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Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung (§ 4 Abs. 1 TzBfG) – einheitliche Auslöseschwelle, Pro-rata-temporis-Grundsatz, Anpassung nach oben In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG** darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, **sachliche Gründe** rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung; **Satz 2** konkretisiert das für das Entgelt durch den **Pro-rata-temporis-Grundsatz**. Eine tarifliche oder vertragliche Regelung, die den Mehrarbeits- oder Überstundenzuschlag auch bei Teilzeitkräften erst ab derselben absoluten Stundenzahl gewährt wie bei Vollzeitkräften, weicht von diesem Grundsatz ab und benachteiligt Teilzeitbeschäftigte. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche einheitliche Auslöseschwelle zuletzt mit **Urteil vom 28.04.2026 – 5 AZR 96/25** für unvereinbar mit § 4 Abs. 1 TzBfG und insoweit nach **§ 134 BGB** für **nichtig** gehalten (Rn. 19). Rechtsfolge ist keine ersatzlose Streichung, sondern eine **„Anpassung nach oben"**: Teilzeitbeschäftigten steht der Zuschlag nach **§ 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG** schon dann zu, wenn sie ihre individuell vereinbarte Wochenarbeitszeit **proportional** zur Schwelle der Vollzeitkräfte überschreiten (Rn. 53, 57). Das Benachteiligungsverbot steht nach **§ 22 Abs. 1 TzBfG** auch den Tarifvertragsparteien nicht zur Disposition (Rn. 22).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 1 TzBfG – Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer [gesetze-im-internet.de]
BenachteiligungsverbotKeine schlechtere Behandlung wegen der Teilzeitarbeit, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen sie [§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG]
Pro-rata-temporis-GrundsatzArbeitsentgelt mindestens im Umfang des Anteils der Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten [§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG]
Verhältnis der beiden SätzeSatz 2 konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des Satzes 1 für Entgelt und teilbare geldwerte Leistungen [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 21]
Begriff der TeilzeitKürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit als bei einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten; auch geringfügig Beschäftigte [§ 2 Abs. 1, 2 TzBfG]
Bindung der Tarifvertragsparteien§ 4 Abs. 1 TzBfG steht nach § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 22]
Unionsrechtlicher HintergrundUmsetzung von Paragraph 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 21]
Prüfungsmaßstab bei TarifnormenKeine bloße Willkürkontrolle; § 4 Abs. 1 TzBfG ist spezialgesetzliches Diskriminierungsverbot, nicht Art. 3 Abs. 1 GG [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 32]
Maßstab des sachlichen GrundesEchter Bedarf, Geeignetheit, Erforderlichkeit, kohärente und systematische Zielverfolgung, Angemessenheit [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 30]
VergleichsmethodikPrüfung für jeden einzelnen Entgeltbestandteil getrennt [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 24]
Kern der BenachteiligungTeilzeitkräfte müssen dieselbe absolute Stundenzahl erreichen wie Vollzeitkräfte und erreichen sie nur mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 25]
Rechtsfolge im TarifvertragTeilnichtigkeit der Auslöseschwelle nach § 134 BGB, soweit sie auch für Teilzeitbeschäftigte gilt [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 19, 53]
Anspruchsgrundlage§ 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 55]
Ergebnis„Anpassung nach oben" – die begünstigende Tarifnorm wird auf die Benachteiligten erstreckt [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 57]
Berechnung der SchwelleHerabsetzung im Verhältnis der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 57]
Keine eigene Sanktionsnorm§ 4 Abs. 1 TzBfG enthält – anders als § 7 Abs. 2 AGG oder § 16 TzBfG – keine eigene Rechtsfolgenanordnung [BAG 5 AZR 96/25, Rn. 54]
LeitentscheidungBAG, Urteil vom 28.04.2026 – 5 AZR 96/25 (ECLI:DE:BAG:2026:280426.U.5AZR96.25.0, 5. Senat)
Vorangegangene EntscheidungenBAG, Urteile vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 (ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR118.23.0) und – 5 AZR 155/22 (ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR155.22.0)
Unionsgerichtliche LeitlinienEuGH 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22 [KfH]; 19.10.2023 – C-660/20 [Lufthansa CityLine]; 27.05.2004 – C-285/02 [Elsner-Lakeberg] [zitiert in BAG 5 AZR 96/25, Rn. 24]
Inkrafttreten des TzBfG01.01.2001 (Art. 4 des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1966) [gesetze-im-internet.de, Fußnote der Gesamtausgabe]

Geltungsbereich

§ 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 2 TzBfG – also für jeden, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (§ 2 Abs. 2 TzBfG).

Das Benachteiligungsverbot bindet nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch die Tarifvertragsparteien: § 22 Abs. 1 TzBfG stellt die Vorschriften des Gesetzes – außerhalb der dort ausdrücklich genannten Öffnungsklauseln – zuungunsten des Arbeitnehmers unabdingbar. Tarifvertragliche Zuschlagsregelungen müssen deshalb mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar sein (BAG 5 AZR 96/25, Rn. 22 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung und auf EuGH 19.10.2023 – C-660/20 [Lufthansa CityLine]).

