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Straßenbahn und Schienenfahrzeuge im Straßenverkehr 2026 – Durchfahren lassen, Abbiegen, Überholen, Halten im Fahrraum (§§ 2, 5, 9, 12 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer **längs auf Schienen** fährt, muss eine Schienenbahn **soweit möglich durchfahren lassen** (§ 2 Abs. 3 StVO). **Abbiegende** müssen Schienenfahrzeuge durchfahren lassen – auch wenn sie in gleicher Richtung auf oder neben der Fahrbahn fahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Auf längs verlegten Schienen darf man sich zum Linksabbiegen nur einordnen, **wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird** (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StVO). Schienenfahrzeuge werden grundsätzlich **rechts überholt** (§ 5 Abs. 7 Satz 2 StVO), und **im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden** (§ 12 Abs. 4 StVO). Die Bußgelder reichen laut Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV von **5 €** bis **140 € mit einem Monat Fahrverbot** (Abbiegen mit Gefährdung).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Schienenbahn durchfahren lassenPflicht für Fahrzeuge, die in Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, „soweit möglich" (§ 2 Abs. 3 StVO)
AbbiegenSchienenfahrzeuge durchfahren lassen, auch wenn sie in gleicher Richtung auf oder neben der Fahrbahn fahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO)
Linksabbiegen auf SchienenEinordnen auf längs verlegten Schienen nur, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Ampel (grün)Linksabbiegen nur, wenn Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert werden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO)
ÜberholenSchienenfahrzeuge sind rechts zu überholen; links nur, wenn die Schienen zu weit rechts liegen, oder auf Fahrbahnen für eine Richtung (§ 5 Abs. 7 StVO)
Halten/ParkenIm Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden (§ 12 Abs. 4 StVO); liegen rechts Schienen, darf links gehalten und geparkt werden
HaltestelleAn haltenden Straßenbahnen nur vorsichtig vorbeifahren; bei Ein-/Aussteigen rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit Abstand, der Gefährdung ausschließt (§ 20 Abs. 1, 2 StVO)
Bußgeld5 € (Schienenbahn nicht durchgelassen), 5 € (Einordnen behindert Schienenfahrzeug), 40 € / 140 € + 1 Monat Fahrverbot (Abbiegen), 20–70 € (Fahrraum)
PunkteNur bei Nr. 39.1 (1 Punkt, Anlage 13 FeV) sowie Nr. 92.1/92.2 (je 1 Punkt); die übrigen genannten Tatbestände sind nicht in Anlage 13 FeV gelistet

Schienenbahn durchfahren lassen (§ 2 Abs. 3 StVO)

§ 2 Abs. 3 StVO lautet: „Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen." Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die auf oder entlang der Gleise unterwegs sind – etwa auf einem straßenbündigen Gleiskörper. Der Wortlaut kennt nur die Einschränkung „soweit möglich"; ein ausdrückliches „Vorrang" steht dort nicht. Praktisch bedeutet die Pflicht: Wer mit dem Auto im Gleisbereich fährt, muss ausweichen oder das Gleis verlassen, sobald das ohne Gefährdung möglich ist.

Der Bußgeldkatalog führt den Verstoß als lfd. Nr. 5 „Schienenbahn nicht durchfahren lassen" (§ 2 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO) mit einem Regelsatz von 5 €.

Abbiegen und Einordnen (§ 9 Abs. 1 und 3 StVO)

Einordnen. Wer nach links abbiegen will, muss sich rechtzeitig bis zur Mitte einordnen. Auf längs verlegten Schienen darf er sich nur einordnen, „wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird" (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StVO). Verstoß: lfd. Nr. 36, Regelsatz 5 €.

Durchfahren lassen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss der Abbiegende entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen – Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Das betrifft den typischen Fall, dass die Straßenbahn auf einem eigenen oder daneben liegenden Gleiskörper in dieselbe Richtung fährt wie der abbiegende Pkw. Der Bußgeldkatalog kennt keine eigene Zeile nur für Schienenfahrzeuge; die allgemeine lfd. Nr. 39 „Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen" verweist auf § 9 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 StVO und sieht 40 € vor. Mit Gefährdung (lfd. Nr. 39.1, zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO) sind es 140 € und ein Monat Fahrverbot; dieser Tatbestand ist in Anlage 13 FeV (lfd. Nr. 3.2.6) mit einem Punkt bewertet.

Ampel. Bei grünem Licht darf nach links nur abgebogen werden, wenn dadurch Schienenfahrzeuge nicht behindert werden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO). Für Schienenbahnen können besondere Lichtzeichen gegeben werden, auch in abweichenden Phasen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO).

Überholen von Schienenfahrzeugen (§ 5 Abs. 7 StVO)

Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 StVO sind Schienenfahrzeuge rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung (etwa Einbahnstraßen) dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 3, 4 StVO).

Halten und Parken im Fahrraum (§ 12 Abs. 4 StVO)

„Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden" – der Bußgeldkatalog erfasst daneben ausdrücklich das Parken im Fahrraum (lfd. Nr. 60). Liegen auf der rechten Seite Schienen, darf zum Halten und Parken die linke Seite benutzt werden (§ 12 Abs. 4 StVO).

| Lfd. Nr. BKat | Tatbestand | Regelsatz | |---|---|---| | 59 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20 € | | 59.1 | – mit Behinderung | 30 € | | 60 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | | 60.1 | – mit Behinderung | 70 € |

Alle vier Tatbestände sind nach der Anlage mit § 12 Abs. 4 Satz 5 StVO und § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO verknüpft. In Anlage 13 FeV sind Nr. 59–60.1 nicht aufgeführt, es entstehen also keine Punkte. Zum Abschleppen von Fahrzeugen siehe die Seite „Falschparken und Abschleppen".

Haltestellen und Fahrgäste (§ 20 StVO)

An Straßenbahnen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf – auch im Gegenverkehr – nur vorsichtig vorbeigefahren werden (§ 20 Abs. 1 StVO). Steigen Fahrgäste ein oder aus, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem Abstand vorbeigefahren werden, der eine Gefährdung der Fahrgäste ausschließt; sie dürfen auch nicht behindert werden, und wenn nötig muss gewartet werden (§ 20 Abs. 2 StVO). Die Regeln zum Warnblinklicht und zum Überholverbot in § 20 Abs. 3 bis 5 StVO betreffen dagegen nur Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, nicht die Straßenbahn.

| Lfd. Nr. BKat | Tatbestand | Regelsatz | |---|---|---| | 91 | An haltender Straßenbahn nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren | 15 € | | 92.1 | – Fahrgast behindert | 60 € (soweit nicht Nr. 11 höher) | | 92.2 | – Fahrgast gefährdet | 70 € (soweit nicht Nr. 11 höher) |

Die Nr. 92.1 und 92.2 sind in Anlage 13 FeV (lfd. Nr. 3.2.12) mit je einem Punkt bewertet.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0