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Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB) – erhebliche Beeinträchtigung, Fristsetzung, Reisepreis, Rückbeförderung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB) – erhebliche Beeinträchtigung, Fristsetzung, Reisepreis, Rückbeförderung

Kurzantwort

Wird eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651l Abs. 1 S. 1 BGB kündigen — er beendet die Reise also während ihrer Durchführung vorzeitig. Die Kündigung ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist (§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist (Verweis auf § 651k Abs. 2 S. 2 BGB). Nach der Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis nur für die bereits erbrachten und die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen; für die nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt der Anspruch, bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten (§ 651l Abs. 2 BGB). Umfasste der Vertrag die Beförderung, muss der Veranstalter den Reisenden unverzüglich und gleichwertig zurückbefördern; die Mehrkosten trägt der Veranstalter (§ 651l Abs. 3 BGB). Minderung (§ 651m) und Schadensersatz (§ 651n) bleiben daneben unberührt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651l BGB (Kündigung) im Pauschalreiserecht §§ 651a–651y BGB
UmsetzungArt. 13 Abs. 6 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)
Gilt seit01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)
VoraussetzungPauschalreise durch Reisemangel erheblich beeinträchtigt [§ 651l Abs. 1 S. 1 BGB]
FristsetzungGrundsätzlich vorherige angemessene Abhilfefrist erforderlich [§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB]
Frist entbehrlichBei Verweigerung der Abhilfe oder besonderem Interesse an sofortiger Kündigung [§ 651k Abs. 2 S. 2 BGB analog]
Reisepreis nach KündigungVeranstalter behält Anspruch nur für erbrachte + zur Beendigung nötige Leistungen [§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB]
RückerstattungFür nicht mehr erbrachte Leistungen entfällt der Anspruch; bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten [§ 651l Abs. 2 S. 2 BGB]
RückbeförderungBei mitumfasster Beförderung: unverzüglich, gleichwertiges Beförderungsmittel [§ 651l Abs. 3 S. 1 BGB]
Mehrkosten RückreiseTrägt der Reiseveranstalter [§ 651l Abs. 3 S. 2 BGB]
UnberührtMinderung (§ 651m) und Schadensersatz (§ 651n) [§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7]
MängelanzeigeUnverzügliche Anzeige Voraussetzung [§ 651o BGB]
HalbzwingendKeine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]
AbgrenzungRücktritt vor Reisebeginn: § 651h BGB — Kündigung während der Reise: § 651l BGB

Geltungsbereich

§ 651l BGB gilt für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB — also für die von einem Reiseveranstalter gebündelten Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Unterkunft + wesentliche touristische Leistung). Die Norm ist Teil des Mängelrechts der §§ 651i–651o BGB und regelt das Kündigungsrecht des Reisenden bei einem während der Reise auftretenden, erheblichen Mangel. Sie setzt Art. 13 Abs. 6 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um.

Nicht unmittelbar erfasst sind reine Einzelleistungen: die bloße Hotelbuchung (Beherbergungs-/Mietvertragsrecht, §§ 535 ff., 701 ff. BGB), das reine Flugticket (Beförderungsvertrag, Fluggastrechte VO 261/2004) oder die Ferienhaus-Direktmiete (§§ 535 ff. BGB). Bei verbundenen Reiseleistungen (§ 651w BGB) gelten die §§ 651i ff. BGB nur eingeschränkt. Das Recht ist gemäß § 651y BGB halbzwingend: Vertragsklauseln, die das Kündigungsrecht des Reisenden vor Reisebeginn zu seinem Nachteil einschränken, sind unwirksam.

Voraussetzung: erhebliche Beeinträchtigung (§ 651l Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Kündigung setzt voraus, dass die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Ein Reisemangel liegt nach § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen eignet oder der Veranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unvertretbarer Verspätung erbringt.

Die Schwelle der „Erheblichkeit" liegt deutlich höher als bei der bloßen Minderung: Ein einfacher Mangel, der nur eine anteilige Herabsetzung des Reisepreises rechtfertigt, genügt für die Kündigung nicht. Erforderlich ist eine so gravierende Störung, dass dem Reisenden die Fortsetzung der Reise nicht mehr zumutbar ist (z. B. unbewohnbare Unterkunft ohne gleichwertigen Ersatz, Ausfall des wesentlichen Reisezwecks, erhebliche Gesundheitsgefahren). Ob die Schwelle erreicht ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt; die Instanzgerichte (insbesondere das für Reiserecht bedeutsame LG/AG Frankfurt am Main) stellen dabei auf Dauer und Gewicht der Beeinträchtigung ab.

Vorheriger Abhilfeversuch: Fristsetzung (§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB)

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reisende dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist (§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB). Der Reisende muss dem Veranstalter also grundsätzlich zuerst die Chance geben, den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten (§ 651k BGB).

Über den Verweis auf § 651k Abs. 2 S. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn

Praktisch sollte der Reisende die Mängelanzeige (§ 651o BGB), die Fristsetzung und den erfolglosen Fristablauf dokumentieren (Reiseleitung informieren, Belege, Fotos, Zeugen), um die Kündigung und die daraus folgenden Ansprüche später durchsetzen zu können.

Rechtsfolgen für den Reisepreis (§ 651l Abs. 2 BGB)

Wird der Vertrag gekündigt, behält der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis nur hinsichtlich

Für die nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden zu erstatten (§ 651l Abs. 2 S. 2 BGB). Der Reisende zahlt also im Ergebnis nur den Wert des tatsächlich in Anspruch genommenen Reiseteils.

Daneben bleiben die weiteren Mängelansprüche unberührt (§ 651l Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB): Für den genutzten Reisezeitraum kann der Reisende bei mangelhafter Leistung zusätzlich mindern (§ 651m BGB) und Schadensersatz einschließlich Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651n BGB) verlangen.

Rückbeförderungspflicht (§ 651l Abs. 3 BGB)

Umfasste der Vertrag die Beförderung des Reisenden, ist der Veranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen — insbesondere unverzüglich für die Rückbeförderung zu sorgen. Das dafür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein (§ 651l Abs. 3 S. 1 BGB). Die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Reiseveranstalter (§ 651l Abs. 3 S. 2 BGB). Der Reisende darf also nicht auf ein deutlich schlechteres Verkehrsmittel verwiesen werden und muss die vorzeitige Rückreise nicht selbst finanzieren.

Abgrenzung zum Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651h BGB)

Die beiden Beendigungsrechte betreffen unterschiedliche Zeitpunkte und Anlässe:

Ferner ist die Kündigung von der bloßen Minderung (§ 651m BGB) abzugrenzen: Bei einem Mangel, der die Reise nicht erheblich beeinträchtigt, bleibt es bei der (automatischen) anteiligen Preisminderung; erst die erhebliche Beeinträchtigung eröffnet zusätzlich das Kündigungsrecht.

Rechtsprechung (Instanzgerichte)

Die Erheblichkeitsschwelle ist Gegenstand zahlreicher Instanzentscheidungen. Beispielhaft:

Diese Entscheidungen illustrieren, dass einzelne Komfort-Einbußen die hohe Kündigungsschwelle regelmäßig nicht erreichen, während der Ausfall wesentlicher Reisebestandteile sie erreichen kann. Maßgeblich bleibt stets die Würdigung des Einzelfalls.

Häufige Fehler

Abgrenzung

Quellen

Änderungsverlauf

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