Krankenhausreform – KHVVG, KHAG und Vorhaltefinanzierung In Kraft
Kurzantwort
Das **Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)** ist am **1. Januar 2025** in Kraft getreten und stellt die Krankenhausfinanzierung von reinen **Fallpauschalen (DRG)** auf eine Mischung aus **Vorhaltevergütung (60 %)** und **Fallpauschalen (40 %)** um (§ 37 KHG n. F.); Kerninstrument sind bundeseinheitliche **Leistungsgruppen** mit Qualitätskriterien, die die Länder den Krankenhausstandorten zuweisen.
Seit dem **15. April 2026** gilt die Reform in der Fassung des **Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG)** („Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform", verkündet am 14.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 98). Das KHAG behält die Grundlogik bei, ändert aber zentrale Stellschrauben: Die Zahl der bundeseinheitlichen **Leistungsgruppen sinkt von 65 auf 61**, die **Länder erhalten größere Spielräume** bei Ausnahme-Zuweisungen, die Einführung der **Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben** (volle Wirksamkeit erst **2030**) und der **Bund übernimmt den bisher der GKV zugedachten Anteil am Transformationsfonds**.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (Reform) | KHVVG vom 11.12.2024 (in Kraft 01.01.2025), geändert durch das KHAG – Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (BGBl. 2026 I Nr. 98) |
| KHAG-Verfahren | Bundestag 06.03.2026 (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/4527), Bundesrat 27.03.2026, verkündet 14.04.2026, in Kraft seit 15.04.2026 [BMG-Gesetzesseite KHAG] |
| Vergütungsmix | 60 % Vorhaltevergütung, 40 % Fallpauschalen (vorher 100 % DRG) [§ 37 KHG] |
| Zeitplan Vorhaltevergütung | durch das KHAG um ein Jahr verschoben; volle Finanzwirksamkeit erst 2030 [KHAG; BMG] |
| Anzahl Leistungsgruppen | 61 bundeseinheitliche Leistungsgruppen (bis 14.04.2026: 65) – gestrichen wurden Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirurgie [KHAG] |
| Zuweisung der Leistungsgruppen | durch die Landesbehörden; reguläre Zuweisungen wirken ab 01.01.2027 |
| Ausnahme-Zuweisungen | zur Sicherstellung der Versorgung befristet auch ohne vollständige Erfüllung der Qualitätskriterien möglich – Grundsatz: Befristung bis zu 3 Jahre mit Nachbesserungspflichten; bei Zuweisung bis Ende 2026 genügt Benehmen (statt Einvernehmen) mit den Kassen [KHAG] |
| Rechtsschutz gegen Zuweisungsbescheide | Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung [KHAG] |
| Qualitätskriterien | je Leistungsgruppe Personal, Technik, Verfügbarkeit; KHAG lässt telemedizinische/teleradiologische Erfüllung bestimmter Personalanforderungen zu und differenziert die Facharzt-Verfügbarkeit (Regeldienst/Anwesenheitsdienst plus Rufbereitschaft – ein Facharzt muss jederzeit verfügbar sein) |
| Kooperationen | Qualitätskriterien können in definierten Bereichen durch Kooperationen/Verbünde erfüllt werden (u. a. Fachkrankenhäuser „Level F", telemedizinische Stroke-Unit-Kooperation); Kooperation hat Vorrang vor Ausnahme-Zuweisung [KHAG] |
| Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SüV) | Bestimmung durch Landesbehörde im Benehmen mit Kassen, LKG und KV; keine SüV-Bestimmung bei Standort desselben Trägers in ≤ 2.000 m Entfernung [KHAG] |
| Transformationsfonds | 50 Mrd. € (2026–2035); der Bund übernimmt den ursprünglich der GKV zugedachten 50-%-Anteil (25 Mrd. €) und stockt ihn in den ersten vier Jahren um je 1 Mrd. € auf 29 Mrd. € auf; Länderanteil 25 Mrd. € [KHAG] |
| Transparenzverzeichnis („Bundes-Klinik-Atlas") | Verantwortung liegt seit dem KHAG beim G-BA; ausgewiesen werden u. a. Leistungsgruppen-Fallzahlen, Versorgungsstufen/Level, Personalausstattung, QS-Ergebnisse, Mindestmengen, Notfallstufen |
| Prüfungen | § 275a SGB V neu gefasst: standortbezogene Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien und Strukturmerkmalen, unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen bei Gefährdung des Prüfungserfolgs zulässig [KHAG] |
| Meldepflicht | Nichterfüllung von Qualitätskriterien, die länger als einen Monat andauert, ist unverzüglich elektronisch an Landesbehörde, Kassen und Medizinischen Dienst zu melden [KHAG] |
| Mindestmengen | § 136b SGB V, bestehen fort (seit 2004) [§ 136b SGB V] |
| Notfallstufen | 3 Stufen (Basis-/erweiterte/umfassende Notfallversorgung) [§ 136c Abs. 4 SGB V] |
| Krankenhausplanung | verbleibt bei den Ländern [Art. 30, 70 GG] |
| Ambulantisierung | erweiterter AOP-Katalog (§ 115b SGB V), Hybrid-DRG (§ 115f SGB V) – vom KHAG unberührt |
| Freie Krankenhauswahl | bleibt bestehen; Patienten können auch ein entfernteres Krankenhaus wählen |
Was das KHAG geändert hat (seit 15.04.2026)
- Weniger, praxistauglichere Leistungsgruppen. 61 statt 65; die vier gestrichenen Gruppen (Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirurgie) gehen in anderen Gruppen bzw. Vorgaben auf.
