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Lenk- und Ruhezeiten 2026 – 9/10 Stunden, 45-Minuten-Pause, 45-Stunden-Wochenruhezeit und die neue Fahrtenschreiberpflicht ab 2,5 Tonnen (VO (EG) Nr. 561/2006, FPersG, FPersV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Lenk- und Ruhezeiten stehen nicht in der StVO, sondern in der **Verordnung (EG) Nr. 561/2006**, die in ganz Deutschland unmittelbar gilt. Die Grundzahlen: Die **tägliche Lenkzeit** darf **9 Stunden** nicht überschreiten und höchstens **zweimal in der Woche auf 10 Stunden** verlängert werden (Art. 6 Abs. 1). Die **wöchentliche Lenkzeit** ist auf **56 Stunden** begrenzt, die Summe zweier aufeinanderfolgender Wochen auf **90 Stunden** (Art. 6 Abs. 2 und 3). Nach **viereinhalb Stunden Lenkdauer** ist eine **Fahrtunterbrechung von 45 Minuten** einzulegen, die in **15 + 30 Minuten** – in dieser Reihenfolge – geteilt werden kann (Art. 7). Die **regelmäßige tägliche Ruhezeit** beträgt **11 Stunden** (teilbar in 3 + 9 Stunden), die **reduzierte** mindestens **9 Stunden**; höchstens **dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten** darf reduziert werden (Art. 4 Buchst. g, Art. 8 Abs. 2 und 4). Die **regelmäßige wöchentliche Ruhezeit** beträgt **45 Stunden**, die reduzierte mindestens **24 Stunden**; in zwei aufeinanderfolgenden Wochen sind entweder zwei regelmäßige oder eine regelmäßige und eine reduzierte Wochenruhezeit einzuhalten, und jede Wochenruhezeit muss **spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen** beginnen (Art. 8 Abs. 6). Regelmäßige Wochenruhezeiten dürfen **nicht im Fahrzeug** verbracht werden; die Unterkunftskosten trägt der Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 8). Das Unternehmen muss die Arbeit so planen, dass der Fahrer **alle vier Wochen** zur Betriebsstätte oder zum Wohnsitz zurückkehren kann (Art. 8 Abs. 8a). **Seit dem 1. Juli 2026** gilt der wichtigste Zuschnitt der letzten Jahre: Nach dem neuen **Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa** der Verordnung fallen auch **grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotage mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen** zulässiger Höchstmasse (einschließlich Anhänger) in den Anwendungsbereich – und damit über Art. 3 Abs. 1 der **Verordnung (EU) Nr. 165/2014** in die **Fahrtenschreiberpflicht**, nach Auskunft des Bundesamtes für Logistik und Mobilität mit einem **intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2**. National ergänzen **FPersG** und **FPersV** das EU-Recht: § 1 FPersV zieht die Zeitvorgaben auch für Güterfahrzeuge **über 2,8 bis 3,5 Tonnen** heran, allerdings mit handschriftlichen Aufzeichnungen statt Fahrtenschreiber. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen **bis 30.000 Euro für den Unternehmer** und **bis 5.000 Euro für den Fahrer** (§ 8 Abs. 2, § 8a Abs. 4 FPersG).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale RechtsgrundlageVerordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 102 vom 11.04.2006, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) 2020/1054
Nationale ErgänzungFahrpersonalgesetz (FPersG, i. d. F. der Bek. vom 19.02.1987, zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 02.03.2023) und Fahrpersonalverordnung (FPersV vom 27.06.2005, zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.07.2024)
FahrtenschreiberVerordnung (EU) Nr. 165/2014
Anwendungsbereich Güterverkehrzulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger/Sattelanhänger über 3,5 t (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)
Neu seit 01.07.2026zusätzlich grenzüberschreitende Güterbeförderung und Kabotage über 2,5 t (Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa)
Anwendungsbereich PersonenverkehrFahrzeuge für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b)
Tägliche Lenkzeit9 Stunden, höchstens zweimal wöchentlich 10 Stunden (Art. 6 Abs. 1)
Wöchentliche Lenkzeit56 Stunden (Art. 6 Abs. 2)
Doppelwoche90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen (Art. 6 Abs. 3)
Fahrtunterbrechung45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkdauer, teilbar in 15 + 30 Minuten (Art. 7)
Mehrfahrerbetrieb: Pausedarf im fahrenden Fahrzeug genommen werden, wenn der Pausierende nicht mitwirkt (Art. 7 UAbs. 3)
Regelmäßige tägliche Ruhezeit11 Stunden, teilbar in mindestens 3 + mindestens 9 Stunden (Art. 4 Buchst. g)
