Krankenversicherung im Ausland – EHIC, A1 und Drittland (VO 883/2004) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage EU/EWR | Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme |
| Rechtsgrundlage Durchführung | Verordnung (EG) 987/2009 |
| Geltungsbereich EHIC | EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz; für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Brexit eigene Regeln |
| Umfang EHIC-Leistung | Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer [Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO 883/2004] |
| Erbringung und Abrechnung | Durch den Träger des Aufenthaltsorts nach dessen Rechtsvorschriften, für Rechnung des zuständigen deutschen Trägers — als wäre die Person dort versichert [Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004] |
| Behandlungsstandard | Wie ein gesetzlich versicherter Einheimischer — kein Privatpatientenstatus |
| Eigenanteile Ausland | Nach dem Recht des Aufenthaltsstaats; von Versicherten selbst zu tragen |
| Drittländer ohne Sozialversicherungsabkommen | Kein GKV-Schutz, private Reisekrankenversicherung nötig |
| Drittländer mit Abkommen, das die Krankenversicherung erfasst | Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay [TK-Übersicht der bilateralen SV-Abkommen, Stand 24.06.2026]. Ob daraus im konkreten Fall eine Sachleistungsaushilfe für Touristen folgt, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen — maßgeblich sind die Länderseiten der DVKA |
| A1-Bescheinigung Zweck | Nachweis, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt (Entsendung) |
| Rechtsgrundlage A1 | Art. 12 VO (EG) 883/2004 |
| Höchstdauer A1-Entsendung | Voraussichtliche Dauer der Arbeit höchstens 24 Monate, und die Person darf keine andere entsandte Person ablösen [Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004]; für Selbständige gilt dieselbe Grenze [Art. 12 Abs. 2] |
| Über 24 Monate hinaus | Nur über eine Ausnahmevereinbarung der zuständigen Behörden [Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004] |
| A1-Pflicht | Auch für kurze Dienstreisen ins EU-Ausland; mehrere Mitgliedstaaten kontrollieren bei Berufsausübung |
| Elektronisches Antragsverfahren | A1 für EU-Fälle seit 2019 elektronisch; seit 2026 auch die Entsendebescheinigungen für Abkommensländer [TK, 24.06.2026] |
| Private Auslands-Reisekrankenversicherung | Empfohlen auch bei EHIC für medizinischen Rücktransport |
| Medizinisch begründeter Rücktransport | Nicht durch EHIC abgedeckt — nur private Reisekrankenversicherung |
Geltungsbereich
Die EHIC nach VO (EG) 883/2004 deckt alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland — Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte. Privatversicherte erhalten keine EHIC; sie sind über ihren PKV-Tarif geschützt (häufig mit weitergehenden Leistungen als die EHIC). Die EHIC wirkt nur bei vorübergehendem Aufenthalt — also nicht bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Bei Wohnsitzverlegung gelten andere Regeln (z. B. § 16 SGB V bei Auslandsaufenthalt, oder bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat das S1-Verfahren).
EHIC, A1 und S1 – die drei wichtigsten Formulare
EHIC (European Health Insurance Card). Auf der Rückseite jeder deutschen Gesundheitskarte. Sichert bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat die Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen — bezogen auf Art der Leistung und voraussichtliche Aufenthaltsdauer (Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004). Eine chronische Erkrankung, die während eines vierwöchigen Urlaubs weiterbehandelt werden muss, kann darunterfallen; eine planbare Behandlung, die bis zur Rückkehr warten kann, nicht. Vor Reise prüfen, ob die EHIC noch gültig ist (steht auf der Karte). Bei verlorener Karte stellt die Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) aus.
A1-Bescheinigung. Nachweis, dass eine Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, obwohl sie im EU-Ausland arbeitet (Dienstreise, Entsendung). Wird elektronisch bei der Krankenkasse (für gesetzlich Versicherte) oder der DRV / DGUV (für Selbständige bzw. Unfallversicherte) beantragt. Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 trägt die Entsendung, solange die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person keine andere entsandte Person ablöst. Darüber hinaus hilft nur eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, die die zuständigen Behörden im gemeinsamen Einvernehmen treffen — einen Anspruch darauf gibt es nicht.
S1-Formular. Für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, aber weiter in Deutschland sozialversichert sind (z. B. Grenzgänger, Rentner mit Wohnsitz im Ausland). Damit erhalten sie im Wohnsitzstaat vollen Leistungsumfang wie ein Einheimischer.
Drittländer und Sozialversicherungsabkommen
Außerhalb der EU/EWR/Schweiz besteht für die GKV kein automatischer Schutz. Deutschland hat jedoch bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die in einem Teil der Fälle auch die Krankenversicherung erfassen. Nach der Übersicht der Techniker Krankenkasse (Stand 24.06.2026) umfassen die Abkommen mit folgenden Staaten den Zweig KV: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay. Die frühere Kurzliste dieser Seite (Türkei, Tunesien, Marokko, Israel, Bosnien, Nordmazedonien, Serbien, Montenegro) war unvollständig.
Wichtig: Dass ein Abkommen die Krankenversicherung erfasst, heißt nicht automatisch, dass es auch Touristen eine Sachleistungsaushilfe vermittelt — das richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen. Maßgeblich sind die Länderinformationen der DVKA; dort ist auch hinterlegt, für welche Staaten statt der EHIC eine Anspruchsbescheinigung („Urlaubskrankenschein") bei der Krankenkasse zu beantragen ist.
