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Lohnsteuerklassen I–VI im Überblick – wer welche Klasse hat und das Faktorverfahren In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Einkommensteuergesetz teilt Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug in **sechs Steuerklassen (I bis VI)** ein (§ 38b EStG). Die Klasse bestimmt, welche Freibeträge der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. **Klasse I** gilt für Ledige und Alleinstehende, **Klasse II** zusätzlich bei Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die **Klassen III/V und IV** stehen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen, und **Klasse VI** wird für den zweiten und jeden weiteren Job verwendet. Statt der Kombination III/V können Ehegatten das **Faktorverfahren** in Klasse IV wählen (§ 39f EStG), das die Splitting-Entlastung gerechter auf beide verteilt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 38b EStG (Lohnsteuerklassen), § 39f EStG (Faktorverfahren)
Anzahl Steuerklassensechs: I, II, III, IV, V, VI [§ 38b Abs. 1 S. 2 EStG]
Klasse ILedige, Geschiedene, Verwitwete (außerhalb des Sterbe-/Gnadenjahres), Verheiratete ohne Voraussetzungen für III/IV [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG]
Klasse IIwie Klasse I, aber mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG]
Klasse IIIVerheiratete/Lebenspartner, wenn der andere Partner Klasse V wählt; auch Verwitwete im Folgejahr des Todes [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG]
Klasse IVVerheiratete/Lebenspartner, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt (Standard bei Heirat) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG]
Klasse Vder Partner aus der Kombination III/V, dessen Ehegatte Klasse III hat [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG]
Klasse VIfür das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis (mehrere Arbeitgeber gleichzeitig) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG]
FaktorverfahrenKlasse IV mit Faktor (Y : X, drei Nachkommastellen), Faktor stets < 1 [§ 39f Abs. 1 EStG]
Kinderfreibeträge berücksichtigtin den Klassen I bis IV [§ 38b Abs. 2 EStG]
Reformstatus III/VDie ursprünglich ab 2030 geplante Überführung von III/V ins Faktorverfahren wurde im Gesetzgebungsverfahren aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz gestrichen; III/V bleibt wählbar

Die sechs Klassen im Detail

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG)

Ehegatten und Lebenspartner können statt der Kombination III/V das Faktorverfahren beantragen: Beide werden in Steuerklasse IV geführt, ergänzt um einen vom Finanzamt errechneten Faktor. Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis Y : X (auf drei Nachkommastellen, ohne Rundung):

Da das Splittingverfahren günstiger ist, liegt der Faktor stets unter 1 und senkt die Lohnsteuer beider Partner anteilig. Vorteil: Die Splitting-Entlastung wird schon monatlich gerecht auf beide verteilt, und hohe Nachzahlungen wie bei der Kombination III/V werden vermieden. Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Klasse VI) bleibt beim Faktor außer Betracht.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Stand der Reformpläne für III/V

Der Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes der früheren Ampel-Koalition sah vor, die Steuerklassen III und V ab dem 1. Januar 2030 in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Diese Regelung wurde jedoch im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Finanzausschusses gestrichen und ist in der im Januar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung des Gesetzes nicht enthalten. Die Kombination III/V bleibt damit weiterhin uneingeschränkt wählbar. Ob eine künftige Bundesregierung das Vorhaben wieder aufgreift, ist offen — Stand 2026 gibt es keine beschlossene Umstellung.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0