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Kündigungsbutton für Online-Verträge (§ 312k BGB) – Pflichten, Bestätigungsseite und BGH I ZR 200/25

Verbraucherrecht BGB Online-Vertrag BGH-Rechtsprechung Status: in Kraft

Kurzantwort

Wer Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen – den sogenannten Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Button muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die das Kündigungsformular und eine mit „jetzt kündigen" beschriftete Bestätigungsschaltfläche enthält. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass die Ausgestaltung dieser Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist: Hinweise auf Kündigungsalternativen – im entschiedenen Fall ein Angebot, den Fitnessstudiovertrag stattdessen beitragsfrei „pausieren" zu lassen – dürfen dort nicht stehen. Fehlen die Schaltflächen oder entsprechen sie nicht den Vorgaben, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr [§ 312k BGB]
Geltung seit1. Juli 2022 – § 312k BGB „in der Fassung vom 1. Juli 2022" [Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB]
Auch für Altverträgeja – die Pflichten gelten auch für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2022 entstanden sind [Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB]
AnwendungsbereichWebseite ermöglicht Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr, der auf ein Dauerschuldverhältnis mit entgeltlicher Leistung des Unternehmers gerichtet ist [§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB]
Ausnahme 1Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist [§ 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB]
Ausnahme 2Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder Verträge über Finanzdienstleistungen [§ 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB]
Beschriftung Kündigungsbuttongut lesbar, „mit nichts anderem als den Wörtern ‚Verträge hier kündigen'" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung [§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB]
Beschriftung Bestätigungsschaltflächegut lesbar, „mit nichts anderem als den Wörtern ‚jetzt kündigen'" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung [§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB]
Erfasste Kündigungenordentliche und außerordentliche Kündigung [§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB]
VerfügbarkeitSchaltflächen und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein [§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB]
Bestätigung durch UnternehmerInhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie Beendigungszeitpunkt sofort elektronisch in Textform [§ 312k Abs. 4 Satz 1 BGB]
ZugangsvermutungEs wird vermutet, dass die Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist [§ 312k Abs. 4 Satz 2 BGB]
Ohne Zeitangabe des VerbrauchersKündigung wirkt im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt [§ 312k Abs. 5 BGB]
Rechtsfolge bei VerstoßKündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich [§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB]
LeitentscheidungBGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25 (I. Zivilsenat) [BGH-PM Nr. 128/2026]
VorinstanzOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025 – 20 UKl 1/25 [BGH-PM Nr. 128/2026]

Was auf der Bestätigungsseite stehen muss – und was nicht

§ 312k Abs. 2 BGB schreibt ein zweistufiges Verfahren vor: Zuerst die Kündigungsschaltfläche, dann die Bestätigungsseite.

Die Bestätigungsseite muss den Verbraucher auffordern und ihm ermöglichen, Angaben zu machen (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB):

Hinzu kommt die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgibt.

Nach dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) ist diese Aufzählung abschließend. Der amtliche Leitsatz lautet:

> „Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen – hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen – enthalten."

Der Senat begründet das mit Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschrift sowie mit ihrem Zweck, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit zu schaffen: Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Wichtige Grenze des Verbots. Das Verbot betrifft die Bestätigungsseite. Dem Unternehmer bleibt es nach dem Urteil unbenommen, dem Verbraucher Alternativen zur Kündigung aufzuzeigen, bevor dieser mit der Betätigung der Kündigungsschaltfläche seinen Kündigungswillen zum Ausdruck bringt. Ein Angebot, den Vertrag pausieren zu lassen, kann etwa in der Nähe der Kündigungsschaltfläche platziert werden, solange dadurch die ständige Verfügbarkeit sowie die unmittelbare und leichte Zugänglichkeit dieser Schaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht beeinträchtigt wird (Urteil Rn. 34).

