Schornsteinfeger-Pflichten für Eigentümer – Kehren, Überprüfung, Feuerstättenschau, Kosten In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundpflicht des Eigentümers | Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten rechtzeitig veranlassen [§ 1 Abs. 1 SchfHwG] |
| Maßgebliches Dokument | Feuerstättenbescheid – legt Arbeiten, Anlagen und Fristen fest [§ 14a SchfHwG] |
| Nachweisfrist nach Ausführung | Formblatt spätestens 14 Tage nach Durchführung absenden; Zugang beim bBSF spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist [§ 4 Abs. 2 SchfHwG; Hinweispflicht des bBSF: § 14a Abs. 2 SchfHwG] |
| Feuerstättenschau | zweimal während der auf sieben Jahre befristeten Bestellung des bBSF; frühestens 3 Jahre und (Soll) spätestens 5 Jahre nach der letzten Schau [§ 14 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 10 Abs. 1 SchfHwG] |
| Hoheitliche Tätigkeiten (keine freie Wahl) | Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Bauabnahmen – nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger |
| Freie Tätigkeiten (freie Wahl) | Kehren, Abgas-/Emissionsmessung, Überprüfung – jeder eingetragene Schornsteinfegerbetrieb |
| Kehrhäufigkeit fester Brennstoff, regelmäßig (ganzjährig) | 4× im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 1.1] |
| Kehrhäufigkeit fester Brennstoff (übliche Heizperiode) | 3× im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 1.2] |
| Pelletfeuerstätte | 2× im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 1.3] |
| Gasfeuerstätte, raumluftabhängig (Überprüfung) | einmal im Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 3.1] |
| Gasfeuerstätte, raumluftunabhängig (Überprüfung) | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr [KÜO Anlage 1 Nr. 3.2]; ebenso raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck [KÜO Anlage 1 Nr. 3.3] |
| Gebühren hoheitliche Arbeiten | bundeseinheitlich nach KÜO (Arbeitswerte des Gebührenverzeichnisses, Anlage 3); Arbeitswert 1,40 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer seit der 3. KÜOÄndV vom 15.01.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12, in Kraft 21.01.2025; zuvor 1,20 €) [§ 6 Abs. 3 KÜO] |
| Gebühren freie Arbeiten | frei verhandelbar im Wettbewerb (keine Gebührenordnung) |
| Sanktion bei Versäumnis | Bußgeld bis 5.000 € [§ 24 SchfHwG]; Ersatzvornahme durch Behörde [§ 26 SchfHwG] |
Geltungsbereich
Die Pflichten treffen jeden Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes, in dem sich eine kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage befindet – also praktisch jede Heizungsanlage, jeder Kaminofen und jeder offene Kamin mit Anschluss an eine Abgasanlage (§ 1 KÜO). Bei vermieteten Objekten bleibt der Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids; die anteiligen Kosten sind als Betriebskosten („Schornsteinreinigung") grundsätzlich auf Mieter umlagefähig. Maßgeblich für Art und Häufigkeit der Arbeiten sind der Brennstoff (fest, flüssig, gasförmig), die Betriebsweise (regelmäßig, gelegentlich) und die Bauart der Feuerstätte. Die KÜO gilt bundeseinheitlich; die Landesregierungen können darüber hinaus durch Landesverordnung weitere Anlagen und Zeitabstände für Kehrung oder Überprüfung bestimmen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG). Maßgeblich bleibt in jedem Fall der Feuerstättenbescheid des zuständigen bBSF.
Hoheitliche und freie Tätigkeiten
Seit der Marktöffnung 2013 wird zwischen zwei Bereichen unterschieden. Hoheitliche Tätigkeiten sind die Feuerstättenschau, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und baurechtliche Abnahmen. Sie sind dem für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vorbehalten; hier gibt es keine freie Wahl, und die Gebühren sind bundeseinheitlich über die KÜO festgelegt. Die freien Tätigkeiten – Kehren, Abgaswegüberprüfung, Emissions- und Abgasverlustmessung nach der 1. BImSchV – können Sie an jeden in das Schornsteinfegerregister eingetragenen Betrieb vergeben; die Preise unterliegen dem freien Wettbewerb. Welche freien Arbeiten an Ihren Anlagen in welchen Fristen anfallen, steht im Feuerstättenbescheid.
