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Krankenversicherung im Ausland – EHIC, A1 und Drittland (VO 883/2004) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Innerhalb der **EU, des EWR und in der Schweiz** sind gesetzlich Krankenversicherte über die **Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)** abgesichert. Sie ist die Rückseite der **deutschen Gesundheitskarte** und gewährt während eines Aufenthalts außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf **„die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind"** — und zwar zu den **Bedingungen des Aufenthaltsstaats** (Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 883/2004). Der Maßstab ist also die **medizinische Notwendigkeit im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer**, nicht allein der Notfall. In **Drittländern** ohne Sozialversicherungsabkommen besteht **kein** Schutz durch die GKV — eine **private Auslandsreise-Krankenversicherung** ist dringend zu empfehlen. Bei **Entsendung** ins EU-Ausland gilt die **A1-Bescheinigung** (Art. 12 VO 883/2004); sie weist nach, dass die Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Übersteigt die voraussichtliche Dauer der Arbeit **24 Monate**, trägt Art. 12 nicht mehr — dann kommt eine **Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO 883/2004** zwischen den zuständigen Behörden in Betracht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage EU/EWRVerordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme
Rechtsgrundlage DurchführungVerordnung (EG) 987/2009
Geltungsbereich EHICEU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz; für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Brexit eigene Regeln
Umfang EHIC-LeistungSachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer [Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO 883/2004]
Erbringung und AbrechnungDurch den Träger des Aufenthaltsorts nach dessen Rechtsvorschriften, für Rechnung des zuständigen deutschen Trägers — als wäre die Person dort versichert [Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004]
BehandlungsstandardWie ein gesetzlich versicherter Einheimischer — kein Privatpatientenstatus
Eigenanteile AuslandNach dem Recht des Aufenthaltsstaats; von Versicherten selbst zu tragen
Drittländer ohne SozialversicherungsabkommenKein GKV-Schutz, private Reisekrankenversicherung nötig
Drittländer mit Abkommen, das die Krankenversicherung erfasstAlbanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay [TK-Übersicht der bilateralen SV-Abkommen, Stand 24.06.2026]. Ob daraus im konkreten Fall eine Sachleistungsaushilfe für Touristen folgt, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen — maßgeblich sind die Länderseiten der DVKA
A1-Bescheinigung ZweckNachweis, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt (Entsendung)
Rechtsgrundlage A1Art. 12 VO (EG) 883/2004
Höchstdauer A1-EntsendungVoraussichtliche Dauer der Arbeit höchstens 24 Monate, und die Person darf keine andere entsandte Person ablösen [Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004]; für Selbständige gilt dieselbe Grenze [Art. 12 Abs. 2]
Über 24 Monate hinausNur über eine Ausnahmevereinbarung der zuständigen Behörden [Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004]
A1-PflichtAuch für kurze Dienstreisen ins EU-Ausland; mehrere Mitgliedstaaten kontrollieren bei Berufsausübung
Elektronisches AntragsverfahrenA1 für EU-Fälle seit 2019 elektronisch; seit 2026 auch die Entsendebescheinigungen für Abkommensländer [TK, 24.06.2026]
Private Auslands-ReisekrankenversicherungEmpfohlen auch bei EHIC für medizinischen Rücktransport
Medizinisch begründeter RücktransportNicht durch EHIC abgedeckt — nur private Reisekrankenversicherung

Geltungsbereich

Die EHIC nach VO (EG) 883/2004 deckt alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland — Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte. Privatversicherte erhalten keine EHIC; sie sind über ihren PKV-Tarif geschützt (häufig mit weitergehenden Leistungen als die EHIC). Die EHIC wirkt nur bei vorübergehendem Aufenthalt — also nicht bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Bei Wohnsitzverlegung gelten andere Regeln (z. B. § 16 SGB V bei Auslandsaufenthalt, oder bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat das S1-Verfahren).

EHIC, A1 und S1 – die drei wichtigsten Formulare

EHIC (European Health Insurance Card). Auf der Rückseite jeder deutschen Gesundheitskarte. Sichert bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat die Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen — bezogen auf Art der Leistung und voraussichtliche Aufenthaltsdauer (Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004). Eine chronische Erkrankung, die während eines vierwöchigen Urlaubs weiterbehandelt werden muss, kann darunterfallen; eine planbare Behandlung, die bis zur Rückkehr warten kann, nicht. Vor Reise prüfen, ob die EHIC noch gültig ist (steht auf der Karte). Bei verlorener Karte stellt die Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) aus.

A1-Bescheinigung. Nachweis, dass eine Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, obwohl sie im EU-Ausland arbeitet (Dienstreise, Entsendung). Wird elektronisch bei der Krankenkasse (für gesetzlich Versicherte) oder der DRV / DGUV (für Selbständige bzw. Unfallversicherte) beantragt. Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 trägt die Entsendung, solange die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person keine andere entsandte Person ablöst. Darüber hinaus hilft nur eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, die die zuständigen Behörden im gemeinsamen Einvernehmen treffen — einen Anspruch darauf gibt es nicht.

S1-Formular. Für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, aber weiter in Deutschland sozialversichert sind (z. B. Grenzgänger, Rentner mit Wohnsitz im Ausland). Damit erhalten sie im Wohnsitzstaat vollen Leistungsumfang wie ein Einheimischer.

Drittländer und Sozialversicherungsabkommen

Außerhalb der EU/EWR/Schweiz besteht für die GKV kein automatischer Schutz. Deutschland hat jedoch bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die in einem Teil der Fälle auch die Krankenversicherung erfassen. Nach der Übersicht der Techniker Krankenkasse (Stand 24.06.2026) umfassen die Abkommen mit folgenden Staaten den Zweig KV: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay. Die frühere Kurzliste dieser Seite (Türkei, Tunesien, Marokko, Israel, Bosnien, Nordmazedonien, Serbien, Montenegro) war unvollständig.

Wichtig: Dass ein Abkommen die Krankenversicherung erfasst, heißt nicht automatisch, dass es auch Touristen eine Sachleistungsaushilfe vermittelt — das richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen. Maßgeblich sind die Länderinformationen der DVKA; dort ist auch hinterlegt, für welche Staaten statt der EHIC eine Anspruchsbescheinigung („Urlaubskrankenschein") bei der Krankenkasse zu beantragen ist.

In allen anderen Drittländern (USA, Kanada, Asien, Afrika, Süd-/Mittelamerika) gilt: Keinerlei GKV-Erstattung. Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung ist dringend zu empfehlen — sie kostet typischerweise 10–30 €/Jahr und deckt auch den medizinisch begründeten Rücktransport ab, der je nach Land mehrere zehntausend Euro kosten kann und durch die GKV nie übernommen wird.

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Stand

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Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2010-05-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0