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Rücktritt vor Reisebeginn bei Pauschalreisen (§ 651h BGB) – Entschädigung, kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen

Rücktritt vor Reisebeginn bei Pauschalreisen (§ 651h BGB) – Entschädigung, kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen

Kurzantwort

Bei einer Pauschalreise kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB). Der Reiseveranstalter verliert damit den Anspruch auf den Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Diese „Stornogebühr" kann im Vertrag – auch in AGB – als Entschädigungspauschale festgelegt werden, gestaffelt nach dem Zeitraum bis zum Reisebeginn und unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie einer möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen (§ 651h Abs. 2 BGB). Ist keine Pauschale vereinbart, bemisst sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb; die Höhe ist auf Verlangen zu begründen. Keine Entschädigung schuldet der Reisende, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB) – der Rücktritt ist dann kostenfrei. Auch der Veranstalter kann in engen Grenzen zurücktreten (§ 651h Abs. 4 BGB). Wird zurückgetreten, ist der Reisepreis spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn [gesetze-im-internet.de]
AnwendungsbereichPauschalreisen i. S. d. § 651a BGB [gesetze-im-internet.de]
In Kraft seit01.07.2018 (Umsetzung EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302)
Rücktrittsrecht des ReisendenJederzeit vor Reisebeginn, ohne Grund [§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB]
Folge für VeranstalterVerliert Anspruch auf Reisepreis [§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB]
EntschädigungsanspruchAngemessene Entschädigung („Stornogebühr") möglich [§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB]
Entschädigungspauschale (AGB)Zulässig, gestaffelt nach Zeit bis Reisebeginn [§ 651h Abs. 2 S. 1 BGB]
BemessungskriterienErsparte Aufwendungen + anderweitige Verwendung der Reiseleistungen [§ 651h Abs. 2 S. 1 BGB]
Ohne PauschaleReisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen/Erwerb; auf Verlangen zu begründen [§ 651h Abs. 2 S. 2, 3 BGB]
Kostenfreier RücktrittBei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort [§ 651h Abs. 3 S. 1 BGB]
Definition außergewöhnl. UmständeNicht der Kontrolle unterliegend; Folgen auch bei zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeidbar [§ 651h Abs. 3 S. 2 BGB]
Rücktritt des VeranstaltersNur bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder außergewöhnlichen Umständen [§ 651h Abs. 4 BGB]
ErstattungsfristUnverzüglich, spätestens 14 Tage nach Rücktritt [§ 651h Abs. 5 BGB]
HalbzwingendKeine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]
Maßgeblicher ZeitpunktUmstände im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung [EuGH C-584/22; BGH X ZR 53/21]
COVID-19 / PandemieKann außergewöhnlicher Umstand sein; Erstattung in Geld, kein Zwangs-Gutschein [EuGH C-407/21]

Geltungsbereich

§ 651h BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB – also die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel) zu einem Gesamtpreis. Für reine Einzelleistungen (nur Hotel, nur Mietwagen, nur Flugticket) gilt die Vorschrift nicht; dort richtet sich eine Stornierung nach dem jeweiligen Einzelvertrag und dessen AGB (bei Hotels regelmäßig § 537 BGB analog, bei Beförderung nach dem Tarif). Die Regelung setzt Art. 12 der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018. Sie ist nach § 651y BGB halbzwingend: Von ihr kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

Das Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651h Abs. 1 BGB)

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB). Ein besonderer Rücktrittsgrund ist nicht erforderlich – die Reise muss also nicht mangelhaft sein. Mit dem Rücktritt entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB). Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB) – umgangssprachlich die „Stornogebühr". Der Rücktritt ist an keine Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.

Höhe der Entschädigung (§ 651h Abs. 2 BGB)

Mit Entschädigungspauschale. Der Vertrag kann – auch durch AGBangemessene Entschädigungspauschalen festlegen (§ 651h Abs. 2 S. 1 BGB). Diese müssen sich bemessen nach (1) dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn und (2) den erwartet ersparten Aufwendungen sowie dem erwarteten Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Deshalb sind Stornostaffeln üblich: je näher am Abreisetermin storniert wird, desto höher die Pauschale. Eine pauschale Gebühr, die diese Kriterien nicht abbildet oder unangemessen hoch ist, ist unwirksam und unterliegt der AGB-Kontrolle (§§ 307 ff. BGB).

Ohne Entschädigungspauschale. Sind keine Pauschalen vereinbart, bemisst sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt (§ 651h Abs. 2 S. 2 BGB). Auf Verlangen des Reisenden muss der Veranstalter die Höhe der Entschädigung begründen (§ 651h Abs. 2 S. 3 BGB). Der Reisende kann außerdem nachweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen (§ 651h Abs. 3 BGB)

Abweichend vom Grundsatz kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 S. 1 BGB). Der Reisende kann dann kostenfrei zurücktreten und erhält den vollen Reisepreis zurück.

Nach der gesetzlichen Definition sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 S. 2 BGB). Typische Beispiele sind Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche), Kriege und terroristische Anschläge, schwere politische Unruhen sowie Pandemien am Zielort. Nicht ausreichend sind rein persönliche Gründe des Reisenden (Krankheit, verhinderte Begleitperson, Jobverlust) – dafür ist eine Reiserücktrittsversicherung vorgesehen.

COVID-19 und die Rechtsprechung

Die Pandemie hat die Auslegung des § 651h Abs. 3 BGB geprägt:

EuGH, Urteil vom 08.06.2023 – C-407/21 (UFC-Que Choisir). Eine weltweite Gesundheitskrise wie die COVID-19-Pandemie kann unter den Begriff der „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände" fallen. Die Erstattung nach einem kostenfreien Rücktritt muss in Geld erfolgen; ein Mitgliedstaat darf den Reisenden nicht gesetzlich auf einen Gutschein verweisen. Eine freiwillige Annahme eines Gutscheins bleibt möglich.

EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22. Maßgeblich für die Beurteilung ist allein, ob die außergewöhnlichen Umstände im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorlagen; später eingetretene oder weggefallene Umstände sind unerheblich.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 53/21. Im Anschluss an das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren stellt der BGH klar: Ob eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist, beurteilt sich aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt des Rücktritts (Prognose). Der Reisende muss mit der Rücktrittsentscheidung nicht bis kurz vor Reisebeginn zuwarten; gegebenenfalls sind auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen.

Rücktritt des Reiseveranstalters (§ 651h Abs. 4 BGB)

Auch der Veranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, aber nur in zwei Fällen: (1) wenn sich weniger Personen als die vertraglich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben – vorausgesetzt, die Mindestzahl und die Rücktrittsfrist waren im Vertrag angegeben und der Rücktritt wird innerhalb der vereinbarten Frist erklärt; oder (2) wenn er durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Durchführung gehindert ist. In beiden Fällen erhält der Reisende den Reisepreis vollständig zurück und schuldet keine Zahlung; ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

Erstattungsfrist (§ 651h Abs. 5 BGB)

Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet, muss er unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zahlen (§ 651h Abs. 5 BGB). Diese Frist gilt sowohl beim Rücktritt des Reisenden (soweit ein Erstattungsanspruch besteht) als auch beim Rücktritt des Veranstalters.

Häufige Fehler

Abgrenzung

Quellen

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