Der Fall BGH I ZR 200/25

PunktInhalt
KlägerBundesverband der Verbraucherzentralen; qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG [BGH-PM Nr. 128/2026; Urteil Rn. 1, 8]
BeklagteBetreiberin von Fitnessstudios mit Online-Vertragsabschluss [BGH-PM Nr. 128/2026]
Kündigungsschaltfläche„Vertrag kündigen" in der Fußzeile der Startseite [BGH-PM Nr. 128/2026]
Beanstandete Gestaltungim oberen Teil der Bestätigungsseite ein mit einem Trainingsfoto hinterlegter Hinweis samt orangefarbenem Button „Vertrag im Selfservice pausieren" (beitragsfreies Pausieren statt Kündigung) [BGH-PM Nr. 128/2026]
Bestätigungsschaltfläche„Vertrag finden" – insoweit hat die Beklagte den Unterlassungsantrag anerkannt, das OLG erließ ein Teilanerkenntnisurteil [BGH-PM Nr. 128/2026]
Streitige FrageVerstoß der übrigen Seitengestaltung gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB [BGH-PM Nr. 128/2026]
ErgebnisRevision des Klägers erfolgreich; OLG-Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen war; Beklagte zur Unterlassung verurteilt [BGH-PM Nr. 128/2026]

Das OLG Düsseldorf hatte die Klage insoweit noch abgewiesen. Der BGH stellte fest, dass die Webseite den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB nicht entspricht.

Geltungsbereich

Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses mit entgeltlicher Leistungspflicht ermöglichen (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gesetz nennt keine Branchenliste; entschieden wurde der Fall eines online abschließbaren Fitnessstudiovertrags (BGH I ZR 200/25). Erfasst ist jedes über eine Webseite abschließbare entgeltliche Dauerschuldverhältnis mit Verbrauchern.

Maßgeblich ist, dass der Vertrag auf der Webseite abschließbar ist. Die Kündigungsmöglichkeit muss dann für die auf dieser Webseite abschließbaren Verträge bestehen (§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB) – und zwar ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB).

Nach Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB gelten die Pflichten aus § 312k BGB in der Fassung vom 1. Juli 2022 auch für Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind. Ein 2019 online abgeschlossenes Abo fällt also ebenso darunter wie ein neuer Vertrag.

Ausnahmen

§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt zwei Fallgruppen aus:

  1. Strengere Form als Textform. Ist für die Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form vorgeschrieben, gilt § 312k BGB nicht. Praxisbeispiel: Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form – Wohnraummietverträge sind daher nicht erfasst.
  2. Finanzdienstleistungen. Ausgenommen sind Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder Verträge über Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind nach der Legaldefinition in § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung".

Rechtsfolgen bei Verstoß

Für den einzelnen Vertrag. Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend § 312k Abs. 1 und 2 BGB zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher einen Vertrag, für den sie bereitzustellen wären, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB). Laufzeit- und Kündigungsfristvereinbarungen laufen dann leer. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt daneben unberührt (§ 312k Abs. 6 Satz 2 BGB).

Kollektive Durchsetzung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Verbraucherschutzgesetze sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c UKlaG insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gelten – dazu zählt auch § 312k BGB (BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25, Rn. 10, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24 – Kündigungsschaltfläche). Anspruchsberechtigt sind unter anderem die in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragenen qualifizierten Verbraucherverbände (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG) – auf diesem Weg ist auch das Verfahren I ZR 200/25 geführt worden.

Dokumentation und Bestätigung

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Verbraucher hat 2021 online ein Fitnessstudio-Abo mit zwölfmonatiger Laufzeit und dreimonatiger Kündigungsfrist abgeschlossen. Auf der Webseite gibt es zwar eine Schaltfläche „Vertrag kündigen"; die Bestätigungsseite enthält aber prominent ein Angebot, den Vertrag stattdessen beitragsfrei zu pausieren.

Diese Gestaltung entspricht nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2026 nicht § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB. Da die Bestätigungsseite damit nicht entsprechend Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird, greift § 312k Abs. 6 Satz 1 BGB: Der Verbraucher kann jederzeit und ohne Einhaltung der vereinbarten dreimonatigen Frist kündigen. Dass der Vertrag vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurde, ändert daran nichts (Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB). Unabhängig davon kann ein qualifizierter Verbraucherverband den Betreiber nach §§ 2, 3 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Siehe auch

Änderungsverlauf

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