Kündigungsbutton für Online-Verträge (§ 312k BGB) – Pflichten, Bestätigungsseite und BGH I ZR 200/25
Kurzantwort
Wer Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen – den sogenannten Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Button muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die das Kündigungsformular und eine mit „jetzt kündigen" beschriftete Bestätigungsschaltfläche enthält. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass die Ausgestaltung dieser Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist: Hinweise auf Kündigungsalternativen – im entschiedenen Fall ein Angebot, den Fitnessstudiovertrag stattdessen beitragsfrei „pausieren" zu lassen – dürfen dort nicht stehen. Fehlen die Schaltflächen oder entsprechen sie nicht den Vorgaben, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr [§ 312k BGB] |
| Geltung seit | 1. Juli 2022 – § 312k BGB „in der Fassung vom 1. Juli 2022" [Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB] |
| Auch für Altverträge | ja – die Pflichten gelten auch für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2022 entstanden sind [Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB] |
| Anwendungsbereich | Webseite ermöglicht Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr, der auf ein Dauerschuldverhältnis mit entgeltlicher Leistung des Unternehmers gerichtet ist [§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Ausnahme 1 | Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist [§ 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB] |
| Ausnahme 2 | Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder Verträge über Finanzdienstleistungen [§ 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB] |
| Beschriftung Kündigungsbutton | gut lesbar, „mit nichts anderem als den Wörtern ‚Verträge hier kündigen'" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung [§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Beschriftung Bestätigungsschaltfläche | gut lesbar, „mit nichts anderem als den Wörtern ‚jetzt kündigen'" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung [§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB] |
| Erfasste Kündigungen | ordentliche und außerordentliche Kündigung [§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Verfügbarkeit | Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein [§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB] |
| Bestätigung durch Unternehmer | Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie Beendigungszeitpunkt sofort elektronisch in Textform [§ 312k Abs. 4 Satz 1 BGB] |
| Zugangsvermutung | Es wird vermutet, dass die Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist [§ 312k Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Ohne Zeitangabe des Verbrauchers | Kündigung wirkt im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt [§ 312k Abs. 5 BGB] |
| Rechtsfolge bei Verstoß | Kündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich [§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB] |
| Leitentscheidung | BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25 (I. Zivilsenat) [BGH-PM Nr. 128/2026] |
| Vorinstanz | OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025 – 20 UKl 1/25 [BGH-PM Nr. 128/2026] |
Was auf der Bestätigungsseite stehen muss – und was nicht
§ 312k Abs. 2 BGB schreibt ein zweistufiges Verfahren vor: Zuerst die Kündigungsschaltfläche, dann die Bestätigungsseite.
Die Bestätigungsseite muss den Verbraucher auffordern und ihm ermöglichen, Angaben zu machen (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB):
- a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
- b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
- c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
- d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
- e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.
Hinzu kommt die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgibt.
Nach dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) ist diese Aufzählung abschließend. Der amtliche Leitsatz lautet:
> „Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen – hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen – enthalten."
Der Senat begründet das mit Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschrift sowie mit ihrem Zweck, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit zu schaffen: Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Wichtige Grenze des Verbots. Das Verbot betrifft die Bestätigungsseite. Dem Unternehmer bleibt es nach dem Urteil unbenommen, dem Verbraucher Alternativen zur Kündigung aufzuzeigen, bevor dieser mit der Betätigung der Kündigungsschaltfläche seinen Kündigungswillen zum Ausdruck bringt. Ein Angebot, den Vertrag pausieren zu lassen, kann etwa in der Nähe der Kündigungsschaltfläche platziert werden, solange dadurch die ständige Verfügbarkeit sowie die unmittelbare und leichte Zugänglichkeit dieser Schaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht beeinträchtigt wird (Urteil Rn. 34).
