Lkw-Maut 2026 – Mautpflicht ab 3,5 Tonnen, Mautteilsätze, CO₂-Emissionsklassen, Ausnahmen und Bußgeld (BFStrMG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | §§ 1–3, 4, 5, 7, 8, 10, 10a, 11 BFStrMG; Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) BFStrMG; §§ 2, 4, 5a, 8, 9, 10 Lkw-MautV |
| Fassung BFStrMG | Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12.07.2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 15.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148); Textnachweis ab 19.07.2011 |
| Fassung Lkw-MautV | Lkw-Maut-Verordnung vom 25.06.2018 (BGBl. I S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 306) |
| Fundstelle Anlage 1 | BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8–9 (Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften) |
| Rechtsnatur | Gebühr, nicht Steuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 RL 1999/62/EG) |
| Mautpflichtiges Netz | Bundesautobahnen und Bundesstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG); Streckenlängen nachrichtlich unter www.mauttabelle.de (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG) |
| Mautpflicht – beide Merkmale kumulativ | (1) für den Güterkraftverkehr bestimmt oder verwendet und (2) tzGm mehr als 3,5 Tonnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BFStrMG) |
| Maßgebliche Masse | technisch zulässige Gesamtmasse, Zulassungsbescheinigung Teil I Feld F.1 – seit 01.12.2023; Ablastung (Feld F.2) mautrechtlich irrelevant |
| Fahrzeugkombination – Mautpflicht | nur, wenn das Motorfahrzeug mehr als 3,5 t tzGm aufweist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG) |
| Fahrzeugkombination – Gewichtsklasse | Summe der tzGm der Einzelfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BFStrMG); Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten bleiben außer Betracht |
| Mautfrei mangels Tatbestand | Fahrzeug weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschine) noch für entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung i. S. d. § 1 GüKG verwendet |
| Mautbefreiungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG) | Nr. 1 Kraftomnibusse · Nr. 2 Streitkräfte, Polizei, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, andere Notdienste, Fahrzeuge des Bundes · Nr. 3 Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienst einschl. Reinigung und Winterdienst · Nr. 4 Schausteller- und Zirkusgewerbe · Nr. 5 humanitäre Hilfsgüter gemeinnütziger Organisationen · Nr. 6 land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG samt Leerfahrten · Nr. 7 emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 30.06.2031 · Nr. 8 werksseitige CNG-/LNG-Fahrzeuge (01.01.2019–31.12.2023, ausgelaufen) · Nr. 9 emissionsfreie Fahrzeuge bis 4,25 t tzGm · Nr. 10 Handwerkerausnahme |
| Erkennbarkeit | Die Befreiung nach Nr. 2 bis 4 setzt voraus, dass die Fahrzeuge als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG) |
| Handwerkerausnahme im Wortlaut | Fahrzeuge mit tzGm weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder eines vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG) |
| Mautfreie Strecken | A 6 deutsch-französische Grenze – AS Saarbrücken-Fechingen (beide Richtungen); A 5 deutsch-schweizerische und deutsch-französische Grenze – AS Müllheim/Neuenburg (beide Richtungen); Abschnitte mit Maut nach § 2 FStrPrivFinG (§ 1 Abs. 3 BFStrMG) |
| Ausdehnung auf Landesstraßen | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Mautausweichverkehren, aus Verkehrssicherheitsgründen oder wegen Netzverknüpfungsfunktion (§ 1 Abs. 4); Kenntlichmachung durch Beschilderung (§ 1 Abs. 5 BFStrMG) |
| Mautschuldner (§ 2 Abs. 1 BFStrMG) | Eigentümer oder Halter · wer über den Gebrauch bestimmt · der Führer · auf wen das Fahrzeug zugelassen ist · wem das Kennzeichen zugeteilt ist – Gesamtschuldner; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Benutzungsbeginns |
| Mautgläubiger | der Bund (§ 2 Abs. 2 BFStrMG) |
| Vier Mautteilsätze | Infrastruktur · Luftverschmutzung · Lärmbelastung · verkehrsbedingte CO₂-Emissionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1–4 BFStrMG) |
| Infrastrukturteilsatz je km | > 3,5 bis < 7,5 t: 0,052 € · 7,5 bis < 12 t: 0,066 € · 12 bis 18 t: 0,107 € · > 18 t bis 3 Achsen: 0,141 € · > 18 t ab 4 Achsen: 0,155 € (Anlage 1 Nr. 1 BFStrMG) |
| Lärmteilsatz je km | 0,014 € · 0,016 € · 0,016 € · 0,016 € · 0,012 € (Anlage 1 Nr. 3 BFStrMG, gleiche Gewichtsreihenfolge) |
| Luftverschmutzungsteilsatz | sieben Kategorien A–G nach Schadstoffklasse; A = EURO VI (0,011–0,023 €/km), F = EURO I und ohne EURO-/EEV-Klasse (0,102–0,187 €/km), G = umweltfreundlicher als A (einheitlich 0,001 €/km) – Anlage 1 Nr. 2 BFStrMG |
| CO₂-Emissionsklassen | fünf Klassen; Klasse 1 (schlechteste, u. a. alle Fahrzeuge ohne dokumentierte spezifische CO₂-Emissionen) bis Klasse 5 (CO₂-frei) mit Teilsatz 0,000 €/km – Anlage 1 Nr. 4 BFStrMG |
| Reklassifizierung | Einstufung in CO₂-Klasse 2 und 3 wird alle sechs Jahre ab Erstzulassung neu ermittelt; wirksam am Tag nach der Neuermittlung (Anlage 1 Nr. 4 Buchst. b BFStrMG) |
| Berechnung | Abschnittslänge kaufmännisch auf volle 100 Meter gerundet (§ 3 Abs. 2 Satz 3); Maut je Abschnitt auf volle Cent gerundet (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BFStrMG) |
| Teilbefahrener Abschnitt | wird mit voller ermittelter Streckenlänge abgerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BFStrMG) |
| Kalkulationsgrundlage | Wegekostengutachten des Bundesverkehrsministeriums für jeweils fünfjährige Kalkulationsperioden (§ 3 Abs. 5 BFStrMG) |
| Stauzuschlag (Option) | Erhöhung/Ermäßigung des Infrastrukturteilsatzes nur per Rechtsverordnung; max. 175 % des Durchschnittssatzes, Hauptverkehrszeiten höchstens sechs Stunden pro Tag, ertragsneutral, keine zusätzlichen Einnahmen (§ 3 Abs. 6 BFStrMG) |
| Fälligkeit | spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG) |
| Säumniszuschlag | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich, zu entrichten mit Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BFStrMG) |
| Erhebungssysteme | automatische Einbuchung (On-Board-Unit), teilautomatisches System per App (§ 5a Lkw-MautV), manuelle Einbuchung über Internetseite oder App (§ 4 Lkw-MautV) |
| Teilautomatisches System | mobiles Endgerät gilt als Fahrzeuggerät; Anbringung unter Beachtung von § 23 Abs. 1a StVO; ununterbrochener Ladezustand erforderlich; Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner (§ 5a Abs. 2 Lkw-MautV) |
| Stornierung | Vollstornierung vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis 15 Minuten nach dessen Beginn; Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil während des Gültigkeitszeitraums (§ 9 Abs. 3 Lkw-MautV) |
| Erstattung | Verlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums beim BALM; Bearbeitungsgebühr 20,00 Euro, mit dem Erstattungsbetrag verrechnet (§ 10 Abs. 1, 3 Lkw-MautV; Obergrenze 20 Euro auch in § 4 Abs. 5 Satz 3 BFStrMG) |
