Kommunale Wärmeplanung und Heizungstausch – was die Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 für mich bedeuten
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Wann zählt die kommunale Wärmeplanung für mich? | Erst wenn ich eine neue Heizung einbaue – nicht für die bestehende Anlage (§ 71 Abs. 8 GEG) |
| Frist Wärmeplan Großstadt (>100.000 Ew., Stand 1.1.2024) | bis 30. Juni 2026 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG) |
| Frist Wärmeplan übrige Gemeinden (≤100.000 Ew.) | bis 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG) |
| 65-%-Pflicht im Bestand, Gemeinde >100.000 Ew. | ab 1.11.2026 (Übergangsfrist bis Ablauf 31.10.2026, § 71 Abs. 8 S. 1 GEG) |
| 65-%-Pflicht im Bestand, Gemeinde ≤100.000 Ew. | ab 1.7.2028 (Übergangsfrist bis Ablauf 30.6.2028, § 71 Abs. 8 S. 2 GEG) |
| Vorzeitige Wirkung durch Gebietsausweisung | 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über Wärmenetz-/Wasserstoffnetzgebiet (§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG) |
| Geplanter Wärmenetzanschluss | Heizung ohne 65 % darf bis zum Anschluss laufen, wenn Liefervertrag (≥65 % EE/Abwärme) + Anschluss spätestens binnen 10 Jahren (§ 71j Abs. 1 GEG) |
| Bestehende Heizung | Bestandsschutz – darf weiter betrieben werden; kein Austauschzwang allein durch Wärmeplan |
Geltungsbereich
Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden, die eine Heizungsanlage neu einbauen, austauschen oder aufstellen. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Gebäude liegt, am Stichtag 1. Januar 2024 – spätere Veränderungen der Einwohnerzahl ändern die anwendbare Frist nicht. Für Neubauten innerhalb eines ausgewiesenen Neubaugebiets gilt die 65-Prozent-Pflicht ohnehin sofort; die Übergangsfristen des § 71 Abs. 8 GEG betreffen den Gebäudebestand und Neubauten außerhalb solcher Gebiete.
Was der Wärmeplan ändert – und was nicht
Die kommunale Wärmeplanung nach dem WPG ist eine strategische Planung: Die Kommune teilt ihr Gebiet in voraussichtliche Versorgungsgebiete ein (Wärmenetz, dezentrale Versorgung, Wasserstoffnetz). Für Sie als Eigentümer ist das vor allem eine Entscheidungsgrundlage – sie zeigt, ob an Ihrer Adresse perspektivisch ein Fernwärmeanschluss realistisch ist oder eine dezentrale Lösung wie eine Wärmepumpe naheliegt.
Der bloße Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel nicht vorzeitig in Kraft. Erst eine förmliche Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, ein Gebiet als Neu-/Ausbaugebiet eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auszuweisen, löst nach § 71 Abs. 8 S. 3 GEG die Pflicht vorzeitig aus – dann einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung. Liegt keine solche Ausweisung vor, bleibt es bei den allgemeinen Stichtagen 31.10.2026 bzw. 30.06.2028. Eine ausführliche Darstellung der WPG-Systematik finden Sie auf der Seite Wärmeplanungsgesetz (WPG); die vollständige Übersicht der GEG-Übergangsfristen und Ausnahmen unter GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen.
Häufige Fehler
- Die Wärmeplan-Frist (30.06.2026 für Großstädte) mit dem GEG-Übergangsstichtag verwechseln. Für den Heizungstausch im Bestand einer Großstadt zählt nicht der 30.06.2026, sondern der 31.10.2026 (Pflicht ab 1.11.2026) – die GEG-Übergangsfrist wurde gegenüber dem Wärmeplan-Stichtag um vier Monate hinausgeschoben.
- Annehmen, der Wärmeplan verpflichte direkt zum Austausch der laufenden Heizung. Bestehende, funktionierende Anlagen genießen Bestandsschutz; die 65-Prozent-Pflicht trifft nur neu eingebaute Heizungen.
- Einen automatischen Anschlusszwang an die Fernwärme aus dem Wärmeplan ableiten. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann nur über eine separate kommunale Satzung nach Landesrecht entstehen, nicht durch WPG oder GEG.
Beispiel
Familie A wohnt in einer Stadt mit 200.000 Einwohnern; die Gasheizung gibt im Frühjahr 2026 den Geist auf. Bis einschließlich 31. Oktober 2026 dürfen sie noch eine Heizung einbauen, die die 65-Prozent-Pflicht nicht erfüllt (§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG) – ab 1. November 2026 muss jede neu eingebaute Heizung die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Hätte die Stadt jedoch ihr Viertel schon im Sommer 2026 förmlich als Wärmenetzausbaugebiet ausgewiesen, würde die Pflicht bereits einen Monat nach Bekanntgabe gelten. Plant die Familie den Anschluss an ein kommendes Wärmenetz, kann sie nach § 71j GEG übergangsweise eine andere Heizung betreiben, sofern ein Liefervertrag über mindestens 65 % erneuerbare Wärme und der Anschluss spätestens binnen zehn Jahren nachgewiesen sind.
Quellen
- GEG § 71 (Anforderungen / Übergangsfristen Abs. 8), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- GEG § 71j (Übergangsfrist bei geplantem Wärmenetzanschluss), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71j.html
- WPG § 4 (Pflicht zur Wärmeplanung, Fristen), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html
- WPG im Volltext, gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html
- BMWE Energiewechsel – FAQ Wärmeplanung (WPG):: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/Waermeplanung/faq-waermeplanung-wpg.html