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Reiserücktrittsversicherung – Wann sie zahlt, Selbstbehalt, Fristen (VVG, § 651h BGB)

Reiserücktrittsversicherung – Wann sie zahlt, Selbstbehalt, Fristen (VVG, § 651h BGB)

Kurzantwort

Die Reiserücktrittsversicherung (genauer: Reiserücktrittskosten­versicherung) ist ein privater Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie erstattet die Stornokosten, die der Reiseveranstalter oder das Hotel bei einer Absage vor Reisebeginn berechnet — also die Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 2 BGB bzw. die vereinbarten Storno-AGB. Sie zahlt nur bei versicherten Rücktrittsgründen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abschließend aufgezählt sind — typischerweise unerwartete schwere Erkrankung, Unfall, Tod, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, erheblicher Sachschaden am Eigentum oder unverschuldeter Arbeitsplatzverlust. Sie ersetzt kein allgemeines Widerrufs- oder Stornorecht: Für die Reise selbst besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB); die einmal wegen Krankheit anfallenden Stornokosten trägt ohne Versicherung der Reisende selbst. Für den Versicherungsvertrag gilt dagegen ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 8 VVG). Die konkreten Leistungen, Ausschlüsse, der Selbstbehalt (branchenüblich 20 % bei ambulant behandelter Erkrankung) und die Abschlussfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Tarif, nicht aus dem Gesetz.

Kernfakten

PunktWert
RechtsnaturPrivater Versicherungsvertrag nach VVG
Was sie ersetztStornokosten des Veranstalters/Hotels (§ 651h Abs. 2 BGB / Storno-AGB)
Versicherte GründeAbschließend in den AVB genannt (kein „freies" Rücktrittsrecht)
Typische GründeUnerwartete schwere Krankheit, Unfall, Tod, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, Arbeitsplatzverlust, erheblicher Sachschaden
Selbstbehalt (branchenüblich)20 % bei ambulanter Behandlung; oft gegen Aufpreis abwählbar
Widerruf des Versicherungsvertrags14 Tage, Textform, ohne Begründung [§ 8 VVG]
Vorvertragliche AnzeigepflichtErfragte Gefahrumstände in Textform anzugeben [§ 19 VVG]
Folge AnzeigepflichtverletzungRücktritt/Kündigung/Vertragsanpassung des Versicherers [§ 19 Abs. 2–4 VVG]
AbschlussempfehlungDirekt bei/nach Buchung; für vollen Schutz meist ≥ 30 Tage vor Reise
WartezeitTarifabhängig; bei kurzfristigem Abschluss oft Wartezeit für Krankheitsfälle
VorerkrankungenBereits bekannte/behandelte Leiden regelmäßig ausgeschlossen; Verschlechterung ggf. gedeckt
ReiseabbruchversicherungSeparate/kombinierte Leistung: erstattet Mehrkosten bei Abbruch während der Reise
Kein Widerruf der Reise§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (Beherbergung/Reise mit fixem Datum)
SelbstverschuldenNicht gedeckt (z. B. grob fahrlässig herbeigeführter Rücktrittsgrund)
Beweislast RücktrittsgrundVersicherungsnehmer (ärztliches Attest, Reiseunfähigkeit)

Geltungsbereich

Die Vorschriften des VVG gelten für den Versicherungsvertrag zwischen Reisendem und Versicherer. Der Umfang der Leistung — welche Rücktrittsgründe versichert sind, ob ein Selbstbehalt gilt, welche Fristen einzuhalten sind — richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Tarifs. Diese AVB unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Höhe der erstattungsfähigen Stornokosten bemisst sich nach dem zugrundeliegenden Reise- oder Beherbergungsvertrag: bei Pauschalreisen nach der Entschädigungspauschale des § 651h Abs. 2 BGB, bei Einzel-Hotelbuchungen nach den Storno-AGB bzw. § 537 BGB analog.

Wann zahlt die Versicherung?

Die Reiserücktrittsversicherung leistet nur, wenn ein in den AVB genannter Grund vorliegt und der Reisende dadurch reiseunfähig wird oder die Reise unzumutbar geworden ist. Branchenüblich versichert sind insbesondere:

Der Reisende muss den Grund nachweisen — regelmäßig durch ärztliches Attest über die Reiseunfähigkeit. Nach Eintritt des Grundes muss die Reise unverzüglich storniert werden (Schadenminderungspflicht), um die Stornokosten gering zu halten.

Wann zahlt sie nicht?

Reiserücktritt vs. Reiseabbruch

Beide werden häufig als Kombiprodukt angeboten. Ob ein Selbstbehalt gilt und in welcher Höhe, ist Tariffrage.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf