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Landgut zum Ertragswert – § 2049 BGB, § 2312 BGB und das Zuweisungsverfahren (§§ 13–17 GrdstVG), Stand 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-21 · letzte Prüfung: 2026-08-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Stirbt ein Landwirt in einem der **zwölf Bundesländer ohne Höfeordnung**, fällt der Betrieb nach allgemeinem BGB-Erbrecht in die Erbengemeinschaft und droht bei der Auseinandersetzung zerschlagen zu werden. Das BGB hält dagegen zwei Werkzeuge bereit, die beide auf demselben Bewertungsmaßstab beruhen — dem **Ertragswert** statt des Verkehrswerts. **§ 2049 BGB** ist eine Auslegungsregel: Hat der Erblasser einem Miterben ein **Übernahmerecht am Landgut** eingeräumt, ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zum Ertragswert angesetzt wird; der Ertragswert bemisst sich nach dem **Reinertrag bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung** (§ 2049 Abs. 2 BGB). **§ 2312 BGB** zieht diesen niedrigeren Wert bis in die **Pflichtteilsberechnung** durch — allerdings nur, wenn der Übernehmer selbst **pflichtteilsberechtigt** i. S. d. § 2303 BGB ist (§ 2312 Abs. 3 BGB). Hat der Erblasser gar nichts geregelt, greift subsidiär das **Zuweisungsverfahren nach §§ 13–17 GrdstVG**: Das Landwirtschaftsgericht kann den Betrieb auf Antrag eines Miterben **ungeteilt einem Miterben zuweisen**; die weichenden Miterben erhalten statt ihres Erbteils einen Geldanspruch, der **ebenfalls zum Ertragswert (§ 2049 BGB)** bemessen wird (§ 16 Abs. 1 GrdstVG). Verkauft der Erwerber binnen **15 Jahren** mit erheblichem Gewinn, entsteht ein Nachabfindungsanspruch (§ 17 GrdstVG). **Art. 137 EGBGB** überlässt es dem **Landesrecht**, nach welchen Grundsätzen der Ertragswert festzustellen ist. Der Ertragswert des § 2049 Abs. 2 BGB ist **nicht** der steuerliche Einheitswert — eine Landesvorschrift, die beides gleichsetzte, hat das BVerfG 1988 für nichtig erklärt (BVerfGE 78, 132).

Kernfakten

PunktWert
Auslegungsregel ÜbernahmerechtLandgut im Zweifel zum Ertragswert [§ 2049 Abs. 1 BGB]
Definition ErtragswertReinertrag nach bisheriger wirtschaftlicher Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, nachhaltig [§ 2049 Abs. 2 BGB]
Durchschlag auf den PflichtteilErtragswert auch für Pflichtteilsberechnung maßgebend [§ 2312 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Abweichender Übernahmepreismaßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt [§ 2312 Abs. 1 Satz 2 BGB]
AlleinerbeErblasser kann Ertragswert für die Pflichtteilsberechnung anordnen [§ 2312 Abs. 2 BGB]
Persönliche Schrankenur wenn der erwerbende Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist [§ 2312 Abs. 3 BGB i. V. m. § 2303 BGB]
Ertragswert im Zugewinnausgleichland-/forstwirtschaftlicher Betrieb mit Ertragswert, § 2049 Abs. 2 BGB anwendbar [§ 1376 Abs. 4 BGB]
LandesrechtsvorbehaltFeststellung des Ertragswerts richtet sich nach Landesrecht [Art. 137 EGBGB]
Gerichtliche Zuweisungungeteilte Zuweisung des Betriebes an einen Miterben auf Antrag [§ 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG]
Nur bei gesetzlicher ErbfolgeErbengemeinschaft muss durch gesetzliche Erbfolge entstanden sein [§ 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG]
Eigentumsübergangmit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung [§ 13 Abs. 2 GrdstVG]
Sachliche Zuweisungsschwellegeeignete Hofstelle und Erträge, die im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen [§ 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG]
Auswahl des ErwerbersMiterbe nach wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Erblassers [§ 15 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG]
Ausschluss der Zuweisungfehlende Bereitschaft oder fehlende Eignung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung [§ 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG]
Abfindung weichender MiterbenGeldanspruch statt Erbteil, Betrieb zum Ertragswert [§ 16 Abs. 1 Sätze 1, 2 GrdstVG]
Stundung der Abfindungmöglich, verzinslich und gegen Sicherheit [§ 16 Abs. 3 GrdstVG]
Nachabfindung bei Gewinnrealisierung15 Jahre ab Erwerb [§ 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG]
Verjährung Nachabfindung2 Jahre ab Kenntnis, 5 Jahre kenntnisunabhängig [§ 17 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG]
Maßgeblicher StichtagVerhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls [BGH, 14.12.1994 – IV ZR 113/94]
Zeitpunkt der Zuweisungsvoraussetzungen§ 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG muss beim Erbfall vorliegen und bei Entscheidung fortbestehen [BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24]
Referenzmaßstab „bäuerliche Familie"Eltern und zwei minderjährige Kinder [BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24]
Nebenerwerbsbetriebgenügt, wenn er erheblich zum Lebensunterhalt beiträgt [BGH, 22.10.1986 – IVa ZR 76/85, BGHZ 98, 375]
Ertragswert ≠ steuerlicher Einheitswerteigenständige Werte; Gleichsetzung durch Landesrecht nichtig [BVerfG, 26.04.1988 – 2 BvL 13/86, BVerfGE 78, 132]
Verfassungsmäßigkeit Zuweisungsverfahrenbestätigt [BVerfG, 14.12.1994 – 1 BvR 720/90, BVerfGE 91, 346]
Rechtsstand GrdstVGzuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 192

