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Erklärung und Wirkung der Modernisierungsmieterhöhung (§ 559b BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 559 BGB gibt dem Vermieter das Recht zur Modernisierungsmieterhöhung, § 559b BGB bestimmt, **wie** er es ausübt und **ab wann** die höhere Miete geschuldet ist. Nach Absatz 1 ist die Erhöhung dem Mieter **in Textform** zu erklären; wirksam ist die Erklärung nur, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten **berechnet** und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a BGB **erläutert** wird – § 555c Absatz 3 (Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte) gilt entsprechend. Die erhöhte Miete schuldet der Mieter nach Absatz 2 Satz 1 erst **mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung**. Diese Frist **verlängert sich um sechs Monate**, wenn der Vermieter die Maßnahme nicht nach § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um **mehr als 10 Prozent** übersteigt (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2). Absatz 3 erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 559b BGB – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Mieterhöhungserklärung [gesetze-im-internet.de]
FormTextform (§ 126b BGB) – keine eigenhändige Unterschrift erforderlich, aber lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger [§ 559b Absatz 1 Satz 1 BGB]
WirksamkeitsvoraussetzungDie Erhöhung muss „auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert" werden [§ 559b Absatz 1 Satz 2 BGB]
Pauschalwerte§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend – Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte zur energetischen Qualität von Bauteilen ist zulässig [§ 559b Absatz 1 Satz 3 BGB]
WirkungszeitpunktErhöhte Miete geschuldet mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung [§ 559b Absatz 2 Satz 1 BGB]
Verlängerung um 6 Monate (Nr. 1)keine Ankündigung nach § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 [§ 559b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB]
Verlängerung um 6 Monate (Nr. 2)tatsächliche Erhöhung übersteigt die angekündigte um mehr als 10 Prozent [§ 559b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BGB]
Unabdingbarkeit„Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." [§ 559b Absatz 3 BGB]
Kostenangabe (BGH)Gesamtkosten je Maßnahme genügen regelmäßig; eine Aufschlüsselung nach Gewerken ist grundsätzlich nicht erforderlich [BGH, Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21, Leitsatz 1 und 3]
Instandsetzungsanteil (BGH)Bei modernisierender Instandsetzung ist der anzurechnende Instandsetzungsanteil zumindest durch Quote oder bezifferten Betrag auszuweisen [BGH VIII ZR 361/21, Leitsatz 2; BGH, Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, Leitsatz 2]
Drittmittel (BGH)Fehlt die nach § 559a BGB gebotene Erläuterung zu anrechenbaren Drittmitteln, ist die Erklärung formell unwirksam [BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 416/21]
Vereinfachtes Verfahren§ 559b gilt entsprechend; zusätzlich ist anzugeben, dass nach dem vereinfachten Verfahren gerechnet wurde [§ 559c Absatz 3 BGB]
Anwendung auf Sonderverträge§ 559b ist nach § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB auf Anmietungen für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf entsprechend anzuwenden [amtliche Fußnote zu § 559b BGB]

Geltungsbereich

§ 559b BGB gilt für die Wohnraummiete und setzt eine bereits abgeschlossene Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB voraus, für die § 559 BGB ein Erhöhungsrecht gewährt (jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten, § 559 Absatz 1 BGB). Die Vorschrift regelt ausschließlich die Ausübung dieses Rechts:

Die materiellen Grenzen der Erhöhung stehen nicht in § 559b, sondern in § 559 BGB – insbesondere die Kappung nach § 559 Absatz 3a BGB (innerhalb von sechs Jahren höchstens 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter höchstens 2 Euro) und der Härteeinwand nach § 559 Absatz 4 BGB.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Die Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung des Fristenlaufs; sie stammen nicht aus dem Gesetz.

Ein Vermieter kündigt im März eine energetische Modernisierung an und beziffert die zu erwartende Mieterhöhung in der Ankündigung mit 60 Euro monatlich. Nach Abschluss der Arbeiten erklärt er die Erhöhung in Textform; die Erklärung geht dem Mieter am 10. Juni zu.

Nicht Gegenstand dieser Fristenrechnung ist die Frage, ob die Erhöhung der Höhe nach berechtigt ist. Das richtet sich nach § 559 BGB (8 Prozent der aufgewendeten Kosten, Abzug der Erhaltungskosten nach Absatz 2, Kappung nach Absatz 3a, Härteeinwand nach Absatz 4) und nach der Anrechnung von Drittmitteln gemäß § 559a BGB.

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2013-05-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0