Nexvyra

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Anwendungsbereich, Wartezeit und Schwellenwert

Arbeitsrecht KSchG Kündigungsschutz Wartezeit Kleinbetrieb Deutschland
Kurzantwort Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis hat länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen bestanden (Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG), und der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Auszubildende (Schwellenwert nach § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG, geltend für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Absatz 2 KSchG). Teilzeitkräfte werden bei der Mitarbeiterzahl anteilig gezählt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75). Gegen die Kündigung muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht erhoben werden, sonst gilt sie nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam (§ 4 KSchG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageKündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere §§ 1, 4, 7, 23
Wartezeit (§ 1 Absatz 1 KSchG)Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung
Schwellenwert „neue" Arbeitsverhältnisse (Beginn ab 1.1.2004, § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG)in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende)
Schwellenwert „Alt-Arbeitsverhältnisse" (Bestand am 31.12.2003, § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG)in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende)
Teilzeit-Umrechnung (§ 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG)≤ 20 Wochenstunden = 0,5; > 20 bis ≤ 30 Wochenstunden = 0,75; > 30 Wochenstunden = 1,0
Auszubildendewerden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt
Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 KSchG)personenbedingt, verhaltensbedingt oder dringende betriebliche Erfordernisse
Soziale Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Absatz 3 KSchG)Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
Beweislast für Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG)Arbeitgeber
Klagefrist beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG)3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
Fiktion bei Fristversäumung (§ 7 KSchG)Kündigung gilt von Anfang an als wirksam
Schriftformerfordernis (§ 623 BGB i. V. m. § 4 KSchG)Kündigung muss schriftlich erfolgen; mündliche oder per E-Mail erklärte Kündigungen sind unwirksam

Wartezeit – die 6-Monats-Hürde (§ 1 Absatz 1 KSchG)

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Ersten Abschnitt des KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat" (§ 1 Absatz 1 KSchG). Wichtige Punkte:

Schwellenwert – Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG)

§ 23 KSchG nimmt sogenannte Kleinbetriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz aus. Welche Grenze gilt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab:

Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben (Regelfall heute):

„Alt-Arbeitnehmer" mit Arbeitsverhältnis-Beginn bis 31.12.2003:

Mitzählen nach § 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG:

Auch im Kleinbetrieb ohne KSchG-Schutz gilt allerdings die zivilrechtliche Mindestkontrolle: Kündigungen dürfen nicht willkürlich, sittenwidrig (§ 138 BGB), treuwidrig (§ 242 BGB) oder diskriminierend (AGG) sein.

Soziale Rechtfertigung – die drei Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 KSchG)

Ist das KSchG anwendbar, ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. § 1 Absatz 2 KSchG kennt drei Kategorien:

Die Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung tragen, trägt nach § 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber.

Drei-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG)

Will der Arbeitnehmer eine Kündigung angreifen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe (Sozialwidrigkeit, Formmangel, fehlende Betriebsratsanhörung, Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz, AGG-Verstoß usw.) — eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unwirksamkeitsgründen wurde mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004 abgeschafft.

Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als wirksam — selbst wenn sie eindeutig sozialwidrig oder formunwirksam wäre. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war.

Bedarf die Kündigung der behördlichen Zustimmung (z. B. Mutterschutz, Schwerbehinderte, Elternzeit), beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit Zugang der behördlichen Entscheidung beim Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).

Sonderkündigungsschutz außerhalb des KSchG

Unabhängig vom KSchG bestehen weitere Kündigungsverbote, die unmittelbar greifen — auch im Kleinbetrieb und vor Ablauf der sechs Monate:

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
2004-01-01 (Schwellenwert > 10 Arbeitnehmer seit Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BMAS)
Lizenz:
CC BY 4.0