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Haftung des Testamentsvollstreckers (§ 2219 BGB) – Verschulden, Schadensersatz, Gesamtschuld und Verjährung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-31 · letzte Prüfung: 2026-10-31 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Testamentsvollstrecker haftet nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn er die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt und ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt. Anspruchsberechtigt sind der Erbe und – soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist – auch der Vermächtnisnehmer. Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner (§ 2219 Abs. 2 BGB). Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von den Pflichten aus den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB nicht befreien (§ 2220 BGB). Verschulden bedeutet Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.

Kernfakten

PunktWert
Anspruchsgrundlage§ 2219 Abs. 1 BGB: Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers [gesetze-im-internet.de]
VoraussetzungenPflichtverletzung, Verschulden, daraus entstandener Schaden [§ 2219 Abs. 1 BGB]
VerschuldensmaßstabVorsatz und Fahrlässigkeit; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt [§ 276 Abs. 1, 2 BGB]
GläubigerErbe; Vermächtnisnehmer, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist [§ 2219 Abs. 1 BGB]
Mehrere Testamentsvollstreckerhaften bei Verschulden als Gesamtschuldner [§ 2219 Abs. 2 BGB]
Wirkung der Gesamtschuldder Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem ganz oder teilweise fordern, aber nur einmal insgesamt [§ 421 BGB]
Zwingendes RechtBefreiung von den Pflichten nach §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB ist durch den Erblasser nicht möglich [§ 2220 BGB]
Pflicht zur ordnungsmäßigen VerwaltungVerwaltung des Nachlasses nach den Regeln ordnungsmäßiger Verwaltung; Anordnungen des Erblassers sind zu befolgen [§ 2216 Abs. 1, 2 BGB]
Nachlassverzeichnisunverzüglich nach Annahme des Amts dem Erben mitzuteilen [§ 2215 Abs. 1 BGB]
Auskunft und Herausgabefür das Rechtsverhältnis zum Erben gelten §§ 664, 666 bis 668, 670, 673 Satz 2 und 674 BGB entsprechend [§ 2218 Abs. 1 BGB]
Rechnungslegungbei länger dauernder Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen [§ 2218 Abs. 2 BGB]
Unentgeltliche Verfügungennur soweit sittliche Pflicht oder auf den Anstand zu nehmende Rücksicht [§ 2205 Satz 3 BGB]
Regelverjährung3 Jahre [§ 195 BGB]; Beginn mit Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB]
VerjährungshöchstfristenAnsprüche, die auf einem Erbfall beruhen: 30 Jahre ab Entstehung [§ 199 Abs. 3a BGB]; sonstige Schadensersatzansprüche: 10 Jahre ab Entstehung bzw. 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis, maßgeblich ist die früher endende Frist [§ 199 Abs. 3 BGB]
Haftung wegen Vorsatzeskann nicht im Voraus erlassen werden [§ 276 Abs. 3 BGB]

Geltungsbereich

§ 2219 BGB gilt für jede Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht, gleichgültig ob der Testamentsvollstrecker im Testament, durch einen Dritten oder durch das Nachlassgericht bestimmt wurde. Die Vorschrift regelt die Haftung gegenüber dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Zu Ernennung, Aufgaben und Befugnissen siehe die Seite zur [Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)](/fakten/testamentsvollstreckung-2197-bgb.html), zur Vergütung die Seite zur [Testamentsvollstreckervergütung (§ 2221 BGB)](/fakten/testamentsvollstreckerverguetung-2221-bgb.html).

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Der Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB setzt drei Dinge voraus:

Die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung ist der Maßstab, an dem das Verhalten des Testamentsvollstreckers gemessen wird. Ob eine konkrete Anlageentscheidung, ein Verkauf oder ein Unterlassen eine Pflichtverletzung ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht aus der Norm allein ableiten.

Wer kann Ansprüche geltend machen?

Anspruchsinhaber sind nach dem Gesetzeswortlaut der Erbe und – soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist – der Vermächtnisnehmer (§ 2219 Abs. 1 BGB). Bei einer Erbengemeinschaft steht der Anspruch den Miterben zu; wie er geltend gemacht wird, richtet sich nach den Regeln über die Erbengemeinschaft (§§ 2038 ff. BGB, siehe [Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft](/fakten/verwaltung-erbengemeinschaft-2038-bgb.html)). Die Haftung besteht unabhängig von der Möglichkeit der Entlassung (§ 2227 BGB, siehe [Testamentsvollstrecker entlassen oder kündigen](/fakten/testamentsvollstrecker-entlassung-kuendigung-2226-2227-bgb.html)).

Mehrere Testamentsvollstrecker

Sind mehrere Testamentsvollstrecker ernannt, führen sie das Amt grundsätzlich gemeinschaftlich; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Nachlassgericht (§ 2224 Abs. 1 BGB). Fällt ihnen ein Verschulden zur Last, haften sie nach § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann dann nach § 421 BGB jeden von ihnen ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, den Schaden insgesamt aber nur einmal ersetzt verlangen. Wie die Testamentsvollstrecker untereinander ausgleichen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich.

Keine Befreiung durch den Erblasser

Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker von den Pflichten aus den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB nicht befreien. Eine Klausel im Testament, die die Haftung des Testamentsvollstreckers ausschließt oder von der Rechnungslegung freistellt, ist insoweit unwirksam. Zusätzlich gilt allgemein, dass die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB). Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker aber Anordnungen zur Verwaltung geben, die dieser nach § 2216 Abs. 2 BGB befolgen muss; erst bei erheblicher Gefährdung des Nachlasses kann das Nachlassgericht sie auf Antrag außer Kraft setzen.

Verjährung

Für den Schadensersatzanspruch gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen (§ 199 BGB): für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, 30 Jahre ab Entstehung (Abs. 3a); für sonstige Schadensersatzansprüche zehn Jahre ab Entstehung beziehungsweise 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist (Abs. 3). Welche Höchstfrist für einen konkreten Anspruch aus § 2219 BGB einschlägig ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls; zur Fristberechnung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Weitere erbrechtliche Fristen: [Verjährung erbrechtlicher Ansprüche](/fakten/verjaehrung-erbrecht-197-199-bgb.html).

Typische Fehler

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-31
Letzte Prüfung:
2026-10-31
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0