Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch – was die Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 seit dem GModG noch bedeuten In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtslage seit 29.07.2026 | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026; BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG"] |
| 65-%-EE-Pflicht im Bestand | entfallen – keine Pflicht, kein Stichtag [GModG, Artikel 1] |
| Stichtage 31.10.2026 / 30.06.2028 (§ 71 Abs. 8 GEG a. F.) | gegenstandslos, mit § 71 GEG weggefallen |
| Übergangsfrist bei geplantem Wärmenetzanschluss (§ 71j GEG a. F.) | weggefallen – wird nicht mehr gebraucht, da keine 65-%-Pflicht mehr besteht |
| Frist Wärmeplan Großstadt (>100.000 Ew., Stand 1.1.2024) | unverändert bis Ablauf 30. Juni 2026 [§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG] |
| Frist Wärmeplan übrige Gemeinden (≤100.000 Ew.) | unverändert bis Ablauf 30. Juni 2028 [§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG] |
| Adressat dieser WPG-Fristen | die Gemeinde, nicht der Gebäudeeigentümer [§ 4 WPG] |
| Wirkung des Wärmeplans für Eigentümer | Orientierung über voraussichtlich verfügbare Versorgungsoptionen; keine unmittelbare Außenwirkung [§ 26 WPG; BMWE-FAQ Wärmeplanung] |
| Technologiewahl beim Heizungstausch | frei: Gas-, Heizöl-, Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse-/Wasserstoffheizung, Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Fernwärmeanschluss, innovative Lösungen [§ 42 Abs. 2 GModG] |
| Auflage bei neuer Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung | Bio-Treppe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG] |
| Alternative zur Bio-Treppe | Kombination mit Solarthermieanlage, mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung [§§ 43, 45, 46 GModG] |
| Bestehende Heizung | Bestandsschutz; die Betriebsverbote des § 72 GEG a. F. sind ersatzlos gestrichen |
| Anschlusszwang an ein Wärmenetz | nur durch kommunale Satzung nach Landesrecht; entsteht nie aus dem Wärmeplan [§ 109 GModG] |
| WPG-Änderung durch das Änderungsgesetz | Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23.07.2026 – Folgeanpassung, Fristen unberührt |
Geltungsbereich
Angesprochen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die über einen Heizungstausch nachdenken, sowie alle, die von den WPG-Fristen gehört haben und daraus eine persönliche Frist ableiten. Genau diese Ableitung ist seit dem 29.07.2026 nicht mehr möglich: Die WPG-Fristen sind Planungsfristen der Gemeinde, und die früher daran anknüpfenden Pflichten des § 71 GEG existieren nicht mehr.
Was die Wärmeplanung heute noch leistet
Die kommunale Wärmeplanung nach dem WPG bleibt eine strategische Planung. Die Kommune teilt ihr Gebiet in voraussichtliche Versorgungsgebiete ein – Wärmenetzgebiet, dezentrale Versorgung, gegebenenfalls Wasserstoffnetzgebiet. Für Eigentümer ist das eine Entscheidungshilfe und kein Rechtsbefehl: Sie erkennen daran, ob an ihrer Adresse perspektivisch ein Fernwärmeanschluss realistisch ist oder eine dezentrale Lösung wie eine Wärmepumpe naheliegt.
Dieser Nutzen ist durch das GModG ausdrücklich erhalten geblieben. Bestehende und neue Wärmepläne geben Bürgern und Unternehmen auch nach Inkrafttreten des GModG Orientierung über die künftig voraussichtlich verfügbaren Wärmeversorgungsoptionen vor Ort; am Verfahren der Wärmeplanung selbst ändert sich nichts.
Was der Wärmeplan nicht kann: Er verpflichtet niemanden zum Heizungstausch, er begründet keinen Anschluss- und Benutzungszwang, und er setzt seit dem Wegfall des § 71 GEG auch keine Pflicht mehr „vorzeitig in Kraft". Die frühere Regel des § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG – Pflicht einen Monat nach Bekanntgabe einer Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebietsausweisung – ist mit der Norm entfallen.
Häufige Fehler
- Die WPG-Frist 30.06.2026 als persönliche Frist lesen. Sie verpflichtet die Gemeinde zur Vorlage eines Wärmeplans, nicht Sie zu irgendetwas.
- Den früheren GEG-Stichtag 01.11.2026 noch für geltendes Recht halten. Er beruhte auf § 71 Abs. 8 Satz 1 GEG; die Norm ist seit 29.07.2026 gestrichen. Wer sich auf diesen Stichtag stützt, arbeitet mit überholtem Recht.
- Aus dem Wegfall der 65-%-Pflicht auf „gar keine Anforderungen" schließen. Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt die Bio-Treppe des § 43 GModG; für Stromdirektheizungen im Wohnbestand gelten die Anforderungen des § 46 GModG.
- Einen Anschlusszwang aus dem Wärmeplan ableiten. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann nur über eine kommunale Satzung nach Landesrecht entstehen; § 109 GModG stellt dafür lediglich klar, dass Gemeinden dies auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes dürfen.