| Sanktion bei fehlendem Nachweis | tzGm nicht nachgewiesen → Höchstsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. c oder d; Schadstoffklasse nicht nachgewiesen → Kategorie F; CO₂-Klasse nicht nachgewiesen → Klasse 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 3–5 BFStrMG) |
| Kontrolle | Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM); automatische Kontrollbrücken und -säulen des Betreibers, mobile Kontrollen, Standkontrollen, Betriebskontrollen (§ 7 BFStrMG) |
| Anhalterecht | BALM-Mitarbeitende dürfen Kraftfahrzeuge zur Kontrolle anhalten und Anordnungen erteilen (§ 7 Abs. 4 BFStrMG) |
| Mitführpflichten | Einbuchungsbeleg, Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Beförderungspapiere, Führerschein; ggf. güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung und Fahrpersonalnachweise (§ 7 Abs. 5 BFStrMG) |
| Weiterfahrt-Untersagung | zulässig, wenn die Maut trotz Aufforderung vor Ort nicht entrichtet wird und Zweifel an der späteren Einbringlichkeit bestehen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 BFStrMG) |
| Nacherhebung bei unbekannter Strecke | pauschal 500 Kilometer, mit Infrastrukturteilsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d, Luftteilsatz Kategorie F und CO₂-Teilsatz nach Anlage 1 Nr. 4 Buchst. a – es sei denn, der Mautschuldner weist eine günstigere Fallgruppe nach (§ 8 Abs. 2 BFStrMG) |
| Bußgeldrahmen | bis zu 20.000 Euro bei Nichtentrichtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) und bei Verstoß gegen vollziehbare Kontrollanordnungen (Nr. 2); bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen (§ 10 Abs. 2 BFStrMG) |
| Zuständige Verwaltungsbehörde | BALM (§ 10 Abs. 3 BFStrMG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) |
| Halterkosten bei unbekanntem Fahrer | Verfahrenskosten können dem Halter bzw. dem über den Gebrauch Bestimmenden auferlegt werden; § 25a Abs. 2 und 3 StVG gilt entsprechend (§ 10a Abs. 1 BFStrMG) |
| Keine Punkte in Flensburg | Mautverstöße werden nicht in das Fahreignungsregister eingetragen (BALM); Eintragung ins Gewerbezentralregister ab einer Geldbuße von mehr als 200 Euro (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) |
| Verjährung | Nacherhebung: Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre (§ 4 Abs. 2 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG); Ordnungswidrigkeit: bis zu drei Jahre ab Tattag (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) – deutlich länger als die dreimonatige Frist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten |
| Mautaufkommen | vollständig im Bundeshaushalt; abzüglich 150 Mio. Euro jährlich dem Verkehrshaushalt zusätzlich zugeführt; bis zu 450 Mio. Euro jährlich für Förderprogramme im mautpflichtigen Güterkraftverkehr (§ 11 Abs. 1, 2 BFStrMG) |
| CO₂-Aufkommen | steht dem Bund zu und ist zur Hälfte für Bundesfernstraßen zweckgebunden, im Übrigen für Mobilität und dabei ganz überwiegend für Bundesschienenwege (§ 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BFStrMG) |
Die Mautpflicht hat zwei Tatbestandsmerkmale – und beide werden regelmäßig verkürzt
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG definiert das mautpflichtige Fahrzeug über zwei Merkmale, die beide vorliegen müssen:
> „Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, 1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und 2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt."
Die verbreitete Kurzformel „alles über 3,5 Tonnen ist mautpflichtig" ist deshalb falsch. Das Gewicht allein genügt nicht; hinzukommen muss der Güterkraftverkehrsbezug. Dieser kann sich auf zwei voneinander unabhängigen Wegen ergeben:
- Erste Alternative – „bestimmt": Die generelle Zweckbestimmung folgt aus der Fahrzeug- und Aufbauart. Ein Sattelkraftfahrzeug oder ein klassischer Lkw ist mautpflichtig unabhängig davon, ob gerade Güter befördert werden, ob die Fahrt privat oder gewerblich ist und ob das Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auch die Leerfahrt eines Sattelzugs ist mautpflichtig.
- Zweite Alternative – „verwendet": Fahrzeuge ohne typische Güterkraftverkehrs-Aufbauart – etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen – werden mautpflichtig, sobald sie konkret für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne des § 1 GüKG eingesetzt werden.
Mautfrei ist ein Fahrzeug also nur, wenn beide Alternativen ausscheiden. Diese Mautfreiheit tritt kraft Gesetzes ein – eine Feststellung durch das BALM oder die Betreibergesellschaft ist nicht erforderlich.
Warum eine Ablastung nichts bringt
Seit dem 1. Dezember 2023 knüpft das Gesetz an die technisch zulässige Gesamtmasse an, also an den vom Hersteller angegebenen Höchstwert in Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Zuvor war das zulässige Gesamtgewicht (Feld F.2) maßgeblich. Eine Ablastung reduziert nur Feld F.2 und lässt die technisch zulässige Gesamtmasse unberührt. Wer einen 3,8-Tonner auf 3,5 Tonnen ablastet, bleibt mautrechtlich ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm.
Die Fahrzeugkombination: zwei verschiedene Rechenwege
Bei Kombinationen aus Motorfahrzeug und Anhänger arbeitet das Gesetz mit zwei getrennten Bezugsgrößen, und die Verwechslung dieser beiden ist der häufigste Fehler in der Praxis:
- Ob überhaupt Maut anfällt, entscheidet allein das Motorfahrzeug: Es muss für sich genommen mehr als 3,5 Tonnen tzGm aufweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG). Ein 3,5-Tonner mit schwerem Anhänger bleibt mautfrei.
- Wie hoch die Maut ist, richtet sich nach der Summe der tzGm aller Einzelfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BFStrMG). Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten bleiben dabei außer Betracht; sie würden sonst doppelt gezählt.
Für die Achszahl gilt: Eine Tandemachse zählt als zwei, eine Tridemachse als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets mitgezählt – auch wenn sie während der Fahrt hochgefahren sind und keinen Fahrbahnkontakt haben.
Die Handwerkerausnahme ist enger, als ihr Name vermuten lässt
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG befreit Fahrzeuge mit einer tzGm von weniger als 7,5 Tonnen, die benutzt werden
- zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder eines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder
- zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens ist die Ausnahme fahrtbezogen, nicht fahrzeugbezogen: Dasselbe Fahrzeug kann auf der Montagefahrt mautfrei und auf der nächsten Fahrt mautpflichtig sein. Zweitens knüpft der Wortlaut an den Fahrer an – transportiert wird das Material, das die fahrende Person selbst für ihre handwerkliche Tätigkeit braucht. Drittens greift die Ausnahme oberhalb von 7,5 Tonnen nicht mehr, auch nicht für Handwerksbetriebe.
Das BALM führt eine abschließende Liste der handwerklichen und vergleichbaren Berufe als Auslegungshilfe. Die Ausnahme gilt ausdrücklich auch für ausländische Handwerksbetriebe. Bei einer Kontrolle muss nachgewiesen werden, dass die konkrete Fahrt die Voraussetzungen erfüllt; als Nachweis kommen Handwerkskarte, Gewerbekarte oder Gewerbeanmeldung sowie ergänzend Lieferscheine und Kundenaufträge in Betracht, jeweils in deutscher Sprache oder Übersetzung.
Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, die unter die Handwerkerausnahme fallen, können freiwillig beim Betreiber gemeldet werden, damit Kontrollen nicht zu unnötigen Ausleitungen führen. Diese Meldung ist keine Voraussetzung der Befreiung – sie wirkt nur faktisch.
Emissionsfreie Lkw: die Befreiung läuft bis Mitte 2031, nicht bis Ende 2025
Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 315) hatte die Mautbefreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge auf den 31.12.2025 befristet und für die Zeit danach einen um 75 Prozent ermäßigten Infrastrukturteilsatz vorgesehen. Dieser Stand ist überholt.
Am 1. Dezember 2025 ist das Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Es verlängert die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BFStrMG bis zum 30. Juni 2031 und schöpft damit die nach der europäischen Eurovignetten-Richtlinie maximal mögliche Befreiungsdauer aus. Der geltende Gesetzestext lautet entsprechend: „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG […] bis 30. Juni 2031".
Davon zu unterscheiden ist die dauerhafte Befreiung emissionsfreier Fahrzeuge mit einer tzGm bis zu 4,25 Tonnen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BFStrMG). Sie ist nicht befristet und läuft auch nach Mitte 2031 weiter.
Hinweis zur Quellenlage: Mehrere noch abrufbare Informationsseiten aus dem Jahr 2024 – einschließlich einer FAQ-Seite des BALM – geben in ihrer Aufzählung des § 1 Abs. 2 BFStrMG weiterhin „bis 31. Dezember 2025" wieder und beschreiben den ab 2026 angeblich fälligen ermäßigten Mautteilsatz. Maßgeblich ist der konsolidierte Gesetzestext; die Verlängerung ist vom BALM selbst in seiner Meldung vom Dezember 2025 bestätigt worden.
Ebenfalls ausgelaufen und nur noch historisch relevant ist die Befreiung werksseitiger CNG-/LNG-Fahrzeuge (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BFStrMG): Sie galt ausdrücklich nur „im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023".
Wie sich der Mautsatz zusammensetzt
§ 3 Abs. 1 BFStrMG zerlegt den Kilometersatz in vier Bestandteile. Die Beträge stehen vollständig in Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 BFStrMG und werden hier nach dem amtlichen Text wiedergegeben.
Infrastrukturkosten (Anlage 1 Nr. 1)
| Gewichtsklasse | Teilsatz je Kilometer | |---|---| | mehr als 3,5 bis weniger als 7,5 t (unabhängig von der Achszahl) | 0,052 € | | ab 7,5 bis weniger als 12 t (unabhängig von der Achszahl) | 0,066 € | | ab 12 bis einschließlich 18 t (unabhängig von der Achszahl) | 0,107 € | | mehr als 18 t, bis zu drei Achsen | 0,141 € | | mehr als 18 t, vier oder mehr Achsen | 0,155 € |
Lärmbelastungskosten (Anlage 1 Nr. 3)
| Gewichtsklasse | Teilsatz je Kilometer | |---|---| | > 3,5 bis < 7,5 t | 0,014 € | | 7,5 bis < 12 t | 0,016 € | | 12 bis 18 t | 0,016 € | | > 18 t bis 3 Achsen | 0,016 € | | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr | 0,012 € |
Bemerkenswert: Der Lärmteilsatz ist bei den schwersten Fahrzeugen mit vier oder mehr Achsen niedriger als bei allen anderen Klassen. Er ist damit der einzige Teilsatz, der nicht monoton mit der Masse steigt.
Luftverschmutzungskosten (Anlage 1 Nr. 2)
Die Zuordnung erfolgt über die Schadstoffklasse in sieben Kategorien:
| Kategorie | Schadstoffklasse | Spanne je Kilometer | |---|---|---| | A | EURO VI | 0,011–0,023 € | | B | EEV Klasse 1 und EURO V | 0,043–0,062 € | | C | EURO IV | 0,055–0,087 € | | D | EURO III | 0,079–0,149 € | | E | EURO II | 0,098–0,182 € | | F | EURO I sowie Fahrzeuge ohne EURO-Schadstoffklasse oder EEV-Klasse | 0,102–0,187 € | | G | umweltfreundlicher als Kategorie A | einheitlich 0,001 € |
Die Spanne innerhalb einer Kategorie ergibt sich aus Gewichtsklasse und Achszahl. Der Abstand zwischen Kategorie A und Kategorie F beträgt beim schwersten Fahrzeug rund das Achtfache – die Schadstoffklasse ist damit der stärkste Hebel auf den Luftteilsatz.
Seit dem 1. Dezember 2023 wird die Partikelminderungsklasse nicht mehr berücksichtigt. Ein nachgerüsteter Partikelfilter führt also nicht mehr zur Einstufung in eine bessere EURO-Klasse.
CO₂-Emissionskosten (Anlage 1 Nr. 4)
Der vierte Teilsatz ist seit dem 1. Dezember 2023 in Kraft. Er differenziert nach CO₂-Emissionsklasse, zusätzlich innerhalb der Klasse 1 nach Schadstoffklasse, sowie nach Gewicht und Achszahl – und kennt als einzige Größe eine sechste Gewichtsstufe („mehr als 18 t mit 5 oder mehr Achsen").
| CO₂-Emissionsklasse | Teilsatz je Kilometer (Spanne über alle Gewichts-/Achsstufen) | |---|---| | 1 (EURO I und schlechter bis EURO VI, gestaffelt) | 0,074–0,162 € | | 2 | 0,070–0,150 € | | 3 | 0,067–0,142 € | | 4 | 0,037–0,079 € | | 5 (emissionsfrei) | 0,000 € |
Die Zuordnung richtet sich nach Artikel 7ga Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Nr. 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG. Fahrzeuge, für die keine spezifischen CO₂-Emissionen dokumentiert sind – praktisch alle mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019 – fallen automatisch in Klasse 1. Die Klassen 2 und 3 werden alle sechs Jahre ab Erstzulassung anhand der dann geltenden Grenzwerte neu ermittelt; die neue Einstufung wirkt ab dem Tag nach der Neuermittlung. Die Klassen 1, 4 und 5 sind demgegenüber dauerhaft.
Weil die CO₂-Klasse 5 einen Teilsatz von null trägt, ist sie auch nach dem Auslaufen der vollständigen Befreiung im Jahr 2031 noch relevant: Emissionsfreie Fahrzeuge zahlen dann zwar Infrastruktur-, Lärm- und Luftteilsatz, aber keinen CO₂-Aufschlag.
Vom Teilsatz zur Rechnung
§ 3 Abs. 2 und 4 BFStrMG regeln die Rechenmechanik exakt:
- Die zurückgelegte Strecke wird für jeden Mautabschnitt gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten.
- Die Abschnittslänge wird kaufmännisch auf volle 100 Meter gerundet.
- Wird ein Abschnitt nicht vollständig befahren, ist er dennoch mit seiner vollen ermittelten Länge zugrunde zu legen – wer eine Autobahn nach 200 Metern wieder verlässt, zahlt den ganzen Abschnitt.
- Abschnittslänge × Mautsatz, Ergebnis kaufmännisch auf volle Cent gerundet; anschließend Summierung über alle Abschnitte.
