MiCA — Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (CASP): Anforderungen, Antrag und Fristen In Kraft
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel V (Art. 59–74) regelt die Zulassung und laufende Aufsicht der Kryptowerte-Dienstleister:
- Art. 59 MiCA — Zulassungspflicht: Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in der Union nur von juristischen Personen (oder gleichgestellten Unternehmen) mit CASP-Zulassung oder von bereits regulierten Finanzunternehmen nach Art. 60 (Kreditinstitute, Wertpapierfirmen u. a. per Notifizierung) erbracht werden. Der CASP muss seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem er zumindest einen Teil seiner Dienste erbringt, die tatsächliche Geschäftsleitung in der Union und mindestens einen in der Union ansässigen Geschäftsleiter.
- Art. 62 MiCA — Inhalt des Zulassungsantrags: abschließender Katalog der einzureichenden Angaben und Nachweise.
- Art. 63 MiCA — Prüfung und Entscheidung: Verfahrensfristen (Vollständigkeits- und Sachprüfung).
- Konkretisiert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 (RTS zu Art. 62 Abs. 5 — Inhalt der Antragsangaben) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 (ITS zu Art. 62 Abs. 6 — Standardformulare und -verfahren).
In Deutschland flankiert das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) die unmittelbar geltende Verordnung: Es bestimmt die BaFin als zuständige Behörde, regelt Verfahren, Gebühren und Sanktionen. MiCA ist als Verordnung unmittelbar anwendbar — es bedarf keines nationalen Umsetzungsgesetzes.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Die Zulassungspflicht ist in folgenden Schritten zu prüfen:
- Wird eine Kryptowerte-Dienstleistung erbracht? Erfasst sind die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCA definierten Dienste: Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen, Platzierung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Beratung, Portfolioverwaltung sowie Transferdienste für Kryptowerte.
- Geschieht das gewerblich / berufsmäßig in der EU? Einmalige, rein private Vorgänge fallen nicht darunter; das Anbieten an Kunden in der Union schon.
- Greift eine Ausnahme? Bereits nach anderem EU-Recht regulierte Finanzunternehmen (Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute u. a.) benötigen keine gesonderte CASP-Zulassung, müssen die Dienste aber nach Art. 60 MiCA vorab bei der zuständigen Behörde notifizieren. Nicht erfasst sind ferner Dienste zu Instrumenten, die bereits als Finanzinstrumente (MiFID II) gelten, sowie voll dezentrale Angebote ohne Intermediär (Einzelfallprüfung).
- Zuständige Behörde: Der Antrag geht an die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Deutschland: BaFin, Referat ZK 4, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum ZAG- und Kryptoaufsicht der Bundesbank).
Pflichten und Rechtsfolgen
Der Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCA muss insbesondere enthalten: Name, Rechtsform, LEI und Anschrift des Antragstellers; Satzung; einen Geschäftsplan (programme of operations) mit Art und Vermarktung der geplanten Dienste; Nachweis der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten/Eigenmittel nach Art. 67 MiCA; Beschreibung der Governance- und internen Kontrollmechanismen; Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Geschäftsleitung und qualifiziert Beteiligten; Beschreibung der IKT-Systeme und Sicherheitsvorkehrungen einschließlich DORA-Nachweis; Verfahren zur Trennung von Kundengeldern und -kryptowerten; ein Beschwerdemanagement; sowie dienstspezifische Unterlagen (z. B. Verwahr-Policy bei Custody, Betriebsregeln bei einer Handelsplattform).
Nach der Zulassung treffen den CASP laufende Pflichten: ehrliches, redliches und professionelles Handeln im Kundeninteresse (Art. 66), Einhaltung der Eigenmittelanforderungen (Art. 67), sichere Verwahrung und Trennung von Kundenvermögen, Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte sowie Meldepflichten gegenüber der Aufsicht.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Das Erbringen zulassungspflichtiger Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung ist unzulässig; die BaFin kann die Tätigkeit untersagen, abwickeln lassen und Bußgelder verhängen. MiCA gibt einen unionsweiten Sanktionsrahmen vor (Art. 111); die konkrete Ausgestaltung erfolgt national über das KMAG. Zulassungen können bei fortdauernden Verstößen auch entzogen werden (Art. 64 MiCA).
Fristen und Übergangsregelungen
- Geltung der CASP-Regeln: seit 30. Dezember 2024 (Art. 149 Abs. 1 MiCA).
- Vollständigkeitsprüfung: Die zuständige Behörde prüft binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang, ob der Antrag vollständig ist; fehlende Unterlagen fordert sie unter Fristsetzung nach (Art. 63 MiCA). Die BaFin orientiert sich dabei an der ESMA-Empfehlung, eine Vierwochenfrist zur Nachreichung zu setzen, und kann unvollständige Anträge ablehnen.