- Mehr Spielraum für die Länder. Die starren Erreichbarkeits- und Ausnahmevorgaben des KHVVG werden zugunsten eines Beurteilungsspielraums der Landesbehörden gelockert; befristete Ausnahme-Zuweisungen (Grundsatz: bis zu 3 Jahre) sind zur Sicherstellung der Versorgung auch bei noch nicht erfüllten Qualitätskriterien möglich, für Zuweisungen bis Ende 2026 mit Wirkung ab 01.01.2027 genügt das Benehmen mit den Kassen.
- Verschobene Vorhaltevergütung. Die Einführung der Vorhaltevergütung und zusammenhängender Zuschläge/Förderbeträge verschiebt sich um ein Jahr; die volle Finanzwirksamkeit greift erst 2030. Bis dahin bleibt die Vergütung wirtschaftlich weitgehend DRG-basiert.
- Neu sortierte Fonds-Finanzierung. Der Bund ersetzt die GKV als Träger der zweiten Fonds-Hälfte (25 Mrd. €, aufgestockt auf 29 Mrd. €); die umstrittene Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entfällt.
- Schärferes Prüf- und Melderegime. Standortbezogene, auch unangekündigte MD-Prüfungen; elektronische Meldepflicht bei über einmonatiger Nichterfüllung von Qualitätskriterien; Übergangsmechanismus für OPS-Strukturmerkmale mit vorläufiger Abrechnung bis zum Abschluss der Strukturprüfung.
- Klinik-Atlas beim G-BA. Das Transparenzverzeichnis wird vom G-BA barrierefrei, interaktiv und laufend aktualisiert geführt.
Rechtslage bis zum 14.04.2026 (KHVVG in der Ursprungsfassung)
Bis zum Inkrafttreten des KHAG sah das KHVVG 65 Leistungsgruppen, engere bundeseinheitliche Erreichbarkeits- und Ausnahmevorgaben als Grundlage der Länderentscheidungen sowie einen um ein Jahr früheren Wirksamkeitspfad der Vorhaltevergütung vor; der Transformationsfonds sollte je zur Hälfte von den Ländern und aus GKV-Mitteln (Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds) gespeist werden. Diese Ursprungsfassung ist überholt; frühere Fassungen dieser Seite (Stand bis 09.06.2026) beschreiben sie.
Häufige Fehler
- „Mit der Reform fließen sofort mehr Mittel." Nein – der Vergütungsmix verteilt das Volumen um (mehr Vorhaltung, weniger Fallzahlabhängigkeit); zusätzliche Investitionsmittel kommen aus dem Transformationsfonds, nicht aus der Betriebsfinanzierung.
- „Es bleibt bei 65 Leistungsgruppen ab 2027." Überholt – seit dem KHAG sind es 61 Leistungsgruppen.
- „Mindestmengen sind neu." Nein – sie existieren seit 2004 (§ 136b SGB V) und bestehen fort.
- „Gegen einen Zuweisungsbescheid hilft ein Widerspruch aufschiebend." Nein – Widerspruch und Anfechtungsklage haben seit dem KHAG keine aufschiebende Wirkung.
