Nexvyra

Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) – Höhe, Berechtigte, Pflichtteilsergänzung

Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) – Höhe, Berechtigte, Pflichtteilsergänzung

Kurzantwort

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Geldanspruch naher Angehöriger gegen den Erben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt werden (§ 2303 BGB). Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils — also nicht eine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern eine reine Forderung gegen den/die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner und — bei kinderloser Beerbung — die Eltern des Erblassers (§ 2303 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Geschwister, Großeltern und Eltern bei vorhandenen Kindern haben keinen Pflichtteilsanspruch. Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil ergänzen (§ 2325 BGB) — sie werden anteilig auf den Nachlass hinzugerechnet. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der enterbenden Verfügung (§ 195 iVm § 199 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2303 BGB [gesetze-im-internet.de]
AnspruchsartGeldanspruch gegen Erben (keine dingliche Beteiligung)
HöheHälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB]
BerechtigtAbkömmlinge, Ehegatte/Lebenspartner, Eltern (bei kinderloser Beerbung) [§ 2303 BGB]
Nicht berechtigtGeschwister, Großeltern, Eltern bei vorhandenen Kindern
Auskunftsanspruch gegen Erben§ 2314 BGB – Nachlassverzeichnis verlangen, ggf. notariell
Pflichtteilsergänzungsanspruch§ 2325 BGB – Schenkungen 10 Jahre rückwirkend
Abschmelzungsregel SchenkungenPro Jahr 10 % Wertabschlag [§ 2325 Abs. 3 BGB]
Schenkung an EhegattenKeine Frist (kein Abschmelzen, voll anrechenbar) [§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB]
Stundungsanspruch gegen Erben§ 2331a BGB – bei unbilliger Härte
Anrechnung Zuwendungen zu Lebzeiten§ 2315 BGB – nur bei vorheriger Bestimmung
Anrechnung Eigenleistung§ 2316 BGB – auf den gesetzlichen Erbteil bei Geschwisterausgleich
Verjährung3 Jahre ab Kenntnis von Erbfall und enterbender Verfügung [§ 195, § 199 BGB]
Höchstfrist30 Jahre ab Erbfall [§ 199 Abs. 3a BGB]
PflichtteilsverzichtNotarielle Form, zu Lebzeiten des Erblassers [§ 2346 BGB]
Entziehung PflichtteilNur bei groben Verfehlungen, enge Tatbestände [§ 2333 BGB]

Geltungsbereich

Der Pflichtteil ist die deutsche Antwort auf die Testierfreiheit — er garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Er fällt nur an, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) enterbt hat. Wer in der gesetzlichen Erbfolge erbt, hat keinen Anspruch auf Pflichtteil — er hat ja den Erbteil. Auch wer als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird, kann grundsätzlich kein Pflichtteilsbegehren stellen, es sei denn das Vermächtnis ist geringer als der Pflichtteil; dann besteht ein Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB). Der Pflichtteil ist im internationalen Verkehr Teil des deutschen Sachrechts und kommt nur zur Anwendung, wenn deutsches Erbrecht nach VO (EU) 650/2012 anwendbar ist.

Berechnung — drei wichtige Größen

1. Pflichtteilsquote = Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Beispiel: Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, gesetzlich erben Ehefrau 1/2 (mit Zugewinnausgleich), Kinder je 1/4. Bei Enterbung der Tochter beträgt deren Pflichtteilsquote 1/8 (= 1/2 von 1/4).

2. Pflichtteilsbasis = Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Aktiva minus Passiva, ohne fiktive Hinzurechnungen.

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden anteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Abschmelzungsregel: pro abgelaufenes Jahr nach der Schenkung 10 % Wertabschlag. Beispiel: Schenkung 100.000 € vor 7 Jahren — nur 30 % (= 30.000 €) werden hinzugerechnet. Wichtige Ausnahme: Schenkungen unter Ehegatten schmelzen nicht ab — sie sind voll erfasst (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Pflichtteilsergänzungsanspruch = (Quote × ergänzter Nachlass) − bereits zugefallenes Pflichtteilszahlung.

Auskunft und Durchsetzung

Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch gegen den/die Erben (§ 2314 BGB). Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen — auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten notariell beurkundet. Damit werden auch ergänzungsrelevante Schenkungen offengelegt. Verweigerung oder Verzögerung kann durch Klage erzwungen werden (Stufenklage: Auskunft + Eidesstattliche Versicherung + Zahlung). Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Erbfall und enterbender Verfügung (§ 195, § 199 BGB), Höchstfrist 30 Jahre.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Verwandte Themen