Nexvyra

Kündigungsfristen § 622 BGB – Grundfrist und gestaffelte Fristen nach Beschäftigungsdauer

Arbeitsrecht § 622 BGB Kündigungsfrist Probezeit Beschäftigungsdauer Deutschland
Kurzantwort Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich nach § 622 BGB. Die gesetzliche Grundfrist beträgt für beide Seiten vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Absatz 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich seine Kündigungsfrist mit zunehmender Beschäftigungsdauer im Betrieb oder Unternehmen in sieben Stufen von einem Monat (nach 2 Jahren) bis zu sieben Monaten zum Monatsende (nach 20 Jahren) (§ 622 Absatz 2 BGB). In einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist beidseits zwei Wochen (§ 622 Absatz 3 BGB). Für den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für den Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB). Tarifverträge können von den Absätzen 1 bis 3 abweichen (§ 622 Absatz 4 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Grundkündigungsfrist (§ 622 Absatz 1 BGB)4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Verlängerung für Arbeitgeber-Kündigung (§ 622 Absatz 2 BGB)gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, jeweils zum Ende eines Kalendermonats
Stufe 1: 2 Jahre Betriebszugehörigkeit1 Monat zum Monatsende
Stufe 2: 5 Jahre Betriebszugehörigkeit2 Monate zum Monatsende
Stufe 3: 8 Jahre Betriebszugehörigkeit3 Monate zum Monatsende
Stufe 4: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit4 Monate zum Monatsende
Stufe 5: 12 Jahre Betriebszugehörigkeit5 Monate zum Monatsende
Stufe 6: 15 Jahre Betriebszugehörigkeit6 Monate zum Monatsende
Stufe 7: 20 Jahre Betriebszugehörigkeit7 Monate zum Monatsende
Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB)2 Wochen Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit von höchstens 6 Monaten
Tarifabweichungen (§ 622 Absatz 4 BGB)Tarifvertrag kann von Absätzen 1 bis 3 abweichen — auch zuungunsten des Arbeitnehmers; in nicht tarifgebundenen Verhältnissen nur wirksam, wenn die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart ist
Verkürzte Frist für Aushilfen (§ 622 Absatz 5 Nr. 1 BGB)kürzere Frist möglich, solange Beschäftigung 3 Monate nicht übersteigt
Verkürzte Frist in Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmer (§ 622 Absatz 5 Nr. 2 BGB)einzelvertraglich kürzere Frist möglich, sie darf jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten
Teilzeit-Umrechnung Kleinbetrieb (§ 622 Absatz 5 Satz 2 BGB)≤ 20 Wochenstunden = 0,5; > 20 bis ≤ 30 Wochenstunden = 0,75
Parität (§ 622 Absatz 6 BGB)für den Arbeitnehmer darf keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für den Arbeitgeber
Schriftform (§ 623 BGB)Kündigung muss schriftlich erfolgen; elektronische Form ist ausgeschlossen
Arbeitnehmer-Kündigungbleibt grundsätzlich bei der Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende — auch nach langer Betriebszugehörigkeit, sofern nichts anderes vereinbart oder tariflich geregelt

Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Absatz 1 BGB)

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Absatz 1 BGB). „Vier Wochen" sind dabei 28 Kalendertage, nicht „ein Monat". Beispiele:

Die Frist gilt unabhängig davon, wer kündigt. Sie wird erst durch die längeren Staffelfristen des § 622 Absatz 2 BGB überlagert — und diese gelten ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Gestaffelte Fristen bei Arbeitgeber-Kündigung (§ 622 Absatz 2 BGB)

Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte Beschäftigungsdauer im Betrieb oder Unternehmen erreicht, verlängert sich die Frist zum Monatsende (nicht mehr zum 15.):

Diese Staffelfristen gelten nur für den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, bleibt es — sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln — bei der Grundfrist nach Absatz 1 (4 Wochen zum 15. oder Monatsende), selbst nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Hinweis zur Berechnung der Beschäftigungsdauer: Der frühere § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB sah vor, dass Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht mitzählen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung mit Urteil vom 19.01.2010 in der Rechtssache C-555/07 („Kücükdeveci") wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Richtlinie 2000/78/EG) für unanwendbar erklärt. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag zählen daher heute bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit.

Probezeit: 2-Wochen-Frist (§ 622 Absatz 3 BGB)

Während einer vereinbarten Probezeit, die längstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Absatz 3 BGB). Wichtig:

Abweichungen durch Tarifvertrag (§ 622 Absatz 4 BGB)

Durch Tarifvertrag können von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden — auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die tariflichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbart ist (sogenannte Bezugnahmeklausel).

Praktisch bedeutet das: Wer in einem tarifgebundenen Betrieb arbeitet, sollte den anwendbaren Tarifvertrag prüfen — die Fristen können kürzer oder länger als die gesetzlichen sein.

Einzelvertragliche Verkürzung (§ 622 Absatz 5 BGB)

Außerhalb von Tarifverträgen darf eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Grundfrist einzelvertraglich nur in zwei Konstellationen vereinbart werden:

Eine einzelvertragliche Verlängerung über die gesetzlichen Fristen hinaus ist dagegen unbeschränkt zulässig (§ 622 Absatz 5 Satz 3 BGB) — etwa eine 6-Monats-Frist für Führungskräfte.

Paritätsgebot: keine längere Frist für den Arbeitnehmer (§ 622 Absatz 6 BGB)

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Wird im Arbeitsvertrag eine längere Frist nur für den Arbeitnehmer festgelegt, ist diese Regelung unwirksam. Es gilt dann die kürzere (Arbeitgeber-)Frist auch für den Arbeitnehmer. Eine beidseitig verlängerte Frist (z. B. „6 Monate zum Monatsende für beide Seiten") ist dagegen zulässig.

Schriftform und Zugang

Eine Kündigung ist nach § 623 BGB schriftlich zu erklären; die elektronische Form (E-Mail, WhatsApp, SMS) ist ausgeschlossen — solche Kündigungen sind formnichtig (§ 125 BGB) und unwirksam. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung beim Empfänger zu laufen, also wenn das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.

Verhältnis zum KSchG und zum Sonderkündigungsschutz

§ 622 BGB regelt nur die Frist der ordentlichen Kündigung, nicht ihre Wirksamkeit:

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
1993-10-15 (heutige Fassung der gestaffelten Fristen)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BMAS)
Lizenz:
CC BY 4.0