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Reha-Antrag und Widerspruch (§ 40 SGB V) – Verfahren und Fristen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf **medizinische Rehabilitationsleistungen** nach **§ 40 SGB V**, wenn eine ambulante Krankenbehandlung **nicht ausreicht**, um die Ziele des § 11 Abs. 2 SGB V zu erreichen (Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen oder eine Verschlimmerung verhüten); dabei geht die ambulante Rehabilitation (Abs. 1) der stationären (Abs. 2) vor. Für die **Fristen gilt eine Besonderheit, die häufig falsch dargestellt wird**: Die bekannte Drei-bzw.-Fünf-Wochen-Frist mit Genehmigungsfiktion aus § 13 Abs. 3a SGB V greift bei Reha-Anträgen **nicht**. § 13 Abs. 3a **Satz 9** SGB V ordnet ausdrücklich an: „Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen." Maßgeblich sind daher **§ 14 SGB IX** (zwei Wochen für die Zuständigkeitsprüfung und gegebenenfalls Weiterleitung; Entscheidung binnen drei Wochen nach Antragseingang, bei erforderlichem Gutachten binnen zwei Wochen nach dessen Vorliegen) und **§ 18 SGB IX**: Kann nicht innerhalb von **zwei Monaten** ab Antragseingang entschieden werden, ist eine **begründete Mitteilung** mit taggenauem Entscheidungstermin zu versenden; bleibt sie aus, gilt die beantragte Leistung als **genehmigt** (§ 18 Abs. 3 SGB IX) und selbstbeschaffte Leistungen sind zu erstatten (§ 18 Abs. 4 SGB IX). Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von **einem Monat Widerspruch** eingelegt werden (§ 84 SGG). Im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung gilt der **Vorrang der Reha vor Rente** (§ 9 SGB VI).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage GKV-Reha§ 40 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage DRV-Reha§ 15 SGB VI iVm § 26 SGB IX
Voraussetzung GKV-RehaAmbulante Behandlung reicht nicht aus, drohende Behinderung/Pflegebedürftigkeit
AntragstellerVersicherter, ärztliche Verordnung empfehlenswert
§ 13 Abs. 3a SGB V gilt hier nichtFür Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verweist § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V auf die §§ 14 bis 24 SGB IX – die 3-/5-Wochen-Frist und die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V sind auf Reha-Anträge nicht anwendbar
Zuständigkeitsprüfung / Weiterleitung2 Wochen ab Antragseingang; unzuständiger Träger leitet unverzüglich weiter und unterrichtet den Antragsteller [§ 14 Abs. 1 SGB IX]
Entscheidungsfrist ohne Gutachten3 Wochen nach Antragseingang [§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX]
Entscheidungsfrist mit Gutachten2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens – nicht 5 Wochen ab Antrag [§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX]
Begründete MitteilungKann nicht binnen 2 Monaten ab Antragseingang entschieden werden, ist vor Fristablauf schriftlich und mit taggenauem Entscheidungstermin zu begründen [§ 18 Abs. 1 und 2 SGB IX]
GenehmigungsfiktionBleibt die begründete Mitteilung aus oder verstreicht der darin genannte Termin ohne weitere Mitteilung, gilt die Leistung als genehmigt [§ 18 Abs. 3 SGB IX]; selbstbeschaffte Leistungen sind zu erstatten [§ 18 Abs. 4 SGB IX], außer in den Fällen des § 18 Abs. 5 SGB IX
Widerspruchsfrist1 Monat ab Bekanntgabe Bescheid [§ 84 SGG]
Klage Sozialgericht1 Monat nach Widerspruchsbescheid [§ 87 SGG]
Form WiderspruchSchriftlich oder zur Niederschrift
Wahlrecht EinrichtungWunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX; wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, trägt er die Mehrkosten zur Hälfte [§ 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V] – nicht in voller Höhe
Zuzahlung Rehaab 18 Jahren je Kalendertag der Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V (10 Euro) an die Einrichtung [§ 40 Abs. 5 SGB V]; eine Begrenzung auf 42 Tage steht dort nicht – die 42-Tage-Grenze gilt für die Rentenversicherung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Grenze ist die Belastungsgrenze des § 62 SGB V
Zuzahlung Anschlussrehabilitationab 18 Jahren für längstens 28 Tage je Kalenderjahr; Anschluss gilt auch bei Beginn innerhalb von 14 Tagen; bereits geleistete Zahlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 39 Abs. 4 SGB V werden angerechnet [§ 40 Abs. 6 SGB V]
Vorrang Reha vor Rente§ 9 SGB VI – Reha zur Vermeidung von Erwerbsminderungsrente
Sperrfrist Wiederholung Rehaab vollendetem 18. Lebensjahr grundsätzlich 4 Jahre nach vergleichbaren öffentlich finanzierten Leistungen, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich [§ 40 Abs. 3 SGB V]

