Nexvyra

Ölheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Förderung (GModG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine funktionierende Ölheizung muss **nicht** ausgetauscht werden. Mit dem **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**, das am 28. Juli 2026 verkündet wurde und dessen Heizungsteil seit dem **29. Juli 2026** gilt, sind die **Betriebsverbote für alte Heizkessel (§§ 72, 73 GEG a. F.) ersatzlos entfallen** – ebenso die **65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F.** und das feste Betriebsende fossiler Kessel zum 31.12.2044. Es gibt heute weder eine Altersgrenze für den Ölkessel noch eine Pflicht, beim Austausch eine Heizung mit 65 % erneuerbarer Wärme einzubauen. Wer eine Ölheizung ersetzt, kann nach **§ 42 GModG** frei zwischen zehn Optionen wählen. Entscheidet man sich erneut für Öl, Gas oder Flüssiggas, greift **§ 43 GModG**: Ab 2029 müssen mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der Wärme aus biogenen oder wasserstoffbasierten Brennstoffen stammen. Der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung wird über **KfW 458** mit 30 % Grundförderung und Boni bis zu insgesamt 80 % gefördert – der Austausch einer **funktionstüchtigen Ölheizung** bringt Selbstnutzern dabei altersunabhängig den **Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsrahmen seit 29.07.2026Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), zuvor Gebäudeenergiegesetz (GEG) [GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226]
Austauschpflicht nach Kesselalterentfallen – § 72 GEG a. F. (Betriebsverbot vor 1991 / 30-Jahre-Regel) ist weggefallen [§ 72 GModG „(weggefallen)"]
Sonderregel selbstnutzende Alteigentümergegenstandslos – § 73 GEG a. F. ist weggefallen [§ 73 GModG „(weggefallen)"]
Betriebsende fossiler Kessel 31.12.2044entfallen – die Vorschrift stand in § 72 Abs. 4 GEG a. F. [§ 72 GModG „(weggefallen)"]
65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Neueinbauentfallen – § 71 GEG a. F. ist weggefallen [§ 71 GModG „(weggefallen)"]
Grundsatz beim HeizungsersatzEigentümer wählt frei aus zehn Optionen; nur die Maßgaben der §§ 43–46 sind zu beachten [§ 42 Abs. 1, 2 GModG]
Wahl „wieder Öl" zulässig?ja – eine mit Heizöl beschickte Heizungsanlage ist ausdrücklich eine der Optionen [§ 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG]
Pflicht bei neuer Öl-/Gas-/FlüssiggasheizungEinbau nach dem 29.07.2026: ab 01.01.2029 mind. 10 %, ab 01.01.2030 mind. 15 %, ab 01.01.2035 mind. 30 %, ab 01.01.2040 mind. 60 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff/Derivaten [§ 43 Abs. 1 GModG]
Alternative Erfüllungüber eine solarthermische Anlage (mit Flächenvorgaben je Aperturfläche) oder eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung [§ 43 Abs. 3, 4 GModG]
Grüngas-/GrünheizölquoteBundesregierung legt bis zum 01.12.2026 ein Gesetz vor; Inverkehrbringer sollen Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen [§ 42a GModG]
Härtefall-BefreiungBefreiung auf Antrag bei unbilliger Härte, u. a. wenn Investitionen nicht im angemessenen Verhältnis zu Ertrag oder Gebäudewert stehen [§ 102 GModG]
Ordnungswidrigkeitwer entgegen § 43 Abs. 1 GModG die Brennstoffanteile nicht sicherstellt [§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG]
Grundförderung Austausch30 % der förderfähigen Kosten [KfW 458]
Klimageschwindigkeitsbonus16 % für Selbstnutzer beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung (altersunabhängig) oder einer mind. 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung; ab 01.02.2027 halbjährlich −4 Prozentpunkte, entfällt ab 01.08.2028 [KfW 458]
Maximaler Fördersatz80 % der auf 28.000 € (1. Wohneinheit) gedeckelten Kosten [KfW 458]

Muss die Ölheizung raus?

Nein. Bis zum 28. Juli 2026 knüpfte das GEG eine Austauschpflicht an das Kesselalter: Öl- und Gas-Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, durften nicht mehr betrieben werden, jüngere Kessel waren 30 Jahre nach Einbau außer Betrieb zu nehmen (§ 72 GEG a. F.), und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 sollte der Betrieb mit fossilen Brennstoffen enden.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind diese Vorschriften ersatzlos gestrichen. Die amtliche konsolidierte Fassung führt §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)". Auch der Bußgeldtatbestand für den Weiterbetrieb eines Altkessels ist aus § 108 GModG verschwunden; der dortige Katalog verweist heute auf §§ 35, 36, 43, 45, 46 und 56.

