Nexvyra

Lkw-Maut 2026 – Mautpflicht ab 3,5 Tonnen, Mautteilsätze, CO₂-Emissionsklassen, Ausnahmen und Bußgeld (BFStrMG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Lkw-Maut ist keine Steuer, sondern eine **Gebühr** im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 1999/62/EG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG). Sie fällt auf **Bundesautobahnen und Bundesstraßen** an – seit dem 1. Juli 2018 auf dem gesamten Bundesstraßennetz, nicht nur auf ausgewählten Abschnitten. Mautpflichtig ist ein Fahrzeug, wenn **zwei Voraussetzungen kumulativ** erfüllt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG): Es muss für den **Güterkraftverkehr bestimmt sein oder verwendet werden**, und seine **technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm)** muss **mehr als 3,5 Tonnen** betragen. Seit dem 1. Dezember 2023 kommt es auf die tzGm aus **Feld F.1** der Zulassungsbescheinigung Teil I an – nicht mehr auf das zulässige Gesamtgewicht aus Feld F.2. Eine **Ablastung** ist mautrechtlich deshalb wirkungslos. Bei **Fahrzeugkombinationen** gilt eine doppelte Regel, die häufig falsch wiedergegeben wird: Die Mautpflicht entsteht nur, wenn **allein das Motorfahrzeug** mehr als 3,5 Tonnen tzGm hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG). Für die **Einstufung in die Gewichtsklasse** wird dagegen die **Summe** der tzGm aller Einzelfahrzeuge gebildet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BFStrMG). Der Mautsatz je Kilometer besteht aus **vier Mautteilsätzen**: Infrastrukturkosten, Luftverschmutzungskosten, Lärmbelastungskosten und – seit dem 1. Dezember 2023 – Kosten der verkehrsbedingten **Kohlenstoffdioxid-Emissionen** (§ 3 Abs. 1 BFStrMG). Die konkreten Beträge stehen in **Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 BFStrMG** und reichen beim Infrastrukturteilsatz von **0,052 €/km** (über 3,5 bis unter 7,5 t) bis **0,155 €/km** (über 18 t mit vier oder mehr Achsen). **Wichtigste Änderung für 2026:** Die Mautbefreiung für **emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge** endete nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 31.12.2025. Das **Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften** (in Kraft seit 01.12.2025) hat sie in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BFStrMG **bis zum 30. Juni 2031** verlängert. Zahlreiche Sekundärdarstellungen – und selbst mehrere noch online stehende Behördenseiten aus dem Jahr 2024 – nennen weiterhin das alte Enddatum und einen „ab 2026 um 75 % ermäßigten Infrastrukturteilsatz". Diese Angabe ist überholt. Ein Mautverstoß wird **nicht** in Flensburg eingetragen und bringt **keine Punkte**. Er hat zwei andere Folgen: die **Nacherhebung** der Maut (bei unbekannter Strecke pauschal für **500 Kilometer**, § 8 Abs. 2 BFStrMG) und ein **Bußgeld von bis zu 20.000 Euro** (§ 10 Abs. 2 BFStrMG).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§§ 1–3, 4, 5, 7, 8, 10, 10a, 11 BFStrMG; Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) BFStrMG; §§ 2, 4, 5a, 8, 9, 10 Lkw-MautV
Fassung BFStrMGBundesfernstraßenmautgesetz vom 12.07.2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 15.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148); Textnachweis ab 19.07.2011
Fassung Lkw-MautVLkw-Maut-Verordnung vom 25.06.2018 (BGBl. I S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 306)
Fundstelle Anlage 1BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8–9 (Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften)
RechtsnaturGebühr, nicht Steuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 RL 1999/62/EG)
Mautpflichtiges NetzBundesautobahnen und Bundesstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG); Streckenlängen nachrichtlich unter www.mauttabelle.de (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG)
Mautpflicht – beide Merkmale kumulativ(1) für den Güterkraftverkehr bestimmt oder verwendet und (2) tzGm mehr als 3,5 Tonnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BFStrMG)
Maßgebliche Massetechnisch zulässige Gesamtmasse, Zulassungsbescheinigung Teil I Feld F.1 – seit 01.12.2023; Ablastung (Feld F.2) mautrechtlich irrelevant
Fahrzeugkombination – Mautpflichtnur, wenn das Motorfahrzeug mehr als 3,5 t tzGm aufweist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG)
Fahrzeugkombination – GewichtsklasseSumme der tzGm der Einzelfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BFStrMG); Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten bleiben außer Betracht
Mautfrei mangels TatbestandFahrzeug weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschine) noch für entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung i. S. d. § 1 GüKG verwendet
Mautbefreiungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG)Nr. 1 Kraftomnibusse · Nr. 2 Streitkräfte, Polizei, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, andere Notdienste, Fahrzeuge des Bundes · Nr. 3 Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienst einschl. Reinigung und Winterdienst · Nr. 4 Schausteller- und Zirkusgewerbe · Nr. 5 humanitäre Hilfsgüter gemeinnütziger Organisationen · Nr. 6 land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG samt Leerfahrten · Nr. 7 emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 30.06.2031 · Nr. 8 werksseitige CNG-/LNG-Fahrzeuge (01.01.2019–31.12.2023, ausgelaufen) · Nr. 9 emissionsfreie Fahrzeuge bis 4,25 t tzGm · Nr. 10 Handwerkerausnahme
ErkennbarkeitDie Befreiung nach Nr. 2 bis 4 setzt voraus, dass die Fahrzeuge als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG)
Handwerkerausnahme im WortlautFahrzeuge mit tzGm weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder eines vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG)
Mautfreie StreckenA 6 deutsch-französische Grenze – AS Saarbrücken-Fechingen (beide Richtungen); A 5 deutsch-schweizerische und deutsch-französische Grenze – AS Müllheim/Neuenburg (beide Richtungen); Abschnitte mit Maut nach § 2 FStrPrivFinG (§ 1 Abs. 3 BFStrMG)
Ausdehnung auf Landesstraßendurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Mautausweichverkehren, aus Verkehrssicherheitsgründen oder wegen Netzverknüpfungsfunktion (§ 1 Abs. 4); Kenntlichmachung durch Beschilderung (§ 1 Abs. 5 BFStrMG)
Mautschuldner (§ 2 Abs. 1 BFStrMG)Eigentümer oder Halter · wer über den Gebrauch bestimmt · der Führer · auf wen das Fahrzeug zugelassen ist · wem das Kennzeichen zugeteilt ist – Gesamtschuldner; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Benutzungsbeginns
Mautgläubigerder Bund (§ 2 Abs. 2 BFStrMG)
Vier MautteilsätzeInfrastruktur · Luftverschmutzung · Lärmbelastung · verkehrsbedingte CO₂-Emissionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1–4 BFStrMG)
Infrastrukturteilsatz je km> 3,5 bis < 7,5 t: 0,052 € · 7,5 bis < 12 t: 0,066 € · 12 bis 18 t: 0,107 € · > 18 t bis 3 Achsen: 0,141 € · > 18 t ab 4 Achsen: 0,155 € (Anlage 1 Nr. 1 BFStrMG)
Lärmteilsatz je km0,014 € · 0,016 € · 0,016 € · 0,016 € · 0,012 € (Anlage 1 Nr. 3 BFStrMG, gleiche Gewichtsreihenfolge)
Luftverschmutzungsteilsatzsieben Kategorien A–G nach Schadstoffklasse; A = EURO VI (0,011–0,023 €/km), F = EURO I und ohne EURO-/EEV-Klasse (0,102–0,187 €/km), G = umweltfreundlicher als A (einheitlich 0,001 €/km) – Anlage 1 Nr. 2 BFStrMG
CO₂-Emissionsklassenfünf Klassen; Klasse 1 (schlechteste, u. a. alle Fahrzeuge ohne dokumentierte spezifische CO₂-Emissionen) bis Klasse 5 (CO₂-frei) mit Teilsatz 0,000 €/km – Anlage 1 Nr. 4 BFStrMG
ReklassifizierungEinstufung in CO₂-Klasse 2 und 3 wird alle sechs Jahre ab Erstzulassung neu ermittelt; wirksam am Tag nach der Neuermittlung (Anlage 1 Nr. 4 Buchst. b BFStrMG)
BerechnungAbschnittslänge kaufmännisch auf volle 100 Meter gerundet (§ 3 Abs. 2 Satz 3); Maut je Abschnitt auf volle Cent gerundet (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BFStrMG)
Teilbefahrener Abschnittwird mit voller ermittelter Streckenlänge abgerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BFStrMG)
KalkulationsgrundlageWegekostengutachten des Bundesverkehrsministeriums für jeweils fünfjährige Kalkulationsperioden (§ 3 Abs. 5 BFStrMG)
Stauzuschlag (Option)Erhöhung/Ermäßigung des Infrastrukturteilsatzes nur per Rechtsverordnung; max. 175 % des Durchschnittssatzes, Hauptverkehrszeiten höchstens sechs Stunden pro Tag, ertragsneutral, keine zusätzlichen Einnahmen (§ 3 Abs. 6 BFStrMG)
Fälligkeitspätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG)
Säumniszuschlag5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich, zu entrichten mit Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BFStrMG)
Erhebungssystemeautomatische Einbuchung (On-Board-Unit), teilautomatisches System per App (§ 5a Lkw-MautV), manuelle Einbuchung über Internetseite oder App (§ 4 Lkw-MautV)
Teilautomatisches Systemmobiles Endgerät gilt als Fahrzeuggerät; Anbringung unter Beachtung von § 23 Abs. 1a StVO; ununterbrochener Ladezustand erforderlich; Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner (§ 5a Abs. 2 Lkw-MautV)
StornierungVollstornierung vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis 15 Minuten nach dessen Beginn; Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil während des Gültigkeitszeitraums (§ 9 Abs. 3 Lkw-MautV)
ErstattungVerlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums beim BALM; Bearbeitungsgebühr 20,00 Euro, mit dem Erstattungsbetrag verrechnet (§ 10 Abs. 1, 3 Lkw-MautV; Obergrenze 20 Euro auch in § 4 Abs. 5 Satz 3 BFStrMG)
Sanktion bei fehlendem NachweistzGm nicht nachgewiesen → Höchstsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. c oder d; Schadstoffklasse nicht nachgewiesen → Kategorie F; CO₂-Klasse nicht nachgewiesen → Klasse 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 3–5 BFStrMG)
KontrolleBundesamt für Logistik und Mobilität (BALM); automatische Kontrollbrücken und -säulen des Betreibers, mobile Kontrollen, Standkontrollen, Betriebskontrollen (§ 7 BFStrMG)
AnhalterechtBALM-Mitarbeitende dürfen Kraftfahrzeuge zur Kontrolle anhalten und Anordnungen erteilen (§ 7 Abs. 4 BFStrMG)
MitführpflichtenEinbuchungsbeleg, Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Beförderungspapiere, Führerschein; ggf. güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung und Fahrpersonalnachweise (§ 7 Abs. 5 BFStrMG)
Weiterfahrt-Untersagungzulässig, wenn die Maut trotz Aufforderung vor Ort nicht entrichtet wird und Zweifel an der späteren Einbringlichkeit bestehen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 BFStrMG)
Nacherhebung bei unbekannter Streckepauschal 500 Kilometer, mit Infrastrukturteilsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d, Luftteilsatz Kategorie F und CO₂-Teilsatz nach Anlage 1 Nr. 4 Buchst. a – es sei denn, der Mautschuldner weist eine günstigere Fallgruppe nach (§ 8 Abs. 2 BFStrMG)
Bußgeldrahmenbis zu 20.000 Euro bei Nichtentrichtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) und bei Verstoß gegen vollziehbare Kontrollanordnungen (Nr. 2); bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen (§ 10 Abs. 2 BFStrMG)
Zuständige VerwaltungsbehördeBALM (§ 10 Abs. 3 BFStrMG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)
Halterkosten bei unbekanntem FahrerVerfahrenskosten können dem Halter bzw. dem über den Gebrauch Bestimmenden auferlegt werden; § 25a Abs. 2 und 3 StVG gilt entsprechend (§ 10a Abs. 1 BFStrMG)
Keine Punkte in FlensburgMautverstöße werden nicht in das Fahreignungsregister eingetragen (BALM); Eintragung ins Gewerbezentralregister ab einer Geldbuße von mehr als 200 Euro (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO)
VerjährungNacherhebung: Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre (§ 4 Abs. 2 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG); Ordnungswidrigkeit: bis zu drei Jahre ab Tattag (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) – deutlich länger als die dreimonatige Frist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Mautaufkommenvollständig im Bundeshaushalt; abzüglich 150 Mio. Euro jährlich dem Verkehrshaushalt zusätzlich zugeführt; bis zu 450 Mio. Euro jährlich für Förderprogramme im mautpflichtigen Güterkraftverkehr (§ 11 Abs. 1, 2 BFStrMG)
CO₂-Aufkommensteht dem Bund zu und ist zur Hälfte für Bundesfernstraßen zweckgebunden, im Übrigen für Mobilität und dabei ganz überwiegend für Bundesschienenwege (§ 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BFStrMG)