Geltungsbereich: wo das Landgüterrecht überhaupt greift

Deutschland kennt kein einheitliches landwirtschaftliches Erbrecht. Es gilt ein dreistufiges Nebeneinander:

  1. Anerbenrecht (Landesrecht). Wo ein Sondererbrecht gilt, verdrängt es die BGB-Regeln für den Hof. Dazu zählen die Höfeordnung (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg), die Hessische Landgüterordnung, das Badische Hofgütergesetz, das Württembergische Anerbenrecht und das Bremische Höfegesetz. Für die Höfeordnung siehe die eigene Themenseite `hoferbfolge-hoefeordnung`.
  2. Gerichtliche Zuweisung nach §§ 13–17 GrdstVG. Sie ist die bundesrechtliche Auffanglösung dort, wo kein Anerbenrecht eingreift — und nur bei gesetzlicher Erbfolge.
  3. §§ 2049, 2312 BGB. Sie gelten überall dort, wo der Erblasser selbst ein Übernahmerecht angeordnet hat, also bei gewillkürter Erbfolge.

Die praktische Bedeutung liegt in den Ländern ohne Anerbenrecht: Bayern, Baden-Württemberg (außerhalb der badischen und württembergischen Sonderregime), Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin. Dort ist der Ertragswert des § 2049 Abs. 2 BGB der einzige Hebel gegen die Zerschlagung des Betriebes.

Wortlaut § 2049 BGB — Übernahme eines Landguts

> (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. > > (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

Drei Punkte, die in der Ratgeberliteratur regelmäßig falsch dargestellt werden:

Wortlaut § 2312 BGB — Wert eines Landguts

> (1) ¹Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. ²Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt. > > (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll. > > (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

Die drei Filter des § 2312 BGB

| Filter | Inhalt | Folge bei Nichterfüllung | |---|---|---| | Landgut-Eigenschaft | selbständige, lebensfähige landwirtschaftliche Einheit beim Erbfall | Bewertung zum Verkehrswert | | Ausübung des Übernahmerechts | „wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird" (Abs. 1 Satz 1) | Bewertung zum Verkehrswert | | Persönliche Nähe (Abs. 3) | Übernehmer gehört zum Kreis des § 2303 BGB (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte/Lebenspartner) | § 2312 BGB unanwendbar, Verkehrswert |

Der dritte Filter wird am häufigsten übersehen. Übernimmt etwa ein Neffe oder ein eingesetzter Betriebsleiter den Hof, bleibt es gegenüber den Pflichtteilsberechtigten beim vollen Verkehrswert — auch wenn der Erblasser den Ertragswert ausdrücklich angeordnet hat. Die Privilegierung ist personengebunden, nicht betriebsgebunden.

Was ein „Landgut" ist — die BGH-Kriterien

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung verlangt kumulativ:

  1. Eine geeignete Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalls, die einen landwirtschaftlichen Betrieb, wie ihn das Gesetz schützt, auch künftig ermöglicht.
  2. Die Bestimmung als selbständige landwirtschaftliche Einheit — bloßer Grundbesitz, der einem anderen Hof einverleibt werden soll, genügt nicht (BGH, NJW 1964, 1414, 1416).
  3. Die begründete Erwartung, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder einen Abkömmling weitergeführt oder — wo die Bewirtschaftung aufgegeben ist — künftig wieder aufgenommen wird. Das ist eine Prognoseentscheidung nach den Verhältnissen beim Erbfall aus der objektivierenden Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters (BGH, 11.03.1992 – IV ZR 62/91, NJW-RR 1992, 770, Rn. 11 f.).

