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Nachlassverzeichnis und Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers (§§ 2215, 2218 BGB) – Pflichten, Form, Rechte des Erben In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-06 · letzte Prüfung: 2026-11-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Testamentsvollstrecker muss dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB). Das Verzeichnis ist mit dem Tag der Aufnahme zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterschreiben; auf Verlangen muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden (§ 2215 Abs. 2 BGB). Der Erbe kann verlangen, bei der Aufnahme hinzugezogen zu werden (Abs. 3), und er kann verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird (Abs. 4). Die Kosten trägt der Nachlass (Abs. 5). Während der laufenden Verwaltung gelten zusätzlich die Auftragsregeln: Der Testamentsvollstrecker schuldet Nachrichten, Auskunft auf Verlangen und Rechenschaft (§ 2218 Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB); bei länger dauernder Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen (§ 2218 Abs. 2 BGB). Von diesen Pflichten kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien (§ 2220 BGB). Wer sie grob verletzt, riskiert Schadensersatz (§ 2219 BGB) und die Entlassung durch das Nachlassgericht (§ 2227 BGB). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Verzeichnis§ 2215 BGB – Buch 5, Abschnitt 3, Titel 6 „Testamentsvollstrecker"
Rechtsgrundlage Auskunft/Rechnungslegung§ 2218 BGB i. V. m. §§ 664, 666–668, 670, 673 Satz 2, 674 BGB
Schuldnerder Testamentsvollstrecker
Gläubigerder Erbe (bei Miterben jeder Miterbe)
Zeitpunkt„unverzüglich nach der Annahme des Amts" [§ 2215 Abs. 1 BGB]; zur Annahme § 2202 BGB
Inhaltder Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Nachlassgegenstände und bekannte Nachlassverbindlichkeiten [§ 2215 Abs. 1 BGB]
Zusatzpflichtdem Erben die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe leisten [§ 2215 Abs. 1 BGB]
FormAngabe des Tages der Aufnahme, Unterschrift des Testamentsvollstreckers [§ 2215 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB]
Beglaubigungauf Verlangen öffentliche Beglaubigung der Unterschrift [§ 2215 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB]
Hinzuziehung des Erbenauf Verlangen bei der Aufnahme [§ 2215 Abs. 3 BGB]
Amtliches/notarielles VerzeichnisTestamentsvollstrecker berechtigt, auf Verlangen des Erben verpflichtet [§ 2215 Abs. 4 BGB]
Kostenfallen dem Nachlass zur Last [§ 2215 Abs. 5 BGB]
Laufende InformationNachrichten, Auskunft auf Verlangen, Rechenschaft nach Ausführung [§ 2218 Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB]
Jährliche Rechnungslegungbei länger dauernder Verwaltung auf Verlangen [§ 2218 Abs. 2 BGB]
Inhalt der Rechnunggeordnete Zusammenstellung der Einnahmen/Ausgaben, Belege soweit üblich [§ 259 Abs. 1 BGB]
Eidesstattliche Versicherungbei Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt bei den Einnahmeangaben, nicht in Angelegenheiten von geringer Bedeutung [§ 259 Abs. 2, 3 BGB]
Herausgabedes aus der Geschäftsbesorgung Erlangten [§ 2218 Abs. 1 i. V. m. § 667 BGB]
Zwingendes Rechtkeine Befreiung durch den Erblasser von §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB [§ 2220 BGB]
SanktionenSchadensersatz bei Verschulden [§ 2219 BGB]; Entlassung bei wichtigem Grund, insbesondere grober Pflichtverletzung [§ 2227 BGB]
GrundsatzentscheidungBGH, Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZB 25/16 (BGHZ 215, 109)

Geltungsbereich

§ 2215 BGB gilt für jede Testamentsvollstreckung, gleich ob der Testamentsvollstrecker nur den Nachlass abwickeln soll (Abwicklungsvollstreckung, §§ 2203, 2204 BGB) oder ihn über längere Zeit verwaltet (Verwaltungs- und Dauervollstreckung, § 2209 BGB). Maßgeblich ist der Gegenstand seiner Verwaltung: Unterliegt nur ein Teil des Nachlasses der Testamentsvollstreckung – etwa weil der Erblasser die Rechte des Testamentsvollstreckers nach § 2208 BGB beschränkt hat –, erstreckt sich das Verzeichnis nach dem Wortlaut auf die „seiner Verwaltung unterliegenden" Gegenstände.

Anspruchsberechtigt ist der Erbe. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe die Pflichten des Testamentsvollstreckers einfordern. Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amts; das Nachlassgericht überwacht ihn nicht laufend, sondern wird nur auf Antrag tätig – etwa im Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB oder bei der Außerkraftsetzung von Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB. Die Durchsetzung der Rechte aus §§ 2215, 2218 BGB liegt deshalb beim Erben selbst.

Das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB

Zweck. Das Verzeichnis verschafft dem Erben eine Grundlage, um die Verwaltung des Testamentsvollstreckers zu kontrollieren. Es dokumentiert den Ausgangsbestand, an dem später Rechnungslegung, Herausgabe und gegebenenfalls Haftung gemessen werden. Zugleich hilft es dem Erben, seiner eigenen Inventarpflicht nachzukommen: § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet den Testamentsvollstrecker ausdrücklich, „die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten". Das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers ist also nicht dasselbe wie das Inventar des Erben nach §§ 1993 ff. BGB, mit dem der Erbe seine Haftung gegenüber Nachlassgläubigern sichert – es unterstützt dieses aber.