Die Mautpflicht hat zwei Tatbestandsmerkmale – und beide werden regelmäßig verkürzt

§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG definiert das mautpflichtige Fahrzeug über zwei Merkmale, die beide vorliegen müssen:

> „Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, 1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und 2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt."

Die verbreitete Kurzformel „alles über 3,5 Tonnen ist mautpflichtig" ist deshalb falsch. Das Gewicht allein genügt nicht; hinzukommen muss der Güterkraftverkehrsbezug. Dieser kann sich auf zwei voneinander unabhängigen Wegen ergeben:

Mautfrei ist ein Fahrzeug also nur, wenn beide Alternativen ausscheiden. Diese Mautfreiheit tritt kraft Gesetzes ein – eine Feststellung durch das BALM oder die Betreibergesellschaft ist nicht erforderlich.

Warum eine Ablastung nichts bringt

Seit dem 1. Dezember 2023 knüpft das Gesetz an die technisch zulässige Gesamtmasse an, also an den vom Hersteller angegebenen Höchstwert in Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Zuvor war das zulässige Gesamtgewicht (Feld F.2) maßgeblich. Eine Ablastung reduziert nur Feld F.2 und lässt die technisch zulässige Gesamtmasse unberührt. Wer einen 3,8-Tonner auf 3,5 Tonnen ablastet, bleibt mautrechtlich ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm.

Die Fahrzeugkombination: zwei verschiedene Rechenwege

Bei Kombinationen aus Motorfahrzeug und Anhänger arbeitet das Gesetz mit zwei getrennten Bezugsgrößen, und die Verwechslung dieser beiden ist der häufigste Fehler in der Praxis:

Für die Achszahl gilt: Eine Tandemachse zählt als zwei, eine Tridemachse als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets mitgezählt – auch wenn sie während der Fahrt hochgefahren sind und keinen Fahrbahnkontakt haben.

Die Handwerkerausnahme ist enger, als ihr Name vermuten lässt

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG befreit Fahrzeuge mit einer tzGm von weniger als 7,5 Tonnen, die benutzt werden

Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens ist die Ausnahme fahrtbezogen, nicht fahrzeugbezogen: Dasselbe Fahrzeug kann auf der Montagefahrt mautfrei und auf der nächsten Fahrt mautpflichtig sein. Zweitens knüpft der Wortlaut an den Fahrer an – transportiert wird das Material, das die fahrende Person selbst für ihre handwerkliche Tätigkeit braucht. Drittens greift die Ausnahme oberhalb von 7,5 Tonnen nicht mehr, auch nicht für Handwerksbetriebe.

Das BALM führt eine abschließende Liste der handwerklichen und vergleichbaren Berufe als Auslegungshilfe. Die Ausnahme gilt ausdrücklich auch für ausländische Handwerksbetriebe. Bei einer Kontrolle muss nachgewiesen werden, dass die konkrete Fahrt die Voraussetzungen erfüllt; als Nachweis kommen Handwerkskarte, Gewerbekarte oder Gewerbeanmeldung sowie ergänzend Lieferscheine und Kundenaufträge in Betracht, jeweils in deutscher Sprache oder Übersetzung.

Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, die unter die Handwerkerausnahme fallen, können freiwillig beim Betreiber gemeldet werden, damit Kontrollen nicht zu unnötigen Ausleitungen führen. Diese Meldung ist keine Voraussetzung der Befreiung – sie wirkt nur faktisch.

Emissionsfreie Lkw: die Befreiung läuft bis Mitte 2031, nicht bis Ende 2025

Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 315) hatte die Mautbefreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge auf den 31.12.2025 befristet und für die Zeit danach einen um 75 Prozent ermäßigten Infrastrukturteilsatz vorgesehen. Dieser Stand ist überholt.

Am 1. Dezember 2025 ist das Vierte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Es verlängert die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BFStrMG bis zum 30. Juni 2031 und schöpft damit die nach der europäischen Eurovignetten-Richtlinie maximal mögliche Befreiungsdauer aus. Der geltende Gesetzestext lautet entsprechend: „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG […] bis 30. Juni 2031".