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid
Bei der Feuerstättenschau prüft der bBSF persönlich alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes auf Betriebs- und Brandsicherheit. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG hat er alle Anlagen seines Bezirks zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung zu besichtigen; da die Bestellung auf sieben Jahre befristet ist (§ 10 Abs. 1 SchfHwG), sind das zwei Termine in sieben Jahren. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Auf ihrer Grundlage erlässt der bBSF den Feuerstättenbescheid – einen Verwaltungsakt, der für die nächsten Jahre verbindlich auflistet, welche Schornsteinfegerarbeiten an welcher Anlage bis zu welchem Termin durchzuführen sind. Lassen Sie die im Bescheid genannten Arbeiten ausführen, muss der ausführende Betrieb dies auf einem Formblatt bestätigen; der Eigentümer hat das Formblatt spätestens 14 Tage nach der Durchführung abzusenden, und es muss dem zuständigen bBSF spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen (§ 4 Abs. 2 SchfHwG; auf diese Frist weist der bBSF im Bescheid hin, § 14a Abs. 2 SchfHwG).
Kehr- und Überprüfungshäufigkeit (KÜO Anlage 1)
Die genaue Zahl der Kehrungen und Überprüfungen ergibt sich aus Anlage 1 der KÜO. Auszug:
- Feste Brennstoffe, ganzjährig regelmäßig benutzt: 4 Kehrungen/Jahr; nur in der Heizperiode benutzt: 3; Pelletfeuerstätte: 2; gelegentlich benutzt: 1 (KÜO Anlage 1 Nr. 1.1–1.7).
- Flüssige Brennstoffe (Öl), regelmäßig benutzt: 3 Kehrungen/Jahr; Überprüfung der Abgasanlage je nach Bauart einmal jährlich bis einmal in drei Jahren (KÜO Anlage 1 Nr. 2.x).
- Gasförmige Brennstoffe: raumluftabhängige Feuerstätte – eine Überprüfung/Jahr; raumluftunabhängige bzw. Brennwertgeräte – einmal in jedem zweiten Kalenderjahr; mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung einmal in jedem dritten Jahr (KÜO Anlage 1 Nr. 3.1–3.5).
Für bestimmte Feuerstätten für feste Brennstoffe (KÜO Anlage 1 Nr. 1.3, 1.5 und 1.6) kann der Eigentümer beim zuständigen bBSF beantragen, die Zahl der Kehrungen von zwei auf eine im Kalenderjahr herabzusetzen – Voraussetzung sind eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung, gesicherte Betriebs- und Brandsicherheit, Einhaltung der Stufe 2 der 1. BImSchV und ein nur einfach belegter Schornstein (§ 1 Abs. 5a KÜO). Die 3. KÜOÄndV vom 15.01.2025 (in Kraft am 21.01.2025) hat diese Regelung nicht erweitert; geändert wurden § 3, § 6 und Anlage 3 der KÜO – insbesondere wurde der Arbeitswert zur Gebührenberechnung von 1,20 € auf 1,40 € zuzüglich Umsatzsteuer angehoben (§ 6 Abs. 3 KÜO) und für die Ablehnung eines Herabsetzungsantrags ein eigener Gebührentatbestand geschaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 KÜO).
Häufige Fehler
- Die Annahme, man müsse alle Arbeiten beim „zuständigen" Schornsteinfeger beauftragen. Nur die hoheitlichen Aufgaben sind dem bBSF vorbehalten; Kehren und Messen können Sie frei vergeben.
- Den Feuerstättenbescheid als bloße Information misszuverstehen. Er ist ein Verwaltungsakt mit verbindlichen Fristen – wird er ignoriert, drohen Bußgeld und Ersatzvornahme.
- Das Versäumen der 14-Tage-Frist zur Einreichung des Formblatts. Auch wenn die Arbeit erledigt ist, gilt sie als nicht nachgewiesen, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig beim bBSF eingeht.
- Die Erwartung fester Preise für freie Tätigkeiten. Für Kehren und Messen gibt es keine Gebührenordnung mehr; ein Preisvergleich lohnt sich.