Inhalt. Aufzunehmen sind

Das Gesetz verlangt kein bestimmtes Muster. Das Verzeichnis muss aber so konkret sein, dass der Erbe den Bestand nachvollziehen kann.

Zeitpunkt. Die Mitteilung hat „unverzüglich nach der Annahme des Amts" zu erfolgen (§ 2215 Abs. 1 BGB). Das Amt beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 1 und 2 BGB). „Unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern" – die erforderliche Ermittlungszeit wird also berücksichtigt, ein bloßes Liegenlassen nicht.

Form. Das Verzeichnis ist mit dem Tag der Aufnahme zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen. Auf Verlangen muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden (§ 2215 Abs. 2 BGB) – also durch einen Notar (§ 129 BGB).

Hinzuziehung. Der Erbe kann verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden (§ 2215 Abs. 3 BGB). Das gibt ihm die Möglichkeit, Bestände selbst in Augenschein zu nehmen und auf Lücken hinzuweisen.

Amtliches oder notarielles Verzeichnis. Nach § 2215 Abs. 4 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufnehmen zu lassen. Ein solches Verzeichnis bietet regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr als die Eigenaufstellung des Testamentsvollstreckers.

Kosten. Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung trägt der Nachlass (§ 2215 Abs. 5 BGB) – nicht der Testamentsvollstrecker persönlich und nicht der Erbe aus seinem Eigenvermögen.

Auskunft und Rechnungslegung nach § 2218 BGB

§ 2218 Abs. 1 BGB erklärt auf das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe bestimmte Auftragsvorschriften für entsprechend anwendbar: §§ 664, 666 bis 668, 670, § 673 Satz 2 und § 674 BGB. Für die Informationsrechte des Erben ist vor allem § 666 BGB entscheidend. Danach muss der Testamentsvollstrecker

  1. die erforderlichen Nachrichten geben (unaufgefordert, z. B. über wesentliche Vorgänge),
  2. auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte erteilen und
  3. nach Ausführung Rechenschaft ablegen.

Hinzu kommt nach § 2218 Abs. 2 BGB: Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen. Das betrifft vor allem Dauer- und Verwaltungsvollstreckungen.

Den Umfang der Rechenschaft bestimmt § 259 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat eine Rechnung mitzuteilen, die eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthält, und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen (§ 259 Abs. 1 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, dass die Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, muss er auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande war (§ 259 Abs. 2 BGB); in Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht diese Pflicht nicht (§ 259 Abs. 3 BGB).

Ferner muss der Testamentsvollstrecker nach § 2218 Abs. 1 i. V. m. § 667 BGB alles herausgeben, was er zur Ausführung erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat – praktisch relevant bei Beendigung des Amts. Umgekehrt kann er nach § 2218 Abs. 1 i. V. m. § 670 BGB Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen; die Vergütung richtet sich gesondert nach § 2221 BGB.

Keine Befreiung durch den Erblasser (§ 2220 BGB)

Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker „nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien". Eine Testamentsklausel wie „Der Testamentsvollstrecker ist dem Erben keine Rechenschaft schuldig" oder „Ein Nachlassverzeichnis ist nicht zu erstellen" ist insoweit wirkungslos. Der Erbe behält Verzeichnis-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie den Haftungsanspruch.

Der BGH hat diese Schutzrichtung in seinem Beschluss vom 17.05.2017 (IV ZB 25/16) hervorgehoben: Ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 BGB wären „die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar" (Rn. 10). Deshalb kann der Erblasser die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers auch nicht durch letztwillige Verfügung einseitig einem Schiedsgericht zuweisen.

Folgen von Pflichtverletzungen

Klage auf Erfüllung. Der Erbe kann die Mitteilung des Verzeichnisses, Auskunft und Rechnungslegung klageweise vor dem Zivilgericht durchsetzen.

Schadensersatz (§ 2219 BGB). Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten, haftet er dem Erben – und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer – für den entstehenden Schaden. Mehrere schuldhaft handelnde Testamentsvollstrecker haften als Gesamtschuldner (§ 2219 Abs. 2 BGB).

Entlassung (§ 2227 BGB). Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, „wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung". Die beharrliche Nichterstellung des Nachlassverzeichnisses wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als möglicher Entlassungsgrund behandelt (vgl. OLG Düsseldorf, 08.07.2022 – 3 Wx 220/21: „Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen unterbliebener Erstellung eines …"; OLG Düsseldorf, 24.01.2023 – 3 Wx 105/22: „Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den …", jeweils Titel laut dejure.org). Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Entlassung aber nicht zwingend; das Gericht prüft, ob überwiegende Gründe für ein Verbleiben im Amt sprechen (BGH IV ZB 25/16, Rn. 25).

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZB 25/16 (BGHZ 215, 109; NJW 2017, 2112). Gegenstand war eine testamentarische Schiedsklausel, die Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers einem Schiedsgericht zuwies. Der Senat hielt das für unzulässig, weil die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers durch § 2220 BGB begrenzt ist; die Rechte des Erben aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB wären ohne die staatliche Entlassungsmöglichkeit nach § 2227 BGB eine „stumpfe Waffe" (unter Bezug auf RGZ 133, 128, 135). Permalink: https://dejure.org/2017,16889

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Letzte Änderung:
2026-11-06
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