Krankenakte-Einsichtsrecht (§ 630g BGB) – Anspruch, Frist, Kosten In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 630g BGB in der seit Anfang 2026 geltenden Fassung [gesetze-im-internet.de] |
| Amtliche Bezeichnung | „Behandlungsakte" (§§ 630f, 630g BGB); „Patientenakte" ist die ältere Gesetzesbezeichnung |
| Parallel-Anspruch | Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person; Verhältnis geregelt in § 630g Abs. 4 BGB |
| Anspruchsinhaber | Patient persönlich; Erben + nächste Angehörige bei Tod [§ 630g Abs. 3 BGB] |
| Umfang | Vollständige Behandlungsakte; Inhalt bestimmt § 630f Abs. 2 BGB (Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Ergebnisse, Befunde, Therapien und Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen, Aufklärungen, Arztbriefe) |
| Form | Einsicht vor Ort (§ 811 BGB gilt entsprechend) oder Abschrift, auch elektronisch [§ 630g Abs. 1 Sätze 1–3 BGB] |
| Kosten der ersten Abschrift | unentgeltlich [§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB] |
| Frist | „unverzüglich" [§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB] — gesetzlich keine Tagesfrist |
| Frist Art. 15 DSGVO | Ein Monat, verlängerbar um 2 Monate [Art. 12 Abs. 3 DSGVO] |
| Kostenerstattung DSGVO | Erste Kopie kostenfrei, weitere mit angemessenen Kosten [Art. 15 Abs. 3 DSGVO] |
| Verweigerungsgründe | Erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter [§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Begründungspflicht bei Verweigerung | Ja — „Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen" [§ 630g Abs. 2 Satz 2 BGB]. Eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor |
| Anspruch bei Tod des Patienten | Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, nächste Angehörige zu immateriellen Interessen — beide mit der Maßgabe, dass sie die entstandenen Kosten erstatten [§ 630g Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB] |
| Verhältnis zum Datenschutzrecht | Datenschutzrechtliche Rechte bleiben unberührt; ist der datenschutzrechtliche Anspruch unentgeltlich zu erfüllen, sperrt das Entgelte für die Einsichtnahme nach Abs. 1; der Ausschluss nach Abs. 2 sperrt auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche [§ 630g Abs. 4 BGB] |
| Dauer Aufbewahrungspflicht der Akte | 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmen [§ 630f Abs. 3 BGB] |
| Aufbewahrung nach Strahlenschutzrecht | Behandlungen 30 Jahre; Untersuchungen einer volljährigen Person 10 Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres [§ 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG; die RöV ist seit 31.12.2018 außer Kraft] |
Geltungsbereich
§ 630g BGB gilt im Verhältnis Patient zu Behandelnden im Sinne des § 630a BGB — also Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankenhäuser, Praxisinhaber. Der Anspruch ist Teil des Behandlungsvertrags und kann formlos schriftlich, per E-Mail oder mündlich geltend gemacht werden. Bei Tod des Patienten stehen die Rechte nach § 630g Abs. 3 BGB den Erben (zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, z. B. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers) und den nächsten Angehörigen (zur Wahrnehmung immaterieller Interessen) zu — in beiden Fällen ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die entstandenen Kosten zu erstatten sind. Die Unentgeltlichkeit der ersten Abschrift gilt also nur zugunsten des Patienten selbst. Beide Berechtigte können nur insoweit Einsicht verlangen, wie ein anderslautender ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht.
BGB vs. DSGVO – die zwei parallelen Ansprüche
Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und das Einsichtsrecht aus § 630g BGB bestehen nebeneinander. Seit der Neufassung des § 630g BGB Anfang 2026 ist ihr Verhältnis nicht mehr nur Auslegungsfrage, sondern in § 630g Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt:
- Satz 1: Datenschutzrechtliche Rechte bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
- Satz 2: Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht das Entgelten für Einsichtnahmen nach Abs. 1 entgegen. Der Behandelnde kann die Unentgeltlichkeit des Datenschutzrechts also nicht über eine BGB-Gebühr unterlaufen.
- Satz 3: Umgekehrt steht der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Abs. 2 (erhebliche therapeutische Gründe, erhebliche Rechte Dritter) im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patient auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen entgegen. Wer über die DSGVO geht, umgeht diese Schranke also nicht.
§ 630g BGB ist auf den Behandlungskontext zugeschnitten: Es geht um die vollständige Behandlungsakte mit allem, was § 630f Abs. 2 BGB als Dokumentationspflicht vorsieht. Die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB).
Art. 15 DSGVO ist sachlich breiter: Er erfasst alle personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet — also auch Abrechnungs-, Termin- und Kommunikationsdaten. Die erste Kopie ist kostenfrei (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO), weitere Kopien dürfen mit angemessenen Kosten berechnet werden; die Frist beträgt einen Monat, verlängerbar um zwei Monate.
