Medikamente am Steuer 2026 – Arzneimittelklausel (§ 24a Abs. 4 StVG), Strafbarkeit nach § 316 StGB, Bußgeld 500 € + 1 Monat Fahrverbot und Folgen für die Fahrerlaubnis In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Ordnungswidrigkeit | Führen eines Kfz unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels; die Wirkung liegt vor, wenn eine Anlage-Substanz im Blutserum nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 StVG) |
| Welche Substanzen? | Anlage zu § 24a StVG: Heroin/Morphin (Substanz Morphin), Cocain (Cocain, Benzoylecgonin), Amfetamin, Designer-Amfetamine MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin; THC hat seit 2024 einen eigenen Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG) |
| Arzneimittelklausel | Abs. 1a, 2 Satz 1 und 2a sind nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG) |
| Gilt die Klausel für Alkohol? | Nein – die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) ist in Abs. 4 nicht genannt; alkoholhaltige Arzneimittel zählen bei der Promille-Grenze mit |
| Bußgeldrahmen | bis 3.000 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG) |
| Regelsatz Erstverstoß | 500 €, Fahrverbot 1 Monat (BKat Nr. 243, fahrlässige Begehung) |
| Voreintragung im FAER | eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: 1.000 €, 3 Monate (Nr. 243.1); mehrere: 1.500 €, 3 Monate (Nr. 243.2) |
| Vorsatz | Regelsatz wird verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV) |
| Fahrverbot | bei § 24a StVG in der Regel anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV) |
| Punkte | 2 Punkte für die OWi nach § 24a Abs. 2 StVG (Anlage 13 FeV Nr. 2.2.2) |
| Straftat bei Fahrunsicherheit | § 316 StGB: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe – auch fahrlässig; § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (berauschende Mittel oder körperliche/geistige Mängel + konkrete Gefahr): bis 5 Jahre |
| Fahrerlaubnis | bei § 315c/§ 316 StGB Regelentziehung durch das Strafgericht (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB); Straftat mit Entziehung = 3 Punkte (Anlage 13 FeV Nr. 1) |
| Fahreignung (Verwaltungsrecht) | missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel und Dauerbehandlung, die die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß senkt: keine Eignung (Anlage 4 FeV Nr. 9.4, 9.6.2) |
Geltungsbereich
- § 24a StVG betrifft nur das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Radfahrer fallen nicht unter § 24a StVG, wohl aber unter § 316 StGB, der jedes Fahrzeug erfasst.
- § 316 StGB und § 315c StGB sprechen von „alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln"; § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erfasst zusätzlich geistige oder körperliche Mängel – also auch eine durch Krankheit oder Nebenwirkungen bedingte Fahrunsicherheit.
- § 2 Abs. 1 FeV gilt für jede Verkehrsteilnahme: Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass andere nicht gefährdet werden; die Vorsorgepflicht trifft den Verkehrsteilnehmer selbst.
Die drei Prüfebenen
1. Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)
§ 24a Abs. 2 StVG knüpft allein an den Nachweis einer Anlage-Substanz im Blutserum an – eine konkrete Ausfallerscheinung ist nicht erforderlich. Die Arzneimittelklausel (§ 24a Abs. 4 StVG) nimmt den Fall aus, dass die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Drei Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut:
- ein verschriebenes Arzneimittel (nicht: frei gekauft, von Dritten überlassen),
- für einen konkreten Krankheitsfall (nicht: Rezept einer anderen Person oder für eine andere Erkrankung),
- bestimmungsgemäße Einnahme (nicht: Überdosierung, Kombination entgegen ärztlicher Anweisung).
Seit 2024 erfasst die Klausel ausdrücklich auch Absatz 1a (THC-Grenzwert 3,5 ng/ml) und Absatz 2a (Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten) – relevant für Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis. Details zum THC-Grenzwert: [Drogen am Steuer – THC/Cannabis](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html).
2. Straftat (§ 316, § 315c StGB)
Die Arzneimittelklausel gilt nicht für das Strafrecht. § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Anders als bei Alkohol nennt das Gesetz für Arzneimittel und Drogen keinen Grenzwert – die Fahrunsicherheit muss im Einzelfall festgestellt werden. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafrahmen bis 5 Jahre, Versuch strafbar). Vertiefung: [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html).
3. Fahreignung (FeV)
Unabhängig von Bußgeld und Strafe prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung. Nach Anlage 4 FeV fehlt die Eignung bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) psychoaktiv wirkender Arzneimittel (Nr. 9.4) und bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die zu einer Vergiftung (Nr. 9.6.1) oder einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2) führt. Nach Entgiftung und Entwöhnung ist die Eignung nach einjähriger Abstinenz wieder möglich (Nr. 9.5). Begründen Tatsachen die Annahme einer missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel, ordnet die Behörde ein ärztliches Gutachten an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV); bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV). Zur MPU: [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html).
Bußgeld nach BKatV (Nr. 243)
| BKat-Nr. | Tatbestand | Regelsatz | Fahrverbot | |---|---|---|---| | 243 | Kfz unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | 500 € | 1 Monat | | 243.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im FAER | 1.000 € | 3 Monate | | 243.2 | bei Eintragung von bereits mehreren solchen Entscheidungen | 1.500 € | 3 Monate |
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV, Abschnitt I); bei Vorsatz verdoppeln sie sich (§ 3 Abs. 4a BKatV). Punkte: 2 nach Anlage 13 FeV Nr. 2.2.2. Liegt ein Fall der Arzneimittelklausel vor, entfällt der Tatbestand – und damit Bußgeld, Fahrverbot und Punkte aus § 24a StVG.