Geltungsbereich

§ 40 SGB V gilt für die medizinische Rehabilitation durch die gesetzliche Krankenversicherung. Für Berufstätige mit konkretem Bezug zur Erwerbsfähigkeit ist häufig die Deutsche Rentenversicherung zuständig (§ 9 SGB VI iVm § 26 SGB IX) — die Reha-Träger sind insoweit subsidiär aufeinander abgestimmt. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist die Unfallversicherung Träger (§§ 26 ff. SGB VII). Der Antrag kann formlos bei einem beliebigen Reha-Träger gestellt werden — die Träger sind verpflichtet, einen unzuständigen Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterzuleiten (§ 14 SGB IX), so dass der Versicherte keine Nachteile durch Adressierung an den falschen Träger erleidet.

Antragsverfahren, Fristen und Genehmigungsfiktion

Der Antrag sollte enthalten: ärztliches Attest oder Verordnung, eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die Begründung, warum eine ambulante Behandlung nicht ausreicht, den Wunsch zur Form (ambulant/stationär) und gegebenenfalls zur Einrichtung.

Für die Fristen ist die richtige Rechtsgrundlage entscheidend. Viele Ratgeber nennen § 13 Abs. 3a SGB V mit drei bzw. fünf Wochen und einer Genehmigungsfiktion. Für die medizinische Rehabilitation trifft das nicht zu: § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V nimmt diese Leistungen ausdrücklich aus und verweist auf die §§ 14 bis 24 SGB IX. Es gilt also:

Die Genehmigungsfiktion folgt aus § 18 SGB IX und ist anders gebaut als die des § 13 Abs. 3a SGB V. Kann über den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang beim leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, muss dieser den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist schriftlich die Gründe mitteilen (begründete Mitteilung, § 18 Abs. 1 SGB IX) und darin auf den Tag genau bestimmen, bis wann entschieden wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Verlängern darf er die Zwei-Monats-Frist nur in den drei abschließend genannten Fällen: bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen bei nachweislich beschränkter Verfügbarkeit, bis zu vier Wochen bei schriftlich bestätigtem Begutachtungsbedarf und für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB IX).

Bleibt die begründete Mitteilung aus, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt; dasselbe gilt, wenn der in der Mitteilung genannte Termin ohne weitere begründete Mitteilung verstreicht (§ 18 Abs. 3 SGB IX). Beschaffen sich Leistungsberechtigte die als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der Träger zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (§ 18 Abs. 4 SGB IX). Die Erstattungspflicht entfällt nur, wenn kein Anspruch auf die Leistung bestanden hätte und die Leistungsberechtigten das wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten (§ 18 Abs. 5 SGB IX). Unabhängig davon besteht der Erstattungsanspruch bei unaufschiebbaren oder zu Unrecht abgelehnten Leistungen nach § 18 Abs. 6 SGB IX.

Widerspruchsverfahren

Wird der Antrag abgelehnt, hat der Versicherte einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist schriftlich an die Krankenkasse oder zur Niederschrift zu erklären. Begründung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert — sie kann auch später nachgereicht werden. Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, ist innerhalb eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht möglich (§ 87 SGG). Das Klageverfahren ist für den Versicherten gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); Anwaltskosten können nur bei Obsiegen erstattet werden. Es lohnt sich häufig, ärztliche Atteste mit konkreter Begründung der Reha-Notwendigkeit beizufügen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
1989-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0