Reha-Antrag und Widerspruch (§ 40 SGB V) – Verfahren und Fristen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage GKV-Reha | § 40 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage DRV-Reha | § 15 SGB VI iVm § 26 SGB IX |
| Voraussetzung GKV-Reha | Ambulante Behandlung reicht nicht aus, drohende Behinderung/Pflegebedürftigkeit |
| Antragsteller | Versicherter, ärztliche Verordnung empfehlenswert |
| § 13 Abs. 3a SGB V gilt hier nicht | Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verweist § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V auf die §§ 14 bis 24 SGB IX – die 3-/5-Wochen-Frist und die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V sind auf Reha-Anträge nicht anwendbar |
| Zuständigkeitsprüfung / Weiterleitung | 2 Wochen ab Antragseingang; unzuständiger Träger leitet unverzüglich weiter und unterrichtet den Antragsteller [§ 14 Abs. 1 SGB IX] |
| Entscheidungsfrist ohne Gutachten | 3 Wochen nach Antragseingang [§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX] |
| Entscheidungsfrist mit Gutachten | 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens – nicht 5 Wochen ab Antrag [§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX] |
| Begründete Mitteilung | Kann nicht binnen 2 Monaten ab Antragseingang entschieden werden, ist vor Fristablauf schriftlich und mit taggenauem Entscheidungstermin zu begründen [§ 18 Abs. 1 und 2 SGB IX] |
| Genehmigungsfiktion | Bleibt die begründete Mitteilung aus oder verstreicht der darin genannte Termin ohne weitere Mitteilung, gilt die Leistung als genehmigt [§ 18 Abs. 3 SGB IX]; selbstbeschaffte Leistungen sind zu erstatten [§ 18 Abs. 4 SGB IX], außer in den Fällen des § 18 Abs. 5 SGB IX |
| Widerspruchsfrist | 1 Monat ab Bekanntgabe Bescheid [§ 84 SGG] |
| Klage Sozialgericht | 1 Monat nach Widerspruchsbescheid [§ 87 SGG] |
| Form Widerspruch | Schriftlich oder zur Niederschrift |
| Wahlrecht Einrichtung | Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX; wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, trägt er die Mehrkosten zur Hälfte [§ 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V] – nicht in voller Höhe |
| Zuzahlung Reha | ab 18 Jahren je Kalendertag der Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V (10 Euro) an die Einrichtung [§ 40 Abs. 5 SGB V]; eine Begrenzung auf 42 Tage steht dort nicht – die 42-Tage-Grenze gilt für die Rentenversicherung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Grenze ist die Belastungsgrenze des § 62 SGB V |
| Zuzahlung Anschlussrehabilitation | ab 18 Jahren für längstens 28 Tage je Kalenderjahr; Anschluss gilt auch bei Beginn innerhalb von 14 Tagen; bereits geleistete Zahlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 39 Abs. 4 SGB V werden angerechnet [§ 40 Abs. 6 SGB V] |
| Vorrang Reha vor Rente | § 9 SGB VI – Reha zur Vermeidung von Erwerbsminderungsrente |
| Sperrfrist Wiederholung Reha | ab vollendetem 18. Lebensjahr grundsätzlich 4 Jahre nach vergleichbaren öffentlich finanzierten Leistungen, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich [§ 40 Abs. 3 SGB V] |
Geltungsbereich
§ 40 SGB V gilt für die medizinische Rehabilitation durch die gesetzliche Krankenversicherung. Für Berufstätige mit konkretem Bezug zur Erwerbsfähigkeit ist häufig die Deutsche Rentenversicherung zuständig (§ 9 SGB VI iVm § 26 SGB IX) — die Reha-Träger sind insoweit subsidiär aufeinander abgestimmt. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist die Unfallversicherung Träger (§§ 26 ff. SGB VII). Der Antrag kann formlos bei einem beliebigen Reha-Träger gestellt werden — die Träger sind verpflichtet, einen unzuständigen Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterzuleiten (§ 14 SGB IX), so dass der Versicherte keine Nachteile durch Adressierung an den falschen Träger erleidet.
Antragsverfahren, Fristen und Genehmigungsfiktion
Der Antrag sollte enthalten: ärztliches Attest oder Verordnung, eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die Begründung, warum eine ambulante Behandlung nicht ausreicht, den Wunsch zur Form (ambulant/stationär) und gegebenenfalls zur Einrichtung.