- Sachentscheidung: Innerhalb von 40 Arbeitstagen ab Eingang des vollständigen Antrags entscheidet die Behörde begründet über Erteilung oder Ablehnung der Zulassung (Art. 63 MiCA).
- Übergangsfrist für Altanbieter (Grandfathering): Art. 143 Abs. 3 MiCA erlaubte eine EU-weite Übergangsfrist bis 1. Juli 2026 für vor dem 30.12.2024 nach nationalem Recht tätige Anbieter. Die Mitgliedstaaten durften sie verkürzen — Deutschland hat sie per KMAG auf den 30. Dezember 2025 vorgezogen. Seither muss eine Zulassung vorliegen oder ein Antrag laufen.
- Passporting: Eine erteilte Zulassung berechtigt nach vorheriger Anzeige zur grenzüberschreitenden Erbringung der Dienste in der gesamten EU, ohne separate Zulassung in jedem Mitgliedstaat (Art. 65 MiCA).
Praxisbeispiel
Ein Berliner Fintech betreibt eine Handelsplattform, auf der Kunden Bitcoin und Ether kaufen, verkaufen und verwahren lassen können. Es erbringt damit gleich mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen (Betrieb einer Handelsplattform, Tausch, Verwahrung) und benötigt eine CASP-Zulassung. Nach dem BaFin-Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR (mb_250103) vereinbart das Unternehmen zunächst ein Erstgespräch mit der BaFin, nutzt dann das Standard-Antragsformular aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/306, belegt seine DORA-Konformität über die BaFin-Dokumentationsanforderungen und reicht den Antrag postalisch oder elektronisch beim Referat ZK 4 ein — mit elektronischer Kopie an die Bundesbank. Der Antrag ist gebührenpflichtig (nach Zeitaufwand, FinDAGebV), auch bei Rücknahme oder Ablehnung. Nach Erteilung wird die Zulassung im Bundesanzeiger, in der BaFin-Unternehmensdatenbank und im ESMA-MiCA-Register veröffentlicht.
Verwandte Normen
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCA — Definition der Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art. 60 MiCA — Erbringung durch bereits regulierte Finanzunternehmen (Notifizierung statt Zulassung)
- Art. 64–65 MiCA — Entzug der Zulassung; EU-Passporting
- Art. 66–67 MiCA — Wohlverhaltens- und Eigenmittelpflichten der CASP
- Delegierte VO (EU) 2025/305 (RTS) / Durchführungs-VO (EU) 2025/306 (ITS) — Antragsinhalt und -formulare
- § 1 Abs. 11 KWG — nationale Definition Kryptowerte / Kryptoverwahrgeschäft (Abgrenzung)
- KMAG — deutsche Begleitregelung (BaFin-Zuständigkeit, Sanktionen, verkürzte Übergangsfrist)
- DORA (VO (EU) 2022/2554) — digitale operationale Resilienz, im Antrag nachzuweisen
Stand
- Stand: 16.07.2026
- Gültig ab: 30.12.2024 (CASP-Regeln, Art. 149 Abs. 1 MiCA); deutsche Übergangsfrist bis 30.12.2025 (KMAG)
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (eur-lex.europa.eu, bafin.de, esma.europa.eu)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Änderungsverlauf
- 2026-07-16: Erstveröffentlichung. Zulassungspflicht (Art. 59), Antragsinhalt (Art. 62) und Verfahrensfristen (Art. 63: 25 Arbeitstage Vollständigkeit / 40 Arbeitstage Sachentscheidung) gegen Verordnung (EU) 2023/1114 (eur-lex) und die BaFin-Seite zu Kryptowerte-Dienstleistungen geprüft. Neu aufgenommen: konkretisierende RTS/ITS Delegierte VO (EU) 2025/305 und Durchführungs-VO (EU) 2025/306 sowie DORA-Nachweis im Antrag (Aktualität ggü. bestehender MiCA-Übersichtsseite). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA, Volltext, Titel V Art. 59 ff.): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu
- BaFin — Kryptowerte-Dienstleistungen (Zulassungsantrag, Fristen, Gebühren, Passporting): https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/geschaefte-krypto/kryptowerte-dienstleistungen/kryptowerte-dienstleistungen_node.html
- BaFin — Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR (mb_250103): https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_250103_Kryptowerte_Dienstl.html
- ESMA — Article 59 Authorisation (Interactive Single Rulebook, MiCA): https://www.esma.europa.eu/publications-and-data/interactive-single-rulebook/mica/article-59-authorisation
- ESMA — Supervisory Briefing on the Authorisation of CASPs under MiCA: https://www.esma.europa.eu/document/supervisory-briefing-authorisation-casps-under-mica
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 (RTS zu Art. 62 Abs. 5 MiCA): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2025/305
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 (ITS zu Art. 62 Abs. 6 MiCA — Standardformulare): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500306
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG): https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/