Davon zu unterscheiden ist die dauerhafte Befreiung emissionsfreier Fahrzeuge mit einer tzGm bis zu 4,25 Tonnen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BFStrMG). Sie ist nicht befristet und läuft auch nach Mitte 2031 weiter.

Hinweis zur Quellenlage: Mehrere noch abrufbare Informationsseiten aus dem Jahr 2024 – einschließlich einer FAQ-Seite des BALM – geben in ihrer Aufzählung des § 1 Abs. 2 BFStrMG weiterhin „bis 31. Dezember 2025" wieder und beschreiben den ab 2026 angeblich fälligen ermäßigten Mautteilsatz. Maßgeblich ist der konsolidierte Gesetzestext; die Verlängerung ist vom BALM selbst in seiner Meldung vom Dezember 2025 bestätigt worden.

Ebenfalls ausgelaufen und nur noch historisch relevant ist die Befreiung werksseitiger CNG-/LNG-Fahrzeuge (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BFStrMG): Sie galt ausdrücklich nur „im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023".

Wie sich der Mautsatz zusammensetzt

§ 3 Abs. 1 BFStrMG zerlegt den Kilometersatz in vier Bestandteile. Die Beträge stehen vollständig in Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 BFStrMG und werden hier nach dem amtlichen Text wiedergegeben.

Infrastrukturkosten (Anlage 1 Nr. 1)

| Gewichtsklasse | Teilsatz je Kilometer | |---|---| | mehr als 3,5 bis weniger als 7,5 t (unabhängig von der Achszahl) | 0,052 € | | ab 7,5 bis weniger als 12 t (unabhängig von der Achszahl) | 0,066 € | | ab 12 bis einschließlich 18 t (unabhängig von der Achszahl) | 0,107 € | | mehr als 18 t, bis zu drei Achsen | 0,141 € | | mehr als 18 t, vier oder mehr Achsen | 0,155 € |

Lärmbelastungskosten (Anlage 1 Nr. 3)

| Gewichtsklasse | Teilsatz je Kilometer | |---|---| | > 3,5 bis < 7,5 t | 0,014 € | | 7,5 bis < 12 t | 0,016 € | | 12 bis 18 t | 0,016 € | | > 18 t bis 3 Achsen | 0,016 € | | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr | 0,012 € |

Bemerkenswert: Der Lärmteilsatz ist bei den schwersten Fahrzeugen mit vier oder mehr Achsen niedriger als bei allen anderen Klassen. Er ist damit der einzige Teilsatz, der nicht monoton mit der Masse steigt.

Luftverschmutzungskosten (Anlage 1 Nr. 2)

Die Zuordnung erfolgt über die Schadstoffklasse in sieben Kategorien:

| Kategorie | Schadstoffklasse | Spanne je Kilometer | |---|---|---| | A | EURO VI | 0,011–0,023 € | | B | EEV Klasse 1 und EURO V | 0,043–0,062 € | | C | EURO IV | 0,055–0,087 € | | D | EURO III | 0,079–0,149 € | | E | EURO II | 0,098–0,182 € | | F | EURO I sowie Fahrzeuge ohne EURO-Schadstoffklasse oder EEV-Klasse | 0,102–0,187 € | | G | umweltfreundlicher als Kategorie A | einheitlich 0,001 € |

Die Spanne innerhalb einer Kategorie ergibt sich aus Gewichtsklasse und Achszahl. Der Abstand zwischen Kategorie A und Kategorie F beträgt beim schwersten Fahrzeug rund das Achtfache – die Schadstoffklasse ist damit der stärkste Hebel auf den Luftteilsatz.

Seit dem 1. Dezember 2023 wird die Partikelminderungsklasse nicht mehr berücksichtigt. Ein nachgerüsteter Partikelfilter führt also nicht mehr zur Einstufung in eine bessere EURO-Klasse.