Für die Fristen ist die richtige Rechtsgrundlage entscheidend. Viele Ratgeber nennen § 13 Abs. 3a SGB V mit drei bzw. fünf Wochen und einer Genehmigungsfiktion. Für die medizinische Rehabilitation trifft das nicht zu: § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V nimmt diese Leistungen ausdrücklich aus und verweist auf die §§ 14 bis 24 SGB IX. Es gilt also:
- Zwei Wochen ab Antragseingang für die Prüfung der eigenen Zuständigkeit; hält sich der Träger für insgesamt unzuständig, leitet er den Antrag unverzüglich weiter und unterrichtet den Antragsteller (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Für den weitergeleiteten Antrag beginnen die Fristen mit dem Eingang beim zweiten Träger neu (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
- Drei Wochen ab Antragseingang für die Entscheidung, wenn kein Gutachten erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
- Ist ein Gutachten erforderlich, wird innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entschieden (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) – eine feste Fünf-Wochen-Frist ab Antragstellung gibt es hier nicht.
Die Genehmigungsfiktion folgt aus § 18 SGB IX und ist anders gebaut als die des § 13 Abs. 3a SGB V. Kann über den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang beim leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, muss dieser den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist schriftlich die Gründe mitteilen (begründete Mitteilung, § 18 Abs. 1 SGB IX) und darin auf den Tag genau bestimmen, bis wann entschieden wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Verlängern darf er die Zwei-Monats-Frist nur in den drei abschließend genannten Fällen: bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen bei nachweislich beschränkter Verfügbarkeit, bis zu vier Wochen bei schriftlich bestätigtem Begutachtungsbedarf und für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB IX).
Bleibt die begründete Mitteilung aus, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt; dasselbe gilt, wenn der in der Mitteilung genannte Termin ohne weitere begründete Mitteilung verstreicht (§ 18 Abs. 3 SGB IX). Beschaffen sich Leistungsberechtigte die als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der Träger zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (§ 18 Abs. 4 SGB IX). Die Erstattungspflicht entfällt nur, wenn kein Anspruch auf die Leistung bestanden hätte und die Leistungsberechtigten das wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten (§ 18 Abs. 5 SGB IX). Unabhängig davon besteht der Erstattungsanspruch bei unaufschiebbaren oder zu Unrecht abgelehnten Leistungen nach § 18 Abs. 6 SGB IX.
Widerspruchsverfahren
Wird der Antrag abgelehnt, hat der Versicherte einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist schriftlich an die Krankenkasse oder zur Niederschrift zu erklären. Begründung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert — sie kann auch später nachgereicht werden. Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, ist innerhalb eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht möglich (§ 87 SGG). Das Klageverfahren ist für den Versicherten gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); Anwaltskosten können nur bei Obsiegen erstattet werden. Es lohnt sich häufig, ärztliche Atteste mit konkreter Begründung der Reha-Notwendigkeit beizufügen.
Häufige Fehler
- „Für Reha-Anträge gilt die 3-/5-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V." Falsch — § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V nimmt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausdrücklich aus und verweist auf die §§ 14 bis 24 SGB IX. Maßgeblich sind die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX und die Zwei-Monats-Systematik des § 18 SGB IX.
- „Die Krankenkasse darf sich beliebig Zeit lassen." Falsch — ohne begründete Mitteilung binnen zwei Monaten gilt die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB IX als genehmigt.
- „Eine Anschlussheilbehandlung muss ich selbst beantragen." Differenziert — die AHB wird typischerweise direkt vom Krankenhaussozialdienst initiiert, der den Antrag bei der Kasse stellt. Versicherte sollten dennoch im Krankenhaus aktiv darum bitten.
- „Bei abgelehntem Widerspruch kann ich nicht mehr klagen." Falsch — innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid ist Klage zum Sozialgericht möglich (§ 87 SGG), gerichtskostenfrei.
- „Reha-Wahlrecht bedeutet, ich darf jede Klinik wählen." Differenziert — das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ist zu beachten; wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten nach § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V zur Hälfte — nicht vollständig. Mehrkosten, die gerade im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht entstehen, übernimmt die Krankenkasse.
