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Kündigung im Insolvenzverfahren (§§ 113, 125 InsO) – Drei-Monats-Höchstfrist zum Monatsende, Schadenersatz als Insolvenzforderung, Namensliste und eingeschränkte Sozialauswahl In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist der **Schuldner Dienstberechtigter** (Arbeitgeber), kann das Dienstverhältnis nach **§ 113 Satz 1 InsO** vom **Insolvenzverwalter und vom anderen Teil** ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die **Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist** (§ 113 Satz 2 InsO) – längere vertragliche oder tarifliche Fristen werden also auf diese Höchstfrist gekürzt, kürzere bleiben bestehen. Kündigt der **Verwalter**, kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung **als Insolvenzgläubiger Schadenersatz** verlangen (§ 113 Satz 3 InsO). Die Vorschrift verkürzt nur die Frist; der **allgemeine Kündigungsschutz** (§ 1 KSchG) bleibt anwendbar und wird bei einem Interessenausgleich mit Namensliste durch **§ 125 InsO** modifiziert: Die dringenden betrieblichen Erfordernisse werden vermutet, und die soziale Auswahl ist nur auf **grobe Fehlerhaftigkeit** überprüfbar.

Kernfakten

PunktWert
Norm Fristverkürzung§ 113 InsO „Kündigung eines Dienstverhältnisses“ [§ 113 InsO]
VoraussetzungDienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist [§ 113 Satz 1 InsO]; das Arbeitsverhältnis ist ein Dienstverhältnis nach § 611 BGB [§ 611 BGB]
Wer kann kündigenInsolvenzverwalter und der andere Teil (Arbeitnehmer) [§ 113 Satz 1 InsO]
Vertragsdauer / Ausschluss der KündigungKündigung „ohne Rücksicht“ auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung [§ 113 Satz 1 InsO]
KündigungsfristDrei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist [§ 113 Satz 2 InsO]
SchadenersatzNur wenn der Verwalter kündigt: Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung als Insolvenzgläubiger [§ 113 Satz 3 InsO]
Normalfrist außerhalb der InsolvenzGesetzliche Grundfristen und Verlängerungen nach Betriebszugehörigkeit [§ 622 BGB]
Kündigungsschutz bleibt§ 1 KSchG ist nach § 125 Abs. 1 InsO „mit folgenden Maßgaben anzuwenden“, gilt also auch im Insolvenzverfahren [§ 125 Abs. 1 InsO; § 1 Abs. 1 KSchG]
Voraussetzung § 125Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) geplant und Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind [§ 125 Abs. 1 Satz 1 InsO]
Wirkung 1Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist [§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO]
Wirkung 2Soziale Auswahl nur hinsichtlich Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten und nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar; nicht grob fehlerhaft, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird [§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO]
Vergleich § 1 Abs. 3 KSchGDort werden zusätzlich die Schwerbehinderung genannt und die Auswahl nicht auf grobe Fehler beschränkt [§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG]
Wegfall der WirkungenGilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat [§ 125 Abs. 1 Satz 2 InsO]
MassenentlassungDer Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG [§ 125 Abs. 2 InsO]
Ohne InteressenausgleichKein Betriebsrat oder kein Interessenausgleich binnen drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung: Antrag des Verwalters im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht [§ 126 Abs. 1 InsO]
BindungswirkungDie rechtskräftige Entscheidung nach § 126 InsO ist für die Parteien einer späteren Kündigungsschutzklage bindend, außer bei wesentlicher Änderung der Sachlage [§ 127 Abs. 1 InsO]
Kosten im Verfahren § 126In erster Instanz gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend [§ 126 Abs. 3 Satz 1 InsO]
BetriebsvereinbarungenKönnen auch bei längerer vereinbarter Frist mit drei Monaten gekündigt werden [§ 120 Abs. 1 Satz 2 InsO]

Geltungsbereich

§ 113 InsO knüpft an die Stellung des Schuldners als Dienstberechtigter an. Gemeint ist der Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren läuft. Weil nach dem Wortlaut auch „der andere Teil“ (der Arbeitnehmer) kündigen kann, erfasst die Vorschrift beide Seiten. Sie ändert nur zwei Dinge: Sie hebt vereinbarte Befristungen und Ausschlüsse der ordentlichen Kündigung für die Kündigung auf und begrenzt die Frist auf drei Monate zum Monatsende.

Ob eine Kündigung wirksam ist, richtet sich weiter nach den allgemeinen Regeln. § 125 Abs. 1 InsO ordnet ausdrücklich an, dass § 1 des Kündigungsschutzgesetzes „mit folgenden Maßgaben anzuwenden“ ist. Der Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG besteht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

§ 125 InsO greift erst, wenn der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG plant und mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließt. § 111 BetrVG gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern; als Betriebsänderungen gelten unter anderem die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen sowie die Verlegung des Betriebs.

Ausnahmen

Kürzere Frist. Ist nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine kürzere Frist als drei Monate zum Monatsende maßgeblich, bleibt es bei dieser (§ 113 Satz 2 InsO, „wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist“). § 113 InsO ist also eine Höchstfrist, keine Mindestfrist.

Wesentliche Änderung der Sachlage. Die Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse und die Beschränkung der Sozialauswahl nach § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 125 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dasselbe gilt für die Bindungswirkung der gerichtlichen Feststellung nach § 126 InsO, wenn sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat (§ 127 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Kein Interessenausgleich zustande gekommen. Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung kein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, kann der Verwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist (§ 126 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Sozialauswahl ist dort nur im Hinblick auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten überprüfbar (§ 126 Abs. 1 Satz 2 InsO). Es gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend (§ 126 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Häufige Fehler

Beispiel

Rechenbeispiel zur Frist (konstruiert, keine Gerichtsentscheidung). Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vereinbart. Über das Vermögen des Arbeitgebers wird das Insolvenzverfahren eröffnet; der Verwalter kündigt dem Arbeitnehmer am 10. März. Nach § 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende; das Arbeitsverhältnis endet damit zum 30. Juni (vorausgesetzt, die Kündigung ist im Übrigen wirksam und dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugegangen). Die Differenz zwischen dieser Beendigung und dem Ablauf der vertraglichen Frist kann der Arbeitnehmer nach § 113 Satz 3 InsO als Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung zur Insolvenztabelle anmelden – als Insolvenzgläubiger, nicht als vorrangiger Massegläubiger. Wäre im Vertrag nur eine Frist von zwei Wochen vereinbart, bliebe es bei dieser kürzeren Frist.

Abgrenzung

Die Regelfristen außerhalb der Insolvenz behandelt [Kündigungsfristen nach § 622 BGB](/fakten/kuendigungsfristen-622-bgb.html). Der Interessenausgleich selbst und der Sozialplan sind Thema von [Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG)](/fakten/interessenausgleich-sozialplan-111-112-betrvg.html). Die Anzeige bei Massenentlassungen erläutert [Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG)](/fakten/massenentlassung-anzeige-17-kschg.html). Zum Übergang des Betriebs auf einen Erwerber siehe [Betriebsübergang (§ 613a BGB)](/fakten/betriebsuebergang-613a-bgb.html), zur Zeugniserteilung in diesem Zusammenhang [Arbeitszeugnis bei Betriebsübergang und Insolvenz](/fakten/karriere-arbeitszeugnis-betriebsuebergang-insolvenz.html). Die Frist zur Klage gegen eine Kündigung steht unter [Kündigungsschutzklage](/fakten/karriere-kuendigungsschutzklage.html), die Kostenfolge im ersten Rechtszug unter [Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG)](/fakten/kostentragung-arbeitsgericht-12a-arbgg.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0