CO₂-Emissionskosten (Anlage 1 Nr. 4)

Der vierte Teilsatz ist seit dem 1. Dezember 2023 in Kraft. Er differenziert nach CO₂-Emissionsklasse, zusätzlich innerhalb der Klasse 1 nach Schadstoffklasse, sowie nach Gewicht und Achszahl – und kennt als einzige Größe eine sechste Gewichtsstufe („mehr als 18 t mit 5 oder mehr Achsen").

| CO₂-Emissionsklasse | Teilsatz je Kilometer (Spanne über alle Gewichts-/Achsstufen) | |---|---| | 1 (EURO I und schlechter bis EURO VI, gestaffelt) | 0,074–0,162 € | | 2 | 0,070–0,150 € | | 3 | 0,067–0,142 € | | 4 | 0,037–0,079 € | | 5 (emissionsfrei) | 0,000 € |

Die Zuordnung richtet sich nach Artikel 7ga Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Nr. 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG. Fahrzeuge, für die keine spezifischen CO₂-Emissionen dokumentiert sind – praktisch alle mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019 – fallen automatisch in Klasse 1. Die Klassen 2 und 3 werden alle sechs Jahre ab Erstzulassung anhand der dann geltenden Grenzwerte neu ermittelt; die neue Einstufung wirkt ab dem Tag nach der Neuermittlung. Die Klassen 1, 4 und 5 sind demgegenüber dauerhaft.

Weil die CO₂-Klasse 5 einen Teilsatz von null trägt, ist sie auch nach dem Auslaufen der vollständigen Befreiung im Jahr 2031 noch relevant: Emissionsfreie Fahrzeuge zahlen dann zwar Infrastruktur-, Lärm- und Luftteilsatz, aber keinen CO₂-Aufschlag.

Vom Teilsatz zur Rechnung

§ 3 Abs. 2 und 4 BFStrMG regeln die Rechenmechanik exakt:

  1. Die zurückgelegte Strecke wird für jeden Mautabschnitt gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten.
  2. Die Abschnittslänge wird kaufmännisch auf volle 100 Meter gerundet.
  3. Wird ein Abschnitt nicht vollständig befahren, ist er dennoch mit seiner vollen ermittelten Länge zugrunde zu legen – wer eine Autobahn nach 200 Metern wieder verlässt, zahlt den ganzen Abschnitt.
  4. Abschnittslänge × Mautsatz, Ergebnis kaufmännisch auf volle Cent gerundet; anschließend Summierung über alle Abschnitte.

Die Streckenlängen werden nachrichtlich unter www.mauttabelle.de veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG).

Die Mautteilsätze beruhen auf einem Wegekostengutachten des Bundesverkehrsministeriums für jeweils fünfjährige Kalkulationsperioden (§ 3 Abs. 5 BFStrMG). Sie werden also nicht laufend fortgeschrieben, sondern periodisch neu bestimmt.

Der bislang ungenutzte Stauzuschlag

§ 3 Abs. 6 BFStrMG erlaubt es, den Infrastrukturteilsatz zur Staureduzierung zeitlich zu differenzieren – aber nur unter sechs kumulativen Bedingungen: Die Differenzierung muss transparent und diskriminierungsfrei sein, nach Tageszeit, Tageskategorie oder Jahreszeit erfolgen, darf 175 Prozent des durchschnittlichen Teilsatzes nicht überschreiten, die teuren Hauptverkehrszeiten dürfen höchstens sechs Stunden pro Tag umfassen, die Ausgestaltung muss ertragsneutral sein (Ermäßigung außerhalb der Spitze, Zuschlag in der Spitze), und zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden. Die Ermächtigung ist seit Jahren im Gesetz enthalten, wurde aber bislang nicht ausgefüllt.

Wer schuldet die Maut – und warum das fünf Personen gleichzeitig sein können

§ 2 Abs. 1 BFStrMG benennt fünf Anknüpfungspunkte: Eigentümer oder Halter, wer über den Gebrauch bestimmt, der Fahrzeugführer, die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, und die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung der mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner – das BALM kann sich also aussuchen, wen es in Anspruch nimmt.

Praktisch entlastet werden Fuhrunternehmen über § 4 Abs. 6 BFStrMG: Verpflichtet sich der Betreiber oder ein zugelassener Anbieter gegenüber dem BALM zur unbedingten Zahlung der entstandenen Maut, ist der Mautschuldner insoweit von seiner Zahlungspflicht befreit – vorausgesetzt, er weist das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach und stellt sicher, dass seine Verpflichtungen daraus erfüllt werden.