Reduzierte tägliche Ruhezeitmindestens 9, weniger als 11 Stunden; höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten (Art. 4 Buchst. g, Art. 8 Abs. 4)
24-Stunden-Regelneue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Ende der vorangegangenen Ruhezeit (Art. 8 Abs. 2)
Mehrfahrerbetrieb: Ruhezeitmindestens 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden (Art. 8 Abs. 5)
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit45 Stunden (Art. 4 Buchst. h)
Reduzierte wöchentliche Ruhezeitweniger als 45, mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden (Art. 4 Buchst. h)
Zweiwochen-Rhythmuszwei regelmäßige oder eine regelmäßige + eine reduzierte Wochenruhezeit (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1)
Spätester BeginnEnde von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der vorigen Wochenruhezeit (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 2)
Zwei reduzierte Wochenruhezeiten hintereinandernur im grenzüberschreitenden Güterverkehr außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats und nur, wenn in vier Wochen vier Wochenruhezeiten, davon zwei regelmäßige, eingelegt werden (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 3)
Ausgleich einer Verkürzunggleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor Ende der dritten Woche danach (Art. 8 Abs. 6b), anzuhängen an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden (Art. 8 Abs. 7)
Wochenruhezeit im Lkwverboten für regelmäßige Wochenruhezeiten und für Ausgleichsruhezeiten über 45 Stunden; Unterkunftskosten trägt der Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 8)
RückkehrpflichtPlanung so, dass der Fahrer je vier aufeinanderfolgende Wochen zur Betriebsstätte oder zum Wohnsitz zurückkehren kann; Dokumentationspflicht des Unternehmens (Art. 8 Abs. 8a)
Ausnahme bei GefahrAbweichung von Art. 6 bis 9, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen; handschriftlicher Vermerk (Art. 12 UAbs. 1)
Heimfahrt-AusnahmeÜberschreiten der Lenkzeit um bis zu 1 Stunde, mit vorheriger 30-Minuten-Pause um bis zu 2 Stunden, um zur Betriebsstätte/zum Wohnsitz für die Wochenruhezeit zu gelangen; Ausgleich bis Ende der dritten Folgewoche (Art. 12 UAbs. 2 bis 4)
HandwerkerausnahmeFahrzeuge/Kombinationen bis 7,5 t für Material, Ausrüstung, Maschinen oder handwerklich hergestellte Güter, 100-km-Umkreis, Fahren nicht Haupttätigkeit, nicht gewerblich (Art. 3 Buchst. aa)
Werkverkehrsausnahme 2,5–3,5 tGüterbeförderung im Werkverkehr, Fahren nicht Haupttätigkeit – ohne Umkreisbegrenzung (Art. 3 Buchst. ha)
Weitere EU-Ausnahmenu. a. Linienverkehr bis 50 km, Fahrzeuge bis 40 km/h, Not- und Rettungseinsätze, Pannenhilfe im 100-km-Umkreis, nichtgewerbliche Güterbeförderung bis 7,5 t, Oldtimer (Art. 3)
Nationale Ausnahmen16 Fahrzeugkategorien in § 18 Abs. 1 FPersV, u. a. Land- und Forstwirtschaft im 100-km-Umkreis, Universalpostdienst bis 7,5 t, Gas-/Elektro-Lkw bis 7,5 t im 100-km-Umkreis, Geld- und Werttransporte, Zirkus- und Schaustellerfahrzeuge
Nationale Erstreckung§ 1 Abs. 1 FPersV: Güterfahrzeuge über 2,8 bis 3,5 t und Linienbusse bis 50 km Linienlänge
Aufzeichnung ohne Fahrtenschreiberhandschriftlicher Tagesnachweis nach Anlage 1 FPersV, laufender Tag + 28 Kalendertage mitführen, ein Jahr aufbewahren (§ 1 Abs. 6 FPersV)
Fahrtenschreiber-DatenkopieMassenspeicher spätestens alle 90 Tage, Fahrerkarte spätestens alle 28 Kalendertage (§ 2 Abs. 5 FPersV)
AufbewahrungSchaublätter, Ausdrucke und Aufzeichnungen ein Jahr, Vernichtung bis 31. März des Folgejahres (§ 4 Abs. 3 FPersG, § 1 Abs. 6 FPersV)
Arbeitszeitrecht§ 21a ArbZG: Arbeitszeit 48 Stunden/Woche, ausdehnbar auf 60 Stunden bei 48-Stunden-Schnitt in 4 Kalendermonaten/16 Wochen; Aufzeichnungen zwei Jahre
VorrangRegelungen des FPersG und seiner Verordnungen zur Arbeitszeitgestaltung gehen dem ArbZG vor (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FPersG)
Akkordlohnverbotkeine Entlohnung nach Fahrstrecke oder Gütermenge (§ 3 FPersG, Art. 10 Abs. 1 VO 561/2006)
Bußgeldrahmen Unternehmerbis 30.000 Euro (§ 8 Abs. 2, § 8a Abs. 4 FPersG)
Bußgeldrahmen Fahrerbis 5.000 Euro (§ 8 Abs. 2, § 8a Abs. 4 FPersG)
AufsichtLandesbehörden (§ 4 Abs. 1 FPersG); Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) bei ausländischen Unternehmen ohne Sitz in Deutschland (§ 9 Abs. 2 FPersG)