Der Prüfungsmaßstab ist dabei nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt, wie sie bei der Prüfung von Tarifnormen am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Der Fünfte Senat begründet das damit, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein spezialgesetzliches Diskriminierungsverbot ist und dem anerkannten spezifischen Schutzbedarf Teilzeitbeschäftigter Rechnung trägt (Rn. 32). Die aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Tarifautonomie und der weite Beurteilungsspielraum der Sozialpartner ändern daran nichts (Rn. 31, 37 f.).

Betroffen sind typischerweise Klauseln, die einen Mehrarbeits- oder Überstundenzuschlag erst ab einer absoluten Stundengrenze vorsehen – etwa ab der 41. Wochenstunde oder ab einer festen Monatsstundenzahl –, und zwar einheitlich für Voll- und Teilzeitkräfte.

Ausnahmen

Sachlicher Grund. § 4 Abs. 1 TzBfG regelt kein absolutes Benachteiligungsverbot. Eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; er muss sich aus dem Zweck der Leistung und dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lassen. Das unterschiedliche Arbeitspensum allein genügt nicht (BAG 5 AZR 96/25, Rn. 28). Die Anforderungen entsprechen denen des Unionsrechts: echter Bedarf, Geeignetheit, Erforderlichkeit, kohärente und systematische Zielverfolgung, Angemessenheit, belegt durch genau bezeichnete, konkrete Umstände (Rn. 30).

Arbeitsschutzrechtliche Höchstarbeitszeiten. Eine einheitlich für Voll- und Teilzeitkräfte geltende Höchstarbeitszeitgrenze ist etwas anderes als ein einheitlicher Grenzwert für die Vergütung. Der Senat grenzt die Zuschlagsfrage ausdrücklich von EuGH 12.10.2004 – C-313/02 [Wippel] ab: Dort ging es um eine in Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie erlassene Höchstarbeitszeit, die jedem Arbeitnehmer unabhängig vom Umfang seiner Arbeitszeit einen Mindestschutz einräumt (Rn. 26).

Nicht anerkannte Rechtfertigungen. Im Fall 5 AZR 96/25 hat der Senat sämtliche vorgetragenen Gründe verworfen: die Verteuerung der Mehrarbeit als Abschreckung (Rn. 40 – sie wirkt bei Teilzeitkräften gerade schwächer), den Gesundheitsschutz (Rn. 41 bis 44 – nicht kohärent, weil die typischen Belastungen Teilzeitbeschäftigter außer Betracht bleiben), die Verhinderung „missbräuchlicher" Teilzeitanträge (Rn. 46 bis 48 – die Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe nach § 8 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist das mildere Mittel), die Vermeidung einer Benachteiligung Vollzeitbeschäftigter (Rn. 49), den Ausgleich für die Einbuße an Freizeitdisposition (Rn. 50) und die Wahrung des tariflichen Dotierungsrahmens (Rn. 51 – wirtschaftliche oder finanzielle Erwägungen rechtfertigen die Benachteiligung nicht).

Tarifliche Ausschlussfristen. Die Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verfallregelungen des jeweiligen Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags; im entschiedenen Fall sah § 18 Ziff. 1 MTV eine dreimonatige schriftliche Geltendmachung vor (Rn. 4). Zu den Grenzen solcher Klauseln siehe die Seite zu Ausschluss- und Verfallklauseln.

Häufige Fehler

Beispiel

Dem Urteil BAG 28.04.2026 – 5 AZR 96/25 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin arbeitete im Einzelhandel mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Thüringen vom 11.12.2013 Anwendung. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit betrug 38 Stunden; Mehrarbeitszuschläge waren nach der Auslegung des Senats erst zu zahlen, wenn mehr als 40 Stunden in der Woche gearbeitet wurden (Rn. 13, 15). Der Arbeitgeber vergütete die Mehrstunden, zahlte aber keine Zuschläge.

Der Senat sah darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung. Die Auslöseschwelle liegt für Vollzeitkräfte zwei Stunden über der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit. Proportional zu einer vereinbarten Arbeitszeit von 19,25 Stunden – das sind 50,66 % von 38 Stunden – ergibt sich für die Klägerin eine Überschreitung um 1,01 Wochenstunden (Rn. 19, 53). Diese Zahlen gelten ausschließlich für diesen Tarifvertrag und diese Arbeitszeit; sie sind keine allgemeine Rechengröße. Die Rechenmethode ist dagegen verallgemeinerbar: Die für Vollzeitkräfte geltende Überschreitung wird mit dem Verhältnis der individuellen zur vollen Wochenarbeitszeit multipliziert.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen: Der Senat hat das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27.03.2025 – 2 Sa 411/20 – aufgehoben und die Sache mangels hinreichender Feststellungen im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO); eine bezifferte Verurteilung liegt nicht vor. Die vom Nebenintervenienten erhobene Widerklage hat der Senat als unzulässig abgewiesen (Rn. 12).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2001-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0