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§ 559 BGB – Modernisierungsumlage bei energetischer Sanierung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 559 Modernisierungsumlage Energetische Sanierung Kappungsgrenze Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Nach § 559 BGB darf der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Reine Erhaltungs- bzw. Instandhaltungskosten sind herauszurechnen und nicht umlagefähig. Die monatliche Miete darf sich innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter erhöhen – bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro/m² um höchstens 2 Euro/m² (Kappungsgrenze, § 559 Abs. 3a). Für eine Heizungsmodernisierung gilt zusätzlich eine besondere Grenze von 0,50 Euro/m² in sechs Jahren. Die Erhöhung ist in Textform zu erklären und wird ab dem dritten Monat nach Zugang geschuldet (§ 559b).

Kernfakten

PunktWert
Umlagesatz8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr (§ 559 Abs. 1 BGB)
Umlagefähige MaßnahmenModernisierung nach § 555b Nr. 1, 1a, 3, 4, 4a, 5 oder 6 BGB (u. a. energetische Modernisierung, Heizungseinbau) (§ 559 Abs. 1 BGB)
ErhaltungsanteilErsparte Instandhaltungskosten sind abzuziehen, ggf. durch Schätzung (§ 559 Abs. 2 BGB)
Kappungsgrenze (allgemein)max. 3 €/m² in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a Satz 1 BGB)
Kappungsgrenze bei Ausgangsmiete < 7 €/m²max. 2 €/m² in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a Satz 2 BGB)
Sonder-Kappung Heizungseinbaumax. 0,50 €/m² in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a Satz 3 BGB)
Ankündigungsfristmind. 3 Monate vor Beginn in Textform (§ 555c Abs. 1 BGB)
Wirksamkeit der Mieterhöhungab Beginn des 3. Monats nach Zugang der Erklärung (§ 559b Abs. 2 Satz 1 BGB)
Verzögerung bei Formfehler+ 6 Monate, wenn nicht ordnungsgemäß angekündigt oder tatsächliche Erhöhung > 10 % über angekündigt (§ 559b Abs. 2 Satz 2 BGB)
Förderung mit Drittmitteln (Heizung)Sonderregel § 559e BGB: 10 % nach Abzug der Fördermittel, 15 % Instandhaltungspauschale, Kappung 0,50 €/m²

Geltungsbereich

§ 559 BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine echte Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB durchgeführt hat – also etwa eine energetische Modernisierung, nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser, eine Wohnwertverbesserung oder die Schaffung neuen Wohnraums. Maßgeblich sind nur die tatsächlich für die jeweilige Wohnung aufgewendeten Kosten; bei Maßnahmen für mehrere Wohnungen sind die Kosten angemessen aufzuteilen (§ 559 Abs. 3 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 559 Abs. 6 BGB).

Berechnung Schritt für Schritt

  1. Gesamtkosten der Maßnahme ermitteln.
  2. Erhaltungsanteil abziehen: Kosten, die ohnehin für die Instandhaltung angefallen wären, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (§ 559 Abs. 2). Bei der Heizungsmodernisierung mit Förderung pauschal 15 % (§ 559e Abs. 2).
  3. Fördermittel/Drittmittel abziehen (z. B. KfW-/BAFA-Zuschüsse), soweit in Anspruch genommen (§ 559a, § 559e Abs. 1).
  4. 8 % der verbleibenden Kosten als jährliche Mieterhöhung; bei geförderter Heizung 10 % nach § 559e.
  5. Kappungsgrenze prüfen: Erhöhung pro m² auf 3 €/2 € in 6 Jahren begrenzen, bei Heizungseinbau zusätzlich auf 0,50 €/m².

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine 80-m²-Wohnung wird energetisch modernisiert; nach Abzug von Erhaltungsanteil und Fördermitteln verbleiben 40.000 € umlagefähige Kosten. 8 % davon sind 3.200 € pro Jahr, also rund 266,67 € im Monat – das entspricht 3,33 €/m². Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung jedoch auf 3 €/m² in sechs Jahren, hier also auf 240 € monatlich (sofern die Ausgangsmiete mindestens 7 €/m² beträgt). Lag die Miete vorher unter 7 €/m², sind nur 2 €/m², also 160 € monatlich, zulässig.

Quellen

Stand:
2026-06-05
Gültig ab:
2025-01-01 (Fassung mit §§ 559 Abs. 3a, 559e BGB)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0