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Lieferantenwechsel bei Strom und Gas (§ 20a EnWG) – Wechselfrist, 24-Stunden-Prozess, keine Zusatzkosten, Schadensersatz bei Verzögerung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Strom- oder Gaslieferant wechselt, ist durch **§ 20a EnWG** geschützt: Der neue Lieferant muss **unverzüglich in Textform bestätigen**, ob und zu welchem Termin er liefern kann (Abs. 1). Das Wechselverfahren darf **höchstens drei Wochen** dauern, gerechnet ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber (Abs. 2 Satz 1); eine längere Dauer ist nur zulässig, wenn der gewünschte Liefertermin weiter in der Zukunft liegt (Satz 3). **Ab dem 1. Januar 2026** muss der **technische Vorgang** des Wechsels **binnen 24 Stunden** vollzogen und an **jedem Werktag** möglich sein (Satz 4). Der Wechsel darf für den Verbraucher **keine zusätzlichen Kosten** verursachen (Abs. 3). Kommt der Wechsel nicht fristgerecht zustande, kann der Verbraucher vom verantwortlichen Lieferanten oder Netzbetreiber **Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB** verlangen; **diese tragen die Beweislast**, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben (Abs. 4). Wichtig: Der schnellere technische Wechsel ändert **nichts an den Kündigungsfristen** des bestehenden Vertrags.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 20a EnWG (Lieferantenwechsel)
Bestätigung durch neuen Lieferantenunverzüglich, in Textform, ob und zu welchem Termin die Belieferung möglich ist [§ 20a Abs. 1 EnWG]
Höchstdauer des Wechselverfahrens3 Wochen ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber [§ 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG]
DokumentationNetzbetreiber muss den Zugangszeitpunkt dokumentieren [§ 20a Abs. 2 Satz 2 EnWG]
Längere Dauer zulässignur bei weiter in der Zukunft liegendem Liefertermin [§ 20a Abs. 2 Satz 3 EnWG]
Technischer Vorgangab 01.01.2026 binnen 24 Stunden, an jedem Werktag möglich [§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG]
Kosten des Wechselskeine zusätzlichen Kosten für den Letztverbraucher, auch bei gebündelten Angeboten [§ 20a Abs. 3 EnWG]
VerzögerungSchadensersatz nach §§ 249 ff. BGB gegen den verantwortlichen Lieferanten oder Netzbetreiber [§ 20a Abs. 4 Satz 1 EnWG]
Beweislastbeim Lieferanten bzw. Netzbetreiber (Verschulden wird zulasten des Verantwortlichen vermutet) [§ 20a Abs. 4 Satz 2 EnWG]
Späte Abmeldung durch Altlieferantenebenfalls Schadensersatz, wenn Abmeldung nicht unverzüglich nach Vertragsende erfolgt oder Entnahmestelle nicht freigegeben wird [§ 20a Abs. 4 Satz 3 EnWG]
Strom: beschleunigter ProzessBNetzA-Festlegung vom 21.03.2024 (Beschlusskammer 6); technischer Wechsel binnen 24 Stunden ab 06.06.2025 [BNetzA]
Kündigungsbedingungenbleiben unverändert bestehen [BNetzA]

Was § 20a EnWG regelt

§ 20a EnWG ist die zentrale Verfahrensnorm für den Anbieterwechsel. Sie sagt nicht, *wann* der alte Vertrag endet (das richtet sich nach Vertrag, AGB-Recht und Sonderkündigungsrechten), sondern wie schnell und zu welchen Bedingungen die Belieferung vom bisherigen auf den neuen Lieferanten übergehen muss. Adressaten sind der neue Lieferant (Bestätigungspflicht), der Netzbetreiber (Fristeinhaltung und Dokumentation) und indirekt der bisherige Lieferant (rechtzeitige Abmeldung).

Die Fristen im Detail

Der 24-Stunden-Wechsel verkürzt keine Kündigungsfristen

Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigungsbedingungen des Energieliefervertrags bestehen bleiben. Beschleunigt ist nur der Datenaustausch zwischen Lieferanten und Netzbetreibern, nicht das Vertragsende. Wer in einem Sondervertrag mit Mindestlaufzeit steckt, kommt also nicht früher heraus. Der Vorteil liegt anderswo: Wenn ein Wechsel zu spät angestoßen wurde oder es Rückfragen gab, verkürzt sich die Übergangszeit in der oft teureren Ersatzversorgung (§ 38 EnWG).

Keine zusätzlichen Kosten (Abs. 3)

Der Wechsel selbst darf nichts kosten. Wechselgebühren, Bearbeitungsentgelte oder „Aktivierungskosten" für den Lieferantenwechsel sind unzulässig. Das gilt nach Satz 2 auch, wenn die Energielieferung Teil eines gebündelten Angebots ist (zum Beispiel Strom plus Zusatzprodukt). Unberührt bleiben vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung selbst.

Schadensersatz bei Verzögerung (Abs. 4)

Verzögert sich der Wechsel über die Frist hinaus, haftet der, der die Verzögerung zu vertreten hat – neuer Lieferant oder Netzbetreiber. Der Schaden wird nach §§ 249 ff. BGB ersetzt (typisch: Mehrkosten, weil der Kunde länger im teureren Ersatzversorgungs- oder Altvertragstarif bleibt). Entscheidend ist die Beweislastumkehr: Nicht der Kunde muss das Verschulden beweisen, sondern der Lieferant oder Netzbetreiber muss darlegen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dasselbe Haftungsregime trifft den bisherigen Lieferanten, der die Abmeldung nicht unverzüglich nach Vertragsende vornimmt oder die Entnahmestelle auf Nachfrage des Netzbetreibers nicht freigibt.

Verwandte Regelungen in § 41b EnWG

Beispiel

Frau K. schließt am 2. Februar 2026 online einen neuen Stromvertrag mit Lieferbeginn zum 1. März ab. Der neue Lieferant bestätigt per E-Mail den Starttermin und meldet die Entnahmestelle beim Netzbetreiber an. Der Netzbetreiber setzt den Wechsel zum 1. März um. Liefert der neue Anbieter erst Wochen später, weil die Anmeldung beim Netzbetreiber verspätet erfolgte, und fällt Frau K. deshalb in einen teureren Tarif, kann sie die Mehrkosten nach § 20a Abs. 4 EnWG geltend machen; der Verantwortliche muss beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0