Wer unter die Verordnung fällt – und was sich am 1. Juli 2026 geändert hat

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kennt seit dem 1. Juli 2026 drei Anknüpfungspunkte statt zwei:

Die Vorschrift stammt aus dem EU-Mobilitätspaket, konkret aus der Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.07.2020, S. 1), die den Buchstaben aa mit sechsjährigem Vorlauf eingefügt hat. Sie gilt unabhängig vom Zulassungsland des Fahrzeugs für Beförderungen innerhalb der Union sowie zwischen Union, Schweiz und EWR-Staaten (Art. 2 Abs. 2). Reicht die Fahrt darüber hinaus, tritt das AETR an die Stelle der Verordnung (Art. 2 Abs. 3).

Die Folge: Fahrtenschreiberpflicht für leichte Nutzfahrzeuge

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 enthält kein eigenes Datum. Ihr Art. 3 Abs. 1 verweist schlicht auf den Anwendungsbereich der Verordnung 561/2006: Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, „für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt". Die Erweiterung des Anwendungsbereichs zieht die Fahrtenschreiberpflicht also automatisch nach sich.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat dazu im Juni 2026 seine Rechtsauffassung veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte:

Lenkzeiten: 9, 10, 56, 90

Art. 6 arbeitet mit vier Zahlen. Die tägliche Lenkzeit – die summierte Lenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der nächsten (Art. 4 Buchst. k) – darf 9 Stunden nicht überschreiten, „höchstens zweimal in der Woche" jedoch auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden gedeckelt und darf zugleich nicht dazu führen, dass die Höchstarbeitszeit der Richtlinie 2002/15/EG überschritten wird. Die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

„Woche" ist dabei fest definiert: der Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr (Art. 4 Buchst. i). Lenkzeiten im Hoheitsgebiet von Drittstaaten zählen mit (Art. 6 Abs. 4).

Art. 6 Abs. 5 in der Fassung des Mobilitätspakets verlangt außerdem, dass der Fahrer alle „anderen Arbeiten" und alle Lenkzeiten in Fahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die Bereitschaftszeiten festhält – handschriftlich auf Schaublatt oder Ausdruck oder durch manuelle Eingabe in den Fahrtenschreiber. Das ist der Grund, warum ein Wechsel zwischen einem 3,5-Tonner und einem 40-Tonner nicht zu einer Lücke im Nachweis führen darf.

Fahrtunterbrechung: 45 Minuten, teilbar in 15 + 30

Art. 7 ist kurz und wird trotzdem oft falsch angewendet. Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit einlegt. Ersetzt werden darf sie durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten.

Die Reihenfolge steht im Verordnungstext und ist verbindlich: erst der kürzere, dann der längere Teil. Die Teilunterbrechungen müssen so in die Lenkzeit eingefügt werden, dass die 4,5-Stunden-Grenze gewahrt bleibt.

Eine „Fahrtunterbrechung" ist nach Art. 4 Buchst. d ein Zeitraum, in dem der Fahrer weder fahren noch andere Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich der Erholung dient. Be- und Entladen ist deshalb keine Pause.

Seit dem Mobilitätspaket gilt für den Mehrfahrerbetrieb eine Klarstellung: Der Beifahrer darf seine 45-Minuten-Unterbrechung im fahrenden Fahrzeug nehmen, solange er den lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt (Art. 7 UAbs. 3).

Für Linienbusse bis 50 km Linienlänge gilt national eine Sonderregel: Bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von mehr als drei Kilometern genügen 30 zusammenhängende Minuten, ersetzbar durch zwei Teilunterbrechungen à 20 Minuten oder drei à 15 Minuten; bei kürzeren Abständen können Wendezeiten angerechnet werden, wenn sie insgesamt mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit ausmachen (§ 1 Abs. 3 FPersV).

Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden, dreimal reduzierbar

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Sie darf in zwei Teilen genommen werden – der erste ununterbrochen mindestens 3 Stunden, der zweite ununterbrochen mindestens 9 Stunden (Art. 4 Buchst. g). Eine reduzierte tägliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 9, aber weniger als 11 Stunden.

Art. 8 Abs. 2 verlangt, dass der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen hat. Fällt in diesen 24-Stunden-Zeitraum ein Ruheteil von mindestens 9, aber weniger als 11 Stunden, gilt die Ruhezeit als reduziert.

Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten zulässig (Art. 8 Abs. 4). Anders als bei der Wochenruhezeit ist für die reduzierte Tagesruhezeit kein Ausgleich vorgeschrieben.

Im Mehrfahrerbetrieb verschiebt sich der Rahmen: Dort muss der Fahrer innerhalb von 30 Stunden eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben (Art. 8 Abs. 5). „Mehrfahrerbetrieb" setzt voraus, dass mindestens zwei Fahrer zum Lenken eingesetzt sind; während der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers fakultativ, danach obligatorisch (Art. 4 Buchst. o).

Wöchentliche Ruhezeit: 45 Stunden, sechs 24-Stunden-Zeiträume, drei Wochen Ausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die reduzierte weniger als 45 und mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden (Art. 4 Buchst. h).

Art. 8 Abs. 6 in der Fassung des Mobilitätspakets legt fest: In zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige und eine reduzierte von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Und: „Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit."

Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr enthält Unterabsatz 3 eine Ausnahme, die eng gefasst ist: Zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten sind zulässig, wenn der Fahrer sie außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung einlegt und in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier Wochenruhezeiten nimmt, davon mindestens zwei regelmäßige. Als grenzüberschreitend tätig gilt der Fahrer nur, wenn er die beiden reduzierten Ruhezeiten außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats des Arbeitgebers und außerhalb des Landes seines Wohnsitzes beginnt.

Der Ausgleich steht in Art. 8 Abs. 6b: Jede Verkürzung ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte Wochenruhezeiten nacheinander eingelegt, ist der Ausgleich vor der darauffolgenden Wochenruhezeit einzulegen. Nach Art. 8 Abs. 7 ist jede Ausgleichsruhepause an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Eine Wochenruhezeit, die in zwei Wochen fällt, darf nur einer der beiden Wochen zugerechnet werden (Art. 8 Abs. 9).

Kein Schlafen im Lkw – und die Rückkehrpflicht alle vier Wochen

Zwei Vorschriften des Mobilitätspakets zielen unmittelbar auf die Arbeitsbedingungen im internationalen Güterverkehr.

Art. 8 Abs. 8 verbietet, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und jede als Ausgleich genommene Wochenruhezeit von mehr als 45 Stunden im Fahrzeug zu verbringen. Sie sind „in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen" zu verbringen. Ausdrücklich geregelt ist auch die Kostenfrage: „Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen." Reduzierte Wochenruhezeiten und tägliche Ruhezeiten dürfen dagegen weiter in einem Fahrzeug mit geeigneter Schlafmöglichkeit genommen werden, solange es nicht in Bewegung ist.

Das deutsche Recht hat diesen Punkt bußgeldbewehrt: Nach § 8a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FPersG ist die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit „auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird" – und zwar sowohl für den Unternehmer als auch für den Fahrer.

Art. 8 Abs. 8a verpflichtet die Verkehrsunternehmen, die Arbeit so zu planen, dass jeder Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte, der er normalerweise zugeordnet ist, oder zu seinem Wohnsitz zurückkehren kann, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit oder eine Ausgleichsruhezeit von mehr als 45 Stunden zu verbringen. Hat der Fahrer zwei reduzierte Wochenruhezeiten nacheinander genommen, muss die Rückkehr schon vor der als Ausgleich genommenen langen Ruhezeit möglich sein. Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Pflicht erfüllt, und hält die Unterlagen in den Geschäftsräumen für die Kontrollbehörden bereit.

Wenn es nicht anders geht: Art. 12

Art. 12 enthält zwei Abweichungsbefugnisse, beide unter dem Vorbehalt, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

Die klassische Regel (Unterabsatz 1): Der Fahrer darf von den Art. 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies zur Sicherheit von Personen, Fahrzeug oder Ladung erforderlich ist. Art und Grund sind spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt, einem Ausdruck oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

Die Heimfahrt-Ausnahme (Unterabsätze 2 bis 4, seit dem Mobilitätspaket): Unter außergewöhnlichen Umständen darf der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreiten, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder seinen Wohnsitz zu erreichen und dort eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Um bis zu zwei Stunden darf er überschreiten, wenn er unmittelbar vor der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt hat und die Fahrt einer regelmäßigen Wochenruhezeit dient. Auch hier ist ein handschriftlicher Vermerk erforderlich, und jede Verlängerung ist durch eine gleichwertige Ruhepause bis zum Ende der dritten Folgewoche auszugleichen.

Ausnahmen: Handwerker, Werkverkehr, § 18 FPersV

Der praktisch wichtigste Ausnahmekatalog steht in Art. 3 der Verordnung. Für Handwerksbetriebe und leichte Nutzfahrzeuge sind drei Buchstaben zentral:

Buchst. aa (Handwerkerausnahme, Mobilitätspaket): Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter benutzt werden – ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, unter der Bedingung, dass das Lenken für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.

Buchst. h: Fahrzeuge bis 7,5 t zur nichtgewerblichen Güterbeförderung.

Buchst. ha (Werkverkehr 2,5 bis 3,5 t, Mobilitätspaket): Fahrzeuge über 2,5, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die zur Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht gewerblich, sondern im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person ist. Diese Ausnahme kennt keine Kilometergrenze. Das BALM legt die Werkverkehrsvoraussetzungen anhand von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 aus: Die Güter müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm ge- oder verkauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein; die Beförderung muss der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung dienen; das Fahrpersonal muss beim Unternehmen beschäftigt sein; die Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder auf Abzahlung gekauft bzw. gemietet sein; und die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit sein.

Wann das Fahren nicht Haupttätigkeit ist, beurteilt das BALM danach, „wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung)"; die Tätigkeiten am einzelnen Fahrtag sind nur ein Indiz.

Weitere EU-Ausnahmen: Linienverkehr bis 50 km (Buchst. a), Fahrzeuge bis 40 km/h (b), Streitkräfte, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Polizei (c), Not- und Rettungseinsätze einschließlich nichtgewerblicher humanitärer Hilfe (d), medizinische Spezialfahrzeuge (e), Pannenhilfefahrzeuge im 100-km-Umkreis (f), Probefahrten und noch nicht in Betrieb genommene Fahrzeuge (g) sowie als historisch eingestufte Nutzfahrzeuge in nichtgewerblicher Verwendung (i).

§ 18 Abs. 1 FPersV nutzt die Öffnungsklausel des Art. 13 Abs. 1 VO 561/2006 und nimmt 16 weitere Fahrzeugkategorien aus – darunter Behördenfahrzeuge ohne Wettbewerb zu privaten Verkehrsunternehmen, Land-, Garten-, Forstwirtschafts- und Fischereifahrzeuge im 100-km-Umkreis, Universaldienst-Postfahrzeuge bis 7,5 t im 100-km-Umkreis, Fahrzeuge mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb bis 7,5 t im 100-km-Umkreis, Fahrschulfahrzeuge, Fahrzeuge zur Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsnetzen, Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen in nichtgewerblicher Verwendung, Zirkus- und Schaustellerfahrzeuge, Milchsammelfahrzeuge im 100-km-Umkreis, Geld- und Werttransporte, Fahrzeuge für tierische Nebenprodukte im 250-km-Umkreis und Fahrzeuge, die ausschließlich in Güterverteilzentren, Häfen oder Terminals verkehren.

Die nationale Ebene: über 2,8 Tonnen ohne Fahrtenschreiber

Neben dem EU-Recht besteht eine rein deutsche Schicht, die im Alltag kleiner Betriebe die relevantere ist. § 1 Abs. 1 FPersV ordnet an, dass Fahrer

  1. von Güterfahrzeugen über 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger und
  2. von Bussen für mehr als neun Personen im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge

die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Art. 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten haben. Die Zeitvorgaben sind also identisch – nur der Nachweis ist ein anderer.

Denn die Fahrtenschreiberpflicht der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 greift hier nicht. Stattdessen verlangt § 1 Abs. 6 FPersV einen handschriftlichen Tagesnachweis über Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten einschließlich Bereitschaft, Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Er ist für jeden Tag getrennt zu führen und muss Vor- und Familienname, Datum, amtliche Kennzeichen, Ort des Fahrtbeginns und -endes sowie die Kilometerstände bei Fahrtbeginn und Fahrtende enthalten. Die Eintragungen sind unverzüglich zu Beginn und am Ende der jeweiligen Zeitabschnitte vorzunehmen. Mitzuführen sind die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage; der Unternehmer händigt die Vordrucke nach Anlage 1 FPersV aus, prüft die Aufzeichnungen unverzüglich, bewahrt sie ein Jahr auf und vernichtet sie bis zum 31. März des Folgejahres.

§ 1 Abs. 2 FPersV nimmt von dieser nationalen Erstreckung unter anderem aus: Fahrzeuge nach § 18 FPersV, Fahrzeuge nach Art. 3 Buchst. b bis i VO 561/2006, Fahrzeuge zur Beförderung von Material und Werkzeug des Fahrers, wenn Fahren nicht Haupttätigkeit ist, Fahrzeuge für handwerklich gefertigte oder zu reparierende Güter des eigenen Betriebs, Verkaufswagen im ambulanten Handel und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Und § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersG zieht die Untergrenze: Das Gesetz gilt nicht für Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger – es sei denn, das Fahrpersonal steht in einem Arbeitsverhältnis, das unter das Arbeitszeitgesetz fällt.

Nachweise, berücksichtigungsfreie Tage, Datenkopien

Wer einen digitalen Fahrtenschreiber bedient, muss ihn nach § 2 Abs. 1 FPersV entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betreiben und die Benutzerführung beachten; Zeiten vor Übernahme des Fahrzeugs sind über die manuelle Eingabe auf der Fahrerkarte nachzutragen (§ 2 Abs. 2 FPersV).

Für Urlaub, Krankheit und Tage ohne Lenktätigkeit regelt § 20 FPersV den Nachweis. Grundsatz sind manuelle Nachträge über die Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt (Abs. 2) oder – bei analogem Gerät oder technischer Unmöglichkeit – handschriftlich mit den Zeichen des Art. 34 Abs. 5 VO 165/2014 auf der Rückseite des nächsten Schaublatts oder Ausdrucks (Abs. 3). Nur wenn der Nachtrag technisch nicht möglich oder besonders aufwendig ist, darf ersatzweise eine Unternehmensbescheinigung vorgelegt werden; sie darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden, ist vor Fahrtantritt auszustellen und von Unternehmer und Fahrer zu unterzeichnen – wobei der Fahrer nicht als beauftragte Person unterzeichnen darf (Abs. 4).

