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Nichtbeförderung & Überbuchung (Art. 4 VO 261/2004) – freiwilliger Verzicht, Ausgleich, Betreuung

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Nichtbeförderung & Überbuchung (Art. 4 VO 261/2004) – freiwilliger Verzicht, Ausgleich, Betreuung

Kurzantwort

Wird einem Fluggast trotz gültiger, bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig die Beförderung verweigert — der klassische Fall der Überbuchung —, greift Artikel 4 der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen muss zunächst Freiwillige suchen, die gegen eine frei zu vereinbarende Gegenleistung auf ihren Platz verzichten (Art. 4 Abs. 1). Wer freiwillig verzichtet, erhält die vereinbarte Gegenleistung plus Erstattung oder Ersatzbeförderung nach Art. 8, hat aber keinen pauschalen Ausgleichsanspruch. Melden sich zu wenige Freiwillige, darf die Airline Fluggäste gegen ihren Willen zurücklassen — diese haben dann sofort Anspruch auf die pauschale Ausgleichsleistung von 250 €, 400 € oder 600 € (je nach Flugentfernung, Art. 7), zusätzlich auf Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, ggf. Hotel; Art. 9) und Unterstützung (Erstattung binnen 7 Tagen oder Ersatzbeförderung; Art. 8). Anders als bei Annullierung oder Verspätung kann sich die Airline bei Nichtbeförderung nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen — Überbuchung ist eine unternehmerische Entscheidung (EuGH C-22/11, Finnair). Der Begriff „Nichtbeförderung" erfasst nicht nur Überbuchung, sondern auch betriebliche Gründe (z. B. Umbuchung nach einem gestörten Vorflug).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 4 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [eur-lex.europa.eu]
In Kraft seit17.02.2005
Definition NichtbeförderungWeigerung, einen Fluggast zu befördern, obwohl er sich rechtzeitig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe vorliegen [Art. 2 lit. j]
Schritt 1: Freiwillige suchenAirline muss zuerst Freiwillige gegen Gegenleistung zum Verzicht bewegen [Art. 4 Abs. 1]
Freiwilliger VerzichtGegenleistung (frei vereinbar) + Erstattung/Ersatzbeförderung nach Art. 8; kein Ausgleich nach Art. 7
Unfreiwillige NichtbeförderungSofortiger Ausgleichsanspruch nach Art. 7 [Art. 4 Abs. 3]
Ausgleich bis 1.500 km250 € [Art. 7 Abs. 1a]
Ausgleich innergemeinschaftlich über 1.500 km / sonstige 1.500–3.500 km400 € [Art. 7 Abs. 1b]
Ausgleich über 3.500 km600 € [Art. 7 Abs. 1c]
Kürzung um 50 %Bei rechtzeitiger Ersatzbeförderung nach Art. 8 [Art. 7 Abs. 2]
BetreuungsleistungenMahlzeiten, Getränke, Kommunikation, ggf. Hotel + Transfer [Art. 9]
UnterstützungsleistungenErstattung Flugpreis binnen 7 Tagen ODER anderweitige Beförderung [Art. 8]
Kein Ausschluss durch außergewöhnliche UmständeÜberbuchung ist unternehmerisches Risiko [EuGH C-22/11 Finnair]
Nichtbeförderung auch aus betrieblichen GründenNicht auf Überbuchung beschränkt [EuGH C-22/11 Finnair; C-321/11 Rodríguez Cachafeiro]
Rechtzeitiges ErscheinenSpätestens 45 Min vor Abflug, sofern keine Zeit angegeben [Art. 3 Abs. 2a]
Vertretbare Gründe (kein Anspruch)Gesundheit, allgemeine/betriebliche Sicherheit, unzureichende Reisedokumente [Art. 2 lit. j]
GeltungsbereichEU-Abflug (alle Airlines) + EU-Ankunft mit EU-Airline [Art. 3]
Nationale DurchsetzungsstelleLuftfahrt-Bundesamt (LBA) [lba.de]
Schlichtungsöp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche3 Jahre [§ 195 BGB]

Was ist Nichtbeförderung?

Eine Nichtbeförderung („denied boarding") im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn ein Luftfahrtunternehmen sich weigert, einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser

Der häufigste Grund ist Überbuchung: Airlines verkaufen bewusst mehr Tickets als Sitzplätze vorhanden sind, um kurzfristige Stornierungen und No-Shows auszugleichen. Erscheinen zu viele Fluggäste, bleibt ein Teil am Boden.