Die Streckenlängen werden nachrichtlich unter www.mauttabelle.de veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG).
Die Mautteilsätze beruhen auf einem Wegekostengutachten des Bundesverkehrsministeriums für jeweils fünfjährige Kalkulationsperioden (§ 3 Abs. 5 BFStrMG). Sie werden also nicht laufend fortgeschrieben, sondern periodisch neu bestimmt.
Der bislang ungenutzte Stauzuschlag
§ 3 Abs. 6 BFStrMG erlaubt es, den Infrastrukturteilsatz zur Staureduzierung zeitlich zu differenzieren – aber nur unter sechs kumulativen Bedingungen: Die Differenzierung muss transparent und diskriminierungsfrei sein, nach Tageszeit, Tageskategorie oder Jahreszeit erfolgen, darf 175 Prozent des durchschnittlichen Teilsatzes nicht überschreiten, die teuren Hauptverkehrszeiten dürfen höchstens sechs Stunden pro Tag umfassen, die Ausgestaltung muss ertragsneutral sein (Ermäßigung außerhalb der Spitze, Zuschlag in der Spitze), und zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden. Die Ermächtigung ist seit Jahren im Gesetz enthalten, wurde aber bislang nicht ausgefüllt.
Wer schuldet die Maut – und warum das fünf Personen gleichzeitig sein können
§ 2 Abs. 1 BFStrMG benennt fünf Anknüpfungspunkte: Eigentümer oder Halter, wer über den Gebrauch bestimmt, der Fahrzeugführer, die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, und die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung der mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner – das BALM kann sich also aussuchen, wen es in Anspruch nimmt.
Praktisch entlastet werden Fuhrunternehmen über § 4 Abs. 6 BFStrMG: Verpflichtet sich der Betreiber oder ein zugelassener Anbieter gegenüber dem BALM zur unbedingten Zahlung der entstandenen Maut, ist der Mautschuldner insoweit von seiner Zahlungspflicht befreit – vorausgesetzt, er weist das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach und stellt sicher, dass seine Verpflichtungen daraus erfüllt werden.
Nachweispflicht: Wer nichts vorlegt, zahlt den Höchstsatz
§ 5 Abs. 1 BFStrMG verpflichtet den Mautschuldner, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen auf Verlangen nachzuweisen. Die Sätze 3 bis 5 enthalten dafür eine dreifache Sanktionsautomatik:
- tzGm nicht ordnungsgemäß nachgewiesen → Infrastrukturteilsatz nach dem Höchstsatz der Anlage 1 Nr. 1 Buchst. c oder d, je nach Achszahl,
- Schadstoffklasse nicht nachgewiesen → Luftteilsatz nach Kategorie F (der teuersten außer G),
- CO₂-Emissionsklasse nicht nachgewiesen → CO₂-Teilsatz nach Klasse 1.
Der Nachweis der Schadstoffklasse gelingt insbesondere über Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I, aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheid in deutscher Sprache oder COC-Bescheinigung (§ 7 Abs. 1 Lkw-MautV). Für die CO₂-Emissionsklasse kommen nach § 8 Abs. 1 Lkw-MautV die Zulassungsbescheinigung Teil I, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. der nationale Einzelgenehmigungsbogen oder die Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der VO (EU) 2017/2400 in Betracht.
Wichtig für laufende Verfahren: Der Nachweis kann nachträglich erbracht werden. Wird er aber nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, bleibt es endgültig beim Höchstsatz (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Lkw-MautV).
Einbuchung, Stornierung, Erstattung
Die Maut kann auf drei Wegen entrichtet werden:
- automatisch über eine On-Board-Unit des Betreibers oder eines EETS-Anbieters,
- teilautomatisch über eine App mit satellitengestützter Ortung (§ 5a Lkw-MautV) – die rechtliche Grundlage dafür hat das Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften zum 01.12.2025 geschaffen; die Streckenbuchung erfolgt während der Fahrt, wodurch Umbuchungen und Stornierungen weitgehend entfallen,
- manuell über Internetseite oder App vor Fahrtantritt (§ 4 Lkw-MautV).
Beim teilautomatischen System gilt das mobile Endgerät als Fahrzeuggerät. § 5a Abs. 2 Lkw-MautV verlangt ausdrücklich eine Anbringung „unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung" – das Smartphone muss also in einer Halterung stecken und darf nicht in der Hand gehalten werden. Zusätzlich muss der Ladezustand die ununterbrochene Teilnahme gewährleisten; die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.
Bei der manuellen Einbuchung werden eine Einbuchungsnummer und der Gültigkeitszeitraum mitgeteilt (§ 4 Abs. 4 Lkw-MautV). Innerhalb dieses Zeitraums gilt:
- Vollstornierung ist möglich vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab dessen Beginn, sofern die Strecke noch nicht befahren wurde.
- Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil ist während des Gültigkeitszeitraums möglich (§ 9 Abs. 3 Lkw-MautV).
Ist eine Stornierung ausgeschlossen, bleibt nur die Erstattung. Sie muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums beim BALM geltend gemacht werden, und der Mautschuldner muss nachweisen, dass ihm eine frühere Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war (bei teilweise nicht befahrener Strecke) bzw. dass er die Strecke vollständig nicht befahren hat (§ 10 Abs. 1 Lkw-MautV). Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro an, die mit dem Erstattungsbetrag verrechnet wird (§ 10 Abs. 3 Lkw-MautV); § 4 Abs. 5 Satz 3 BFStrMG deckelt diese Gebühr auf „höchstens 20 Euro".
Wer die Maut nicht rechtzeitig entrichtet, schuldet zusätzlich einen Säumniszuschlag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich, zu entrichten mit Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG).
Kontrolle: Anhalterecht, Mitführpflichten und Weiterfahrt-Untersagung
Die Überwachung liegt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 7 Abs. 1 BFStrMG), das sich der Hilfe des Betreibers bedienen darf. Kontrolliert wird auf vier Wegen: automatisch über Kontrollbrücken und Kontrollsäulen, mobil während der Fahrt, als Standkontrolle mit automatischer Vorauswahl auf ausgewählten Parkplätzen und als Betriebskontrolle im Unternehmen.
§ 7 Abs. 4 BFStrMG gibt den Mitarbeitenden des BALM ein Anhalterecht und die Befugnis, Anordnungen zur Durchführung der Kontrolle zu erteilen; das entbindet den Verkehrsteilnehmer ausdrücklich nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht.
Bei der Kontrolle sind auszuhändigen (§ 7 Abs. 5 BFStrMG):
- der Einbuchungsbeleg, wenn die Maut vor der Fahrt entrichtet und darüber ein Beleg erteilt wurde,
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I,
- die vorgeschriebenen Beförderungspapiere,
- der Führerschein,
- soweit vorgeschrieben zusätzlich die güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 5 GüKG, Nachweise über Beschäftigung und Tätigkeiten des Fahrpersonals sowie Nachweise über Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen.
Der Fahrzeugführer muss außerdem auf Verlangen Auskunft über alle für die Kontrolle bedeutsamen Tatsachen erteilen. § 7 Abs. 6 BFStrMG verbietet es dem Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 – also Eigentümer, Halter oder demjenigen, der über den Gebrauch bestimmt –, anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrer diese Unterlagen nicht mitführt oder nicht aushändigt. Die Verantwortung reicht damit bis in die Disposition des Unternehmens hinein.
