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Scheibentönung, Folien und Sicherheitsglas 2026 – Was § 40 und § 22a StVZO verlangen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-26 · letzte Prüfung: 2026-10-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Alle Scheiben eines Fahrzeugs (außer Spiegeln, Abdeckscheiben lichttechnischer Einrichtungen und Instrumenten) müssen aus **Sicherheitsglas** bestehen, und Scheiben, die für die Sicht des Fahrers wichtig sind, müssen **klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei** sein (**§ 40 Abs. 1 StVZO**). Sicherheitsglas **und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas** gehören zu den Teilen, die nur in einer **amtlich genehmigten Bauart** verwendet werden dürfen (**§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO**) und dann ein **Prüfzeichen** tragen müssen (**§ 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO**). Eine nachträglich aufgeklebte Tönfolie ist deshalb nicht „einfach Zubehör": Ohne Genehmigung und Prüfzeichen darf sie nicht verwendet werden, und werden die Einschränkungen oder Einbauanweisungen einer vorhandenen Genehmigung nicht eingehalten, **erlischt die Betriebserlaubnis** des Fahrzeugs (**§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO**). Die Vorschriften nennen **keinen Prozentwert** für die Lichtdurchlässigkeit. Konkrete Mindestwerte ergeben sich aus den technischen Genehmigungsunterlagen der jeweiligen Scheibe oder Folie, nicht aus dem Gesetzestext, den diese Seite ausgewertet hat.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 40 StVZO (Scheiben, Scheibenwischer), § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile), § 19 StVZO (Betriebserlaubnis), § 23 Abs. 1 StVO (Verantwortung des Fahrzeugführers für Sicht)
WerkstoffSicherheitsglas: Bruchstücke dürfen keine ernstlichen Verletzungen verursachen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO)
Sichtrelevante Scheibenklar, lichtdurchlässig, verzerrungsfrei (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO)
ScheibenwischerWindschutzscheiben müssen selbsttätig wirkende Scheibenwischer haben; der Wirkungsbereich muss ein ausreichendes Blickfeld schaffen (§ 40 Abs. 2 StVZO)
Folien„Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas" stehen in der Liste der bauartgenehmigungspflichtigen Teile (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO)
Prüfzeichengenehmigungspflichtige Teile dürfen nur mit amtlich zugeteiltem Prüfzeichen feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden (§ 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO)
Ordnungswidrigkeit ScheibenInbetriebnahme unter Verstoß gegen § 40 Abs. 1 oder 2 (§ 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO)
Ordnungswidrigkeit PrüfzeichenVerwendung ohne Prüfzeichen (§ 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO)
Bußgeldrahmenbis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)
Regelsatz im BußgeldkatalogDie Anlage zur BKatV enthält in der abgerufenen Fassung keine laufende Nummer für § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO
Sicht beeinträchtigt (Fahrer)Nr. 107.1 BKat: 10 Euro (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO)

Sicherheitsglas und Sichtanforderung (§ 40 Abs. 1 StVZO)

Absatz 1 hat zwei Ebenen. Satz 1 und 2 verlangen für sämtliche Scheiben Sicherheitsglas oder einen glasähnlichen Stoff, dessen Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Ausgenommen sind Spiegel, Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten. Satz 3 stellt zusätzliche Anforderungen an Scheiben, „die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind": Sie müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Windschutzscheibe und Seitenscheiben. Entscheidend ist die Sichtrelevanz. Beschichtungen, Folien oder Aufkleber, die diese Eigenschaften beeinträchtigen, stehen deshalb im Konflikt mit Satz 3, selbst wenn das Glas darunter in Ordnung ist.

Folien: Bauartgenehmigung und Prüfzeichen (§ 22a StVZO)

§ 22a Abs. 1 Nr. 3 nennt „Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas" ausdrücklich. Daraus folgt für die Praxis:

  1. Genehmigung zuerst. Eine Tönfolie darf nur verwendet werden, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt ist.
  2. Prüfzeichen. Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 darf ein solches Teil nur mit amtlich vorgeschriebenem und zugeteiltem Prüfzeichen feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden. Das Verfahren regelt die Fahrzeugteileverordnung.
  3. Keine Verwechslungszeichen. Zeichen, die mit einem amtlichen Prüfzeichen verwechselt werden können, dürfen an Fahrzeugteilen nicht angebracht sein (§ 22a Abs. 5 Satz 2 StVZO). Mit einem Prüfzeichen darf ein Teil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (Abs. 5 Satz 1).

Käufer und Verwender tragen damit selbst Verantwortung: Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch das Erwerben und Verwenden, nicht nur den Verkauf.

Betriebserlaubnis: wann sie erlischt

Eine Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO). Beim Ein- oder Anbau von Teilen mit Bauartgenehmigung nach § 22a gilt eine Rückausnahme (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StVZO), aber nur, solange „eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen" beachtet werden. Werden sie nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Wo eine Abnahme des Einbaus Bedingung der Genehmigung ist, muss sie unverzüglich erfolgen und bestätigt werden (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 StVZO). Die Folgen eines erloschenen Betriebserlaubnis sind auf der Seite [Erlöschen der Betriebserlaubnis](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html) dargestellt.

Scheibenwischer und Sicht im Alltag

§ 40 Abs. 2 StVZO verlangt selbsttätig wirkende Scheibenwischer an Windschutzscheiben mit einem Wirkungsbereich, der „ein ausreichendes Blickfeld" schafft. Die Verantwortung des Fahrers für eine ungestörte Sicht regelt § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Der Bußgeldkatalog nennt dafür Nr. 107.1 mit 10 Euro. Zu vereisten Scheiben und weiteren Sichtfragen siehe [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html).

Bußgeld und Punkte

Der Verstoß gegen die Beschaffenheitsvorschrift des § 40 Abs. 1 oder 2 StVZO ist nach § 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO eine Ordnungswidrigkeit; die Verwendung eines genehmigungspflichtigen Teils ohne Prüfzeichen nach § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO. Beides kann nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Einen festen Regelsatz nennt die Anlage zur BKatV für diese beiden Tatbestände in der abgerufenen Fassung nicht (keine laufende Nummer mit Verweis auf § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO). Die konkrete Höhe richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls und der Praxis der Bußgeldstellen; einen amtlich belegten Einzelbetrag nennt diese Seite bewusst nicht. Unberührt bleibt die Sicht-Nummer 107.1 BKat (10 Euro).

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-26
Letzte Prüfung:
2026-10-26
In Kraft seit:
2026-10-26
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0