- „Patienten müssen ins nächstgelegene Krankenhaus." Nein – die freie Krankenhauswahl bleibt bestehen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Neufassung auf den Rechtsstand nach dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Belegt gegen die BMG-Gesetzesseite (Bundestag 06.03.2026, Bundesrat 27.03.2026, verkündet 14.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 98, in Kraft 15.04.2026) und die Fachanalyse von Forvis Mazars (13.03.2026): Leistungsgruppen 65 → 61 (gestrichen: Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirurgie); befristete Ausnahme-Zuweisungen (Grundsatz 3 Jahre), Benehmen statt Einvernehmen für Zuweisungen bis Ende 2026, keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage; Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben, volle Wirksamkeit 2030; Transformationsfonds-Anteil der GKV (25 Mrd. €) vom Bund übernommen und auf 29 Mrd. € aufgestockt; Klinik-Atlas zum G-BA verlagert; § 275a SGB V neu gefasst (standortbezogene, auch unangekündigte MD-Prüfungen; Meldepflicht bei > 1 Monat Nichterfüllung); SüV-Bestimmung im Benehmen mit 2.000-m-Abstandsregel. Zugleich Altfehler bereinigt: Die Ursprungsfassung dieser Seite beschrieb „Versorgungsstufen Level Ii–IIIu" als KHVVG-Klassifikation – eine solche verbindliche Level-Einteilung enthielt schon das verkündete KHVVG nicht (Level werden nur im Transparenzverzeichnis ausgewiesen; das KHAG kennt daneben „Level F" für Fachkrankenhäuser); Normzitat § 8b KHG → § 37 KHG gemäß Update-Vorschlag vom 21.06.2026 übernommen. Alte Rechtslage als „bis 14.04.2026"-Abschnitt historisiert; `valid_from` auf 2026-04-15. | change_type=rewrite field="content" old="KHVVG-Ursprungsfassung" new="Rechtsstand KHAG" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Der Bundestag hat am 06.03.2026 das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen, das die auf dieser Seite beschriebene KHVVG-Umsetzung an mehreren Stellen ändert: Die Zahl der bundeseinheitlichen Leistungsgruppen sinkt von 65 auf 61, die Erreichbarkeitsvorgaben des KHVVG als Grundlage für Ausnahmen entfallen zugunsten eines Beurteilungsspielraums der Landesbehörden, und die Vorhaltefinanzierung wird um ein Jahr verschoben und erreicht die volle Wirksamkeit erst 2030. Die Angaben dieser Seite zur vollständigen Umsetzung „ab 1. Januar 2027 (Leistungsgruppen)" und zur Übergangsphase 2025–2029 sind damit zu überprüfen. Verkündungsdatum und Inkrafttreten des KHAG sowie die geänderten KHG-Fundstellen sind noch nicht an einer Primärquelle verifiziert; eine Freigabe wäre verfrüht. `factcheck_status` bleibt `review_proposed`. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-30: Toter Deeplink zu § 8b KHG durch KHG-Inhaltsverzeichnis-Seite ersetzt (Einzelnorm rendert leer, Inhaltsverzeichnis enthält jedoch funktionierenden Verweis). | change_type=source_update field="sources" old="gesetze-im-internet.de/khg/__8b.html" new="gesetze-im-internet.de/khg/" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-06-09: Toter G-BA-Link (404) durch amtliche BMG-Seite "Leistungsgruppen-Ausschuss" ersetzt. KHG-§8b-Link weiterhin tot (kein bestätigter Ersatz, manuelle Prüfung). | change_type=source_update field="sources" old="https://www.g-ba.de/themen/krankenhaus/leistungsgruppen/" new="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenhaus/krankenhausreform/leistungsgruppen-ausschuss.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Werte gegen KHVVG, KHG, KHEn. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2026-04-15 (KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98; KHVVG-Grundreform seit 01.01.2025)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGBl./recht.bund.de, BMG, KHG, SGB V), ergänzt um B (Fachanalyse Forvis Mazars)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- BMG – Gesetzesseite Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) mit Verfahrensdaten (Kabinett 08.10.2025, Bundestag 06.03.2026, Bundesrat 27.03.2026, Inkrafttreten 15.04.2026): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (BGBl. 2026 I Nr. 98): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/98/VO.html
- Deutscher Bundestag – Textarchiv zur 2./3. Lesung des KHAG am 06.03.2026: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-de-krankenhausreform-1151184
- § 37 KHG – Vergütung eines Vorhaltebudgets: https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__37.html
- KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz, Gesamtausgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/khg/
- § 136b SGB V – Mindestmengen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136b.html
- BMG – Krankenhausreform (Überblick): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenhaus/krankenhausreform
- Forvis Mazars – KHAG im Bundestag beschlossen (Detailanalyse der Kernänderungen, 13.03.2026): https://www.forvismazars.com/de/de/branchen/life-sciences/khag-im-bundestag-beschlossen
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