Scheibentönung, Folien und Sicherheitsglas 2026 – Was § 40 und § 22a StVZO verlangen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | § 40 StVZO (Scheiben, Scheibenwischer), § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile), § 19 StVZO (Betriebserlaubnis), § 23 Abs. 1 StVO (Verantwortung des Fahrzeugführers für Sicht) |
| Werkstoff | Sicherheitsglas: Bruchstücke dürfen keine ernstlichen Verletzungen verursachen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO) |
| Sichtrelevante Scheiben | klar, lichtdurchlässig, verzerrungsfrei (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO) |
| Scheibenwischer | Windschutzscheiben müssen selbsttätig wirkende Scheibenwischer haben; der Wirkungsbereich muss ein ausreichendes Blickfeld schaffen (§ 40 Abs. 2 StVZO) |
| Folien | „Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas" stehen in der Liste der bauartgenehmigungspflichtigen Teile (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO) |
| Prüfzeichen | genehmigungspflichtige Teile dürfen nur mit amtlich zugeteiltem Prüfzeichen feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden (§ 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO) |
| Ordnungswidrigkeit Scheiben | Inbetriebnahme unter Verstoß gegen § 40 Abs. 1 oder 2 (§ 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO) |
| Ordnungswidrigkeit Prüfzeichen | Verwendung ohne Prüfzeichen (§ 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO) |
| Bußgeldrahmen | bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |
| Regelsatz im Bußgeldkatalog | Die Anlage zur BKatV enthält in der abgerufenen Fassung keine laufende Nummer für § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO |
| Sicht beeinträchtigt (Fahrer) | Nr. 107.1 BKat: 10 Euro (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
Sicherheitsglas und Sichtanforderung (§ 40 Abs. 1 StVZO)
Absatz 1 hat zwei Ebenen. Satz 1 und 2 verlangen für sämtliche Scheiben Sicherheitsglas oder einen glasähnlichen Stoff, dessen Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Ausgenommen sind Spiegel, Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten. Satz 3 stellt zusätzliche Anforderungen an Scheiben, „die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind": Sie müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Windschutzscheibe und Seitenscheiben. Entscheidend ist die Sichtrelevanz. Beschichtungen, Folien oder Aufkleber, die diese Eigenschaften beeinträchtigen, stehen deshalb im Konflikt mit Satz 3, selbst wenn das Glas darunter in Ordnung ist.
Folien: Bauartgenehmigung und Prüfzeichen (§ 22a StVZO)
§ 22a Abs. 1 Nr. 3 nennt „Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas" ausdrücklich. Daraus folgt für die Praxis:
- Genehmigung zuerst. Eine Tönfolie darf nur verwendet werden, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt ist.
- Prüfzeichen. Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 darf ein solches Teil nur mit amtlich vorgeschriebenem und zugeteiltem Prüfzeichen feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden. Das Verfahren regelt die Fahrzeugteileverordnung.
- Keine Verwechslungszeichen. Zeichen, die mit einem amtlichen Prüfzeichen verwechselt werden können, dürfen an Fahrzeugteilen nicht angebracht sein (§ 22a Abs. 5 Satz 2 StVZO). Mit einem Prüfzeichen darf ein Teil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (Abs. 5 Satz 1).
Käufer und Verwender tragen damit selbst Verantwortung: Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch das Erwerben und Verwenden, nicht nur den Verkauf.
Betriebserlaubnis: wann sie erlischt
Eine Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO). Beim Ein- oder Anbau von Teilen mit Bauartgenehmigung nach § 22a gilt eine Rückausnahme (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StVZO), aber nur, solange „eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen" beachtet werden. Werden sie nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Wo eine Abnahme des Einbaus Bedingung der Genehmigung ist, muss sie unverzüglich erfolgen und bestätigt werden (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 StVZO). Die Folgen eines erloschenen Betriebserlaubnis sind auf der Seite [Erlöschen der Betriebserlaubnis](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html) dargestellt.