Die Kontrollpersonen dürfen die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle erheben und die Weiterfahrt untersagen, wenn trotz Aufforderung nicht gezahlt wird und Tatsachen Zweifel an der späteren Einbringlichkeit begründen (§ 7 Abs. 7 BFStrMG).
Der Mautverstoß: Nacherhebung und Bußgeld laufen nebeneinander
Ein Mautverstoß löst regelmäßig zwei getrennte Verfahren aus.
Nacherhebung (§ 8 BFStrMG)
Die Maut kann nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist das BALM. Kann die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden, greift eine Pauschalierung, die bewusst ungünstig ausgestaltet ist: Angesetzt werden 500 Kilometer, dazu der Infrastrukturteilsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d (mehr als 18 t, bis zu drei Achsen), der Luftteilsatz nach Kategorie F und der CO₂-Teilsatz nach Anlage 1 Nr. 4 Buchst. a. Der Lärmteilsatz folgt Anlage 1 Nr. 3.
Diese Pauschale ist widerlegbar: Der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Die Nacherhebung entfällt ganz, soweit er nachweislich alle ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Straßenbenutzung (§ 4 Abs. 2 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG).
Ordnungswidrigkeit (§ 10 BFStrMG)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- den Beleg oder Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- als Halter oder Verfügungsberechtigter anordnet oder zulässt, dass Beleg oder Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 20.000 Euro in den Fällen 1 und 2 und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen (§ 10 Abs. 2 BFStrMG). Verwaltungsbehörde ist das BALM (§ 10 Abs. 3 BFStrMG). Die konkreten Regelsätze ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem vom BALM herausgegebenen „Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände"; dieser ist eine behördliche Ermessensrichtlinie, keine Rechtsverordnung, und bindet das Gericht im Einspruchsverfahren nicht. Bei geringfügigen Verstößen ist statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung möglich – ein Angebot ohne Rechtsanspruch, das nur mit Einverständnis des Betroffenen und bei form- und fristgerechter Zahlung wirksam wird und gegen das kein Rechtsmittel existiert.
Die Verfolgungsverjährung beträgt bis zu drei Jahre ab Tattag (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) – wesentlich länger als die dreimonatige Frist, die für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der StVO gilt.
Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann
§ 10a BFStrMG enthält eine eigene Kostentragungsregel, die § 25a StVG nachgebildet ist: Kann bei Verstößen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der verantwortliche Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder erforderte seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand, so werden dem Halter oder demjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die Verfahrenskosten auferlegt; er trägt dann auch seine eigenen Auslagen. Davon ist abzusehen, wenn die Kostenbelastung unbillig wäre. § 25a Abs. 2 und 3 StVG gelten entsprechend.
Keine Punkte, aber ein Registereintrag
Ein Mautverstoß führt nicht zu einer Eintragung im Fahreignungsregister und nicht zu Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Stattdessen werden Bußgeldentscheidungen wegen Mautverstößen bei Ausübung eines Gewerbes in das Gewerbezentralregister eingetragen, sobald die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Für Unternehmen ist das häufig die gravierendere Folge, weil Gewerbezentralregisterauszüge bei Vergabeverfahren und Genehmigungen abgefragt werden.
Datenschutz: strenge Zweckbindung und ein Beschlagnahmeverbot
Das BFStrMG enthält eine für deutsches Verwaltungsrecht ungewöhnlich scharfe Zweckbindung. § 4 Abs. 3 Satz 3 BFStrMG zählt die zehn Datenkategorien abschließend auf, die der Betreiber verarbeiten darf – von der Höhe der entrichteten Maut über Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer bis zu den Positionsdaten des Fahrzeuggeräts. Die Sätze 4 und 5 bestimmen dann:
> „Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."
Mautdaten stehen damit auch der Strafverfolgung grundsätzlich nicht zur Verfügung. Für die Kontrolldaten nach § 7 Abs. 2 BFStrMG gilt eine entsprechende Regelung. Die Löschfristen des § 9 BFStrMG sind eng: Positionsdaten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen zu löschen; Bilder und Daten aus der Kontrolle sind unmittelbar zu löschen, wenn das Fahrzeug gar nicht der Mautpflicht unterliegt (§ 9 Abs. 5 BFStrMG).
Wohin das Geld fließt
§ 11 BFStrMG bindet das Mautaufkommen weitgehend zweck. Es fließt vollständig in den Bundeshaushalt und wird abzüglich 150 Millionen Euro jährlich zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt. Aus dem Aufkommen werden Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems finanziert sowie bis zu 450 Millionen Euro jährlich für Bundesprogramme zu Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs.
Systematisch bedeutsam ist die Trennung in § 11 Abs. 3 BFStrMG: Das Aufkommen aus den Teilsätzen für Infrastruktur, Luft und Lärm steht den Trägern der Straßenbaulast zu. Das Aufkommen aus dem CO₂-Teilsatz steht dagegen dem Bund zu und ist zur Hälfte für die Bundesfernstraßen zweckgebunden, im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Bundesschienenwege. Der CO₂-Aufschlag finanziert damit gezielt die Verlagerung auf die Schiene.
Was das praktisch bedeutet
- Prüfen Sie zuerst Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I, nicht F.2. Alles über 3.500 kg tzGm ist im Güterkraftverkehr mautpflichtig – eine Ablastung ändert daran nichts.
- Bei Gespannen: Motorfahrzeug > 3,5 t entscheidet über das Ob, die Summe über die Höhe. Lift- und Hubachsen zählen immer mit.
- Die Handwerkerausnahme ist fahrtbezogen und endet bei 7,5 Tonnen. Führen Sie Handwerkskarte oder Gewerbeanmeldung mit; die freiwillige Meldung beim Betreiber ersetzt den Nachweis nicht, verhindert aber unnötige Ausleitungen.
- Emissionsfreie Lkw bleiben bis zum 30.06.2031 vollständig mautbefreit. Wenn eine Quelle „bis Ende 2025" oder „ab 2026 um 75 % ermäßigt" schreibt, ist sie nicht auf dem Stand des Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften.
- Halten Sie Nachweise zur CO₂-Emissionsklasse bereit (Zulassungsbescheinigung Teil I, COC oder Kundeninformationsdatei). Ohne Nachweis wird automatisch Klasse 1 abgerechnet – bei einem schweren Sattelzug ist das ein Unterschied von mehreren Cent je Kilometer.
- Nach einer manuellen Einbuchung läuft die Stornierungsmöglichkeit fünfzehn Minuten nach Beginn des Gültigkeitszeitraums ab. Danach hilft nur noch der Erstattungsantrag binnen zwei Monaten, und der kostet 20 Euro Bearbeitungsgebühr.
- Rechnen Sie bei einem Verstoß mit beidem: Nacherhebung (im Zweifel 500 km zu den ungünstigsten Sätzen) und Bußgeld. Punkte gibt es nicht, ein Eintrag im Gewerbezentralregister ab 200 Euro Geldbuße schon.
- Die dreimonatige Verjährung, die man aus dem StVO-Bußgeldrecht kennt, gilt hier nicht. Mautverstöße können bis zu drei Jahre verfolgt und vier Jahre nacherhoben werden.
