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Öffentliches (notarielles) Testament (§ 2232 BGB) – Errichtung, amtliche Verwahrung, Kosten, Erbschein-Ersparnis In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-14 · letzte Prüfung: 2026-09-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das öffentliche Testament – umgangssprachlich notarielles Testament – ist neben dem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) die zweite ordentliche Testamentsform (§ 2231 BGB). Es wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, und zwar auf zwei alternativen Wegen: entweder erklärt der Erblasser dem Notar mündlich seinen letzten Willen, oder er übergibt dem Notar eine Schrift mit der Erklärung, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 S. 1 BGB). Die übergebene Schrift darf offen oder verschlossen sein und muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein (§ 2232 S. 2 BGB) – sie kann also getippt oder von einem Dritten verfasst sein. Der Notar soll die Niederschrift versiegeln und veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gebracht wird (§ 34 Abs. 1 BeurkG); außerdem meldet er es dem Zentralen Testamentsregister (§ 34a BeurkG). Die Beurkundungsgebühr beträgt beim Einzeltestament eine 1,0-Gebühr nach KV 21200 GNotKG aus dem Reinvermögen (§ 102 GNotKG) und deckt Beratung, Entwurf und Beurkundung ab. Praktisch wichtigster Vorteil: Das öffentliche Testament ersetzt in der Regel den Erbschein (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO) und ist deshalb im Ergebnis oft günstiger als ein privatschriftliches Testament. Achtung beim Widerruf: Wird das notarielle Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt es als widerrufen (§ 2256 Abs. 1 BGB). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2232 BGB – Öffentliches Testament [gesetze-im-internet.de / dejure.org]
Einordnungeine der zwei ordentlichen Testamentsformen: Niederschrift eines Notars oder eigenhändige Erklärung nach § 2247 BGB (§ 2231 BGB)
Errichtungsweg 1Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen (§ 2232 S. 1 Alt. 1 BGB)
Errichtungsweg 2Erblasser übergibt dem Notar eine Schrift mit der Erklärung, sie enthalte seinen letzten Willen (§ 2232 S. 1 Alt. 2 BGB)
Form der übergebenen Schriftoffen oder verschlossen; sie braucht nicht vom Erblasser geschrieben zu sein (§ 2232 S. 2 BGB) – maschinenschriftlich zulässig
Sonderfall Minderjährigeab 16 Jahren testierfähig, aber nur notariell: Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift (§ 2229 Abs. 1, § 2233 Abs. 1 BGB)
Sonderfall Leseunfähigewer Geschriebenes nicht lesen kann, kann nur durch Erklärung gegenüber dem Notar testieren (§ 2233 Abs. 2 BGB)
VerschließungNiederschrift soll in einen Umschlag genommen und mit dem Prägesiegel verschlossen werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG)
Amtliche Verwahrungder Notar soll die unverzügliche besondere amtliche Verwahrung veranlassen (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG)
RegistrierungNotar übermittelt die Verwahrangaben elektronisch und unverzüglich an das Zentrale Testamentsregister (§ 34a BeurkG)
Gebühr Einzeltestament1,0-Gebühr nach KV 21200 GNotKG; Beispiel: 50.000 € Reinvermögen → 165,00 € [notar.de / Bundesnotarkammer]
Gebühr gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag2,0-Gebühr nach KV 21100 GNotKG; Beispiel: 90.000 € Reinvermögen → 492,00 € [notar.de / Bundesnotarkammer]
GeschäftswertWert des Vermögens; Verbindlichkeiten werden abgezogen, höchstens bis zur Hälfte des Vermögenswerts (§ 102 Abs. 1 GNotKG)
Gebührenumfangdie Beurkundungsgebühr deckt Beratung, Entwurf und Beurkundung ab [notar.de]
Gebühr amtliche Verwahrung75,00 € Pauschale bei Annahme (KV 12100 GNotKG), unabhängig vom Nachlasswert
Gebühr Testamentsregister12,50 € je Registrierung, wenn der Notar die Gebühr entgegennimmt; 15,50 €, wenn das ZTR direkt abrechnet [testamentsregister.de]
Erbschein-Ersparnisöffentliches Testament + Eröffnungsniederschrift genügen im Grundbuchverfahren statt eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO)
Grenze der Ersparnishält das Grundbuchamt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen, kann es den Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO)
Widerruf durch Rücknahmedie Rückgabe des notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf (§ 2256 Abs. 1 BGB)
Keine elektronische Urschriftdie Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 BeurkG in die elektronische Form übertragen werden (§ 34 Abs. 4 BeurkG) – striktes Verbot
Elektronische Präsenzbeurkundungüber die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden (§ 31 BeurkG) – Soll-Vorschrift, kein Wirksamkeitserfordernis; elektronische Präsenzbeurkundung allgemein möglich seit 29.12.2025

Was ist das öffentliche Testament?

