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Krankenakte-Einsichtsrecht (§ 630g BGB) – Anspruch, Frist, Kosten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Patientinnen und Patienten haben einen **gesetzlichen Anspruch auf vollständige Einsicht in ihre Behandlungsakte** (§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Behandelnde muss die Einsicht **unverzüglich** gewähren; sie entfällt nur, soweit **erhebliche therapeutische Gründe** oder **sonstige erhebliche Rechte Dritter** entgegenstehen (§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf Verlangen sind **Abschriften einschließlich elektronischer Abschriften** herauszugeben — die **erste Abschrift ist unentgeltlich** (§ 630g Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB). **Achtung, das ist neu:** Bis zur Neufassung des § 630g BGB Anfang 2026 musste der Patient die Kosten der Abschrift erstatten; seither nicht mehr für die erste Abschrift. Parallel besteht das **Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO**; § 630g Abs. 4 BGB regelt seit der Neufassung ausdrücklich, wie sich beide zueinander verhalten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 630g BGB in der seit Anfang 2026 geltenden Fassung [gesetze-im-internet.de]
Amtliche Bezeichnung„Behandlungsakte" (§§ 630f, 630g BGB); „Patientenakte" ist die ältere Gesetzesbezeichnung
Parallel-AnspruchArt. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person; Verhältnis geregelt in § 630g Abs. 4 BGB
AnspruchsinhaberPatient persönlich; Erben + nächste Angehörige bei Tod [§ 630g Abs. 3 BGB]
UmfangVollständige Behandlungsakte; Inhalt bestimmt § 630f Abs. 2 BGB (Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Ergebnisse, Befunde, Therapien und Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen, Aufklärungen, Arztbriefe)
FormEinsicht vor Ort (§ 811 BGB gilt entsprechend) oder Abschrift, auch elektronisch [§ 630g Abs. 1 Sätze 1–3 BGB]
Kosten der ersten Abschriftunentgeltlich [§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB]
Frist„unverzüglich" [§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB] — gesetzlich keine Tagesfrist
Frist Art. 15 DSGVOEin Monat, verlängerbar um 2 Monate [Art. 12 Abs. 3 DSGVO]
Kostenerstattung DSGVOErste Kopie kostenfrei, weitere mit angemessenen Kosten [Art. 15 Abs. 3 DSGVO]
VerweigerungsgründeErhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter [§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB]
Begründungspflicht bei VerweigerungJa — „Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen" [§ 630g Abs. 2 Satz 2 BGB]. Eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor
Anspruch bei Tod des PatientenErben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, nächste Angehörige zu immateriellen Interessen — beide mit der Maßgabe, dass sie die entstandenen Kosten erstatten [§ 630g Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB]
Verhältnis zum DatenschutzrechtDatenschutzrechtliche Rechte bleiben unberührt; ist der datenschutzrechtliche Anspruch unentgeltlich zu erfüllen, sperrt das Entgelte für die Einsichtnahme nach Abs. 1; der Ausschluss nach Abs. 2 sperrt auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche [§ 630g Abs. 4 BGB]
Dauer Aufbewahrungspflicht der Akte10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmen [§ 630f Abs. 3 BGB]
Aufbewahrung nach StrahlenschutzrechtBehandlungen 30 Jahre; Untersuchungen einer volljährigen Person 10 Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres [§ 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG; die RöV ist seit 31.12.2018 außer Kraft]

Geltungsbereich

§ 630g BGB gilt im Verhältnis Patient zu Behandelnden im Sinne des § 630a BGB — also Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankenhäuser, Praxisinhaber. Der Anspruch ist Teil des Behandlungsvertrags und kann formlos schriftlich, per E-Mail oder mündlich geltend gemacht werden. Bei Tod des Patienten stehen die Rechte nach § 630g Abs. 3 BGB den Erben (zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, z. B. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers) und den nächsten Angehörigen (zur Wahrnehmung immaterieller Interessen) zu — in beiden Fällen ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die entstandenen Kosten zu erstatten sind. Die Unentgeltlichkeit der ersten Abschrift gilt also nur zugunsten des Patienten selbst. Beide Berechtigte können nur insoweit Einsicht verlangen, wie ein anderslautender ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht.

BGB vs. DSGVO – die zwei parallelen Ansprüche

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und das Einsichtsrecht aus § 630g BGB bestehen nebeneinander. Seit der Neufassung des § 630g BGB Anfang 2026 ist ihr Verhältnis nicht mehr nur Auslegungsfrage, sondern in § 630g Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt:

§ 630g BGB ist auf den Behandlungskontext zugeschnitten: Es geht um die vollständige Behandlungsakte mit allem, was § 630f Abs. 2 BGB als Dokumentationspflicht vorsieht. Die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB).

Art. 15 DSGVO ist sachlich breiter: Er erfasst alle personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet — also auch Abrechnungs-, Termin- und Kommunikationsdaten. Die erste Kopie ist kostenfrei (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO), weitere Kopien dürfen mit angemessenen Kosten berechnet werden; die Frist beträgt einen Monat, verlängerbar um zwei Monate.

Das frühere Argument, die DSGVO sei „der günstigere Weg", trägt seit der Neufassung nicht mehr: Beim Kostenpunkt sind beide Ansprüche für die erste Kopie gleichgestellt. Ein Unterschied bleibt beim Umfang (DSGVO weiter) und bei der Frist (BGB: unverzüglich, DSGVO: ein Monat). Bei Krankenhäusern und Großpraxen ist es weiterhin üblich, beide Ansprüche im selben Schreiben geltend zu machen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2013-02-26
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0