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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts — Geldentschädigung und Schmerzensgeld nach §§ 253 Abs. 2, 823 BGB

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts — Geldentschädigung und Schmerzensgeld nach §§ 253 Abs. 2, 823 BGB

Kurzantwort

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) verletzt — etwa durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, heimliche Bildaufnahmen oder die unbefugte Verwendung von Name oder Bild — kommt eine Geldzahlung in immateriellem Umfang in Betracht. Dabei sind zwei verschiedene Ansprüche streng zu unterscheiden: Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB setzt eine Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung voraus und greift bei einer bloßen Persönlichkeitsverletzung gerade nicht. Für die reine Verletzung des APR gewährt die Rechtsprechung stattdessen eine eigenständige Geldentschädigung, gestützt auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Diese Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der sich nicht auf andere Weise (z. B. durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung) ausgleichen lässt.

Anspruchsgrundlage

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt; es wird verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Für den Ausgleich immaterieller Schäden bestehen zwei Wege:

Anspruchsvoraussetzungen

Für die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts prüft die Rechtsprechung:

  1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Betroffen ist ein Ausschnitt des APR, etwa die Ehre, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, die Privatsphäre oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
  2. Rechtswidrigkeit. Das APR ist ein Rahmenrecht; die Rechtswidrigkeit wird nicht indiziert, sondern durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall positiv festgestellt (Persönlichkeitsschutz gegen Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit).
  3. Schwere des Eingriffs. Erforderlich ist ein hinreichend schwerer, objektiv erheblicher Eingriff. Ob die Verletzung so schwer wiegt, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen — insbesondere nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens.
  4. Kein anderweitiger Ausgleich. Die Beeinträchtigung darf nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Vorrangig sind Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung oder Gegendarstellung; erst wenn diese nicht ausreichen, kommt Geld in Betracht (Subsidiarität).
  5. Verschulden. Der Anspruch setzt eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige, § 276 BGB) Verletzung voraus.

Beim Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist demgegenüber allein maßgeblich, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung besteht (etwa aus § 823 Abs. 1 BGB). Führt dieselbe Handlung sowohl zu einer Persönlichkeits- als auch zu einer Gesundheitsverletzung, ist die Gesundheitsbeeinträchtigung Gegenstand des Schmerzensgeldanspruchs; sie darf nicht zusätzlich herangezogen werden, um die Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu begründen (BGH VI ZR 1370/20).

Rechtsfolgen

Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Verletzte einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags. Bei der Geldentschädigung wegen APR-Verletzung steht — anders als beim klassischen Schmerzensgeld — regelmäßig der Genugtuungs- und Präventionsgedanke im Vordergrund: Die Zahlung soll dem Verletzten Genugtuung verschaffen und zugleich künftige Verletzungen abschrecken (Prävention). Deshalb kann bei rücksichtsloser Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit (z. B. durch Boulevardmedien) auch der erzielte Gewinn in die Bemessung einfließen. Die Höhe bestimmt der Tatrichter nach billigem Ermessen anhand aller Umstände; sie reicht von wenigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro in besonders schweren Fällen. Der Anspruch auf Geldentschädigung ist höchstpersönlich und nach der Rechtsprechung nicht vererblich (BGH VI ZR 261/16). Er unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Praxisbeispiel

In der Entscheidung BGH, Urteil vom 12. März 2024 — VI ZR 1370/20 stellte der VI. Zivilsenat die Systematik klar: Die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ein besonderes Rechtsinstitut, das auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG beruht und von dem Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu unterscheiden ist. Der Senat betonte: Eine schuldhafte APR-Verletzung begründet einen Geldentschädigungsanspruch nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob die Verletzung hinreichend schwer wiegt, lässt sich nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilen — mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie Anlass, Beweggrund und Verschuldensgrad des Handelnden. Führt die verletzende Handlung zugleich zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung, muss diese über einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden und darf nicht doppelt zur Begründung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung dienen.

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Quellen

Stand