§ 2231 BGB nennt zwei ordentliche Wege, ein Testament zu errichten: die Niederschrift eines Notars (Nr. 1) und die eigenhändige Erklärung nach § 2247 BGB (Nr. 2). Der erste Weg ist das öffentliche Testament, das § 2232 BGB näher ausgestaltet. Es ist eine öffentliche Urkunde und unterscheidet sich vom privatschriftlichen Testament vor allem in drei Punkten: Ein Notar berät und formuliert, das Testament wird amtlich verwahrt und registriert, und es hat im Rechtsverkehr eine erhöhte Beweiskraft.

Vom öffentlichen Testament zu unterscheiden sind die außerordentlichen Testamente – die Nottestamente der §§ 2249–2251 BGB –, die nur in einer echten Notlage errichtet werden dürfen und nach drei Monaten ihre Wirkung verlieren, wenn der Erblasser noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB).

Die zwei Errichtungswege des § 2232 BGB

Nach § 2232 S. 1 BGB wird das Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser

  1. dem Notar seinen letzten Willen erklärt (Erklärungstestament) – der Notar beurkundet die Erklärung, oder
  2. dem Notar eine Schrift übergibt mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte (Übergabetestament).

Für den zweiten Weg stellt § 2232 S. 2 BGB zwei praktisch wichtige Erleichterungen klar: Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben, und sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Anders als beim eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) muss der Text also nicht handschriftlich sein – er darf getippt, ausgedruckt oder von einer anderen Person verfasst worden sein. Entscheidend ist allein die Übergabeerklärung vor dem Notar. Wird die Schrift verschlossen übergeben, kennt der Notar ihren Inhalt nicht und kann ihn folglich auch nicht auf Wirksamkeit oder Widerspruchsfreiheit prüfen – der Beratungsvorteil des notariellen Testaments entfällt dann weitgehend.

Sonderfälle: Minderjährige und leseunfähige Erblasser (§ 2233 BGB)

§ 2233 BGB schränkt die Wahlfreiheit zwischen den beiden Wegen für zwei Personengruppen ein:

Testierfähigkeit: was der Notar prüft – und was das nicht beweist

Der Notar hat bei der Beurkundung von Amts wegen Feststellungen zur Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu treffen (§ 28 BeurkG); Zweifel sind in der Niederschrift zu vermerken. Das ist ein realer Vorteil gegenüber dem privatschriftlichen Testament, weil ein neutraler Amtsträger den Erblasser im Errichtungszeitpunkt erlebt und dokumentiert.

Gleichwohl gilt: Der Vermerk des Notars ist kein Beweis der Testierfähigkeit und bindet das Nachlassgericht nicht. Wird die Testierfähigkeit später bestritten, klären die Gerichte sie eigenständig auf – regelmäßig durch Sachverständigengutachten (vgl. OLG Hamm, 15.11.2019 – 10 W 143/17). Die notarielle Beurkundung erschwert Angriffe auf das Testament, macht sie aber nicht unmöglich. Umgekehrt schützt § 27 BeurkG davor, dass ein Notar beurkundet, in dessen Testament er selbst oder ihm nahestehende Personen bedacht werden.

Amtliche Verwahrung und Zentrales Testamentsregister

Nach § 34 Abs. 1 BeurkG soll der Notar die Niederschrift in einen Umschlag nehmen, diesen mit dem Prägesiegel verschließen, den Erblasser und das Errichtungsdatum auf dem Umschlag bezeichnen und veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG). Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht); in Baden-Württemberg bestehen historische Besonderheiten der notariellen Zuständigkeit. Für den Erbvertrag gilt das entsprechend, sofern die Vertragschließenden die amtliche Verwahrung nicht ausschließen – was im Zweifel anzunehmen ist, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird (§ 34 Abs. 2, 3 BeurkG).

Parallel übermittelt der Notar die Verwahrangaben elektronisch und unverzüglich an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (§ 34a BeurkG). Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Sterbefall gefunden und dem Nachlassgericht gemeldet wird – ein Vorteil, den ein zu Hause aufbewahrtes eigenhändiges Testament nicht hat.

Wichtige Kehrseite: Wird die in besondere amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben, gilt das notarielle Testament als widerrufen (§ 2256 Abs. 1 BGB). Das ist bewusst so geregelt und unterscheidet das öffentliche Testament vom eigenhändigen Testament: Für ein nach § 2248 BGB hinterlegtes eigenhändiges Testament ist die Rückgabe auf die Wirksamkeit ohne Einfluss (§ 2256 Abs. 3 BGB). Wer sein notarielles Testament nur einmal ansehen möchte, sollte deshalb eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift anfordern statt die Urschrift zurückzuholen.

Kosten: Beurkundung, Verwahrung, Register

Die Beurkundungsgebühr richtet sich nach dem Geschäftswert. Nach § 102 Abs. 1 GNotKG ist das bei einer Verfügung über den ganzen Nachlass der Wert des Vermögens; Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Schulden senken die Gebühr also, aber gedeckelt.

