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Schornsteinfeger-Pflichten für Eigentümer – Kehren, Überprüfung, Feuerstättenschau, Kosten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-09 · letzte Prüfung: 2026-09-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine Feuerstätte (Heizung, Kaminofen, Kamin) betreibt, ist als Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig zu veranlassen (§ 1 SchfHwG). Welche Arbeiten an welcher Anlage in welchem Zeitraum fällig sind, legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im **Feuerstättenbescheid** fest (§ 14a SchfHwG). Hoheitliche Aufgaben – die **Feuerstättenschau** (zweimal während der auf sieben Jahre befristeten Bestellung des bBSF), die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und Bauabnahmen – darf nur der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen; die freien Arbeiten (Kehren, Messen, Überprüfen) können Sie bei jedem eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Werden vorgeschriebene Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, drohen ein Bußgeld bis 5.000 € (§ 24 SchfHwG) und die Ersatzvornahme durch die Behörde (§ 26 SchfHwG).

Kernfakten

PunktWert
Grundpflicht des EigentümersKehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten rechtzeitig veranlassen [§ 1 Abs. 1 SchfHwG]
Maßgebliches DokumentFeuerstättenbescheid – legt Arbeiten, Anlagen und Fristen fest [§ 14a SchfHwG]
Nachweisfrist nach AusführungFormblatt spätestens 14 Tage nach Durchführung absenden; Zugang beim bBSF spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist [§ 4 Abs. 2 SchfHwG; Hinweispflicht des bBSF: § 14a Abs. 2 SchfHwG]
Feuerstättenschauzweimal während der auf sieben Jahre befristeten Bestellung des bBSF; frühestens 3 Jahre und (Soll) spätestens 5 Jahre nach der letzten Schau [§ 14 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 10 Abs. 1 SchfHwG]
Hoheitliche Tätigkeiten (keine freie Wahl)Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Bauabnahmen – nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Freie Tätigkeiten (freie Wahl)Kehren, Abgas-/Emissionsmessung, Überprüfung – jeder eingetragene Schornsteinfegerbetrieb
Kehrhäufigkeit fester Brennstoff, regelmäßig (ganzjährig)4× im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 1.1]
Kehrhäufigkeit fester Brennstoff (übliche Heizperiode)3× im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 1.2]
Pelletfeuerstätte2× im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 1.3]
Gasfeuerstätte, raumluftabhängig (Überprüfung)einmal im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 3.1]
Gasfeuerstätte, raumluftunabhängig (Überprüfung)einmal in jedem zweiten Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 3.2]; ebenso raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck [KÜO Anlage 1 Nr. 3.3]
Gebühren hoheitliche Arbeitenbundeseinheitlich nach KÜO (Arbeitswerte des Gebührenverzeichnisses, Anlage 3); Arbeitswert 1,40 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer seit der 3. KÜOÄndV vom 15.01.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12, in Kraft 21.01.2025; zuvor 1,20 €) [§ 6 Abs. 3 KÜO]
Gebühren freie Arbeitenfrei verhandelbar im Wettbewerb (keine Gebührenordnung)
Sanktion bei VersäumnisBußgeld bis 5.000 € [§ 24 SchfHwG]; Ersatzvornahme durch Behörde [§ 26 SchfHwG]

Geltungsbereich

Die Pflichten treffen jeden Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes, in dem sich eine kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage befindet – also praktisch jede Heizungsanlage, jeder Kaminofen und jeder offene Kamin mit Anschluss an eine Abgasanlage (§ 1 KÜO). Bei vermieteten Objekten bleibt der Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids; die anteiligen Kosten sind als Betriebskosten („Schornsteinreinigung") grundsätzlich auf Mieter umlagefähig. Maßgeblich für Art und Häufigkeit der Arbeiten sind der Brennstoff (fest, flüssig, gasförmig), die Betriebsweise (regelmäßig, gelegentlich) und die Bauart der Feuerstätte. Die KÜO gilt bundeseinheitlich; die Landesregierungen können darüber hinaus durch Landesverordnung weitere Anlagen und Zeitabstände für Kehrung oder Überprüfung bestimmen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG). Maßgeblich bleibt in jedem Fall der Feuerstättenbescheid des zuständigen bBSF.

