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Mietwagen & Autovermietung – Rechte bei Anmietung, Haftungsfreistellung, Tankregelung, Widerruf

Mietwagen & Autovermietung – Rechte bei Anmietung, Haftungsfreistellung, Tankregelung, Widerruf

Kurzantwort

Ein Mietwagenvertrag ist rechtlich ein Mietvertrag über eine bewegliche Sache nach §§ 535 ff. BGB: Der Vermieter muss das Fahrzeug in vertragsgemäßem, verkehrssicherem Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Ist der Wagen mangelhaft (technischer Defekt, fehlende Ausstattung, verschmutzt), kann der Mieter den Mietzins mindern (§ 536 BGB) und bei zu vertretenden Mängeln Schadensersatz verlangen (§ 536a BGB). Die von den Autovermietern gegen Aufpreis angebotene Haftungsfreistellung (oft „Vollkasko"/CDW genannt) ist keine echte Versicherung, sondern eine vertragliche Haftungsreduzierung; sie orientiert sich am Leitbild der Kaskoversicherung – Klauseln, die den Mieter schlechter stellen als das gesetzliche Versicherungsvertragsrecht (VVG), sind nach § 307 BGB unwirksam (so der BGH zur „Polizeiklausel", BGH XII ZR 40/11 vom 24.10.2012). Wer online mit festem Datum bucht, hat kein 14-tägiges Widerrufsrecht: Die Kraftfahrzeugvermietung ist vom Fernabsatz-Widerruf ausgenommen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren kurz – in sechs Monaten nach Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB).

Kernfakten

PunktWert
VertragstypMietvertrag über bewegliche Sache [§ 535 BGB]
Hauptpflicht VermieterFahrzeug in vertragsgemäßem, verkehrssicherem Zustand überlassen und erhalten [§ 535 Abs. 1 BGB]
Mangel am FahrzeugMietminderung kraft Gesetzes für Dauer des Mangels [§ 536 BGB]
Schadensersatz bei MangelBei Anfangsmangel oder Vertretenmüssen des Vermieters [§ 536a BGB]
Haftungsfreistellung (CDW)Keine Versicherung, sondern vertragliche Haftungsreduzierung; orientiert am Kasko-Leitbild
SelbstbeteiligungVertraglich vereinbart, kein gesetzlicher Betrag
Grobe FahrlässigkeitHaftungskürzung nach Schwere möglich; Leitbild § 81 VVG
Obliegenheiten / PolizeiklauselVollständiger Verlust des Schutzes bei jeder Obliegenheitsverletzung unwirksam [BGH XII ZR 40/11, 24.10.2012, § 307 BGB]
Lückenfüllung nach UnwirksamkeitQuotelung nach § 28 Abs. 2, 3 VVG
Tankregelung „voll/voll"Zulässig und marktüblich; Wagen voll übernehmen, voll zurückgeben
Tankregelung „voll/leer"AGB-rechtlich kritisch bei fehlender Erstattung/Intransparenz [§ 307 BGB]
Widerrufsrecht FernabsatzBei datumsgebundener Kfz-Vermietung ausgeschlossen [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
StornobedingungenAGB-Kontrolle; Vorauszahlung/„Prepaid" nur bei transparenter Klausel [§§ 307–309 BGB]
Verjährung Ansprüche Vermieter (Verschlechterung)6 Monate ab Rückgabe [§ 548 Abs. 1 BGB]
Verjährung Ansprüche Mieter (Aufwendungen)6 Monate ab Vertragsende [§ 548 Abs. 2 BGB]
Mindestalter / FührerscheindauerVertraglich festgelegt, kein gesetzlicher Standard

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für die kurzfristige Anmietung eines Kraftfahrzeugs bei einer Autovermietung (Urlaub, Wochenendmiete, Ersatzwagen). Rechtsgrundlage ist das allgemeine Mietrecht der §§ 535 ff. BGB, ergänzt durch die AGB-Kontrolle (§§ 305–310 BGB), weil Mietwagenverträge fast ausschließlich über vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Bei online oder telefonisch geschlossenen Verträgen kommen die Fernabsatzvorschriften (§§ 312c ff. BGB) hinzu – allerdings mit dem wichtigen Widerrufs-Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

Abzugrenzen sind zwei Sonderfälle: Ist der Mietwagen Teil einer Pauschalreise (mindestens zwei gebündelte Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis), gilt vorrangig das Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) und der Reiseveranstalter haftet für das Gesamtpaket. Und der Unfallersatz-Mietwagen nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall (Erstattung durch die gegnerische Haftpflicht) folgt eigenen schadensrechtlichen Regeln (§ 249 BGB, „erforderlicher Herstellungsaufwand") und ist nicht Gegenstand dieser Seite.