Die Gebühr deckt die gesamte notarielle Leistung ab – rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung. Hinzu kommen Auslagen (Dokumentenpauschale rund 0,15 € je Seite, Post/Telekommunikation), die Umsatzsteuer von derzeit 19 % sowie die Registergebühr.

Für die Annahme in besondere amtliche Verwahrung fällt beim Gericht eine Pauschale von 75,00 € an (KV 12100 GNotKG) – unabhängig davon, ob es um einen kleinen oder einen millionenschweren Nachlass geht. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet 12,50 €, wenn der Notar die Gebühr für das ZTR entgegennimmt, und 15,50 €, wenn das Register unmittelbar mit der testierenden Person abrechnet; die Gebühr ist einmalig, umsatzsteuerfrei und deckt auch Berichtigungen, Folgeregistrierungen und die Benachrichtigung im Sterbefall ab. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag fällt sie je testierender Person an, also zweimal.

Der Kostenvorteil: das Testament ersetzt meist den Erbschein

Der wirtschaftlich entscheidende Punkt steht nicht im BGB, sondern in der Grundbuchordnung: Beruht die Erbfolge auf einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen, genügt es, die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen – statt eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO). Beim privatschriftlichen Testament geht das nicht; dort ist für die Grundbuchberichtigung regelmäßig ein Erbschein erforderlich.

Das schlägt unmittelbar auf die Kosten durch. Die Bundesnotarkammer rechnet es so vor: Bei einem Wert von 100.000 € kostet die Aufnahme des Erbscheinsantrags eine 1,0-Gebühr nach KV 23300 GNotKG in Höhe von 273,00 €, und für die Erteilung des Erbscheins fällt beim Nachlassgericht nochmals 273,00 € an – zusammen 546,00 €. Ein notarielles Testament, das den Erbschein ersetzt, hätte im selben Beispiel nur 273,00 € ausgelöst. Der Gang zum Notar kann also bis zu rund 50 % der sonst anfallenden Kosten sparen – und zwar zusätzlich zum Beratungs- und Beweisvorteil.

Aber: Die Ersparnis ist kein Automatismus. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge durch Testament und Eröffnungsniederschrift nicht für nachgewiesen, kann es die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO). Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Testament die Erben nicht eindeutig benennt, wenn es auslegungsbedürftig ist oder wenn die Erbfolge von außerhalb der Urkunde liegenden Tatsachen abhängt. Das öffentliche Testament spart den Erbschein also nur, wenn es klar und aus sich heraus verständlich formuliert ist – genau das ist die Leistung, für die die Beurkundungsgebühr anfällt.

Gegenüber Banken gilt § 35 GBO nicht unmittelbar; der BGH hat aber entschieden, dass ein Erbe seine Erbenstellung auch durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament nachweisen kann und eine Bank nicht in jedem Fall auf einem Erbschein bestehen darf (BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15).

Papierform bleibt: keine Digitalisierung von Verfügungen von Todes wegen

Mit dem Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (in Kraft seit 29.12.2025) sind notarielle Beurkundungen weitgehend digital möglich geworden. Für Verfügungen von Todes wegen bleibt es aber praktisch bei der Papierform – allerdings aus zwei Vorschriften mit unterschiedlicher Schärfe, und die Unterscheidung ist wichtig:

Zusammen bewirken beide Normen, dass Testamente und Erbverträge in Papier entstehen und in Papier bleiben. Das ist die notwendige Kehrseite der besonderen amtlichen Verwahrung: Verwahrt wird ein physischer, versiegelter Umschlag, und nur so funktionieren Rücknahme (§ 2256 BGB) und Eröffnung.

Praktische Hinweise

Wer ein öffentliches Testament errichten will, sollte den Weg der mündlichen Erklärung oder der offenen Schrift wählen, wenn er die Beratungsleistung des Notars tatsächlich nutzen möchte – bei verschlossener Übergabe beurkundet der Notar den letzten Willen, ohne ihn geprüft zu haben. Damit der spätere Erbschein entbehrlich bleibt (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO), sollten die Erben namentlich und eindeutig benannt und Bedingungen vermieden werden, deren Eintritt sich nicht aus der Urkunde selbst ergibt. Die Urschrift sollte in der amtlichen Verwahrung bleiben – eine Rücknahme wirkt als Widerruf (§ 2256 Abs. 1 BGB); für den Hausgebrauch genügt eine beglaubigte Abschrift. Ändern sich die Verhältnisse, ist ein neues notarielles Testament der saubere Weg, weil das spätere Testament das frühere insoweit aufhebt, als es ihm widerspricht (§ 2258 BGB). Für Minderjährige ab 16 Jahren und für Erblasser, die Geschriebenes nicht lesen können, ist das notarielle Testament nach § 2233 BGB ohnehin der einzige bzw. der vorgeschriebene Weg. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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