Die Datenkopie ist in § 2 Abs. 5 FPersV getaktet: Daten aus dem Massenspeicher spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses, Daten der Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage danach. Von allen kopierten Daten sind unverzüglich Sicherheitskopien auf einem gesonderten Datenträger zu erstellen. Bei Mietfahrzeugen muss der Mieter zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums die Massenspeicherdaten über die Unternehmenskarte übertragen; bei einer Mietdauer bis 24 Stunden genügt ein Ausdruck (§ 2 Abs. 4 FPersV).

Die allgemeine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers folgt aus § 4 Abs. 3 FPersG: Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten ein Jahr ab dem Kopieren, Schaublätter, Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen ein Jahr nach Ablauf der Mitführpflicht, danach Löschung bzw. Vernichtung bis zum 31. März des Folgejahres, soweit keine steuer-, sozialversicherungs- oder mindestlohnrechtlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Kontrollunterlagen von Straßen- und Betriebskontrollen sind nach § 2a FPersV ebenfalls ein Jahr aufzubewahren.

Wer haftet: nicht nur der Fahrer

Die Verantwortungskette ist bewusst weit gezogen.

Art. 10 Abs. 1 VO 561/2006 verbietet Zahlungen in Abhängigkeit von zurückgelegter Strecke, Schnelligkeit der Auslieferung oder Gütermenge, wenn sie geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu gefährden oder zu Verstößen zu verleiten. § 3 FPersG geht darüber hinaus und verbietet Akkordlohn nach Fahrstrecke oder Gütermenge – auch in Form von Prämien und Zuschlägen – generell; ausgenommen sind nur Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.

Art. 10 Abs. 3 stellt klar, dass das Verkehrsunternehmen für Verstöße seiner Fahrer haftet, auch wenn der Verstoß im Ausland begangen wurde. § 20a Abs. 2 FPersV erstreckt die Verantwortung auf Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen: Sie sind neben dem Verkehrsunternehmen für die Einhaltung verantwortlich, müssen zusammenarbeiten, und der Auftraggeber hat sich vor Vertragsschluss und während der Laufzeit in angemessenen Abständen zu vergewissern, dass das beauftragte Unternehmen personell, sachlich und organisatorisch in der Lage ist, die Aufträge regelkonform auszuführen.

Bußgeld: bis 30.000 Euro

Die Ahndung läuft über zwei Vorschriften.

§ 8a FPersG erfasst Verstöße unmittelbar gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Ordnungswidrig handelt der Unternehmer, der nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten des Art. 6 Abs. 1 bis 3, die Fahrtunterbrechung des Art. 7 oder die Ruhezeiten des Art. 8 eingehalten werden (Abs. 1 Nr. 2), der Fahrpläne oder Arbeitszeitpläne nicht ordnungsgemäß erstellt (Nr. 3) oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt (Nr. 4). Ordnungswidrig handelt der Fahrer, der Lenkzeit, Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit nicht einhält, Bereitschafts- und sonstige Arbeitszeiten nicht festhält, den Vermerk nach Art. 12 unterlässt oder Arbeitszeitplan bzw. Linienfahrplan nicht mitführt (Abs. 2). Absatz 3 erfasst zusätzlich Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter und Fahrervermittler, die einen Beförderungszeitplan vereinbaren, ohne dessen Vereinbarkeit mit den Lenk- und Ruhezeiten sicherzustellen.

§ 8 FPersG erfasst die Verstöße gegen die nationalen Verordnungen und gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014; die einzelnen Tatbestände zählt § 21 FPersV auf – 14 Unternehmer-Tatbestände in Absatz 1, 17 Fahrer-Tatbestände in Absatz 2 und drei Werkstatt-Tatbestände in Absatz 3.

