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MiCA — Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (CASP): Anforderungen, Antrag und Fristen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-16 · letzte Prüfung: 2026-07-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer in der EU gewerblich **Kryptowerte-Dienstleistungen** erbringt (Verwahrung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch, Ausführung/Vermittlung von Aufträgen, Platzierung, Transfer, Beratung oder Portfolioverwaltung), braucht seit dem **30. Dezember 2024** eine **Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP)** nach **Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA/MiCAR)**. In Deutschland erteilt die **BaFin** diese Zulassung; sie prüft gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank. Der Antrag muss einen festen Katalog an Angaben enthalten (Art. 62 MiCA) — u. a. Geschäftsplan, Nachweis der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, Leitungsstruktur, Zuverlässigkeit von Geschäftsleitung und qualifiziert Beteiligten sowie **DORA-konforme** IKT-Vorkehrungen. Die BaFin prüft den Antrag zunächst auf Vollständigkeit (**25 Arbeitstage**) und entscheidet dann über die Zulassung (**40 Arbeitstage** ab vollständigem Antrag, Art. 63 MiCA). Eine erteilte CASP-Zulassung gilt EU-weit über **Passporting**. Die deutsche Übergangsfrist für Altanbieter endete am **30. Dezember 2025** (KMAG).

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel V (Art. 59–74) regelt die Zulassung und laufende Aufsicht der Kryptowerte-Dienstleister:

In Deutschland flankiert das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) die unmittelbar geltende Verordnung: Es bestimmt die BaFin als zuständige Behörde, regelt Verfahren, Gebühren und Sanktionen. MiCA ist als Verordnung unmittelbar anwendbar — es bedarf keines nationalen Umsetzungsgesetzes.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Die Zulassungspflicht ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Wird eine Kryptowerte-Dienstleistung erbracht? Erfasst sind die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCA definierten Dienste: Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen, Platzierung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Beratung, Portfolioverwaltung sowie Transferdienste für Kryptowerte.
  2. Geschieht das gewerblich / berufsmäßig in der EU? Einmalige, rein private Vorgänge fallen nicht darunter; das Anbieten an Kunden in der Union schon.
  3. Greift eine Ausnahme? Bereits nach anderem EU-Recht regulierte Finanzunternehmen (Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute u. a.) benötigen keine gesonderte CASP-Zulassung, müssen die Dienste aber nach Art. 60 MiCA vorab bei der zuständigen Behörde notifizieren. Nicht erfasst sind ferner Dienste zu Instrumenten, die bereits als Finanzinstrumente (MiFID II) gelten, sowie voll dezentrale Angebote ohne Intermediär (Einzelfallprüfung).
  4. Zuständige Behörde: Der Antrag geht an die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Deutschland: BaFin, Referat ZK 4, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum ZAG- und Kryptoaufsicht der Bundesbank).

Pflichten und Rechtsfolgen

Der Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCA muss insbesondere enthalten: Name, Rechtsform, LEI und Anschrift des Antragstellers; Satzung; einen Geschäftsplan (programme of operations) mit Art und Vermarktung der geplanten Dienste; Nachweis der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten/Eigenmittel nach Art. 67 MiCA; Beschreibung der Governance- und internen Kontrollmechanismen; Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Geschäftsleitung und qualifiziert Beteiligten; Beschreibung der IKT-Systeme und Sicherheitsvorkehrungen einschließlich DORA-Nachweis; Verfahren zur Trennung von Kundengeldern und -kryptowerten; ein Beschwerdemanagement; sowie dienstspezifische Unterlagen (z. B. Verwahr-Policy bei Custody, Betriebsregeln bei einer Handelsplattform).

Nach der Zulassung treffen den CASP laufende Pflichten: ehrliches, redliches und professionelles Handeln im Kundeninteresse (Art. 66), Einhaltung der Eigenmittelanforderungen (Art. 67), sichere Verwahrung und Trennung von Kundenvermögen, Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte sowie Meldepflichten gegenüber der Aufsicht.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Das Erbringen zulassungspflichtiger Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung ist unzulässig; die BaFin kann die Tätigkeit untersagen, abwickeln lassen und Bußgelder verhängen. MiCA gibt einen unionsweiten Sanktionsrahmen vor (Art. 111); die konkrete Ausgestaltung erfolgt national über das KMAG. Zulassungen können bei fortdauernden Verstößen auch entzogen werden (Art. 64 MiCA).

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein Berliner Fintech betreibt eine Handelsplattform, auf der Kunden Bitcoin und Ether kaufen, verkaufen und verwahren lassen können. Es erbringt damit gleich mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen (Betrieb einer Handelsplattform, Tausch, Verwahrung) und benötigt eine CASP-Zulassung. Nach dem BaFin-Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR (mb_250103) vereinbart das Unternehmen zunächst ein Erstgespräch mit der BaFin, nutzt dann das Standard-Antragsformular aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/306, belegt seine DORA-Konformität über die BaFin-Dokumentationsanforderungen und reicht den Antrag postalisch oder elektronisch beim Referat ZK 4 ein — mit elektronischer Kopie an die Bundesbank. Der Antrag ist gebührenpflichtig (nach Zeitaufwand, FinDAGebV), auch bei Rücknahme oder Ablehnung. Nach Erteilung wird die Zulassung im Bundesanzeiger, in der BaFin-Unternehmensdatenbank und im ESMA-MiCA-Register veröffentlicht.

Verwandte Normen

Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-16
Letzte Prüfung:
2026-07-16
In Kraft seit:
2024-12-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0