Nachweispflicht: Wer nichts vorlegt, zahlt den Höchstsatz

§ 5 Abs. 1 BFStrMG verpflichtet den Mautschuldner, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen auf Verlangen nachzuweisen. Die Sätze 3 bis 5 enthalten dafür eine dreifache Sanktionsautomatik:

Der Nachweis der Schadstoffklasse gelingt insbesondere über Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I, aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheid in deutscher Sprache oder COC-Bescheinigung (§ 7 Abs. 1 Lkw-MautV). Für die CO₂-Emissionsklasse kommen nach § 8 Abs. 1 Lkw-MautV die Zulassungsbescheinigung Teil I, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. der nationale Einzelgenehmigungsbogen oder die Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der VO (EU) 2017/2400 in Betracht.

Wichtig für laufende Verfahren: Der Nachweis kann nachträglich erbracht werden. Wird er aber nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, bleibt es endgültig beim Höchstsatz (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Lkw-MautV).

Einbuchung, Stornierung, Erstattung

Die Maut kann auf drei Wegen entrichtet werden:

Beim teilautomatischen System gilt das mobile Endgerät als Fahrzeuggerät. § 5a Abs. 2 Lkw-MautV verlangt ausdrücklich eine Anbringung „unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung" – das Smartphone muss also in einer Halterung stecken und darf nicht in der Hand gehalten werden. Zusätzlich muss der Ladezustand die ununterbrochene Teilnahme gewährleisten; die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.

Bei der manuellen Einbuchung werden eine Einbuchungsnummer und der Gültigkeitszeitraum mitgeteilt (§ 4 Abs. 4 Lkw-MautV). Innerhalb dieses Zeitraums gilt:

Ist eine Stornierung ausgeschlossen, bleibt nur die Erstattung. Sie muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums beim BALM geltend gemacht werden, und der Mautschuldner muss nachweisen, dass ihm eine frühere Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war (bei teilweise nicht befahrener Strecke) bzw. dass er die Strecke vollständig nicht befahren hat (§ 10 Abs. 1 Lkw-MautV). Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro an, die mit dem Erstattungsbetrag verrechnet wird (§ 10 Abs. 3 Lkw-MautV); § 4 Abs. 5 Satz 3 BFStrMG deckelt diese Gebühr auf „höchstens 20 Euro".

Wer die Maut nicht rechtzeitig entrichtet, schuldet zusätzlich einen Säumniszuschlag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich, zu entrichten mit Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG).

Kontrolle: Anhalterecht, Mitführpflichten und Weiterfahrt-Untersagung

Die Überwachung liegt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 7 Abs. 1 BFStrMG), das sich der Hilfe des Betreibers bedienen darf. Kontrolliert wird auf vier Wegen: automatisch über Kontrollbrücken und Kontrollsäulen, mobil während der Fahrt, als Standkontrolle mit automatischer Vorauswahl auf ausgewählten Parkplätzen und als Betriebskontrolle im Unternehmen.

§ 7 Abs. 4 BFStrMG gibt den Mitarbeitenden des BALM ein Anhalterecht und die Befugnis, Anordnungen zur Durchführung der Kontrolle zu erteilen; das entbindet den Verkehrsteilnehmer ausdrücklich nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht.

Bei der Kontrolle sind auszuhändigen (§ 7 Abs. 5 BFStrMG):

Der Fahrzeugführer muss außerdem auf Verlangen Auskunft über alle für die Kontrolle bedeutsamen Tatsachen erteilen. § 7 Abs. 6 BFStrMG verbietet es dem Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 – also Eigentümer, Halter oder demjenigen, der über den Gebrauch bestimmt –, anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrer diese Unterlagen nicht mitführt oder nicht aushändigt. Die Verantwortung reicht damit bis in die Disposition des Unternehmens hinein.

Die Kontrollpersonen dürfen die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle erheben und die Weiterfahrt untersagen, wenn trotz Aufforderung nicht gezahlt wird und Tatsachen Zweifel an der späteren Einbringlichkeit begründen (§ 7 Abs. 7 BFStrMG).

Der Mautverstoß: Nacherhebung und Bußgeld laufen nebeneinander

Ein Mautverstoß löst regelmäßig zwei getrennte Verfahren aus.

Nacherhebung (§ 8 BFStrMG)

Die Maut kann nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist das BALM. Kann die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden, greift eine Pauschalierung, die bewusst ungünstig ausgestaltet ist: Angesetzt werden 500 Kilometer, dazu der Infrastrukturteilsatz nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. d (mehr als 18 t, bis zu drei Achsen), der Luftteilsatz nach Kategorie F und der CO₂-Teilsatz nach Anlage 1 Nr. 4 Buchst. a. Der Lärmteilsatz folgt Anlage 1 Nr. 3.