Siehe auch
- [Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006, FPersG/FPersV)](/fakten/lenk-und-ruhezeiten-fpersv.html) – die Fahrpersonalnachweise, die § 7 Abs. 5 Satz 3 BFStrMG bei der Mautkontrolle mit abfragt
- [Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV)](/fakten/berufskraftfahrerqualifikation-bkrfqg-bkrfqv.html) – Schlüsselzahl 95 und der güterkraftverkehrsrechtliche Rahmen
- [Autobahn und Kraftfahrstraße (§ 18 StVO)](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html) – Benutzungsregeln und Tempolimits auf dem mautpflichtigen Netz
- [Ladung und Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html) – die zweite große Pflichtenquelle im Güterkraftverkehr
- [Umweltzone und Feinstaubplakette (35. BImSchV)](/fakten/umweltzone-feinstaubplakette-35-bimschv.html) – die Schadstoffklasse in ihrer zweiten Rechtsfolge
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html) – wenn technische Änderungen die Einstufung berühren
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen, Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html) – Zulassungsbescheinigung Teil I und die Felder F.1/F.2
- [Hauptuntersuchung (TÜV) und AU (§ 29 StVZO)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – zum Vergleich: Regelsatz, Verwarnungsgeld und Bußgeldbescheid im StVO-Recht
- [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren (§§ 55, 111 OWiG)](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG)](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html) – warum für Mautverstöße gerade nicht die kurze Frist gilt
- [Bußgeld aus dem EU-Ausland – Vollstreckung in Deutschland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html)
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html) – die verwandte Rechtsfolge, wenn der Fahrer nicht ermittelbar ist
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – das Register, in das Mautverstöße gerade nicht eingetragen werden
Quellen
- § 1 BFStrMG (Autobahn- und Bundesstraßenmaut – Abs. 1 Satz 1 Gebühr i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 RL 1999/62/EG, Satz 2 Nr. 1 und 2 kumulative Merkmale „für den Güterkraftverkehr bestimmt oder verwendet" und „technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen", Satz 3 Motorfahrzeug-Regel bei Fahrzeugkombinationen, Satz 4 Summenbildung; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 Mautbefreiungen, darunter Nr. 7 „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge … bis 30. Juni 2031", Nr. 8 CNG/LNG „im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023", Nr. 9 emissionsfreie Fahrzeuge bis 4,25 t, Nr. 10 Handwerkerausnahme, Satz 2 Erkennbarkeit, Satz 3 Maßgeblichkeit des Motorfahrzeugs; Abs. 3 Nr. 1 bis 3 mautfreie Strecken A 6/A 5 und FStrPrivFinG; Abs. 4 Ausdehnungsermächtigung; Abs. 5 Beschilderung; Abs. 6 weggefallen) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/__1.html [A]
- § 3 BFStrMG (Mautsätze und Mautberechnung – Abs. 1 Nr. 1 bis 4 die vier Mautteilsätze; Abs. 2 Satz 2 Abschnittsdefinition, Satz 3 „kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden", Satz 4 www.mauttabelle.de, Satz 5 voller Ansatz auch bei unvollständig befahrenem Abschnitt; Abs. 3 Verweis auf Anlage 1; Abs. 4 Satz 1 und 2 Multiplikation und Rundung auf volle Cent, Satz 3 abschnittsweise Berechnung; Abs. 5 Satz 1 Wegekostengutachten und fünfjährige Kalkulationsperiode; Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 6 Voraussetzungen einer Stauzuschlags-Verordnung einschließlich 175-Prozent-Grenze, Sechs-Stunden-Grenze und Ertragsneutralität) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/__3.html [A]
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) BFStrMG – Berechnung der Höhe des Mautsatzes (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8–9). Nr. 1 Buchst. a bis e Infrastrukturteilsätze 0,052 / 0,066 / 0,107 / 0,141 / 0,155 Euro je Kilometer; Nr. 2 Buchst. a Luftverschmutzungsteilsätze der Kategorien A bis G (A 0,011–0,023; B 0,043–0,062; C 0,055–0,087; D 0,079–0,149; E 0,098–0,182; F 0,102–0,187; G 0,001 Euro), Buchst. b Zuordnung nach Schadstoffklasse (A = EURO VI, B = EEV Klasse 1 und EURO V, C = EURO IV, D = EURO III, E = EURO II, F = EURO I und Fahrzeuge ohne EURO-/EEV-Klasse, G = umweltfreundlicher als A); Nr. 3 Lärmteilsätze 0,014 / 0,016 / 0,016 / 0,016 / 0,012 Euro; Nr. 4 Buchst. a CO₂-Teilsätze der Klassen 1 bis 5 (Klasse 5 durchgehend 0), Buchst. b Zuordnung nach Art. 7ga Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 28, 30, 34 bis 38 RL 1999/62/EG und Neuermittlung der Klassen 2 und 3 alle sechs Jahre ab Erstzulassung. Tabellentext am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/anlage_1.html [A]
- § 2 BFStrMG (Mautschuldner – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 die fünf Anknüpfungspunkte, Satz 2 maßgeblicher Zeitpunkt, Satz 3 Gesamtschuldnerschaft; Abs. 2 Mautgläubiger ist der Bund) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext der BFStrMG-Gesamtausgabe ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 4 BFStrMG (Mautentrichtung und Mauterstattung – Abs. 1 Satz 1 Fälligkeit „spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung"; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Säumniszuschlag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit, Verweis auf § 13 Abs. 3 und §§ 16 bis 19, 21 BGebG; Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 10 abschließender Datenkatalog des Betreibers, Satz 4 und 5 Zweckbindung und Beschlagnahmeverbot; Abs. 3a Satz 4 Mautberechnung für EETS-Nutzer ab 01.01.2026 ausschließlich durch das BALM; Abs. 5 Satz 1 und 3 Erstattung und Bearbeitungsgebühr „höchstens 20 Euro"; Abs. 6 Satz 1 Befreiung des Mautschuldners bei unbedingter Zahlungszusage des Betreibers oder Anbieters) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 5 BFStrMG (Nachweispflicht des Mautschuldners – Abs. 1 Satz 1 Nachweispflicht gegenüber Betreiber, Anbieter und BALM, Satz 3 Höchstsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. c oder d bei fehlendem tzGm-Nachweis, Satz 4 Kategorie F bei fehlendem Schadstoffklassen-Nachweis, Satz 5 CO₂-Emissionsklasse 1 bei fehlendem CO₂-Nachweis; Abs. 2 Feststellung durch das BALM bei Uneinigkeit) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 7 BFStrMG (Kontrolle – Abs. 1 Zuständigkeit des BALM und Heranziehung des Betreibers; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Kontrolldatenkatalog, Satz 2 und 3 Zweckbindung und Beschlagnahmeverbot; Abs. 3a stichprobenartige optisch-elektronische Überwachung des Betreibers; Abs. 4 Satz 1 Anhalterecht, Satz 2 Anordnungsbefugnis, Satz 3 fortbestehende Sorgfaltspflicht; Abs. 5 Satz 1 bis 4 Mitführ-, Aushändigungs- und Auskunftspflichten einschließlich Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Beförderungspapieren und Führerschein; Abs. 6 Nr. 1 und 2 Verbot des Anordnens oder Zulassens; Abs. 7 Satz 1 und 3 Erhebung vor Ort und Untersagung der Weiterfahrt) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 8 BFStrMG (Nachträgliche Mauterhebung – Abs. 1 Satz 1 Bescheid gegen jeden Mautschuldner, Satz 4 Widerspruchsbehörde BALM; Abs. 2 Satz 1 Pauschale von 500 Kilometern, Satz 2 Ansatz der Beträge nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 Buchst. a Kategorie F und Nr. 4 Buchst. a „es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt", Satz 3 Lärmteilsatz nach Anlage 1 Nr. 3, Satz 4 Entfallen bei nachgewiesener Pflichterfüllung) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/__8.html [A]
