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Nichtigkeit von Steuerbescheiden (§ 125 AO) – Nichtigkeitsgründe, Feststellung nach § 125 Abs. 5 AO und die Sperrwirkung der Rechtskraft In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Steuerbescheid ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, wenn er an einem **besonders schwerwiegenden Fehler** leidet **und** dieser Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände **offenkundig** ist – beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Unabhängig davon zählt § 125 Abs. 2 AO vier absolute Nichtigkeitsgründe auf, § 125 Abs. 3 AO vier Fehler, die für sich genommen gerade **nicht** zur Nichtigkeit führen. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam; er entfaltet also von Anfang an keine Rechtswirkung und muss nicht angefochten werden. Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO jederzeit von Amts wegen feststellen und muss sie auf Antrag feststellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; gerichtlich wird sie mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Alternative 2 FGO verfolgt. Wurde die Nichtigkeit desselben Bescheids jedoch bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahren geprüft und verneint, ist dieser Weg nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO versperrt (BFH, Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25).

Kernfakten

PunktWert
Grundtatbestand (Evidenzformel)nichtig, soweit der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist [§ 125 Abs. 1 AO]
Reichweite des Grundtatbestands„soweit" – die Nichtigkeit kann sich auf einen Teil des Verwaltungsakts beschränken [§ 125 Abs. 1 AO]
Absoluter Nichtigkeitsgrund 1schriftlich oder elektronisch erlassen, ohne die erlassende Finanzbehörde erkennen zu lassen [§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO]
Absoluter Nichtigkeitsgrund 2den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann [§ 125 Abs. 2 Nr. 2 AO]
Absoluter Nichtigkeitsgrund 3verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht [§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO]
Absoluter Nichtigkeitsgrund 4verstößt gegen die guten Sitten [§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO]
Prüfungsmaßstab bei Abs. 2gilt „ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1" – die Evidenzformel muss hier nicht zusätzlich erfüllt sein [§ 125 Abs. 2 AO]
Kein Nichtigkeitsgrund 1Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit [§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO]
Kein Nichtigkeitsgrund 2Mitwirkung einer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 AO ausgeschlossenen Person [§ 125 Abs. 3 Nr. 2 AO]
Kein Nichtigkeitsgrund 3ein zur Mitwirkung berufener Ausschuss hat den vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst oder war nicht beschlussfähig [§ 125 Abs. 3 Nr. 3 AO]
Kein Nichtigkeitsgrund 4die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde ist unterblieben [§ 125 Abs. 3 Nr. 4 AO]
Teilnichtigkeitder Verwaltungsakt ist im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde ihn ohne diesen Teil nicht erlassen hätte [§ 125 Abs. 4 AO]
Feststellung von Amts wegendie Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen [§ 125 Abs. 5 Halbsatz 1 AO]
Feststellung auf Antragauf Antrag ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat [§ 125 Abs. 5 Halbsatz 2 AO]
Rechtsfolge der Nichtigkeitein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam [§ 124 Abs. 3 AO]
Begriff des VerwaltungsaktsVerfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen [§ 118 Satz 1 AO]
Statthafte KlageartFeststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch Klage bei berechtigtem Interesse an der baldigen Feststellung [§ 41 Abs. 1 Alternative 2 FGO]
Keine Subsidiaritätdie Subsidiarität der Feststellungsklage gilt ausdrücklich nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird [§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO]
Regelungscharakter der Ablehnungdie Feststellung nach § 125 Abs. 5 AO kann Regelungswirkung haben; die Ablehnung kann ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt sein [BFH, Urteil v. 20.08.2014 – X R 15/10, BFHE 247, 8, BStBl II 2015, 109, Rz 22 ff., zitiert in BFH VIII B 51/25 Rz II.2]
Bindung durch Rechtskraftrechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist [§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO]
Sperrwirkung (Leitsatz 1)wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, in dem die Nichtigkeit geprüft und verneint wird, erfasst die Rechtskraft grundsätzlich auch die Feststellung, dass der Bescheid nicht nichtig ist [BFH, Beschluss v. 11.08.2026 – VIII B 51/25, Leitsatz 1 (NV)]
Sperrwirkung (Leitsatz 2)die rechtskräftige Feststellung im Ersturteil schließt für denselben Bescheid die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage und einer Klage gegen die Ablehnung einer Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs. 5 AO aus [BFH, Beschluss v. 11.08.2026 – VIII B 51/25, Leitsatz 2 (NV)]
Prozessuale Einordnung der Rechtskraftdie entgegenstehende Rechtskraft ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung [BFH VIII B 51/25 Rz II.3]
Aktenzeichen und ECLI der LeitentscheidungVIII B 51/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.110826.VIIIB51.25.0, Vorinstanz FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 05.06.2025 – 2 K 242/25 [BFH-Volltext]

Geltungsbereich

§ 125 AO gilt für jeden Verwaltungsakt einer Finanzbehörde im Sinne des § 118 AO, nicht nur für den Steuerbescheid im engeren Sinne. Erfasst sind damit unter anderem:

Zeitlich gilt die Vorschrift unbefristet: Weil ein nichtiger Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam ist, läuft für ihn keine Einspruchs- oder Klagefrist, deren Versäumung die Nichtigkeit heilen könnte. Die Nichtigkeit kann deshalb grundsätzlich auch noch nach Eintritt der formellen Bestandskraft geltend gemacht werden – begrenzt allerdings durch die unten beschriebene Rechtskraftsperre.

Ausnahmen

Nicht jeder schwere Rechtsfehler führt zur Nichtigkeit. Die Abgabenordnung grenzt in drei Richtungen ab:

Eine vierte, prozessuale Grenze zieht die Rechtskraft: Nach dem BFH-Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25 gilt die Sperrwirkung nicht, wenn die frühere Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder wegen fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wurde. In diesen Fällen fehlt es an einer Sachentscheidung über die Nichtigkeit, an die eine spätere Bindung anknüpfen könnte.

Häufige Fehler

Beispiel

Der Sachverhalt des BFH-Beschlusses vom 11.08.2026 – VIII B 51/25 zeigt den Ablauf:

  1. Das Finanzamt erließ am 16.07.2015 Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2003 bis 2005.
  2. Der Steuerpflichtige beantragte am 16.09.2015 die Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO. Das Finanzamt lehnte dies mit Bescheid vom 18.09.2015 ab; der Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2016 erfolglos.
  3. Parallel liefen Anfechtungsklagen gegen dieselben Feststellungsbescheide. In diesen Verfahren prüfte das Finanzgericht die Nichtigkeit der Bescheide in den Entscheidungsgründen und verneinte sie. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der VIII. Senat mit Beschluss vom 26.03.2024 zurück; die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2025 nicht zur Entscheidung an.
  4. Das anschließend fortgeführte Verfahren zur Nichtigkeitsfeststellung wies das FG des Landes Sachsen-Anhalt am 05.06.2025 (2 K 242/25) ab.
  5. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück: Zwischen den Beteiligten stehe nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO rechtskräftig fest, dass die Bescheide nicht nichtig sind. Ob die Klage als Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage zu verstehen war, konnte offenbleiben – in beiden Fällen war sie unzulässig. Die Beschwerde blieb in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung des FG jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellte.

Bemerkenswert ist Schritt 3: Im zweiten Anfechtungsverfahren hatte der Kläger die Nichtigkeit nicht ausdrücklich zum Gegenstand eines Hilfsantrags gemacht. Weil das FG die Frage in den Entscheidungsgründen gleichwohl behandelte und verneinte, erfasste die Rechtskraft auch diese Feststellung.

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
1977-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0