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Krankenhausreform – KHVVG, KHAG und Vorhaltefinanzierung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)** ist am **1. Januar 2025** in Kraft getreten und stellt die Krankenhausfinanzierung von reinen **Fallpauschalen (DRG)** auf eine Mischung aus **Vorhaltevergütung (60 %)** und **Fallpauschalen (40 %)** um (§ 37 KHG n. F.); Kerninstrument sind bundeseinheitliche **Leistungsgruppen** mit Qualitätskriterien, die die Länder den Krankenhausstandorten zuweisen. Seit dem **15. April 2026** gilt die Reform in der Fassung des **Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG)** („Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform", verkündet am 14.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 98). Das KHAG behält die Grundlogik bei, ändert aber zentrale Stellschrauben: Die Zahl der bundeseinheitlichen **Leistungsgruppen sinkt von 65 auf 61**, die **Länder erhalten größere Spielräume** bei Ausnahme-Zuweisungen, die Einführung der **Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben** (volle Wirksamkeit erst **2030**) und der **Bund übernimmt den bisher der GKV zugedachten Anteil am Transformationsfonds**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (Reform)KHVVG vom 11.12.2024 (in Kraft 01.01.2025), geändert durch das KHAG – Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (BGBl. 2026 I Nr. 98)
KHAG-VerfahrenBundestag 06.03.2026 (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/4527), Bundesrat 27.03.2026, verkündet 14.04.2026, in Kraft seit 15.04.2026 [BMG-Gesetzesseite KHAG]
Vergütungsmix60 % Vorhaltevergütung, 40 % Fallpauschalen (vorher 100 % DRG) [§ 37 KHG]
Zeitplan Vorhaltevergütungdurch das KHAG um ein Jahr verschoben; volle Finanzwirksamkeit erst 2030 [KHAG; BMG]
Anzahl Leistungsgruppen61 bundeseinheitliche Leistungsgruppen (bis 14.04.2026: 65) – gestrichen wurden Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirurgie [KHAG]
Zuweisung der Leistungsgruppendurch die Landesbehörden; reguläre Zuweisungen wirken ab 01.01.2027
Ausnahme-Zuweisungenzur Sicherstellung der Versorgung befristet auch ohne vollständige Erfüllung der Qualitätskriterien möglich – Grundsatz: Befristung bis zu 3 Jahre mit Nachbesserungspflichten; bei Zuweisung bis Ende 2026 genügt Benehmen (statt Einvernehmen) mit den Kassen [KHAG]
Rechtsschutz gegen ZuweisungsbescheideWiderspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung [KHAG]
Qualitätskriterienje Leistungsgruppe Personal, Technik, Verfügbarkeit; KHAG lässt telemedizinische/teleradiologische Erfüllung bestimmter Personalanforderungen zu und differenziert die Facharzt-Verfügbarkeit (Regeldienst/Anwesenheitsdienst plus Rufbereitschaft – ein Facharzt muss jederzeit verfügbar sein)
KooperationenQualitätskriterien können in definierten Bereichen durch Kooperationen/Verbünde erfüllt werden (u. a. Fachkrankenhäuser „Level F", telemedizinische Stroke-Unit-Kooperation); Kooperation hat Vorrang vor Ausnahme-Zuweisung [KHAG]
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SüV)Bestimmung durch Landesbehörde im Benehmen mit Kassen, LKG und KV; keine SüV-Bestimmung bei Standort desselben Trägers in ≤ 2.000 m Entfernung [KHAG]
Transformationsfonds50 Mrd. € (2026–2035); der Bund übernimmt den ursprünglich der GKV zugedachten 50-%-Anteil (25 Mrd. €) und stockt ihn in den ersten vier Jahren um je 1 Mrd. € auf 29 Mrd. € auf; Länderanteil 25 Mrd. € [KHAG]
Transparenzverzeichnis („Bundes-Klinik-Atlas")Verantwortung liegt seit dem KHAG beim G-BA; ausgewiesen werden u. a. Leistungsgruppen-Fallzahlen, Versorgungsstufen/Level, Personalausstattung, QS-Ergebnisse, Mindestmengen, Notfallstufen
Prüfungen§ 275a SGB V neu gefasst: standortbezogene Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien und Strukturmerkmalen, unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen bei Gefährdung des Prüfungserfolgs zulässig [KHAG]
MeldepflichtNichterfüllung von Qualitätskriterien, die länger als einen Monat andauert, ist unverzüglich elektronisch an Landesbehörde, Kassen und Medizinischen Dienst zu melden [KHAG]
Mindestmengen§ 136b SGB V, bestehen fort (seit 2004) [§ 136b SGB V]
Notfallstufen3 Stufen (Basis-/erweiterte/umfassende Notfallversorgung) [§ 136c Abs. 4 SGB V]
Krankenhausplanungverbleibt bei den Ländern [Art. 30, 70 GG]
Ambulantisierungerweiterter AOP-Katalog (§ 115b SGB V), Hybrid-DRG (§ 115f SGB V) – vom KHAG unberührt
Freie Krankenhauswahlbleibt bestehen; Patienten können auch ein entfernteres Krankenhaus wählen

Was das KHAG geändert hat (seit 15.04.2026)

Rechtslage bis zum 14.04.2026 (KHVVG in der Ursprungsfassung)

Bis zum Inkrafttreten des KHAG sah das KHVVG 65 Leistungsgruppen, engere bundeseinheitliche Erreichbarkeits- und Ausnahmevorgaben als Grundlage der Länderentscheidungen sowie einen um ein Jahr früheren Wirksamkeitspfad der Vorhaltevergütung vor; der Transformationsfonds sollte je zur Hälfte von den Ländern und aus GKV-Mitteln (Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds) gespeist werden. Diese Ursprungsfassung ist überholt; frühere Fassungen dieser Seite (Stand bis 09.06.2026) beschreiben sie.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2026-04-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0