- „Reha ist nur alle 4 Jahre möglich." Differenziert — die 4-Jahres-Sperrfrist (§ 40 Abs. 3 SGB V) gilt grundsätzlich, kann aber bei medizinischer Notwendigkeit durchbrochen werden.
Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Turnusmäßiger Faktencheck abgeschlossen; die Seite war inhaltlich fehlerhaft und wurde in ihrem Kernpunkt korrigiert, danach freigegeben (Status war `stale`). § 40 SGB V, § 13 SGB V, § 14 SGB IX und § 18 SGB IX wurden am 16.09.2026 im Volltext am amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de gegengelesen (Quellenautorität A, Abruf über den Browser-Pane). Hauptkorrektur: Die Seite stellte die Entscheidungsfristen und die Genehmigungsfiktion durchgehend auf § 13 Abs. 3a SGB V ab (drei bzw. fünf Wochen, Fiktion nach Satz 6). Das ist für Reha-Anträge falsch: § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V lautet „Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen" und nimmt die medizinische Rehabilitation damit aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus. Kurzantwort, Kernfakten, der Abschnitt zum Antragsverfahren und zwei Einträge unter „Häufige Fehler" sind auf die tatsächlich geltende Systematik umgestellt: § 14 Abs. 1 SGB IX (zwei Wochen Zuständigkeitsprüfung und Weiterleitung), § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX (drei Wochen ohne Gutachten; zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens – keine Fünf-Wochen-Frist ab Antragstellung) sowie § 18 SGB IX (begründete Mitteilung binnen zwei Monaten mit taggenauem Entscheidungstermin, abschließender Verlängerungskatalog in Abs. 2 Satz 2, Genehmigungsfiktion in Abs. 3, Erstattung in Abs. 4 mit dem Ausschluss in Abs. 5). Drei weitere Korrekturen: (1) Das Einrichtungs-Wahlrecht steht in § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V (bisher Satz 5) und die Mehrkosten trägt der Versicherte zur Hälfte, nicht vollständig; Mehrkosten aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX übernimmt die Kasse. (2) Die Zuzahlung nach § 40 Abs. 5 SGB V kennt keine Grenze von 42 Tagen – der Normtext nennt nur den Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V je Kalendertag; die 42 Tage stammen aus § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Rentenversicherung). Die 28-Tage-Grenze gilt nach § 40 Abs. 6 SGB V für die Anschlussrehabilitation und ist keine „Zuzahlungsbefreiung". (3) Eine unbelegte Quote „30 bis 50 Prozent Erfolg bei begründeten Widersprüchen" wurde ersatzlos gestrichen, ebenso der nicht überprüfte Verweis auf BSG B 1 KR 9/18 R, der ohnehin zur unzutreffenden Rechtsgrundlage gehörte. Unverändert bestätigt: Anspruchsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 SGB V, Vorrang ambulant vor stationär, Vier-Jahres-Frist des § 40 Abs. 3 SGB V mit der Ausnahme dringender medizinischer Erforderlichkeit, Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 SGG) und Klagefrist (§ 87 SGG). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reason="Falsche Rechtsgrundlage für Fristen und Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V statt §§ 14, 18 SGB IX) korrigiert; drei weitere Faktenfehler behoben" source=https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__18.html reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Quellen § 40 SGB V, § 13 Abs. 3a SGB V (Genehmigungsfiktion), BSG B 1 KR 9/18 R verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 1989-01-01 (GRG, § 40 SGB V)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB IX, SGG, BSG, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
- § 13 SGB V – Kostenerstattung (Abs. 3a Satz 9: Verweis auf die §§ 14 bis 24 SGB IX für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
- § 9 SGB VI – Vorrang Reha vor Rente: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__9.html
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 1: Zwei-Wochen-Zuständigkeitsprüfung; Abs. 2: Entscheidung binnen drei Wochen bzw. zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html
- § 18 SGB IX – Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Abs. 1 und 2: begründete Mitteilung binnen zwei Monaten; Abs. 3: Genehmigungsfiktion; Abs. 4 bis 6: Erstattung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__18.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (Satz 2: 10 Euro je Kalendertag): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- §§ 84, 87 SGG – Widerspruch und Klagefrist: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
- BMG – Reha-Leistungen Übersicht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/