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Medikamente am Steuer 2026 – Arzneimittelklausel (§ 24a Abs. 4 StVG), Strafbarkeit nach § 316 StGB, Bußgeld 500 € + 1 Monat Fahrverbot und Folgen für die Fahrerlaubnis In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-01 · letzte Prüfung: 2026-11-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein ärztlich verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß einnimmt, handelt nicht ordnungswidrig nach § 24a StVG – selbst wenn im Blut eine Substanz aus der Anlage zu § 24a StVG (z. B. Morphin oder Amfetamin) oder THC aus Medizinalcannabis nachgewiesen wird (Arzneimittelklausel, § 24a Abs. 4 StVG). Diese Ausnahme gilt aber nur für die Ordnungswidrigkeit: Ist der Fahrer infolge des Medikaments tatsächlich nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder – bei konkreter Gefährdung – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Betracht. Wer ohne Rezept oder nicht bestimmungsgemäß unter der Wirkung eines Mittels aus der Anlage fährt, zahlt nach der amtlichen BKatV in der Regel 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot (BKat Nr. 243) und erhält 2 Punkte (Anlage 13 FeV Nr. 2.2.2).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
OrdnungswidrigkeitFühren eines Kfz unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels; die Wirkung liegt vor, wenn eine Anlage-Substanz im Blutserum nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 StVG)
Welche Substanzen?Anlage zu § 24a StVG: Heroin/Morphin (Substanz Morphin), Cocain (Cocain, Benzoylecgonin), Amfetamin, Designer-Amfetamine MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin; THC hat seit 2024 einen eigenen Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG)
ArzneimittelklauselAbs. 1a, 2 Satz 1 und 2a sind nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG)
Gilt die Klausel für Alkohol?Nein – die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) ist in Abs. 4 nicht genannt; alkoholhaltige Arzneimittel zählen bei der Promille-Grenze mit
Bußgeldrahmenbis 3.000 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG)
Regelsatz Erstverstoß500 €, Fahrverbot 1 Monat (BKat Nr. 243, fahrlässige Begehung)
Voreintragung im FAEReine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: 1.000 €, 3 Monate (Nr. 243.1); mehrere: 1.500 €, 3 Monate (Nr. 243.2)
VorsatzRegelsatz wird verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV)
Fahrverbotbei § 24a StVG in der Regel anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV)
Punkte2 Punkte für die OWi nach § 24a Abs. 2 StVG (Anlage 13 FeV Nr. 2.2.2)
Straftat bei Fahrunsicherheit§ 316 StGB: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe – auch fahrlässig; § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (berauschende Mittel oder körperliche/geistige Mängel + konkrete Gefahr): bis 5 Jahre
Fahrerlaubnisbei § 315c/§ 316 StGB Regelentziehung durch das Strafgericht (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB); Straftat mit Entziehung = 3 Punkte (Anlage 13 FeV Nr. 1)
Fahreignung (Verwaltungsrecht)missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel und Dauerbehandlung, die die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß senkt: keine Eignung (Anlage 4 FeV Nr. 9.4, 9.6.2)

Geltungsbereich

Die drei Prüfebenen

1. Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)

§ 24a Abs. 2 StVG knüpft allein an den Nachweis einer Anlage-Substanz im Blutserum an – eine konkrete Ausfallerscheinung ist nicht erforderlich. Die Arzneimittelklausel (§ 24a Abs. 4 StVG) nimmt den Fall aus, dass die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Drei Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut:

  1. ein verschriebenes Arzneimittel (nicht: frei gekauft, von Dritten überlassen),
  2. für einen konkreten Krankheitsfall (nicht: Rezept einer anderen Person oder für eine andere Erkrankung),
  3. bestimmungsgemäße Einnahme (nicht: Überdosierung, Kombination entgegen ärztlicher Anweisung).

Seit 2024 erfasst die Klausel ausdrücklich auch Absatz 1a (THC-Grenzwert 3,5 ng/ml) und Absatz 2a (Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten) – relevant für Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis. Details zum THC-Grenzwert: [Drogen am Steuer – THC/Cannabis](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html).

2. Straftat (§ 316, § 315c StGB)

Die Arzneimittelklausel gilt nicht für das Strafrecht. § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Anders als bei Alkohol nennt das Gesetz für Arzneimittel und Drogen keinen Grenzwert – die Fahrunsicherheit muss im Einzelfall festgestellt werden. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafrahmen bis 5 Jahre, Versuch strafbar). Vertiefung: [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html).

3. Fahreignung (FeV)

Unabhängig von Bußgeld und Strafe prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung. Nach Anlage 4 FeV fehlt die Eignung bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) psychoaktiv wirkender Arzneimittel (Nr. 9.4) und bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die zu einer Vergiftung (Nr. 9.6.1) oder einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2) führt. Nach Entgiftung und Entwöhnung ist die Eignung nach einjähriger Abstinenz wieder möglich (Nr. 9.5). Begründen Tatsachen die Annahme einer missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel, ordnet die Behörde ein ärztliches Gutachten an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV); bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV). Zur MPU: [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html).

Bußgeld nach BKatV (Nr. 243)

| BKat-Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Fahrverbot | |---|---|---|---| | 243 | Kfz unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | 500 € | 1 Monat | | 243.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im FAER | 1.000 € | 3 Monate | | 243.2 | bei Eintragung von bereits mehreren solchen Entscheidungen | 1.500 € | 3 Monate |

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV, Abschnitt I); bei Vorsatz verdoppeln sie sich (§ 3 Abs. 4a BKatV). Punkte: 2 nach Anlage 13 FeV Nr. 2.2.2. Liegt ein Fall der Arzneimittelklausel vor, entfällt der Tatbestand – und damit Bußgeld, Fahrverbot und Punkte aus § 24a StVG.

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* P nimmt nach einer Operation ein ihr verordnetes morphinhaltiges Schmerzmittel genau nach ärztlicher Anweisung ein und wird bei einer Verkehrskontrolle angehalten; im Blut wird Morphin nachgewiesen.

*Abwandlung:* Q nimmt dasselbe Präparat, das ihm ein Bekannter überlassen hat. Es fehlt an einem für ihn verschriebenen Arzneimittel → Regelfall BKat Nr. 243: 500 €, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Stand und Offen

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-01
Letzte Prüfung:
2026-11-01
In Kraft seit:
2024-08-22
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0