Es gibt damit keine gesetzliche Frist mehr, zu der eine funktionierende Ölheizung stillzulegen wäre. Wirtschaftliche Gründe sprechen weiterhin für einen Austausch – vor allem der steigende CO₂-Preis und die nach § 42a GModG angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote, die die Brennstoffkosten ab 2045 prägen wird –, eine Rechtspflicht folgt daraus aber nicht.

Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?

§ 42 GModG kehrt die frühere Systematik um: Statt einer Erfüllungspflicht („mindestens 65 % erneuerbar") nennt das Gesetz zehn Optionen, aus denen der Eigentümer frei wählt. Dazu gehören ausdrücklich auch Anlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 1), daneben elektrisch angetriebene Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasse- und Wasserstoffheizungen, Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen, hocheffiziente KWK-Anlagen, Stromdirektheizungen, der Wärmenetzanschluss über eine Hausübergabestation sowie „andere innovative Heizungslösungen".

Wer sich für die fossile Option entscheidet, unterliegt § 43 GModG. Für eine nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaute Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Anteil biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe an der bereitgestellten Wärme mindestens beträgt:

Anerkannt sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die Pflicht kann auch durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden (§ 43 Abs. 3): im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen ab 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche, bei größeren Wohngebäuden ab 0,03 m². Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung erforderlich. Alternativ kommt eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung in Betracht (§ 43 Abs. 4).

Die früheren Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt waren (30.06.2026 bzw. 30.06.2028 nach § 71 Abs. 8 GEG a. F.), und die Pflichtberatung vor dem Einbau einer fossilen Heizung (§ 71 Abs. 11 GEG a. F.) sind zusammen mit § 71 entfallen.

Befreiung im Härtefall

§ 102 GModG ist erhalten geblieben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag von den Anforderungen des Gesetzes, wenn die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Erfüllung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch Einsparungen erwirtschaften lassen, wenn die Investition nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert steht oder wenn die Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.

Förderung des Austauschs

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe oder Pelletkessel) wird über die BEG-Heizungsförderung bezuschusst. Im Programm KfW 458 (Privatpersonen – Wohngebäude) gilt seit der Förderrichtlinie vom 21. Juli 2026 eine Grundförderung von 30 %, ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % (ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte sinkend, Ende zum 01.08.2028) und ein nach Einkommen gestaffelter Einkommensbonus von 10 %, 30 % oder 40 %. Der Gesamt-Fördersatz ist auf 80 % gedeckelt, die förderfähigen Kosten auf 28.000 € für die erste Wohneinheit (Absenkung um 750 € je Halbjahr erstmals zum 01.02.2027).

Wichtig für Ölheizungen: Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten selbstnutzende Eigentümer nach den seit 21.07.2026 geltenden Produktbedingungen weiterhin beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung – unabhängig vom Alter der Anlage; bei Gas- und Biomasseheizungen muss die Altanlage dagegen mindestens 20 Jahre alt sein. Die Altanlage ist fachgerecht zu demontieren und zu entsorgen. Entfallen sind der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 €); beide waren nur bis zum 20.07.2026 beantragbar. Der Antrag ist stets vor Auftragsvergabe zu stellen. Details siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html) und – für vermietete Objekte – [Heizungstausch-Förderung für Vermieter](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein 1995 eingebauter Öl-Standardkessel in einem selbst genutzten Einfamilienhaus in einer Gemeinde mit 30.000 Einwohnern: Nach altem Recht wäre spätestens 2025 das 30-Jahre-Betriebsverbot einschlägig gewesen (mit der Sonderregel des § 73 GEG a. F. für Alteigentümer). Seit dem 29. Juli 2026 besteht keine Austauschpflicht mehr. Entscheidet sich der Eigentümer freiwillig für eine Wärmepumpe, wählt er damit die Option des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG; die Anforderungen des § 43 GModG greifen nicht, weil kein fossiler Brennstoff eingesetzt wird. Über KfW 458 erhält er die Grundförderung von 30 % plus – weil die funktionstüchtige Ölheizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird – den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %, zusammen 46 % der auf 28.000 € gedeckelten Kosten (= bis zu 12.880 €); bei niedrigem Haushaltseinkommen kommt der gestaffelte Einkommensbonus bis zum Deckel von 80 % hinzu.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0