Scheibenwischer und Sicht im Alltag
§ 40 Abs. 2 StVZO verlangt selbsttätig wirkende Scheibenwischer an Windschutzscheiben mit einem Wirkungsbereich, der „ein ausreichendes Blickfeld" schafft. Die Verantwortung des Fahrers für eine ungestörte Sicht regelt § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Der Bußgeldkatalog nennt dafür Nr. 107.1 mit 10 Euro. Zu vereisten Scheiben und weiteren Sichtfragen siehe [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html).
Bußgeld und Punkte
Der Verstoß gegen die Beschaffenheitsvorschrift des § 40 Abs. 1 oder 2 StVZO ist nach § 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO eine Ordnungswidrigkeit; die Verwendung eines genehmigungspflichtigen Teils ohne Prüfzeichen nach § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO. Beides kann nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Einen festen Regelsatz nennt die Anlage zur BKatV für diese beiden Tatbestände in der abgerufenen Fassung nicht (keine laufende Nummer mit Verweis auf § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO). Die konkrete Höhe richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls und der Praxis der Bußgeldstellen; einen amtlich belegten Einzelbetrag nennt diese Seite bewusst nicht. Unberührt bleibt die Sicht-Nummer 107.1 BKat (10 Euro).
Was das praktisch bedeutet
- Folie nur mit Genehmigung kaufen. Prüfzeichen und Genehmigungsunterlagen (Teilegutachten, ABE, Einbauanweisung) aufbewahren und prüfen, ob eine Abnahme nötig ist.
- Einbauanweisungen wörtlich nehmen. Wer Einschränkungen übergeht, riskiert nach § 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO den Verlust der Betriebserlaubnis, nicht nur ein Bußgeld.
- Sichtrelevante Scheiben klar halten. Verzerrende, trübe oder nicht lichtdurchlässige Beläge sind mit § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO unvereinbar.
- Scheibenwischer warten. Ein ausreichender Wirkungsbereich ist Zulassungsvoraussetzung (§ 40 Abs. 2).
- Konkrete Prozentwerte für die Lichtdurchlässigkeit stehen nicht im Gesetzestext; sie gehören zu den technischen Genehmigungsunterlagen und sollten dort nachgelesen werden.
- Bei der HU werden Fahrzeugteile und Betriebserlaubnis mitgeprüft; siehe [Hauptuntersuchung](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html).
Siehe auch
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html)
- [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html)
- [Hauptuntersuchung (TÜV) und AU (§ 29 StVZO, Anlage VIII)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- [Beleuchtung und Fahrzeugbeleuchtung (§ 17 StVO)](/fakten/beleuchtung-fahrzeugbeleuchtung-17-stvo.html)
- [Reifen und Profiltiefe (§ 36 StVZO)](/fakten/reifen-profiltiefe-36-stvzo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Verwarnungsgeld und Verwarnung (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
Quellen
- § 40 StVZO (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen – Abs. 1 Sicherheitsglas, klar/lichtdurchlässig/verzerrungsfrei; Abs. 2 Scheibenwischer) – Wortlaut am 26.10.2026 abgerufen, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__40.html [A]
- § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile – Abs. 1 Nr. 3 Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien; Abs. 2 Prüfzeichen; Abs. 5 Kennzeichnung, Verwechslungsverbot) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html [A]
- § 19 StVZO (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis – Abs. 2 Erlöschen, Abs. 3 Rückausnahme und Satz 2) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html [A]
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 2 Nr. 7 Prüfzeichen; Abs. 3 Nr. 12 § 40) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit – Abs. 3 Nr. 5, Geldbuße bis 2.000 Euro) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1 Satz 1) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Nr. 107.1 (10 Euro); keine Nummer für § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Wikidata „Scheibentönung" (window film), Q480324; „Sicherheitsglas", Q3346867; „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", Q2354997 – am 26.10.2026 per API (props=info, keine Weiterleitungen) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q480324 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-26: Erstveröffentlichung. Normtexte von § 40, § 22a, § 19, § 69a StVZO, § 24 StVG, § 23 StVO und BKatV-Anlage am 26.10.2026 abgerufen (jeweils HTTP 200). Es wurde keine Rechtsprechung ausgewertet; Prozentwerte der Lichtdurchlässigkeit sind nicht Teil der ausgewerteten Quellen.
Stand
- Stand: 2026-10-26
- Gültig ab: 2026-10-26
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO, StVG, StVO, BKatV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0