegebenenfalls Wasserstoffnetzgebiet. Für Eigentümer ist das eine Entscheidungshilfe und kein Rechtsbefehl: Sie erkennen daran, ob an ihrer Adresse perspektivisch ein Fernwärmeanschluss realistisch ist oder eine dezentrale Lösung wie eine Wärmepumpe naheliegt.

Dieser Nutzen ist durch das GModG ausdrücklich erhalten geblieben. Bestehende und neue Wärmepläne geben Bürgern und Unternehmen auch nach Inkrafttreten des GModG Orientierung über die künftig voraussichtlich verfügbaren Wärmeversorgungsoptionen vor Ort; am Verfahren der Wärmeplanung selbst ändert sich nichts.

Was der Wärmeplan nicht kann: Er verpflichtet niemanden zum Heizungstausch, er begründet keinen Anschluss- und Benutzungszwang, und er setzt seit dem Wegfall des § 71 GEG auch keine Pflicht mehr „vorzeitig in Kraft". Die frühere Regel des § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG – Pflicht einen Monat nach Bekanntgabe einer Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebietsausweisung – ist mit der Norm entfallen.

Häufige Fehler

Beispiel

Familie A wohnt in einer Stadt mit 200.000 Einwohnern; die Gasheizung gibt im Herbst 2026 den Geist auf. Nach altem Recht hätte ab dem 1. November 2026 jede neu eingebaute Heizung die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen müssen. Diese Pflicht besteht nicht mehr: Die Familie darf seit dem 29.07.2026 frei zwischen den Optionen des § 42 Abs. 2 GModG wählen, auch eine neue Gas-Brennwertheizung ist zulässig. Entscheidet sie sich dafür, greift ab 2029 die Bio-Treppe des § 43 GModG mit zunächst 10 % klimafreundlichem Brennstoffanteil, steigend auf 15 % (2030), 30 % (2035) und 60 % (2040); alternativ erfüllt sie die Anforderung durch Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder als Wärmepumpen-Hybridheizung. Der Wärmeplan der Stadt bleibt für die Entscheidung nützlich – er zeigt, ob am Standort ein Fernwärmeanschluss zu erwarten ist –, verpflichtet die Familie aber zu nichts.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0