- § 9 BFStrMG (Datenlöschung, Statistiken – Abs. 1a Anonymisierung der Positionsdaten unverzüglich nach dem Erkennungsprozess und Löschung spätestens nach 120 Tagen; Abs. 2 Löschfristen des BALM von vier bzw. sechs Jahren; Abs. 5 unmittelbare Löschung von Kontrollbildern nicht mautpflichtiger Fahrzeuge; Abs. 6 und 7 anonymisierte bzw. pseudonymisierte Weiterverwendung) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext der Gesamtausgabe ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 10 BFStrMG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die fünf Tatbestände; Abs. 2 Geldbuße „bis zu zwanzigtausend Euro" in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, „bis zu zehntausend Euro" in den übrigen Fällen; Abs. 3 Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext der Gesamtausgabe ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 10a BFStrMG (Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs – Abs. 1 Satz 1 Auferlegung der Verfahrenskosten auf Halter oder Verfügungsberechtigten bei Verstößen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 Unbilligkeitsvorbehalt, Satz 3 entsprechende Geltung des § 25a Abs. 2 und 3 StVG; Abs. 2 Verweis auf § 107 Abs. 2 OWiG) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext der Gesamtausgabe ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 11 BFStrMG (Mautaufkommen – Abs. 1 Vereinnahmung im Bundeshaushalt abzüglich 150 Millionen Euro jährlich; Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Ausgabenzwecke einschließlich „jährlich bis zu 450 Millionen Euro" für Programme im mautpflichtigen Güterkraftverkehr; Abs. 3 Satz 1 Zuweisung des Aufkommens aus den Teilsätzen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 an die Straßenbaulastträger, Satz 2 Zuweisung des CO₂-Aufkommens an den Bund, Satz 3 hälftige Zweckbindung für Bundesfernstraßen und im Übrigen „ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich Bundesschienenwege") – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext der Gesamtausgabe ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- § 13a BFStrMG (Übergangsregelungen – Abs. 1 Weitergeltung der §§ 1, 3a und 11 in der am 30.03.2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 2018, woraus sich die Ausdehnung auf das gesamte Bundesstraßennetz zum 01.07.2018 ergibt; Abs. 2 Verordnungsermächtigung zur Verschiebung des CO₂-Teilsatzes nach dem 01.12.2023) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext der Gesamtausgabe ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- Bundesfernstraßenmautgesetz, Gesamtausgabe mit Inhaltsübersicht und Vollzitat „Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert worden ist"; Ausfertigungsdatum 12.07.2011, Textnachweis ab 19.07.2011, Inkrafttreten 19.07.2011 – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html [A]
- §§ 2, 4, 5a, 8, 9, 10 Lkw-MautV (§ 2 Nr. 1 bis 7 maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung; § 4 Abs. 1 bis 4 manuelle Einbuchung über Internetseite oder mobile Applikation, Abs. 4 Mitteilung von Einbuchungsnummer und Gültigkeitszeitraum; § 5a teilautomatisches Mauterhebungssystem mit Anmeldepflicht, Gleichstellung des mobilen Endgeräts mit dem Fahrzeuggerät, Anbringung „unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung", Ladezustand und Kostentragung; § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Nachweis der CO₂-Emissionsklasse, Abs. 2 Satz 3 endgültiger Höchstsatz bei fehlendem Nachweis bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens; § 9 Abs. 3 Vollstornierung „bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums" und Teilstornierung; § 10 Abs. 1 Zwei-Monats-Frist für das Erstattungsverlangen, Abs. 3 Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro) – am 16.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw-mautv_2018/ [A]
- Lkw-Maut-Verordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 306) geändert worden ist" – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw-mautv_2018/BJNR115600018.html [A]
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Meldung vom Dezember 2025 „Start von ‚TollNow' und Verlängerung der Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw": Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften am 01.12.2025, Schaffung der Rechtsgrundlage für das teilautomatische Mauterhebungssystem, Bereitstellung der „TollNow"-App ab Mitte Januar 2026 sowie Verlängerung der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BFStrMG über den 31.12.2025 hinaus bis zum 30.06.2031 zur Ausschöpfung der maximal möglichen Befreiungsdauer nach der Eurovignetten-Richtlinie – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/2025/12_Dezember/TollNow_Verlaengerung_Mautbefreiung.html [A]
- BALM, „Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften": Verkündung am 24.11.2023 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315, gestuftes Inkrafttreten – CO₂-Differenzierung, Umstellung auf die technisch zulässige Gesamtmasse (Feld F.1) und Wegfall der Partikelminderungsklasse zum 01.12.2023 (Artikel 1), Mautpflicht werksseitiger CNG-/LNG-Fahrzeuge zum 01.01.2024, Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen zum 01.07.2024 (Artikel 2). Die dort zusätzlich beschriebene Regelung „ab 01.01.2026 um 75 Prozent ermäßigter Infrastrukturteilsatz für emissionsfreie Fahrzeuge" ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften überholt – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/2024/3_Gesetzes_Aenderung_mautrechtlicher_Vorschriften.html [A]
- BALM, „Informationen zur Maut über 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse und zur Handwerkerausnahme": Geltung seit 01.07.2024; Voraussetzungen der Handwerkerausnahme (Führung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Handwerksbetriebs, Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen einschließlich Werkzeugen, Arbeitsmitteln, Ersatzteilen, Baustoffen, Kabeln, Geräten oder Zubehör und/oder handwerklich gefertigter Güter); abschließende Liste der handwerklichen Tätigkeiten als Auslegungshilfe zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG; Geltung auch für ausländische Handwerksbetriebe; Nachweismittel bei Kontrollen (Handwerkskarte, Gewerbekarte, Gewerbeanmeldung, Lieferscheine, Kundenaufträge, jeweils in deutscher Sprache oder Übersetzung); freiwillige Meldung von Handwerksfahrzeugen beim Betreiber – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/2024/Tonnageabsenkung_und_Handwerkerausnahme.html [A]