Nebenerwerb schadet nicht. Der vererbte Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt (BGH, 22.10.1986 – IVa ZR 76/85, BGHZ 98, 375, 378 ff.).

Beweislast bei stillgelegtem Betrieb. Sind seit Jahren die Bewirtschaftung aufgegeben, das Inventar verkauft und die Ländereien verpachtet, obliegt es dem Erben, darzulegen und zu beweisen, dass eine Wiederaufnahme des Betriebes in absehbarer Zeit möglich und beabsichtigt ist (OLG Oldenburg, 12.01.1999 – 5 U 129/98, unter Berufung auf BGH NJW-RR 1990, 68; NJW-RR 1992, 770; NJW 1995, 1352).

Wegfall der Hofeigenschaft ≠ Wegfall der Landguteigenschaft. Beide Begriffe sind getrennt zu prüfen; das Prozessgericht ist an die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts zur Hofeseigenschaft nicht gebunden (OLG Hamm, 30.01.2014 – 10 U 80/12, Rn. 28, 88).

Lebzeitige Übertragung: § 2312 BGB analog

Wird das Landgut nicht erst im Erbfall, sondern schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist § 2312 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend anwendbar — sonst stünde der Übernehmer ohne sachlichen Grund schlechter da (grundlegend BGH, 15.04.1964 – V ZR 105/62; BGH, 04.05.1964 – III ZR 159/63; bestätigend BGH, 15.12.1976 – IV ZR 27/75).

Entscheidend ist die Stichtagsfrage. Der BGH hat 1994 klargestellt:

(BGH, 14.12.1994 – IV ZR 113/94, NJW 1995, 1352 = DNotZ 1995, 708 = FamRZ 1995, 352.)

Diese Linie hat das OLG Zweibrücken am 25.02.2026 – 8 U 48/24 („Wertermittlung bei lebzeitiger Übertragung eines Landguts") fortgeschrieben und die analoge Anwendung samt der gebotenen „sinnvollen und sinngemäßen Anpassung" der Tatbestandsvoraussetzungen bestätigt (Rn. 9; Vorinstanz LG Frankenthal, 04.06.2024 – 8 O 41/24).

Praktische Folge: Die Bewertung zum Ertragswert wirkt auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB durch, wenn das Landgut lebzeitig übergeben wurde und die Landgut-Voraussetzungen beim Erbfall noch vorlagen (vgl. OLG Frankfurt, 11.05.2006 – 1 U 37/05). Zum Fristbeginn und zur Abschmelzung siehe `pflichtteilsergaenzung-2325-bgb` und `vorweggenommene-erbfolge-uebergabevertrag`.

Das Zuweisungsverfahren nach §§ 13–17 GrdstVG

Wortlaut § 13 Abs. 1 GrdstVG

> Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden. Grundstücke, für die nach ihrer Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehörstücke, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und ähnliche Rechte zu erstrecken, soweit diese Gegenstände zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind.

Wortlaut § 14 Abs. 1 GrdstVG

> Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Erträge aus zugepachtetem Land sind insoweit als Erträge des Betriebes anzusehen, als gesichert erscheint, daß das zugepachtete Land oder anderes gleichwertiges Pachtland dem Erwerber zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen wird.

Ergänzend: Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen oder eine vereinbarte Auseinandersetzung nicht vollzogen werden kann (§ 14 Abs. 2 GrdstVG), und unzulässig, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, ein zu ihrer Bewirkung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist oder ein Miterbe ihren Aufschub verlangen kann (§ 14 Abs. 3 GrdstVG).

Wortlaut § 15 Abs. 1 GrdstVG

> Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Ist der Miterbe nicht ein Abkömmling und nicht der überlebende Ehegatte des Erblassers, so ist die Zuweisung an ihn nur zulässig, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet. Die Zuweisung ist ausgeschlossen, wenn der Miterbe zur Übernahme des Betriebes nicht bereit oder zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet ist.

Wortlaut § 16 Abs. 1 GrdstVG

> Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betrieb ist zum Ertragswert (§ 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen. Der Anspruch ist bei der Zuweisung durch das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften festzusetzen.

Wortlaut § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG

> Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre.

