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Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Anwendungsbereich, Wartezeit und Schwellenwert In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst, wenn **zwei Voraussetzungen gleichzeitig** erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis hat **länger als sechs Monate** ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen bestanden (Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG), **und** der Betrieb beschäftigt **in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer** ohne Auszubildende (Schwellenwert nach § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG, geltend für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie durch **personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe** sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Absatz 2 KSchG). Teilzeitkräfte werden bei der Mitarbeiterzahl anteilig gezählt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75). Gegen die Kündigung muss die Klage **innerhalb von drei Wochen** nach Zugang beim Arbeitsgericht erhoben werden, sonst gilt sie nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam (§ 4 KSchG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageKündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere §§ 1, 4, 7, 23
Wartezeit (§ 1 Absatz 1 KSchG)Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung
Schwellenwert „neue" Arbeitsverhältnisse (Beginn ab 1.1.2004, § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG)in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende)
Schwellenwert „Alt-Arbeitsverhältnisse" (Bestand am 31.12.2003, § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG)in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende)
Teilzeit-Umrechnung (§ 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG)≤ 20 Wochenstunden = 0,5; > 20 bis ≤ 30 Wochenstunden = 0,75; > 30 Wochenstunden = 1,0
Auszubildendewerden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt
Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 KSchG)personenbedingt, verhaltensbedingt oder dringende betriebliche Erfordernisse
Soziale Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Absatz 3 KSchG)Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
Beweislast für Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG)Arbeitgeber
Klagefrist beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG)3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
Fiktion bei Fristversäumung (§ 7 KSchG)Kündigung gilt von Anfang an als wirksam
Schriftformerfordernis (§ 623 BGB i. V. m. § 4 KSchG)Kündigung muss schriftlich erfolgen; mündliche oder per E-Mail erklärte Kündigungen sind unwirksam

Wartezeit – die 6-Monats-Hürde (§ 1 Absatz 1 KSchG)

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Ersten Abschnitt des KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat" (§ 1 Absatz 1 KSchG). Wichtige Punkte:

Schwellenwert – Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG)

§ 23 KSchG nimmt sogenannte Kleinbetriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz aus. Welche Grenze gilt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab:

Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben (Regelfall heute):

„Alt-Arbeitnehmer" mit Arbeitsverhältnis-Beginn bis 31.12.2003:

Mitzählen nach § 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG:

Auch im Kleinbetrieb ohne KSchG-Schutz gilt allerdings die zivilrechtliche Mindestkontrolle: Kündigungen dürfen nicht willkürlich, sittenwidrig (§ 138 BGB), treuwidrig (§ 242 BGB) oder diskriminierend (AGG) sein.

Soziale Rechtfertigung – die drei Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 KSchG)

Ist das KSchG anwendbar, ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. § 1 Absatz 2 KSchG kennt drei Kategorien:

Die Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung tragen, trägt nach § 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber.

Drei-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG)

Will der Arbeitnehmer eine Kündigung angreifen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe (Sozialwidrigkeit, Formmangel, fehlende Betriebsratsanhörung, Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz, AGG-Verstoß usw.) — eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unwirksamkeitsgründen wurde mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004 abgeschafft.

Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als wirksam — selbst wenn sie eindeutig sozialwidrig oder formunwirksam wäre. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war.

Eine bedarf der Kündigung der behördlichen Zustimmung (z. B. Mutterschutz, Schwerbehinderte, Elternzeit), beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit Zugang der behördlichen Entscheidung beim Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).

Sonderkündigungsschutz außerhalb des KSchG

Unabhängig vom KSchG bestehen weitere Kündigungsverbote, die unmittelbar greifen — auch im Kleinbetrieb und vor Ablauf der sechs Monate:

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2004-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0