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Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug (§ 543 BGB) – Voraussetzungen und Schonfristzahlung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
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Mietrecht § 543 BGB § 569 BGB Zahlungsverzug Schonfristzahlung Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Der Vermieter kann das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Miete in Verzug ist – entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon (Buchstabe a), oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten erreicht (Buchstabe b). Eine vorherige Abmahnung ist beim Zahlungsverzug nicht erforderlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb der Schonfrist – spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage – vollständig, wird die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Nach ständiger BGH-Rechtsprechung heilt die Schonfristzahlung jedoch nur die fristlose, nicht eine zugleich hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung (BGH, Urteile vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20 und vom 05.10.2022 – VIII ZR 307/21).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 543 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund), ergänzt durch § 569 BGB
Kündigungsgrund Variante a (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a)Verzug mit Miete oder nicht unerheblichem Teil für zwei aufeinanderfolgende Termine
Kündigungsgrund Variante b (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b)Verzug über mehr als zwei Termine mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten
Bagatellgrenze bei Variante a (Wohnraum)Rückstand nur „nicht unerheblich", wenn er eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
Abmahnung erforderlich?Nein beim Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB)
Form der KündigungSchriftform, mit Angabe des Kündigungsgrundes (§ 568 Abs. 1, § 569 Abs. 4 BGB)
Schonfristzahlung (Heilung)Vollständige Zahlung bis 2 Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage macht die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB)
Ausschluss der Heilunggilt nicht, wenn binnen der vorangegangenen 2 Jahre bereits eine Kündigung so geheilt wurde (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB)
Wirkung auf hilfsweise ordentliche KündigungSchonfristzahlung heilt nur die fristlose, nicht die ordentliche Kündigung (BGH VIII ZR 91/20; VIII ZR 307/21)

Geltungsbereich

§ 543 BGB gilt für alle Mietverhältnisse; die ergänzenden Schutzvorschriften des § 569 BGB (Bagatellgrenze, Schonfristzahlung, Schriftform) greifen bei der Wohnraummiete. Die fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung – ohne Einhaltung einer Frist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund; der gesetzlich geregelte Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist der häufigste Anwendungsfall. Neben der fristlosen Kündigung kann der Vermieter wegen desselben Rückstands zusätzlich (oder hilfsweise) eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung) aussprechen.

So wird die Schwelle berechnet

Bei Variante a (zwei aufeinanderfolgende Termine) ist der Rückstand bei der Wohnraummiete erst dann „nicht unerheblich", wenn er mehr als eine Monatsmiete beträgt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Bei Variante b (Zeitraum über mehr als zwei Termine) genügt ein aufgelaufener Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten, auch wenn er sich aus vielen kleinen Teilbeträgen zusammensetzt.

Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand (fällige Miete plus Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB) spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle (z. B. das Jobcenter) zur Zahlung, wird die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam. Diese „zweite Chance" entfällt, wenn ihr binnen der letzten zwei Jahre bereits eine auf demselben Weg geheilte Kündigung vorausgegangen ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-06-09
Gültig ab:
2001-09-01 (Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BGH)
Lizenz:
CC BY 4.0