- BALM, „Fragen & Antworten Lastkraftwagen Maut": erste und zweite Alternative der Mautpflicht („bestimmt" / „verwendet"), Unbeachtlichkeit von Privatfahrt, tatsächlicher Güterbeförderung, Werkverkehr und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei der ersten Alternative; mautrechtliche Irrelevanz der Ablastung; Zählung von Tandem-, Tridem-, Lift- und Hubachsen; Kontrollformen (Kontrollbrücken und -säulen des Betreibers, mobile Kontrollen, Standkontrollen mit automatischer Vorauswahl, Betriebskontrollen); vorzulegende Unterlagen; Festsetzungsfrist von vier Jahren für die Nacherhebung und Verfolgungsverjährung von bis zu drei Jahren nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG; Verwarnungsverfahren ohne Rechtsanspruch und ohne Rechtsmittel; keine Eintragung im Fahreignungsregister und keine Punkte, jedoch Eintragung ins Gewerbezentralregister ab einer Geldbuße von mehr als 200 Euro (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO); Verweis auf den „Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände" für die Regelsätze. Abweichung dokumentiert: Die Aufzählung in Frage 3 gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BFStrMG noch mit „bis 31. Dezember 2025" wieder und ist insoweit nicht auf dem Stand des geltenden Gesetzes – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.balm.bund.de/DE/Service/FragenAntwortenFAQ/FragenAntwortenLKWMaut/FAQ_Maut.html [B]
- BALM, „Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände (Stand 15.04.2024)" – Downloadseite des amtlichen Katalogs, der die Regel- und Verwarnungsgeldsätze innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 10 Abs. 2 BFStrMG festlegt. Der Katalog liegt ausschließlich als PDF vor und war in diesem Lauf maschinell nicht auswertbar; deshalb werden auf dieser Seite keine Regelsätze beziffert, sondern nur die gesetzlichen Höchstbeträge aus § 10 Abs. 2 BFStrMG – am 16.09.2026 abgerufen: https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bussgeldkataloge/Bussgeld_Maut_stand_April_24.html [A]
- Wikidata-Item „LKW-Maut in Deutschland" (en „German LKW-Maut", Beschreibung „streckenbezogene Gebühr für schwere Nutzfahrzeuge"), Q913676 – am 16.09.2026 über die Wikidata-API `action=wbgetentities&props=info|labels|descriptions` verifiziert; die zurückgegebene `id` entspricht der angefragten ID, es liegt also keine Weiterleitung vor: https://www.wikidata.org/wiki/Q913676 [D]
- Wikidata-Item „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen" (Beschreibung de „deutsches Bundesgesetz", en „federal act/law"), Q1005951 – am 16.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, keine Weiterleitung; neu in die Verkehrsrecht-Tabelle der content/AGENT_GUIDE.md aufgenommen: https://www.wikidata.org/wiki/Q1005951 [D]
- Wikidata-Item „Toll Collect" (Beschreibung de „Unternehmen zur Erhebung von LKW-Maut in Deutschland"), Q314055 – am 16.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, keine Weiterleitung; neu in die Verkehrsrecht-Tabelle der content/AGENT_GUIDE.md aufgenommen: https://www.wikidata.org/wiki/Q314055 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Normtexte der §§ 1 bis 5, 7 bis 11, 13a BFStrMG und der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) BFStrMG sowie der §§ 2, 4, 5a, 8, 9, 10 Lkw-MautV wurden am 16.09.2026 wörtlich von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Methodischer Hinweis: Der reine HTTP-Abruf über `web_fetch` lieferte für gesetze-im-internet.de – wie in allen Verkehrsrecht-Läufen seit dem 13.08.2026 – einen leeren Antwortkörper. Sämtliche Normtexte und alle Beträge wurden deshalb über einen JavaScript-fähigen Seitenabruf direkt aus dem gerenderten Dokument ausgelesen; die Anlage 1 war dabei vollständig auswertbar. Für balm.bund.de funktionierte `web_fetch` dagegen einwandfrei. Keine Angabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. Kernbefunde: (1) Fassungskorrektur mit hoher Praxisrelevanz: § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BFStrMG befreit emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in der geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2031, nicht bis zum 31.12.2025. Ursache ist das Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, in Kraft seit 01.12.2025. Die BALM-FAQ „Fragen & Antworten Lastkraftwagen Maut" und die BALM-Seite zum Dritten MautÄndG geben beide noch den alten Stand wieder (inkl. des angeblich ab 01.01.2026 fälligen, um 75 Prozent ermäßigten Infrastrukturteilsatzes); die Abweichung ist im Quellenblock offengelegt, maßgeblich ist der konsolidierte Gesetzestext. (2) Präzisierung zur Queue-Zeile: Die Queue nennt „mautpflichtige Fahrzeuge und Strecken, CO2-Differenzierung, Mautteilsätze, Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 BFStrMG), Kontrolle durch das BALM, Bußgeldtatbestände". Alle Punkte sind abgedeckt; ergänzt wurden die in der Praxis fehleranfällige Doppelregel des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 (Motorfahrzeug entscheidet über das Ob, Summe über die Höhe) und die Nachweis-Sanktionsautomatik des § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 5. (3) Keine Punkte, aber Gewerbezentralregister: Mautverstöße werden nicht im Fahreignungsregister erfasst; Bußgeldentscheidungen bei Gewerbeausübung werden ab mehr als 200 Euro ins Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). (4) Verjährung weicht deutlich vom StVO-Bußgeldrecht ab: Verfolgungsverjährung bis zu drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, weil § 10 Abs. 2 BFStrMG ein Höchstmaß von 20.000 Euro vorsieht), Festsetzungsfrist für die Nacherhebung vier Jahre (§ 4 Abs. 2 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG) – die dreimonatige Frist des § 26 Abs. 3 StVG gilt hier nicht; die bestehende Seite `verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg` wurde entsprechend querverlinkt und nicht geändert. (5) Regelsätze bewusst nicht beziffert: Der „Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände" des BALM liegt nur als PDF vor und war über `web_fetch` nicht maschinell auswertbar (die URL liefert den HTML-Viewer-Rahmen). Statt Sekundärzahlen zu übernehmen, nennt die Seite ausschließlich die gesetzlichen Höchstbeträge aus § 10 Abs. 2 BFStrMG (20.000 / 10.000 Euro) und verweist auf den Katalog. (6) Lärmteilsatz ist nicht monoton: Anlage 1 Nr. 3 BFStrMG setzt für Fahrzeuge über 18 t mit vier oder mehr Achsen mit 0,012 Euro/km einen niedrigeren Lärmteilsatz an als für alle leichteren Klassen – ein im amtlichen Text belegter, in Sekundärdarstellungen meist übergangener Befund. (7) Sechste Gewichtsstufe nur beim CO₂-Teilsatz: Anlage 1 Nr. 4 Buchst. a unterscheidet als einziger Teilsatz zusätzlich „> 18 t mit 5 oder mehr Achsen". (8) Datenschutz-Besonderheit: § 4 Abs. 3 Satz 5 und § 7 Abs. 2 Satz 3 BFStrMG verbieten ausdrücklich auch die Beschlagnahme der Mautdaten nach anderen Rechtsvorschriften. Wikidata-Q-IDs: Q913676 (LKW-Maut in Deutschland), Q1005951 (BFStrMG) und Q314055 (Toll Collect) am 16.09.2026 über `action=wbgetentities&props=info|labels|descriptions` verifiziert – bei allen dreien entspricht die zurückgegebene `id` der angefragten, es liegt also keine Weiterleitung vor (Prüfschritt nach dem Q-ID-Befund vom 15.09.2026 im AGENT_GUIDE). Alle drei wurden als neue Zeilen in die Verkehrsrecht-Tabelle der content/AGENT_GUIDE.md aufgenommen. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Lenk- und Ruhezeiten bleiben in `lenk-und-ruhezeiten-fpersv`, die Berufszugangsfragen in `berufskraftfahrerqualifikation-bkrfqg-bkrfqv`, die Schadstoffklasse in ihrer immissionsschutzrechtlichen Rolle in `umweltzone-feinstaubplakette-35-bimschv` – hier nur querverlinkt; alle 15 Linkziele wurden vor der Verlinkung auf Existenz geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 2026-09-16
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BFStrMG mit Anlage 1 und Lkw-MautV auf gesetze-im-internet.de; BALM als zuständige Bundesoberbehörde)
- Lizenz: CC BY 4.0