Nicht als Nichtbeförderung gelten Fälle, in denen vertretbare Gründe vorliegen — etwa unzureichende Reisedokumente, Gründe der Gesundheit oder der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit — oder wenn sich der Fluggast verspätet zum Check-in einfindet.

Ablauf nach Art. 4: erst Freiwillige, dann Zwang

Schritt 1 – Aufruf zum freiwilligen Verzicht (Art. 4 Abs. 1). Zeichnet sich ab, dass nicht alle Fluggäste befördert werden können, muss die Airline zuerst Freiwillige suchen, die gegen eine Gegenleistung auf ihren Sitzplatz verzichten. Höhe und Art der Gegenleistung (z. B. Gutschein, Geldbetrag, Upgrade) sind frei zwischen Fluggast und Airline zu vereinbaren. Zusätzlich zur Gegenleistung erhalten Freiwillige die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 — also Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort.

Wichtig: Wer freiwillig verzichtet, hat keinen Anspruch auf die pauschale Ausgleichsleistung nach Art. 7. Fluggäste sollten deshalb genau prüfen, ob die angebotene Gegenleistung die entgangene Ausgleichszahlung (bis zu 600 €) aufwiegt.

Schritt 2 – unfreiwillige Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3). Finden sich nicht genügend Freiwillige, darf die Airline Fluggäste gegen ihren Willen von der Beförderung ausschließen. Diese Fluggäste haben dann sofort Anspruch auf:

Höhe der Ausgleichsleistung (Art. 7)

Die Pauschale richtet sich allein nach der Flugentfernung (Großkreismethode) und ist unabhängig vom tatsächlichen Schaden:

Kürzung um 50 % (Art. 7 Abs. 2). Bietet die Airline eine anderweitige Beförderung an, deren Ankunftszeit die planmäßige Ankunft nur um bis zu 2 Stunden (bis 1.500 km), 3 Stunden (innergemeinschaftlich über 1.500 km / 1.500–3.500 km) bzw. 4 Stunden (übrige Flüge) überschreitet, darf sie die Ausgleichsleistung um 50 % kürzen (also auf 125/200/300 €).

Kein „außergewöhnliche Umstände"-Einwand bei Überbuchung

Anders als bei Annullierung (Art. 5 Abs. 3) und großer Verspätung kann sich die Airline bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, um den Ausgleich zu verweigern. Der EuGH hat im Urteil Finnair ./. Lassooy (C-22/11, 4.10.2012) klargestellt: Der Begriff „Nichtbeförderung" ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur die Überbuchung aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch die Verweigerung aus betrieblichen Gründen (z. B. wenn Passagiere eines gestörten Vorflugs umgebucht werden). Außergewöhnliche Umstände auf einem früheren Flug rechtfertigen keine entschädigungsfreie Nichtbeförderung auf einem späteren Flug.

Im Urteil Rodríguez Cachafeiro ./. Iberia (C-321/11, 4.10.2012) entschied der EuGH zudem: Auch wer bei einer einheitlichen Buchung mit Anschlussflug zurückgelassen wird, weil die Airline wegen einer selbst verursachten Verspätung des Erstflugs fälschlich mit seinem Nichterscheinen rechnete, wird „nicht befördert" und hat Anspruch auf Ausgleich.

Durchsetzung

Ansprüche sind zuerst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Reagiert die Airline nicht oder nicht ausreichend, bestehen mehrere Wege:

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle. Es überwacht die Einhaltung der Verordnung im Wege der gewerberechtlichen Aufsicht, setzt aber keine individuellen zivilrechtlichen Ansprüche durch. Die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche richtet sich nach deutschem Recht — regelmäßig 3 Jahre (§ 195 BGB).

Abgrenzung

Diese Seite behandelt speziell die Nichtbeförderung/Überbuchung nach Art. 4. Für die allgemeinen Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung siehe die Seite „Fluggastrechte (EU-VO 261/2004)"; für den Wegfall des Ausgleichs bei außergewöhnlichen Umständen siehe die entsprechende Themenseite. Gepäckschäden sind nicht in VO 261/2004, sondern im Montrealer Übereinkommen geregelt.

Quellen