Der Fall BGH I ZR 200/25
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Kläger | Bundesverband der Verbraucherzentralen; qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG [BGH-PM Nr. 128/2026; Urteil Rn. 1, 8] |
| Beklagte | Betreiberin von Fitnessstudios mit Online-Vertragsabschluss [BGH-PM Nr. 128/2026] |
| Kündigungsschaltfläche | „Vertrag kündigen" in der Fußzeile der Startseite [BGH-PM Nr. 128/2026] |
| Beanstandete Gestaltung | im oberen Teil der Bestätigungsseite ein mit einem Trainingsfoto hinterlegter Hinweis samt orangefarbenem Button „Vertrag im Selfservice pausieren" (beitragsfreies Pausieren statt Kündigung) [BGH-PM Nr. 128/2026] |
| Bestätigungsschaltfläche | „Vertrag finden" – insoweit hat die Beklagte den Unterlassungsantrag anerkannt, das OLG erließ ein Teilanerkenntnisurteil [BGH-PM Nr. 128/2026] |
| Streitige Frage | Verstoß der übrigen Seitengestaltung gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB [BGH-PM Nr. 128/2026] |
| Ergebnis | Revision des Klägers erfolgreich; OLG-Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen war; Beklagte zur Unterlassung verurteilt [BGH-PM Nr. 128/2026] |
Das OLG Düsseldorf hatte die Klage insoweit noch abgewiesen. Der BGH stellte fest, dass die Webseite den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB nicht entspricht.
Geltungsbereich
Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses mit entgeltlicher Leistungspflicht ermöglichen (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gesetz nennt keine Branchenliste; entschieden wurde der Fall eines online abschließbaren Fitnessstudiovertrags (BGH I ZR 200/25). Erfasst ist jedes über eine Webseite abschließbare entgeltliche Dauerschuldverhältnis mit Verbrauchern.
Maßgeblich ist, dass der Vertrag auf der Webseite abschließbar ist. Die Kündigungsmöglichkeit muss dann für die auf dieser Webseite abschließbaren Verträge bestehen (§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB) – und zwar ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB).
Nach Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB gelten die Pflichten aus § 312k BGB in der Fassung vom 1. Juli 2022 auch für Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind. Ein 2019 online abgeschlossenes Abo fällt also ebenso darunter wie ein neuer Vertrag.
Ausnahmen
§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt zwei Fallgruppen aus:
- Strengere Form als Textform. Ist für die Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form vorgeschrieben, gilt § 312k BGB nicht. Praxisbeispiel: Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form – Wohnraummietverträge sind daher nicht erfasst.
- Finanzdienstleistungen. Ausgenommen sind Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder Verträge über Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind nach der Legaldefinition in § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung".
Rechtsfolgen bei Verstoß
Für den einzelnen Vertrag. Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend § 312k Abs. 1 und 2 BGB zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher einen Vertrag, für den sie bereitzustellen wären, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB). Laufzeit- und Kündigungsfristvereinbarungen laufen dann leer. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt daneben unberührt (§ 312k Abs. 6 Satz 2 BGB).
Kollektive Durchsetzung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Verbraucherschutzgesetze sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c UKlaG insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gelten – dazu zählt auch § 312k BGB (BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25, Rn. 10, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24 – Kündigungsschaltfläche). Anspruchsberechtigt sind unter anderem die in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragenen qualifizierten Verbraucherverbände (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG) – auf diesem Weg ist auch das Verfahren I ZR 200/25 geführt worden.
Dokumentation und Bestätigung
- Der Verbraucher muss seine durch Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Erklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde (§ 312k Abs. 3 BGB).
- Der Unternehmer muss Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie den Beendigungszeitpunkt sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen (§ 312k Abs. 4 Satz 1 BGB).
- Es wird vermutet, dass eine über die Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist (§ 312k Abs. 4 Satz 2 BGB). Das entlastet den Verbraucher im Streit über die Rechtzeitigkeit.
- Gibt der Verbraucher keinen Beendigungszeitpunkt an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Abs. 5 BGB).
Häufige Fehler
- „Ein ‚Kündigen'-Link im Kundenkonto genügt." § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB verlangt, dass Schaltflächen und Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Eine Lösung, die erst nach Login erreichbar ist, ist daran zu messen.
- „Ein Halteangebot auf der Bestätigungsseite ist zulässig, wenn es für den Kunden günstig ist." Nach BGH I ZR 200/25 nicht: Die Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt und darf keine darüber hinausgehenden Angaben, Angebote oder Informationen enthalten – auch keinen Hinweis auf ein beitragsfreies Pausieren.
