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Kosten von Testament und Erbschein – Geschäftswert und Gebühren nach GNotKG (§§ 40, 102 GNotKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-24 · letzte Prüfung: 2026-10-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Kosten für Testament und Erbschein richten sich nach dem **Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)** und hängen vom **Wert des Vermögens** ab. Für ein **notarielles Testament** gilt nach **§ 102 Abs. 1 GNotKG** der Wert des Vermögens, wobei **Verbindlichkeiten des Erblassers nur bis zur Hälfte** des Vermögenswerts abgezogen werden. Für den **Erbschein** und die dazugehörige **eidesstattliche Versicherung** gilt nach **§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG** der **Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls**; hier werden vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten **vollständig** abgezogen. Für Erteilung und eidesstattliche Versicherung fällt jeweils eine **1,0-Gebühr** an (KV 12210 und KV 23300). Die **amtliche Verwahrung** beim Nachlassgericht kostet **82 €** (KV 12100). Ein **eigenhändiges Testament** ist dagegen ohne Notar- und Gerichtskosten errichtbar.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Fassung vom 23.07.2013, zuletzt geändert am 10.12.2025 [gesetze-im-internet.de]
Geschäftswert Testament/Erbvertrag (gesamter Nachlass)Wert des Vermögens; Verbindlichkeiten des Erblassers nur bis zur Hälfte abziehbar [§ 102 Abs. 1 GNotKG]
Geschäftswert Verfügung über einzelne GegenständeWert der Gegenstände [§ 102 Abs. 3 GNotKG]
Geschäftswert Erb-, Zuwendungs-, PflichtteilsverzichtEntsprechend § 102 Abs. 1 GNotKG [§ 102 Abs. 4 GNotKG]
Geschäftswert Erbschein / eidesstattliche VersicherungWert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen [§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 GNotKG]
Geschäftswert Einziehung/Kraftloserklärung ErbscheinEbenfalls Nachlasswert [§ 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG]
Gebühr Erteilung Erbschein (Nachlassgericht)1,0-Gebühr [KV 12210 GNotKG]
Gebühr eidesstattliche Versicherung1,0-Gebühr [KV 23300 GNotKG]
Gebühr amtliche Verwahrung Testament/Erbvertrag82,00 € [KV 12100 GNotKG]
GebührentabelleTabelle B zu § 34 GNotKG; Gebühr steigt in festen Stufen
Eigenhändiges TestamentKeine Gebühr für die Errichtung (§ 2247 BGB)

Geltungsbereich

Das GNotKG regelt die Gerichtskosten des Nachlassgerichts und die Notarkosten. Es gilt für die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags, für den Erbschein, das Europäische Nachlasszeugnis und die amtliche Verwahrung. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Geschäftswert und dem Gebührensatz des Kostenverzeichnisses (KV, Anlage 1 zum GNotKG). Zum Gebührentabellenstand: Das GNotKG wurde zuletzt am 10.12.2025 geändert; die konkreten Euro-Beträge der Tabelle B sollten deshalb stets in der aktuellen Fassung nachgeschlagen werden.

Testament: Notar oder eigenhändig?

Erbschein: Wer zahlt was?

Antragsteller ist regelmäßig der Erbe. Es fallen die 1,0-Gebühr für die Erteilung (KV 12210) und die 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (KV 23300) an. Wird der Antrag über einen Notar gestellt, kommen Notarkosten samt Umsatzsteuer hinzu, und die Gerichtsgebühr fällt zusätzlich beim Nachlassgericht an. Beim Erbschein werden alle vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen; beim notariellen Testament dagegen nur bis zur Hälfte des Vermögens. Die Kostenschuldner hängen von der Verfahrensart ab.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-24
Letzte Prüfung:
2026-10-24
In Kraft seit:
2013-08-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0