Beispiel
*Fiktives Beispiel.* P nimmt nach einer Operation ein ihr verordnetes morphinhaltiges Schmerzmittel genau nach ärztlicher Anweisung ein und wird bei einer Verkehrskontrolle angehalten; im Blut wird Morphin nachgewiesen.
- § 24a StVG: Morphin steht in der Anlage, die Wirkung gilt mit dem Nachweis als gegeben (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG). Weil die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für ihren Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, ist Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden (§ 24a Abs. 4 StVG) – kein Bußgeld, kein Fahrverbot.
- § 316 StGB: Zeigt P deutliche Ausfallerscheinungen (etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen), kann sie trotz Rezept wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar sein; die Klausel hilft hier nicht.
*Abwandlung:* Q nimmt dasselbe Präparat, das ihm ein Bekannter überlassen hat. Es fehlt an einem für ihn verschriebenen Arzneimittel → Regelfall BKat Nr. 243: 500 €, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte.
Abgrenzung
- Alkohol ≠ Arzneimittel: Für Alkohol gelten die Promillegrenzen ohne Arzneimittelausnahme – siehe [Alkohol am Steuer – Promillegrenzen](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html).
- Illegale Drogen und Cannabis: Konsum ohne Verschreibung → [Drogen am Steuer – THC/Cannabis](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html).
- Nicht gelistete Arzneimittel (z. B. viele Schlaf- und Beruhigungsmittel): Sie fallen nicht unter § 24a Abs. 2 StVG, weil die Anlage nur die oben genannten Substanzen aufführt; § 316 / § 315c StGB und § 2 FeV bleiben aber anwendbar.
- Fahrverbot ≠ Entziehung: Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist befristet; die Entziehung nach § 69 StGB beendet die Fahrerlaubnis – siehe [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).
Was das praktisch bedeutet
- Rezept und Einnahmeplan mitführen bzw. griffbereit haben: Die Klausel greift nur bei verschriebenem Arzneimittel und bestimmungsgemäßer Einnahme – beides muss im Verfahren nachvollziehbar sein.
- Fahrtüchtigkeit selbst prüfen: Die Vorsorgepflicht nach § 2 Abs. 1 FeV liegt beim Fahrer. Hinweise in Packungsbeilage und ärztliche Aufklärung zur Verkehrstüchtigkeit (z. B. Einstellungsphase, Dosisänderung) sind ernst zu nehmen.
- Keine Kombination mit Alkohol: Alkohol fällt nie unter die Arzneimittelklausel.
- Bei Dauermedikation kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung nach Anlage 4 FeV prüfen; zur ärztlichen Begutachtung siehe [Fahreignung – Sehtest und ärztliches Gutachten](/fakten/fahreignung-sehtest-aerztliches-gutachten-11-12-fev.html).
- Keine Rechtsberatung: Ob eine Einnahme „bestimmungsgemäß" war oder Fahrunsicherheit vorlag, ist Einzelfallfrage.
Siehe auch
- [Alkohol am Steuer – Promillegrenzen](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Drogen am Steuer – THC/Cannabis](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html)
- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Polizeiliche Verkehrskontrolle (§ 36 StVO)](/fakten/polizeiliche-verkehrskontrolle-36-stvo.html)
Quellen
- § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, THC-Grenzwert, berauschende Mittel, Arzneimittelklausel Abs. 4) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html [A]
- Anlage zu § 24a StVG (Liste der berauschenden Mittel und Substanzen) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/anlage.html [A]
- § 25 StVG (Fahrverbot) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html [A]
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html [A]
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html [A]
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog), Nr. 243, 243.1, 243.2 – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Regelsätze, Abschnitt I fahrlässig) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- § 3 BKatV (Abs. 4a Verdoppelung bei Vorsatz) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__3.html [A]
- § 4 BKatV (Abs. 3 Regelfahrverbot bei § 24a StVG) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html [A]
- § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung, Vorsorgepflicht) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__2.html [A]
- § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel) – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__14.html [A]
- Anlage 4 FeV (Eignung bei Krankheiten und Mängeln), Nr. 9.4–9.6 – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html [A]
- Anlage 13 FeV (Punktebewertung), Nr. 1, 2.1.8, 2.2.2 – am 01.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Wikidata-Item „Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen" (driving under the influence of a drug), Q250062 – am 01.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (dewiki „Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen", keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q250062 [D]
- Wikidata-Item „Arzneimittel" (medication), Q12140 – am 01.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (dewiki „Arzneimittel", keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q12140 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsgesetz", Q1034303 – am 01.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1034303 [D]
Stand und Offen
- Normstand: Wortlaut aller zitierten Vorschriften am 01.11.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen. Die Arzneimittelklausel steht in der aktuellen Fassung in § 24a Abs. 4 StVG (frühere Fassungen: Abs. 2 Satz 3). `valid_from` = 22.08.2024 (Inkrafttreten der Neufassung von § 24a StVG mit THC-Grenzwert und Abs. 4); das Inkrafttretensdatum wurde nicht gesondert im BGBl. nachgeprüft.
- Offen: Rechtsprechung zur Feststellung der Fahrunsicherheit bei Arzneimitteln (§ 316 StGB, „relative" Fahrunsicherheit) und zur Beweislast für die bestimmungsgemäße Einnahme ist nicht ausgewertet; beim nächsten Faktencheck mit dejure.org-Permalinks zu ergänzen. Ebenso offen: Arzneimittel-Begutachtungsleitlinien der BASt.
Änderungsverlauf
- 2026-11-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Normtexte im amtlichen Wortlaut gelesen, Bußgeld und Fahrverbot aus der amtlichen BKatV-Anlage (Nr. 243 ff.), Punkte aus Anlage 13 FeV, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects), Wikidata-IDs per API auf Weiterleitungsfreiheit geprüft.