In allen anderen Drittländern (USA, Kanada, Asien, Afrika, Süd-/Mittelamerika) gilt: Keinerlei GKV-Erstattung. Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung ist dringend zu empfehlen — sie kostet typischerweise 10–30 €/Jahr und deckt auch den medizinisch begründeten Rücktransport ab, der je nach Land mehrere zehntausend Euro kosten kann und durch die GKV nie übernommen wird.
Häufige Fehler
- „Mit EHIC bin ich überall in Europa abgesichert wie zu Hause." Falsch — die EHIC gewährt den Leistungsumfang des Aufenthaltsstaats zu dessen Bedingungen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004). Eigenanteile, die es in Deutschland nicht gibt, sind selbst zu tragen.
- „Die EHIC greift nur im Notfall." Zu eng — Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 stellt nicht auf den Notfall ab, sondern auf die medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer. Auch die Fortführung einer laufenden Behandlung kann darunterfallen, wenn sie sich nicht bis zur Rückkehr aufschieben lässt.
- „Rücktransport ist im Notfall durch die EHIC gedeckt." Falsch — medizinisch begründeter Krankenrücktransport ist niemals durch die EHIC abgedeckt, sondern nur durch private Reisekrankenversicherung.
- „A1 brauche ich nur bei langen Aufenthalten." Falsch — die A1-Bescheinigung wird auch bei ein- oder mehrtägigen Dienstreisen ins EU-Ausland verlangt und bei Berufsausübung von einigen Mitgliedstaaten konsequent kontrolliert.
- „Bei Reise in die USA brauche ich keine private Versicherung." Sehr riskant — die USA haben kein Sozialversicherungsabkommen, medizinische Kosten sind extrem hoch (Behandlungen oft 5- bis 6-stellig). Private Reisekrankenversicherung ist Pflicht.
- „EHIC und private Reiseversicherung schließen sich aus." Falsch — beide ergänzen sich. EHIC deckt Standard-Sachleistungen, private Reiseversicherung deckt Eigenanteile, Rücktransport und Aufenthalt naher Angehöriger.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck an der konsolidierten Fassung der VO (EG) 883/2004 (Art. 12, 16, 19 verbatim gegengelesen). Vier Korrekturen: (1) Der bisherige Satz, die A1-Bescheinigung reiche „für Aufenthalte über 6 Monate" nicht aus und es komme dann „das PD A1-Verfahren mit Ausnahmevereinbarung" in Betracht, ist gestrichen — er war doppelt falsch: PD A1 *ist* die A1-Bescheinigung, und die Grenze des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 liegt bei 24 Monaten, nicht bei sechs. Oberhalb davon greift die Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004. (2) Der EHIC-Leistungsumfang ist auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 zurückgeführt: maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung von Leistungsart und voraussichtlicher Aufenthaltsdauer, nicht der Notfall; die Formulierung „akut notwendige Versorgung" ist ersetzt und als häufiger Irrtum aufgenommen. (3) Die Liste der Abkommensstaaten mit Krankenversicherungsbezug war unvollständig und ist um Albanien, Kosovo, Republik Moldau und Uruguay ergänzt (Quelle: TK-Übersicht, Stand 24.06.2026), mit dem Hinweis, dass ein KV-Abkommen nicht automatisch Leistungsaushilfe für Touristen bedeutet. (4) Tote EUR-Lex-URL (CELEX 32004R0883 liefert „document does not exist") durch die konsolidierte Fassung ersetzt. Ergänzt: elektronische Beantragung der Entsendebescheinigungen für Abkommensländer seit 2026. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-18: Zwei tote Quellen-URLs ersetzt: GKV "Europa und Internationales" und DVKA "Arbeitgeber/Erwerbstaetige". | change_type=source_update field="sources" old="https://www.gkv-spitzenverband.de/internationales/internationales.jsp;https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/arbeitgeber_arbeitnehmer.html" new="https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/der_verband/europa_und_internationales/europa_und_internationales.jsp;https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/laenderspezifische-informationen/" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Quellen VO (EG) 883/2004, § 16 SGB V, GKV-Spitzenverband/DVKA verifiziert. Drittländer-Abkommen-Liste dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2010-05-01 (VO 883/2004)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EU-VO, SGB V, GKV-Spitzenverband, DVKA, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- VO (EG) 883/2004 – Koordinierung sozialer Sicherheit, konsolidierte Fassung (Art. 12, 16, 19): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A02004R0883-20190731
- TK – Übersicht der bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Angabe der erfassten Versicherungszweige, Stand 24.06.2026: https://www.tk.de/firmenkunden/tk-service-ausland/entsendung-ins-ausland/uebersicht-sozialversicherungsabkommen-2035180
- VO (EG) 987/2009 – Durchführungsverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs bei Auslandsaufenthalt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
- GKV-Spitzenverband – Auslandsversorgung Übersicht: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/der_verband/europa_und_internationales/europa_und_internationales.jsp
- DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland): https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/laenderspezifische-informationen/
- BMG – Krankenversicherung im Ausland: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/
- DRV – A1-Bescheinigung Antragsverfahren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/