Haftungsfreistellung – was CDW wirklich bedeutet

Die gegen Aufpreis angebotene Haftungsfreistellung (englisch Collision Damage Waiver, CDW) ist keine Versicherung im Sinne des VVG, sondern eine vertragliche Vereinbarung, mit der der Vermieter auf Schadensersatzansprüche gegen den Mieter oberhalb einer Selbstbeteiligung verzichtet. Ohne diese Vereinbarung haftet der Mieter nach allgemeinem Recht voll für Schäden am Mietfahrzeug.

Weil die Haftungsfreistellung inhaltlich der Kaskoversicherung nachgebildet ist, misst die Rechtsprechung ihre AGB-Klauseln am Leitbild des VVG. Der BGH hat mit Urteil vom 24.10.2012 (XII ZR 40/11) entschieden: Eine Klausel, wonach die erkaufte Haftungsfreistellung vollständig entfällt, wenn der Mieter gegen die Pflicht verstößt, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen („Polizeiklausel"), ist nach § 307 BGB unwirksam. Die Sanktion des kompletten Deckungsverlusts bei jeder Obliegenheitsverletzung sei mit dem Leitbild des neugefassten § 28 VVG unvereinbar. Die entstehende Vertragslücke wird über § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen – der Mieter verliert den Schutz also nur quotal nach Schwere des Verschuldens, nicht vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Freistellung entsprechend dem Leitbild des § 81 VVG anteilig gekürzt werden.

Tankregelung und Zusatzentgelte

Bei der Betankung sind zwei Modelle verbreitet. Die „voll/voll"-Regelung – Wagen wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben – ist zulässig und marktüblich; der Mieter zahlt nur, was er tatsächlich verbraucht. Kritisch ist die „voll/leer"-Regelung, bei der der Mieter eine Ersttankfüllung im Voraus bezahlt und den Wagen leer zurückgeben darf, ohne dass nicht verbrauchter Kraftstoff erstattet wird. Solche Klauseln benachteiligen den Mieter tendenziell unangemessen und sind – je nach Ausgestaltung und Transparenz – an § 307 BGB zu messen; wird ein hohes, intransparentes Zusatzentgelt für die Betankung verlangt, kann die Klausel unwirksam sein. Auch pauschale Service-, Reinigungs- oder Bearbeitungsgebühren unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen klar und angemessen ausgewiesen sein.

Kein Widerrufsrecht bei Online-Buchung

Wer einen Mietwagen im Internet oder telefonisch bucht, schließt einen Fernabsatzvertrag. Grundsätzlich besteht dann ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB) – nicht jedoch bei der Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Leistung vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Da eine Mietwagenbuchung praktisch immer einen festen Anmietzeitraum hat, kann sie nicht widerrufen werden. Eine kostenfreie Stornierung ergibt sich nur aus den Vertragsbedingungen (z. B. „kostenlos stornierbar bis 48 Stunden vorher"). Nicht erstattbare Prepaid-Tarife sind zulässig, sofern die Bedingung transparent vereinbart wurde; unklare oder überraschende Stornoklauseln unterliegen der Kontrolle nach §§ 305c, 307 BGB.

Rückgabe, Schäden und Verjährung

Bei Rückgabe sollte der Fahrzeugzustand im Rückgabeprotokoll dokumentiert werden (idealerweise mit Fotos und Datum), um Streit über angebliche Neuschäden zu vermeiden. Für Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache gilt die kurze Verjährung von sechs Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs (§ 548 Abs. 1 BGB); umgekehrt verjähren Aufwendungsersatzansprüche des Mieters in sechs Monaten ab Vertragsende (§ 548 Abs. 2 BGB). Meldet sich der Vermieter erst Monate später mit einer Schadensforderung, lohnt daher die Prüfung, ob der Anspruch bereits verjährt ist. Behauptete Schäden muss grundsätzlich der Vermieter beweisen – ein aussagekräftiges Übergabe- und Rückgabeprotokoll ist dafür das zentrale Beweismittel.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf