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Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG) – Einsichtsrecht, Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, Gegendarstellung und nachvertraglicher Anspruch In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG** gibt dem Arbeitnehmer das Recht, „in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen“. Er kann dazu **ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen**, das über den Inhalt der Personalakte **Stillschweigen zu bewahren** hat, solange der Arbeitnehmer es im Einzelfall nicht davon entbindet (§ 83 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG). Nach **§ 83 Abs. 2 BetrVG** sind Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte dieser **auf sein Verlangen beizufügen** – das ist die gesetzliche Grundlage der Gegendarstellung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG **ausschließlich im bestehenden Arbeitsverhältnis** einen Anspruch vermittelt; **nach** dessen Beendigung folgt der Einsichtsanspruch aus **§ 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG** und setzt **kein** konkretes berechtigtes Interesse voraus (BAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Leitsätze 1 und 2). Einen Anspruch auf **Herausgabe** der Personalakte begründen weder § 83 BetrVG noch die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (Rn. 53).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 83 BetrVG – Einsicht in die Personalakten [gesetze-im-internet.de]
Amtliche Überschrift„Einsicht in die Personalakten“ (Plural)
AnspruchsinhaberArbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG [§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]
Inhalt des RechtsEinsicht in die über ihn geführten Personalakten [§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]
BegleitpersonDer Arbeitnehmer kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen [§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG]
Schweigepflicht der BegleitpersonDas Betriebsratsmitglied hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren [§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG]
Entbindung von der SchweigepflichtNur durch den Arbeitnehmer, im Einzelfall [§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG]
GegendarstellungErklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt sind der Akte auf sein Verlangen beizufügen [§ 83 Abs. 2 BetrVG]
Kein Entfernungsanspruch in § 83§ 83 Abs. 2 BetrVG ordnet das Beifügen an, nicht das Entfernen
Zeitliche Reichweite des § 83 BetrVGAnspruch nur im bestehenden Arbeitsverhältnis [BAG 9 AZR 573/09, Rn. 20]
Begründung der BegrenzungWortlaut (Arbeitnehmereigenschaft, § 5 Abs. 1 BetrVG), Systematik (§ 82 BetrVG) und Entstehungsgeschichte [Rn. 20]
Anspruch nach Beendigung§ 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG [BAG 9 AZR 573/09, Leitsatz 1]
Voraussetzung des nachvertraglichen AnspruchsKein konkretes berechtigtes Interesse darzulegen [Leitsatz 2]
Aufgabe früherer RechtsprechungDie gegenteilige Linie (BAG 11.05.1994 – 5 AZR 660/93) wird ausdrücklich nicht aufrechterhalten [Rn. 41]
Sachlicher GrundBeseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten setzt Kenntnis vom Inhalt voraus [Leitsatz 2, Rn. 42]
Fortbestehende GefährdungslageAufbewahrung über das Vertragsende hinaus, insbesondere Auskünfte gegenüber Dritten [Rn. 42]
GeltendmachungKeine besonderen Geltendmachungserfordernisse, keiner Ausschlussfrist unterstellt [Rn. 45]
Kein HerausgabeanspruchWeder aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG noch aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht [Rn. 53]
Leitende AngestellteWortgleiche Parallelregelung in § 26 Abs. 2 SprAuG [Rn. 21]
LeitentscheidungBAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, 9. Senat, Entscheidungsstichwort „Einsicht in Personalakte – beendetes Arbeitsverhältnis“

Geltungsbereich

§ 83 BetrVG steht im Vierten Abschnitt des Betriebsverfassungsgesetzes („Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers“) und ist ein individuelles Recht des einzelnen Arbeitnehmers – kein Recht des Betriebsrats. Der Betriebsrat kommt nur als Begleitperson ins Spiel, und auch das nur, wenn der Arbeitnehmer ihn hinzuzieht.

Anspruchsinhaber ist der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG – Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Das Bundesarbeitsgericht leitet aus genau diesem Wortlaut die zeitliche Grenze ab: Der Einsichtsanspruch besteht „nur bei gegebener Arbeitnehmereigenschaft. Das setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, § 5 Abs. 1 BetrVG“ (9 AZR 573/09, Rn. 20). Hinzu kommen die systematische Verknüpfung mit dem Anhörungs- und Erörterungsrecht des § 82 BetrVG, das ebenfalls vom bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeht, und die Entstehungsgeschichte: Die für Beamte geltende Regelung, die das Einsichtsrecht ausdrücklich auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses offenhält, wurde in das BetrVG nicht übernommen (Rn. 20).

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses trägt den Anspruch deshalb nicht mehr § 83 BetrVG, sondern die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB, ausgestrahlt vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Senat leitet daraus „die Pflicht des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Arbeitnehmer aufzubewahren“ ab; der Arbeitnehmer müsse das „durch sein auch nachvertragliches Einsichtsrecht kontrollieren können“ (Rn. 40).

Für leitende Angestellte gilt § 26 Abs. 2 SprAuG. Die Vorschrift ist § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „wortgleich nachgebildet und hat deshalb den gleichen Regelungsinhalt“ (Rn. 21) – einschließlich derselben zeitlichen Begrenzung auf das bestehende Arbeitsverhältnis.

Ausnahmen

Kein Anspruch auf Herausgabe der Akte. Das Einsichtsrecht ist nicht dasselbe wie ein Herausgabeanspruch. Der Neunte Senat hat den auf Herausgabe gerichteten Hilfsantrag ausdrücklich abgewiesen: Die gesetzlichen Akteneinsichtsrechte aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG sowie die arbeitsvertragliche Nebenpflicht auf Schutz und Rücksichtnahme begründen keinen Anspruch auf Aktenherausgabe; andere Anspruchsgrundlagen seien „nicht ersichtlich“ (Rn. 53).

Keine Ausschlussfrist, keine Geltendmachungsform. Das Personalakteneinsichtsrecht „unterliegt keinen besonderen Geltendmachungserfordernissen. Es ist als ‚Ausfluss‘ des fortlaufend zu beachtenden Persönlichkeitsrechts auch keiner Ausschlussfrist unterstellt“ (Rn. 45).

Beamte folgen einer eigenen Regelung. § 110 BBG regelt das Recht auf Auskunft für Bundesbeamte eigenständig. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 BBG umfasst das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte; Satz 2 stellt klar: „Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.“ Gerade das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Anordnung im BetrVG war für das Bundesarbeitsgericht ein Argument für die zeitliche Begrenzung des § 83 BetrVG (Rn. 20).

Die Schweigepflicht des § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist nicht die des § 79 BetrVG. § 79 BetrVG verpflichtet Betriebsratsmitglieder zur Geheimhaltung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Die Schweigepflicht bei der Akteneinsicht folgt dagegen aus § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, bezieht sich auf den Inhalt der Personalakte und steht zur Disposition des Arbeitnehmers, nicht des Arbeitgebers.

Häufige Fehler

Beispiel

Dem Urteil BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei einem Versicherungsunternehmen vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt, in den ersten acht Monaten als Trainee, seit 1. September 2006 als Schadensbüroleiter. Die Beklagte führte über ihn – wie über alle Mitarbeiter – eine Personalakte in Papierform und bewahrte sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus auf unbestimmte Zeit auf.

Am 13. August 2007, also nach dem Ausscheiden, äußerte eine Sachbearbeiterin, nach ihren Informationen lägen Gründe vor, die auf eine mangelnde Loyalität des Klägers hindeuteten. Der Zeugnisstreit wurde später beigelegt. Der Kläger verlangte gleichwohl Einsicht in seine Personalakte – er hatte den Verdacht, dass bei ihrer Führung „Unregelmäßigkeiten“ vorgekommen seien, und verwies darauf, dass potenzielle neue Arbeitgeber bei früheren Arbeitgebern Informationen einholten.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Hauptantrag statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in die über ihn geführte Personalakte im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten zu gewähren. Der Hilfsantrag auf Herausgabe blieb erfolglos. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Tragend war die Erwägung, dass mit der fortdauernden Aufbewahrung der Akte auch „die Gefährdungslage der Verwendung unrichtiger Daten fort[besteht]. Dies gilt insbesondere für Auskünfte gegenüber Dritten“ (Rn. 42).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2001-09-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0