Hoheitliche und freie Tätigkeiten

Seit der Marktöffnung 2013 wird zwischen zwei Bereichen unterschieden. Hoheitliche Tätigkeiten sind die Feuerstättenschau, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und baurechtliche Abnahmen. Sie sind dem für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vorbehalten; hier gibt es keine freie Wahl, und die Gebühren sind bundeseinheitlich über die KÜO festgelegt. Die freien Tätigkeiten – Kehren, Abgaswegüberprüfung, Emissions- und Abgasverlustmessung nach der 1. BImSchV – können Sie an jeden in das Schornsteinfegerregister eingetragenen Betrieb vergeben; die Preise unterliegen dem freien Wettbewerb. Welche freien Arbeiten an Ihren Anlagen in welchen Fristen anfallen, steht im Feuerstättenbescheid.

Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid

Bei der Feuerstättenschau prüft der bBSF persönlich alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes auf Betriebs- und Brandsicherheit. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG hat er alle Anlagen seines Bezirks zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung zu besichtigen; da die Bestellung auf sieben Jahre befristet ist (§ 10 Abs. 1 SchfHwG), sind das zwei Termine in sieben Jahren. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Auf ihrer Grundlage erlässt der bBSF den Feuerstättenbescheid – einen Verwaltungsakt, der für die nächsten Jahre verbindlich auflistet, welche Schornsteinfegerarbeiten an welcher Anlage bis zu welchem Termin durchzuführen sind. Lassen Sie die im Bescheid genannten Arbeiten ausführen, muss der ausführende Betrieb dies auf einem Formblatt bestätigen; der Eigentümer hat das Formblatt spätestens 14 Tage nach der Durchführung abzusenden, und es muss dem zuständigen bBSF spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen (§ 4 Abs. 2 SchfHwG; auf diese Frist weist der bBSF im Bescheid hin, § 14a Abs. 2 SchfHwG).

Kehr- und Überprüfungshäufigkeit (KÜO Anlage 1)

Die genaue Zahl der Kehrungen und Überprüfungen ergibt sich aus Anlage 1 der KÜO. Auszug:

Für bestimmte Feuerstätten für feste Brennstoffe (KÜO Anlage 1 Nr. 1.3, 1.5 und 1.6) kann der Eigentümer beim zuständigen bBSF beantragen, die Zahl der Kehrungen von zwei auf eine im Kalenderjahr herabzusetzen – Voraussetzung sind eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung, gesicherte Betriebs- und Brandsicherheit, Einhaltung der Stufe 2 der 1. BImSchV und ein nur einfach belegter Schornstein (§ 1 Abs. 5a KÜO). Die 3. KÜOÄndV vom 15.01.2025 (in Kraft am 21.01.2025) hat diese Regelung nicht erweitert; geändert wurden § 3, § 6 und Anlage 3 der KÜO – insbesondere wurde der Arbeitswert zur Gebührenberechnung von 1,20 € auf 1,40 € zuzüglich Umsatzsteuer angehoben (§ 6 Abs. 3 KÜO) und für die Ablehnung eines Herabsetzungsantrags ein eigener Gebührentatbestand geschaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 KÜO).

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Einfamilienhaus mit Gas-Brennwertheizung (raumluftunabhängig) und einem zusätzlich „in der üblichen Heizperiode" genutzten Kaminofen für Scheitholz: Der Kaminofen-Schornstein ist nach KÜO Anlage 1 Nr. 1.2 dreimal jährlich zu kehren, die Gas-Brennwertanlage wird nach Nr. 3.2 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr überprüft. Zusätzlich kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal in sieben Jahren zur Feuerstättenschau. Kehren und Messen darf jeder eingetragene Betrieb übernehmen; Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid nur der bBSF.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-09
Letzte Prüfung:
2026-09-09
In Kraft seit:
2010-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0