Das frühere Argument, die DSGVO sei „der günstigere Weg", trägt seit der Neufassung nicht mehr: Beim Kostenpunkt sind beide Ansprüche für die erste Kopie gleichgestellt. Ein Unterschied bleibt beim Umfang (DSGVO weiter) und bei der Frist (BGB: unverzüglich, DSGVO: ein Monat). Bei Krankenhäusern und Großpraxen ist es weiterhin üblich, beide Ansprüche im selben Schreiben geltend zu machen.
Häufige Fehler
- „Der Arzt darf Einsicht verweigern, wenn er einen Behandlungsfehler-Vorwurf befürchtet." Falsch — ein Befangenheits- oder Eigeninteresse-Argument ist kein „erheblicher therapeutischer Grund" im Sinne des § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB. Behandlungsfehler-Vorwürfe sind Motiv vieler Einsichtsanträge; sie rechtfertigen keine Verweigerung.
- „Die Kopie der Akte muss der Patient bezahlen." Überholt — § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB in der seit Anfang 2026 geltenden Fassung stellt die erste Abschrift unentgeltlich. Erst weitere Abschriften dürfen abgerechnet werden. Eine Kostenerstattungspflicht besteht ausdrücklich nur noch für Erben und nächste Angehörige (§ 630g Abs. 3 BGB).
- „Erben dürfen alle Akten einsehen." Falsch — der Anspruch der Erben ist auf vermögensrechtliche Interessen beschränkt; nächste Angehörige nur auf immaterielle Interessen. Beide stehen unter dem Vorbehalt des entgegenstehenden ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens des Verstorbenen und müssen die entstandenen Kosten erstatten.
- „Eigene Notizen des Arztes (Bleistift-Notizen) zählen nicht zur Akte." Falsch — die Behandlungsakte umfasst nach § 630f Abs. 2 BGB sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Zurückgehalten werden darf nur unter den Voraussetzungen des § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB.
- „Verweigerung muss nicht begründet werden." Falsch — § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt eine Begründung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür allerdings nicht vor; die Textform ist Praxisempfehlung, nicht Gesetz.
- „Über die DSGVO bekomme ich auch das, was mir nach dem BGB verweigert wird." Falsch — § 630g Abs. 4 Satz 3 BGB erstreckt den Ausschluss nach Abs. 2 im Verhältnis Behandelnder/Patient ausdrücklich auch auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext — die Seite gab eine überholte Fassung des § 630g BGB wieder. § 630g und § 630f BGB wurden am 17.09.2026 auf gesetze-im-internet.de verbatim gegengelesen (BGB-Standangabe: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befunde und Korrekturen: (1) Die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB). Die bisherige Kernaussage der Seite — der Patient habe die Kosten zu erstatten, weshalb die DSGVO der günstigere Weg sei — ist damit überholt und durchgehend korrigiert. (2) Verweigerungsgründe und Begründungspflicht stehen jetzt in Absatz 2, nicht mehr in Absatz 1; alle Fundstellen angepasst. (3) Die Behauptung einer schriftlichen Begründungspflicht ist gestrichen — § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt nur „zu begründen", ohne Form. (4) Der neue Absatz 4 zum Verhältnis von BGB- und Datenschutzanspruch ist aufgenommen, einschließlich der Sperrwirkung des Abs. 2 gegenüber datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen. (5) Die Kostenerstattungspflicht der Erben und nächsten Angehörigen nach Abs. 3 ist ergänzt. (6) Gesetzesbegriff auf „Behandlungsakte" umgestellt (§§ 630f, 630g BGB). (7) § 85 Abs. 2 StrlSchG korrekt aufgeschlüsselt: Behandlungen 30 Jahre, Untersuchungen Volljähriger 10 Jahre, Minderjährige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres — die bisherige Zeile „Röntgenaufnahmen 10 Jahre" war unvollständig. Die Neufassung geht nach übereinstimmenden Fachquellen auf das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) zurück; der Regelungstext selbst war über recht.bund.de nicht abrufbar, die Sachaussagen dieser Seite stützen sich daher auf den amtlichen Volltext der geltenden Fassung. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-18: BMJ-Ratgeber-URL (404) durch aktuellen Pfad "Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte" ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenrechte.html" new="https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen § 630g BGB, § 630f BGB, Art. 15 DSGVO verifiziert. Parallel-Verhältnis BGB/DSGVO dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2013-02-26 (Patientenrechtegesetz); § 630g BGB neu gefasst Anfang 2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, DSGVO, BMJ)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- § 85 StrlSchG – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__85.html
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
- Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1888-1-1
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO – Modalitäten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1888-1-1
- BMJ – Patientenrechte in Deutschland: https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte.html