Weitere Instrumente des § 16 GrdstVG

BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24: der Stichtag im Zuweisungsverfahren

Die Entscheidung (NJW 2025, 217; DNotZ 2025, 142) beendet einen jahrzehntealten Meinungsstreit. Streitig war, ob die Zuweisungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erbfalls oder der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Der BGH differenziert:

| Voraussetzung | Maßgeblicher Zeitpunkt | |---|---| | Sachliche Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG (geeignete Hofstelle, ausreichende Erträge) | müssen beim Erbfall vorliegen und dürfen im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung nicht weggefallen sein | | Person des Erwerbers, Bereitschaft und Eignung (§ 15 GrdstVG) | Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung |

Weitere tragende Aussagen:

Art. 137 EGBGB und die Berechnung des Ertragswerts

> Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Grundsätze, nach denen in den Fällen des § 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 1934b Abs. 1 und der §§ 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes […] der Ertragswert eines Landguts festzustellen ist.

Das BGB gibt also den Maßstab (Reinertrag, § 2049 Abs. 2 BGB) vor, überlässt die Berechnungsmethode aber dem Landesrecht — typischerweise geregelt in den Ausführungsgesetzen zum BGB (AGBGB) der Länder.

BVerfG, 26.04.1988 – 2 BvL 13/86, 2 BvL 14/86 (BVerfGE 78, 132)

Das BVerfG hat § 23 AGBGB Schleswig-Holstein für nichtig erklärt, weil er den Ertragswert des § 2049 Abs. 2 BGB mit dem steuerlichen Einheitswert gleichsetzte. Tragende Erwägungen:

Prüfhinweis für die Praxis: Landesvorschriften, die den Ertragswert schematisch an steuerliche Werte koppeln, sind seit dieser Entscheidung angreifbar. Die konkret geltende AGBGB-Fassung des jeweiligen Landes ist im Einzelfall am Landesrechtsportal zu prüfen.

Verfassungsmäßigkeit der Ertragswertbewertung im Zugewinnausgleich

Zu § 1376 Abs. 4 BGB hat das BVerfG die Ertragswertbewertung bereits 1984 gebilligt (BVerfG, 16.10.1984 – 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348 = NJW 1985, 1329). Der BGH hat offengelassen, ob die Privilegierung des Landgut-Übernehmers gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, und darauf hingewiesen, dass sich diese Frage erst beim Erbfall stellt (BGH, 14.12.1994 – IV ZR 113/94).

Ertragswert an anderer Stelle im BGB

| Norm | Anwendungsfall | Verweis | |---|---|---| | § 1376 Abs. 4 BGB | Zugewinnausgleich, wenn Weiterführung oder Wiederaufnahme durch Eigentümer oder Abkömmling erwartet werden kann | § 2049 Abs. 2 BGB ist anzuwenden | | § 1515 Abs. 2, 3 BGB | Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten bei fortgesetzter Gütergemeinschaft | Ertragswert | | § 2204 BGB | Auseinandersetzung unter Miterben durch den Testamentsvollstrecker | § 2049 BGB gilt entsprechend | | § 16 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG | Abfindung weichender Miterben im Zuweisungsverfahren | ausdrücklicher Verweis auf § 2049 BGB |

Der Wortlaut des § 1376 Abs. 4 BGB: „Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden."

Rechenbeispiel (illustrativ, keine Rechtsberatung)

Ausgangslage: Erblasser verstirbt ohne Testament in Bayern, Erbengemeinschaft aus drei Kindern zu je 1/3. Nachlass: ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie 60.000 € Bankguthaben. Kind A beantragt die Zuweisung nach § 13 GrdstVG.

| Position | Betrag | |---|---| | Verkehrswert des Betriebes (angenommen) | 1.800.000 € | | Ertragswert des Betriebes (angenommen, § 2049 Abs. 2 BGB) | 420.000 € | | Sonstiger Nachlass | 60.000 € | | Abfindungsanspruch je weichendem Miterben (1/3 × 420.000 €, § 16 Abs. 1 GrdstVG) | 140.000 € | | Anteil am sonstigen Nachlass je Miterbe (1/3 × 60.000 €) | 20.000 € | | Summe je weichendem Miterben | 160.000 € | | Rechnerischer Anteil ohne Zuweisung (1/3 × 1.860.000 €) | 620.000 € | | Differenz zulasten des weichenden Miterben | 460.000 € |

Verkauft Kind A den Betrieb sechs Jahre später mit erheblichem Gewinn, greift § 17 Abs. 1 GrdstVG: Die Geschwister sind, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu stellen, als wäre der Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis entsprechend den Erbteilen verteilt worden. Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab Kenntnis, kenntnisunabhängig in fünf Jahren nach Schluss des Jahres, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG).

Verkehrs- und Ertragswerte sind Annahmen zur Veranschaulichung des Rechenwegs; die tatsächliche Ertragswertermittlung erfolgt nach Landesrecht (Art. 137 EGBGB) durch Sachverständigengutachten.

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Letzte Änderung:
2026-08-21
Letzte Prüfung:
2026-08-21
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