Der Rahmen ist in beiden Vorschriften gleich aufgebaut: bis zu dreißigtausend Euro für den Unternehmer (und in den Fällen des § 8a Abs. 3 für die Beteiligten der Beförderungskette), in den übrigen Fällen bis zu fünftausend Euro (§ 8 Abs. 2, § 8a Abs. 4 FPersG). Beide Vorschriften greifen ausdrücklich auch, wenn die Tat nicht im Geltungsbereich des Gesetzes begangen wurde (§ 8 Abs. 4, § 8a Abs. 5 FPersG).

Das sind gesetzliche Höchstrahmen, keine Regelsätze. Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) enthält für Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr keine Tatbestände; die Behörde bemisst die Geldbuße daher nach § 17 OWiG im Einzelfall. Das BALM veröffentlicht dafür eigene Bußgeldkataloge als Verwaltungsvorschrift – sie binden die Gerichte nicht.

Zuständig sind grundsätzlich die von den Landesregierungen bestimmten Aufsichtsbehörden (§ 4 Abs. 1 FPersG), örtlich die Behörde am Sitz oder an der Niederlassung des Betriebs (§ 9 Abs. 1 FPersG). Hat das Unternehmen weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland und der Betroffene keinen Wohnsitz hier, ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 9 Abs. 2 FPersG).

Lenkzeit ist nicht Arbeitszeit

Lenk- und Ruhezeiten und das Arbeitszeitrecht sind zwei getrennte Regelwerke, die parallel gelten. § 21a ArbZG enthält die Sonderregeln für den Straßentransport:

Im Kollisionsfall gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 FPersG: Soweit das Fahrpersonalgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.

Fähre, Bahn und Anreise zum Fahrzeug

Art. 9 regelt drei Grenzfälle, die in der Praxis häufig falsch gebucht werden:

Was das praktisch bedeutet

Für Handwerks- und Lieferbetriebe mit Sprintern ist der 1. Juli 2026 der Einschnitt. Wer mit einem Fahrzeug über 2,5 Tonnen – die Anhängermasse zählt mit – ins EU-Ausland fährt oder dort Kabotage betreibt, braucht seither einen intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2, wenn keine Ausnahme greift. Die beiden praktisch wichtigsten Ausnahmen sind der Werkverkehr nach Art. 3 Buchst. ha (ohne Kilometergrenze, aber mit engen Voraussetzungen) und die Handwerkerausnahme nach Art. 3 Buchst. aa (bis 7,5 t, aber nur im 100-km-Umkreis und nur nichtgewerblich). Beide setzen voraus, dass Fahren nicht die Haupttätigkeit ist – ein Kriterium, das nach der Auslegung des BALM an der arbeitsvertraglichen Hauptleistung ansetzt und nicht am einzelnen Fahrtag.

Für Betriebe im Bereich 2,8 bis 3,5 Tonnen im reinen Inlandsverkehr ändert sich nichts: Es bleibt bei § 1 FPersV mit denselben Zeitvorgaben, aber handschriftlichem Tagesnachweis, 28 Tagen Mitführpflicht und einem Jahr Aufbewahrung.

Für Disponenten ist Art. 8 Abs. 8a die anspruchsvollste Norm des Pakets, weil sie nicht ein Verhalten, sondern eine Planung verlangt – samt Dokumentation im Betrieb. Wer die Rückkehrmöglichkeit nicht belegen kann, hat auch dann ein Problem, wenn kein einzelner Lenkzeitverstoß vorliegt.

Für Fahrer sind zwei Punkte fehleranfällig: die Reihenfolge der geteilten Pause (erst 15, dann 30 Minuten – nicht umgekehrt) und der handschriftliche Vermerk nach Art. 12. Ohne den Vermerk ist die Abweichung formal nicht gedeckt, auch wenn der Grund berechtigt war.

Für Auftraggeber schließlich ist § 20a Abs. 2 FPersV die stille Falle: Wer einen Beförderungszeitplan vereinbart, der sich mit den Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten lässt, ist selbst Adressat der Bußgeldvorschrift – mit dem Rahmen bis 30.000 Euro (§ 8a Abs. 3 und 4 FPersG).

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Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2026-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0