Diese Pauschale ist widerlegbar: Der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Die Nacherhebung entfällt ganz, soweit er nachweislich alle ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.

Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Straßenbenutzung (§ 4 Abs. 2 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG).

Ordnungswidrigkeit (§ 10 BFStrMG)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
  3. den Beleg oder Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  4. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  5. als Halter oder Verfügungsberechtigter anordnet oder zulässt, dass Beleg oder Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.

Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 20.000 Euro in den Fällen 1 und 2 und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen (§ 10 Abs. 2 BFStrMG). Verwaltungsbehörde ist das BALM (§ 10 Abs. 3 BFStrMG). Die konkreten Regelsätze ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem vom BALM herausgegebenen „Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände"; dieser ist eine behördliche Ermessensrichtlinie, keine Rechtsverordnung, und bindet das Gericht im Einspruchsverfahren nicht. Bei geringfügigen Verstößen ist statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung möglich – ein Angebot ohne Rechtsanspruch, das nur mit Einverständnis des Betroffenen und bei form- und fristgerechter Zahlung wirksam wird und gegen das kein Rechtsmittel existiert.

Die Verfolgungsverjährung beträgt bis zu drei Jahre ab Tattag (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) – wesentlich länger als die dreimonatige Frist, die für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der StVO gilt.

Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann

§ 10a BFStrMG enthält eine eigene Kostentragungsregel, die § 25a StVG nachgebildet ist: Kann bei Verstößen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der verantwortliche Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder erforderte seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand, so werden dem Halter oder demjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die Verfahrenskosten auferlegt; er trägt dann auch seine eigenen Auslagen. Davon ist abzusehen, wenn die Kostenbelastung unbillig wäre. § 25a Abs. 2 und 3 StVG gelten entsprechend.

Keine Punkte, aber ein Registereintrag

Ein Mautverstoß führt nicht zu einer Eintragung im Fahreignungsregister und nicht zu Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Stattdessen werden Bußgeldentscheidungen wegen Mautverstößen bei Ausübung eines Gewerbes in das Gewerbezentralregister eingetragen, sobald die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Für Unternehmen ist das häufig die gravierendere Folge, weil Gewerbezentralregisterauszüge bei Vergabeverfahren und Genehmigungen abgefragt werden.

Datenschutz: strenge Zweckbindung und ein Beschlagnahmeverbot

Das BFStrMG enthält eine für deutsches Verwaltungsrecht ungewöhnlich scharfe Zweckbindung. § 4 Abs. 3 Satz 3 BFStrMG zählt die zehn Datenkategorien abschließend auf, die der Betreiber verarbeiten darf – von der Höhe der entrichteten Maut über Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer bis zu den Positionsdaten des Fahrzeuggeräts. Die Sätze 4 und 5 bestimmen dann:

> „Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."

Mautdaten stehen damit auch der Strafverfolgung grundsätzlich nicht zur Verfügung. Für die Kontrolldaten nach § 7 Abs. 2 BFStrMG gilt eine entsprechende Regelung. Die Löschfristen des § 9 BFStrMG sind eng: Positionsdaten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen zu löschen; Bilder und Daten aus der Kontrolle sind unmittelbar zu löschen, wenn das Fahrzeug gar nicht der Mautpflicht unterliegt (§ 9 Abs. 5 BFStrMG).

Wohin das Geld fließt

§ 11 BFStrMG bindet das Mautaufkommen weitgehend zweck. Es fließt vollständig in den Bundeshaushalt und wird abzüglich 150 Millionen Euro jährlich zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt. Aus dem Aufkommen werden Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems finanziert sowie bis zu 450 Millionen Euro jährlich für Bundesprogramme zu Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs.

Systematisch bedeutsam ist die Trennung in § 11 Abs. 3 BFStrMG: Das Aufkommen aus den Teilsätzen für Infrastruktur, Luft und Lärm steht den Trägern der Straßenbaulast zu. Das Aufkommen aus dem CO₂-Teilsatz steht dagegen dem Bund zu und ist zur Hälfte für die Bundesfernstraßen zweckgebunden, im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Bundesschienenwege. Der CO₂-Aufschlag finanziert damit gezielt die Verlagerung auf die Schiene.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2026-09-16
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0