- „Halteangebote sind jetzt überall verboten." Auch das nicht. Das Urteil verbietet sie auf der Bestätigungsseite. Vor Betätigung der Kündigungsschaltfläche – etwa in deren Nähe – bleiben sie zulässig, solange § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB gewahrt bleibt (Urteil Rn. 34).
- „Der Button gilt nur für die ordentliche Kündigung." § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst ausdrücklich auch die außerordentliche Kündigung; für diesen Fall muss die Bestätigungsseite eine Angabe zum Kündigungsgrund ermöglichen.
- „Alte Verträge sind nicht erfasst." Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB erstreckt die Pflichten ausdrücklich auf vor dem 1. Juli 2022 entstandene Schuldverhältnisse.
- „Ohne Kündigungsbutton ist der Vertrag unwirksam." Nein. Die Rechtsfolge des § 312k Abs. 6 Satz 1 BGB ist ein jederzeitiges, fristfreies Kündigungsrecht – nicht die Unwirksamkeit des Vertrags.
- „Versicherungen brauchen einen Kündigungsbutton." Verträge über Finanzdienstleistungen und Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, sind nach § 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ausgenommen. Zu den Finanzdienstleistungen zählen nach der Legaldefinition des § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Versicherung.
Beispiel
Ein Verbraucher hat 2021 online ein Fitnessstudio-Abo mit zwölfmonatiger Laufzeit und dreimonatiger Kündigungsfrist abgeschlossen. Auf der Webseite gibt es zwar eine Schaltfläche „Vertrag kündigen"; die Bestätigungsseite enthält aber prominent ein Angebot, den Vertrag stattdessen beitragsfrei zu pausieren.
Diese Gestaltung entspricht nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2026 nicht § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB. Da die Bestätigungsseite damit nicht entsprechend Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird, greift § 312k Abs. 6 Satz 1 BGB: Der Verbraucher kann jederzeit und ohne Einhaltung der vereinbarten dreimonatigen Frist kündigen. Dass der Vertrag vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurde, ändert daran nichts (Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB). Unabhängig davon kann ein qualifizierter Verbraucherverband den Betreiber nach §§ 2, 3 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312k.html
- § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern (Bestellbutton): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312j.html
- Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__60.html
- § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung (Mietverhältnis): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__568.html
- § 1 UKlaG – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__1.html
- § 2 UKlaG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__2.html
- § 3 UKlaG – Anspruchsberechtigte Stellen: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__3.html
- § 312 BGB – Anwendungsbereich (Legaldefinition „Finanzdienstleistungen" in Absatz 2 Nummer 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 128/2026 vom 16.07.2026 – Urteil I ZR 200/25 („Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten"): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026128.html
- BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25 „Bestätigungsseite", Volltext (PDF, ECLI:DE:BGH:2026:160726UIZR200.25.0): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Siehe auch
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB): https://nexvyra.de/fakten/widerrufsrecht-355-bgb.html
- Telekommunikationsvertrag kündigen (TKG): https://nexvyra.de/fakten/telekom-vertrag-kuendigung-tkg.html
- Energievertrag kündigen (EnWG): https://nexvyra.de/fakten/energievertrag-kuendigung-enwg.html
- AGB-Klauselverbote (§ 309 BGB): https://nexvyra.de/fakten/agb-klauselverbote-309-bgb.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung. Normtext des § 312k BGB (Absätze 1 bis 6) sowie § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 60 EGBGB, § 568 BGB und §§ 1–3 UKlaG im Volltext von gesetze-im-internet.de abgerufen und wörtlich abgeglichen; Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Vorinstanz zunächst aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 128/2026 übernommen und anschließend gegen den Entscheidungsvolltext (PDF, 19 Seiten, ECLI:DE:BGH:2026:160726UIZR200.25.0) geprüft; dabei amtlicher Leitsatz, die Klarstellung zu Halteangeboten vor Betätigung der Kündigungsschaltfläche (Rn. 34) und der Verweis auf BGH I ZR 161/24 – Kündigungsschaltfläche ergänzt sowie die Zitierweise des § 2 UKlaG korrigiert. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-14
- Gültig ab: 2022-07-01 (§ 312k BGB in der Fassung vom 1. Juli 2022)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BGH-Pressemitteilung)
- Lizenz: CC BY 4.0