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Mietkaution – Höhe, Anlage und Rückgabe (§ 551 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 551 Mietkaution Mietsicherheit Kautionskonto Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Bei Wohnraum darf eine als Mietsicherheit zu leistende Geldsumme nach § 551 Absatz 1 BGB höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten (Nettokaltmiete) betragen. Der Mieter darf die Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Absatz 2 BGB). Der Vermieter muss die Barkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen und zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinsen; die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Absatz 3 BGB). Jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Absatz 4 BGB). Einen gesetzlichen Stichtag für die Rückzahlung nach Mietende nennt § 551 BGB nicht – dem Vermieter steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist zu.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBGB § 551 (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)
Höchsthöhe3 Nettokaltmieten (Miete ohne als Pauschale/Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten) [§ 551 Abs. 1 BGB]
Ratenzahlung3 gleiche monatliche Teilzahlungen [§ 551 Abs. 2 BGB]
Fälligkeit 1. Ratezu Beginn des Mietverhältnisses [§ 551 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Weitere Ratenmit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen [§ 551 Abs. 2 Satz 3 BGB]
Anlageform (Geld)Kreditinstitut, Zinssatz für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist [§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB]
Andere Anlageformdurch Vereinbarung möglich [§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB]
TrennungsgebotAnlage getrennt vom Vermögen des Vermieters [§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB]
Erträge / Zinsenstehen dem Mieter zu, erhöhen die Sicherheit [§ 551 Abs. 3 Satz 3-4 BGB]
Ausnahme Verzinsungkein Verzinsungszwang bei Studenten-/Jugendwohnheim [§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB]
Abweichende Vereinbarungzum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 551 Abs. 4 BGB]
InsolvenzschutzMieter darf Kautionszahlung von Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen [BGH VIII ZR 98/10, 13.10.2010]
Verwertung während MietzeitAufrechnung mit bestrittenen Forderungen unzulässig [BGH VIII ZR 234/13, 07.05.2014]
Gesetzliche Rückzahlungsfristexistiert nicht; angemessene Prüf-/Abrechnungsfrist des Vermieters

Geltungsbereich

§ 551 BGB gilt für die Wohnraummiete. Die Vorschrift begrenzt jede Form der vom Mieter zu leistenden Sicherheit (Barkaution, Kautionssparbuch, verpfändetes Sparguthaben, Bürgschaft) der Höhe nach auf drei Nettokaltmieten. Maßgeblich ist die Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten – die Kaltmiete, nicht die Bruttomiete. Bei der Gewerberaummiete gilt § 551 BGB nicht; dort sind Höhe und Anlage der Sicherheit grundsätzlich frei verhandelbar.

Wird die vermietete Wohnung während des Mietverhältnisses verkauft, tritt der Erwerber nach § 566a BGB in die Verpflichtungen aus der Mietsicherheit ein; der Mieter kann die Kaution nach Mietende auch vom Erwerber zurückverlangen.

Höhe und Ratenzahlung

Die Kaution darf das Dreifache der Nettokaltmiete nicht übersteigen (§ 551 Absatz 1 BGB). Eine darüber hinausgehende Vereinbarung ist im überschießenden Teil unwirksam. Der Mieter ist gesetzlich berechtigt, die Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zu leisten: Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den beiden folgenden Mietzahlungen (§ 551 Absatz 2 BGB). Eine Klausel, die die volle Kaution vor Übergabe der Wohnung verlangt, ist deshalb zum Nachteil des Mieters unwirksam (§ 551 Absatz 4 BGB).

Anlage und Verzinsung (Trennungsgebot)

Eine als Sicherheit überlassene Geldsumme muss der Vermieter bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen (§ 551 Absatz 3 Satz 1 BGB). Entscheidend ist das Trennungsgebot: Die Anlage muss vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen (§ 551 Absatz 3 Satz 3 BGB). Dadurch ist die Kaution im Fall der Insolvenz des Vermieters den Zugriffen seiner Gläubiger entzogen. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Absatz 3 Satz 3 und 4 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein Wohnungsmieter die Zahlung der Barkaution davon abhängig machen darf, dass ihm der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt; bis dahin steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zu (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10). Nur bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht kein Verzinsungszwang (§ 551 Absatz 3 Satz 5 BGB).

Verwertung und Rückzahlung

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter die Kaution nicht für streitige Forderungen in Anspruch nehmen; eine Aufrechnung gegen die treuhänderisch gebundene Sicherheit ist bei bestrittenen Forderungen unzulässig (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13).

Nach Mietende wird die Kaution fällig, sobald dem Vermieter keine zu sichernden Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Einen festen gesetzlichen Stichtag – etwa die häufig genannten „sechs Monate" – gibt es nicht. Dem Vermieter ist eine angemessene Frist zur Prüfung und Abrechnung zuzugestehen; wegen einer noch nicht abgerechneten Betriebskostennachforderung darf er einen angemessenen Teilbetrag vorübergehend einbehalten.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Die Nettokaltmiete beträgt 800 €, hinzu kommen 200 € Betriebskostenvorauszahlung (Bruttomiete 1.000 €).

Quellen

Stand:
2026-06-04
Gültig ab:
2001-09-01 (Mietrechtsreformgesetz, § 551 BGB in heutiger Struktur)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, Bundesgerichtshof)
Lizenz:
CC BY 4.0