- Förderrecht und Ordnungsrecht verwechseln. Dass die gesetzliche 65-%-Pflicht entfallen ist, ändert nichts an den Voraussetzungen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458), die weiterhin einen Wärmeerzeuger mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie verlangt.
Beispiel
Familie A wohnt in einer Stadt mit 200.000 Einwohnern; die Gasheizung gibt im Herbst 2026 den Geist auf. Nach altem Recht hätte ab dem 1. November 2026 jede neu eingebaute Heizung die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen müssen. Diese Pflicht besteht nicht mehr: Die Familie darf seit dem 29.07.2026 frei zwischen den Optionen des § 42 Abs. 2 GModG wählen, auch eine neue Gas-Brennwertheizung ist zulässig. Entscheidet sie sich dafür, greift ab 2029 die Bio-Treppe des § 43 GModG mit zunächst 10 % klimafreundlichem Brennstoffanteil, steigend auf 15 % (2030), 30 % (2035) und 60 % (2040); alternativ erfüllt sie die Anforderung durch Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder als Wärmepumpen-Hybridheizung. Der Wärmeplan der Stadt bleibt für die Entscheidung nützlich – er zeigt, ob am Standort ein Fernwärmeanschluss zu erwarten ist –, verpflichtet die Familie aber zu nichts.
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Inhaltliche Neufassung und Freigabe. Die Seite beschrieb die 65-%-EE-Pflicht des § 71 GEG und die daran anknüpfenden Stichtage 31.10.2026 / 30.06.2028 weiterhin als geltendes Recht; der Lauf vom 05.09.2026 hatte die Freigabe deshalb zu Recht verweigert. Grundlage der Neufassung ist die amtliche Darstellung des BBSR (gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG", abgerufen am 06.09.2026) und der Verkündungsnachweis BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 am 29.07.2026, Umbenennung des GEG in GModG, ersatzloser Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG, Optionenkatalog des § 42 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040) mit Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und Wärmepumpen-Hybridheizung als Ersatzoptionen. Die Fortgeltung der WPG-Fristen (30.06.2026 / 30.06.2028 nach § 4 Abs. 2 WPG) und die Änderung des WPG durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23.07.2026 sind gesondert geprüft; die Wärmeplanung behält danach ausdrücklich ihre Orientierungsfunktion. Kurzantwort, Kernfakten, Abschnitt „Was die Wärmeplanung heute noch leistet", Häufige Fehler und Beispiel vollständig neu gefasst; Titel, `valid_from` (auf 2026-07-29) und Quellenliste angepasst; tote GEG-Verweise auf Archivfassungen bei lxgesetze.de umgestellt. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok` gesetzt, Eintrag in `content/factcheck-hold.json` aufgehoben. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet worden (Ausfertigung 23.07.2026); die §§ 71 bis 73 GEG und damit die 65-%-EE-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind zum 29.07.2026 entfallen (amtliche Darstellung des BBSR, gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG"; Verkündungsnachweis recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html). An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42 GModG mit zehn Heiztechniken sowie die Bio-Treppe des § 43 GModG (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Der Fließtext dieser Seite beschreibt die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht; nur die Quellenliste wurde bislang nachgezogen. Erforderlich ist eine inhaltliche Neufassung, keine Frontmatter-Freigabe. `factcheck_status` bleibt `review_proposed`. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71j GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)". Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-06-30: Erstveröffentlichung. A-Quellen (§ 71, § 71j GEG, § 4 WPG) im Volltext ausgewertet, alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. Abgrenzung zur Schwesterseite waermeplanungsgesetz (Gesetzesüberblick) und geg-uebergangsfristen-ausnahmen (Fristen-Katalog). | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2026-07-29 (GModG)
- Status: aktuell – 65-%-Pflicht entfallen; WPG-Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 gelten unverändert für die Gemeinden
- Quellenautorität: A (Verkündung BGBl., Gesetzestext) / B (amtliches BBSR-Infoportal, BMWE-FAQ)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026), recht.bund.de: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- BBSR / GEG-Infoportal – „Neuregelungen mit dem GModG" (amtliche Darstellung: Wegfall der §§ 71–73 GEG, Optionen des § 42 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG, Inkrafttreten 29.07.2026): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- GModG (vormals GEG) im Volltext, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- WPG § 4 (Pflicht zur Wärmeplanung, Fristen), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html
- WPG im Volltext, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html
- BMWE Energiewechsel – FAQ Wärmeplanung (WPG): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/Waermeplanung/faq-waermeplanung-wpg.html
- GEG § 71 (Fassung bis 28.07.2026, Übergangsfristen Abs. 8) – Archivfassung, Norm aufgehoben: https://lxgesetze.de/geg/71
- GEG § 71j (Übergangsfrist bei geplantem Wärmenetzanschluss, Fassung bis 28.07.2026) – Archivfassung, Norm aufgehoben: https://lxgesetze.de/geg/71j