Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Anwendungsbereich, Wartezeit und Schwellenwert
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere §§ 1, 4, 7, 23 |
| Wartezeit (§ 1 Absatz 1 KSchG) | Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung |
| Schwellenwert „neue" Arbeitsverhältnisse (Beginn ab 1.1.2004, § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG) | in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende) |
| Schwellenwert „Alt-Arbeitsverhältnisse" (Bestand am 31.12.2003, § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG) | in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende) |
| Teilzeit-Umrechnung (§ 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG) | ≤ 20 Wochenstunden = 0,5; > 20 bis ≤ 30 Wochenstunden = 0,75; > 30 Wochenstunden = 1,0 |
| Auszubildende | werden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt |
| Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 KSchG) | personenbedingt, verhaltensbedingt oder dringende betriebliche Erfordernisse |
| Soziale Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1 Absatz 3 KSchG) | Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung |
| Beweislast für Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG) | Arbeitgeber |
| Klagefrist beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG) | 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung |
| Fiktion bei Fristversäumung (§ 7 KSchG) | Kündigung gilt von Anfang an als wirksam |
| Schriftformerfordernis (§ 623 BGB i. V. m. § 4 KSchG) | Kündigung muss schriftlich erfolgen; mündliche oder per E-Mail erklärte Kündigungen sind unwirksam |
Wartezeit – die 6-Monats-Hürde (§ 1 Absatz 1 KSchG)
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Ersten Abschnitt des KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat" (§ 1 Absatz 1 KSchG). Wichtige Punkte:
- Maßgeblich ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung. Krankheits-, Urlaubs- und Mutterschutzzeiten zählen mit.
- Eine vereinbarte Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) ändert die Wartezeit nicht. Sie verkürzt nur die Kündigungsfrist auf zwei Wochen, beeinflusst aber den Zeitpunkt, ab dem das KSchG greift, nicht.
- Vor Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes kündigen — vorbehaltlich besonderer Kündigungsverbote (Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, AGG-Diskriminierungsschutz, Maßregelungsverbot § 612a BGB).
- Die Darlegungs- und Beweislast für die mindestens sechsmonatige Beschäftigungsdauer trägt der Arbeitnehmer.
Schwellenwert – Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG)
§ 23 KSchG nimmt sogenannte Kleinbetriebe vom allgemeinen Kündigungsschutz aus. Welche Grenze gilt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab:
Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben (Regelfall heute):
- Das KSchG findet keine Anwendung, wenn im Betrieb in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG). Praktisch bedeutet das: der allgemeine Kündigungsschutz greift erst ab dem elften mitzuzählenden Arbeitnehmer.
„Alt-Arbeitnehmer" mit Arbeitsverhältnis-Beginn bis 31.12.2003:
- Für sie gilt die ursprüngliche Schwelle aus § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG: das KSchG findet keine Anwendung, wenn im Betrieb in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese Arbeitnehmer behalten ihren Bestandsschutz, solange sie im selben Betrieb weiterbeschäftigt sind und die Zahl der „Alt-Arbeitnehmer" zum Kündigungszeitpunkt mehr als fünf beträgt.
Mitzählen nach § 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG:
- Vollzeitkräfte (mehr als 30 Wochenstunden): 1,0
- Teilzeit über 20 bis einschließlich 30 Wochenstunden: 0,75
- Teilzeit bis 20 Wochenstunden: 0,5
- Auszubildende werden nicht mitgezählt.
- Maßgeblich ist die „in der Regel" beschäftigte Zahl, also der typische Personalbestand des Betriebs — kurzfristige Schwankungen bleiben unberücksichtigt.
Auch im Kleinbetrieb ohne KSchG-Schutz gilt allerdings die zivilrechtliche Mindestkontrolle: Kündigungen dürfen nicht willkürlich, sittenwidrig (§ 138 BGB), treuwidrig (§ 242 BGB) oder diskriminierend (AGG) sein.
Soziale Rechtfertigung – die drei Kündigungsgründe (§ 1 Absatz 2 KSchG)
Ist das KSchG anwendbar, ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. § 1 Absatz 2 KSchG kennt drei Kategorien:
- Personenbedingte Kündigung — Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, typischerweise dauerhafte krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit, Verlust einer notwendigen Erlaubnis (z. B. Führerschein bei Berufskraftfahrern) oder Haft.
- Verhaltensbedingte Kündigung — schuldhaft pflichtwidriges Verhalten (z. B. Arbeitsverweigerung, wiederholte Verspätungen, Beleidigung von Kollegen), das in der Regel zuvor abgemahnt werden muss.
- Betriebsbedingte Kündigung — dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (z. B. Auftragseinbruch, Betriebsstilllegung, Outsourcing einer Abteilung). Hier ist zusätzlich eine Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 KSchG vorzunehmen unter den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Die Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung tragen, trägt nach § 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber.
Drei-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG)
Will der Arbeitnehmer eine Kündigung angreifen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe (Sozialwidrigkeit, Formmangel, fehlende Betriebsratsanhörung, Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz, AGG-Verstoß usw.) — eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unwirksamkeitsgründen wurde mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004 abgeschafft.
Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als wirksam — selbst wenn sie eindeutig sozialwidrig oder formunwirksam wäre. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war.
Bedarf die Kündigung der behördlichen Zustimmung (z. B. Mutterschutz, Schwerbehinderte, Elternzeit), beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit Zugang der behördlichen Entscheidung beim Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).
Sonderkündigungsschutz außerhalb des KSchG
Unabhängig vom KSchG bestehen weitere Kündigungsverbote, die unmittelbar greifen — auch im Kleinbetrieb und vor Ablauf der sechs Monate:
- Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Schwerbehinderte Menschen (§§ 168 ff. SGB IX) – Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
- Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 5 PflegeZG, § 2 Absatz 3 FPfZG)
- Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG)
- Maßregelungsverbot § 612a BGB und Diskriminierungsschutz nach AGG
Geltungsbereich
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Häufige Fehler
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Gesamtgesetz: gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 1 KSchG (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen, 6-Monats-Wartezeit, Soziale Auswahl): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 4 KSchG (Anrufung des Arbeitsgerichts, 3-Wochen-Frist): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 23 KSchG (Geltungsbereich, Schwellenwert > 10 / > 5 Arbeitnehmer, Teilzeit-Umrechnung): gesetze-im-internet.de
- BMAS – Kündigungsschutz (Themenseite Bundesministerium für Arbeit und Soziales): bmas.de
- BMAS – Kündigungsschutzgesetz (Gesetzes-Übersichtsseite): bmas.de
- BMAS – Broschüre „Kündigungsschutz – Alles was Sie wissen sollten" (A163, PDF): bmas.de