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Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken nach GEG (§ 69, Anlage 8) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-08 · letzte Prüfung: 2026-07-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 69 GEG** müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen so gedämmt werden, dass ihre Wärmeabgabe die Grenzwerte der **Anlage 8** einhält. Das gilt sowohl beim **erstmaligen Einbau oder Ersatz** (§ 69 Abs. 1) als auch als **Nachrüstpflicht** für **bisher ungedämmte, zugängliche** Leitungen, die sich **nicht in beheizten Räumen** befinden (§ 69 Abs. 2). Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Innendurchmesser: bei bis zu 22 mm sind **20 mm** Dämmung nötig, bei über 22 bis 35 mm **30 mm**, bei über 35 bis 100 mm eine Dicke **gleich dem Innendurchmesser** – jeweils bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K). Verstöße sind eine **Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 69 GEG i. V. m. Anlage 8 [gesetze-im-internet.de/geg/__69.html]
Neueinbau / ErsatzWärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzen [§ 69 Abs. 1 GEG]
Nachrüstpflicht (Bestand)bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume [§ 69 Abs. 2 GEG]
Mindestdämmdicke Innendurchmesser bis 22 mm20 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) aa) GEG]
über 22 mm bis 35 mm30 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) bb) GEG]
über 35 mm bis 100 mmgleich dem Innendurchmesser [Anlage 8 Nr. 1 a) cc) GEG]
über 100 mm100 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) dd) GEG]
Bezugs-Wärmeleitfähigkeit0,035 W/(m·K), Mitteltemperatur 40 °C [Anlage 8 Nr. 1 a) GEG]
Halbe DämmdickeWand-/Deckendurchbrüche, Kreuzungen, Verbindungsstellen, zentrale Netzverteiler [Anlage 8 Nr. 1 a) ee) GEG]
Leitungen an Außenluftdoppelte Dämmdicke [Anlage 8 Nr. 1 a) hh) GEG]
Kälte-/Kaltwasserleitungen (RLT/Klimakälte)9 mm (≤ 22 mm) bzw. 19 mm (> 22 mm) [§ 70 GEG i. V. m. Anlage 8 Nr. 2]
Andere DämmstoffeMindestdicken sind umzurechnen [Anlage 8 Nr. 3 GEG]
SanktionOrdnungswidrigkeit nach § 108 GEG [gesetze-im-internet.de/geg/__108.html]

Geltungsbereich

Die Dämmpflicht trifft Bauherren und Eigentümer und gilt für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Neueinbau und Ersatz (§ 69 Abs. 1 GEG): Werden solche Leitungen und Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder ersetzt, muss die Wärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzt werden. Das betrifft praktisch jede Heizungserneuerung und jede Sanierung, bei der Rohre neu verlegt oder ausgetauscht werden.

Nachrüstung im Bestand (§ 69 Abs. 2 GEG): Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nachträglich nach Anlage 8 gedämmt werden. Typischer Fall sind blanke Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Kellern, Garagen oder auf kalten Dachböden. „Zugänglich" bedeutet, dass die Leitung ohne wesentliche bauliche Eingriffe erreichbar ist – Rohre, die fest in Wänden, Decken oder Estrich verlegt sind, lösen keine Nachrüstpflicht aus.

Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen gilt § 70 GEG mit den geringeren Dämmdicken nach Anlage 8 Nr. 2 (9 mm bzw. 19 mm).

Mindestdämmdicken im Detail (Anlage 8 Nr. 1)

Die Grunddämmdicken beziehen sich auf einen Dämmstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) (Mitteltemperatur 40 °C):

Für bestimmte Einbausituationen gilt nur die halbe Dämmdicke: in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern (Anlage 8 Nr. 1 a) ee)). Ebenfalls nur die halbe Dicke gilt für Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden (ff)); liegen sie im Fußbodenaufbau, genügen 6 mm (gg)). Umgekehrt ist bei Leitungen, die im Rahmen des § 69 Abs. 1 an Außenluft grenzen, die doppelte Dämmdicke erforderlich (hh)).

Bei Dämmstoffen mit einer anderen Wärmeleitfähigkeit als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend umzurechnen (Anlage 8 Nr. 3). Zulässig ist auch eine abweichende Ausführung, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe sichergestellt ist (Anlage 8 Nr. 4).

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Verwandtes Thema

Die Rohrleitungsdämmung ist eine der Nachrüst- und Effizienzpflichten des GEG im Gebäudebestand. Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist gesondert geregelt – siehe [Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (GEG § 47)](/fakten/dachbodendaemmung-pflicht.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-08
Letzte Prüfung:
2026-07-08
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0