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Probezeit im Arbeitsvertrag – Höchstdauer, Kündigungsfrist und Kündigungsschutz

Arbeitsrecht § 622 BGB Probezeit Kündigungsfrist KSchG-Wartezeit Deutschland
Kurzantwort Die Probezeit ist in § 622 Absatz 3 BGB geregelt und darf höchstens sechs Monate dauern. Während dieser vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen – ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Absatz 1 KSchG greift erst nach Ablauf der Wartezeit von mehr als sechs Monaten im Betrieb – die Begriffe „Probezeit" und „Wartezeit" sind aber rechtlich unabhängig voneinander. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit nach § 15 Absatz 3 TzBfG im Verhältnis zur Vertragsdauer und Art der Tätigkeit stehen. Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt die Sonderregel des § 20 BBiG: Probezeit mindestens einen, höchstens vier Monate.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Arbeitsverhältnis§ 622 Absatz 3 BGB – Kündigungsfristen während einer vereinbarten Probezeit
Höchstdauer Probezeit (allgemein)6 Monate (§ 622 Absatz 3 BGB)
Kündigungsfrist in der Probezeit2 Wochen, beidseitig (§ 622 Absatz 3 BGB)
Zeitpunkt der Kündigungzu jedem Kalendertag möglich – nicht an 15. oder Monatsende gebunden
Pflicht zur VereinbarungProbezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) vereinbart sein
Schriftform der Kündigung§ 623 BGB – Kündigung muss schriftlich erfolgen, elektronische Form (E-Mail/SMS) ausgeschlossen
Allgemeiner Kündigungsschutz§ 1 Absatz 1 KSchG – greift nach mehr als 6 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (Wartezeit)
Anwendbarkeit KSchGnur in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 Absatz 1 KSchG)
Befristete Arbeitsverträge§ 15 Absatz 3 TzBfG – Probezeit muss im Verhältnis zur Vertragsdauer und Tätigkeitsart stehen
Berufsausbildung§ 20 BBiG – Probezeit mindestens 1, höchstens 4 Monate
Probezeitkündigung in der Ausbildung§ 22 Absatz 1 BBiG – während der Probezeit jederzeit ohne Frist möglich
Sonderkündigungsschutz Schwangere§ 17 MuSchG – gilt auch in der Probezeit ab Kenntnis der Schwangerschaft
Sonderkündigungsschutz Elternzeit§ 18 BEEG – gilt auch in der Probezeit ab Verlangen / Anmeldung
Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderte§§ 168 ff. SGB IX – Zustimmung des Integrationsamts erst nach 6 Monaten Beschäftigung erforderlich
Tarifabweichungen§ 622 Absatz 4 BGB – Tarifvertrag kann von Absatz 3 abweichen, auch zuungunsten des Arbeitnehmers
Pflichtangabe im Arbeitsvertrag§ 2 Absatz 1 Nr. 5 NachwG – Dauer der Probezeit ist niederzuschreiben

Höchstdauer und Kündigungsfrist (§ 622 Absatz 3 BGB)

Eine Probezeit darf nach § 622 Absatz 3 BGB längstens sechs Monate dauern. Während dieser vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die 2-Wochen-Frist ist nicht an einen bestimmten Beendigungstermin (15. oder Monatsende) gebunden – die Kündigung kann zu jedem Kalendertag ausgesprochen werden, und das Arbeitsverhältnis endet 14 Tage nach Zugang.

Wird im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart, ist die überschießende Dauer unwirksam. Ab dem siebten Monat gelten die allgemeinen Kündigungsfristen nach § 622 Absatz 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende), auch wenn der Arbeitsvertrag eine längere Probezeit vorsieht.

Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit ausdrücklich vereinbart, gilt von Beginn an die Grundfrist nach § 622 Absatz 1 BGB – die kurze 2-Wochen-Frist greift in diesem Fall nicht automatisch.

Verhältnis zur Wartezeit des KSchG

Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) und Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Absatz 1 KSchG) sind zwei getrennte Rechtsinstitute:

Praktisch heißt das: Während der ersten sechs Monate – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart ist oder nicht – braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung keinen sozial gerechtfertigten Grund (Person, Verhalten, betriebsbedingt) anzugeben. Er muss aber gleichwohl die Mindeststandards beachten: Schriftform (§ 623 BGB), keine willkürliche oder sittenwidrige Kündigung (§§ 138, 242 BGB), kein Verstoß gegen das AGG und kein Eingriff in Sonderkündigungsschutz (z. B. § 17 MuSchG, § 18 BEEG).

Das KSchG findet zudem nur Anwendung in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Absatz 1 KSchG, Kleinbetriebsklausel).

Befristete Arbeitsverträge: Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 15 Absatz 3 TzBfG)

Seit dem 1. August 2022 verlangt § 15 Absatz 3 TzBfG: Ist für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Diese Vorgabe setzt Artikel 8 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen um.

Eine starre Höchstdauer nennt § 15 Absatz 3 TzBfG nicht – Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit:

Eine unverhältnismäßig lange Probezeit ist auf das angemessene Maß zurückzuführen; die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 3 BGB greift dann nur für diesen reduzierten Zeitraum.

Sonderfall Berufsausbildung (§ 20 BBiG, § 22 BBiG)

Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt nicht § 622 BGB, sondern das Berufsbildungsgesetz:

Geltungsbereich

§ 622 Absatz 3 BGB gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland – unbefristete und (mit den Maßgaben des § 15 Absatz 3 TzBfG) befristete, in Voll- und Teilzeit, in Klein- und Großbetrieben, vom ersten Tag der Beschäftigung an. Voraussetzung für die verkürzte 2-Wochen-Frist ist allein die wirksame Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder durch Bezugnahmeklausel.

Nicht erfasst sind Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 20, 22 BBiG, eigenes Regime), freie Dienstverhältnisse (§ 621 BGB) sowie Beamten- und Soldatenverhältnisse.

Ausnahmen und Sonderkündigungsschutz

Auch in der Probezeit gelten besondere Schutzregelungen:

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin tritt am 1. Februar 2026 eine Stelle an. Im Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber kündigt am 18. Mai 2026 schriftlich; die Kündigung geht der Arbeitnehmerin am 19. Mai 2026 zu. Die 2-Wochen-Frist läuft ab Zugang. Das Arbeitsverhältnis endet damit am 2. Juni 2026 – innerhalb der Probezeit und damit ohne dass es der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedarf (Wartezeit noch nicht erfüllt).

Hätte der Arbeitgeber erst am 3. August 2026 gekündigt (also nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit und der KSchG-Wartezeit), gälten die Grundfrist nach § 622 Absatz 1 BGB und die Anforderungen an die soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG (in Betrieben > 10 Arbeitnehmer).

Quellen

Stand:
2026-05-29
Gültig ab:
1993-10-15 (Fassung des § 622 BGB; Probezeit-Konzept besteht seit Kündigungsfristengesetz 1993)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BMAS)
Lizenz:
CC BY 4.0