Beispiel
Ein Einfamilienhaus mit Gas-Brennwertheizung (raumluftunabhängig) und einem zusätzlich „in der üblichen Heizperiode" genutzten Kaminofen für Scheitholz: Der Kaminofen-Schornstein ist nach KÜO Anlage 1 Nr. 1.2 dreimal jährlich zu kehren, die Gas-Brennwertanlage wird nach Nr. 3.2 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr überprüft. Zusätzlich kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal in sieben Jahren zur Feuerstättenschau. Kehren und Messen darf jeder eingetragene Betrieb übernehmen; Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid nur der bBSF.
Änderungsverlauf
- 2026-06-09: Erstveröffentlichung. Eigentümerpflichten (§ 1 SchfHwG), Feuerstättenschau/-bescheid (§§ 14, 14a SchfHwG), Sanktionen (§§ 24, 26 SchfHwG) sowie Kehrhäufigkeiten (KÜO Anlage 1) gegen die amtlichen Volltexte geprüft; KÜO-Änderung 2025 (3. KÜOÄndV) ergänzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-09-09: Faktencheck, drei Korrekturen. (1) Die 14-Tage-Nachweisfrist steht in § 4 Abs. 2 SchfHwG, nicht in § 14a Abs. 2 SchfHwG – § 14a Abs. 2 begründet nur die Hinweispflicht des bBSF; Fundstelle in Kernfakten und Fließtext berichtigt und um die Absendefrist ergänzt (Quelle: https://lxgesetze.de/schfhwg/4, https://lxgesetze.de/schfhwg/14a). (2) Die Aussage, die 3. KÜOÄndV habe die Herabsetzung der Kehrhäufigkeit ausgeweitet, war nicht belegbar: geändert wurden nur § 3, § 6 und Anlage 3 KÜO; § 1 Abs. 5a KÜO blieb unverändert. Absatz neu gefasst mit den Tatbestandsvoraussetzungen und dem neuen Gebührentatbestand § 6 Abs. 1 Nr. 6 KÜO. (3) Feuerstättenschau: § 14 Abs. 1 SchfHwG spricht von zweimal während der Bestellung, die nach § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet ist; Herleitung offengelegt und die Soll-Obergrenze von fünf Jahren ergänzt. Bestätigt wurden: Arbeitswert 1,40 € zzgl. USt. seit der 3. KÜOÄndV vom 15.01.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12, verkündet 20.01.2025, in Kraft 21.01.2025; zuvor 1,20 €), Bußgeldrahmen bis 5.000 € (§ 24 Abs. 2 SchfHwG), Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) sowie sämtliche Kehr- und Überprüfungshäufigkeiten der KÜO Anlage 1. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 2010-01-01 (KÜO/SchfHwG-Neuordnung), KÜO zuletzt geändert durch 3. KÜOÄndV (in Kraft 21.01.2025)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzes- und Verordnungstext)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- SchfHwG – Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/
- § 1 SchfHwG – Pflichten der Eigentümer: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__1.html
- § 14 SchfHwG – Feuerstättenschau: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__14.html
- § 14a SchfHwG – Feuerstättenbescheid: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__14a.html
- § 24 SchfHwG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__24.html
- § 26 SchfHwG – Ersatzvornahme: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__26.html
- KÜO – Kehr- und Überprüfungsordnung (Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/
- § 1 KÜO – Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/__1.html
- KÜO Anlage 1 – Kehr- und Überprüfungshäufigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/anlage_1.html
- Bundesgesetzblatt – Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 15.01.2025, BGBl. 2025 I Nr. 12, verkündet am 20.01.2025: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/12/VO.html
- § 4 SchfHwG – Nachweise, 14-Tage-Frist (Volltext, LX Gesetze): https://lxgesetze.de/schfhwg/4
- § 10 SchfHwG – Bestellung des bBSF auf sieben Jahre befristet (Volltext, LX Gesetze): https://lxgesetze.de/schfhwg/10
- § 14 SchfHwG – Feuerstättenschau, Drei- und Fünf-Jahres-Grenzen (Volltext, LX Gesetze): https://lxgesetze.de/schfhwg/14
- § 24 SchfHwG – Bußgeldrahmen bis 5.000 € (Volltext, LX Gesetze): https://lxgesetze.de/schfhwg/24
- § 6 Abs. 3 KÜO – Arbeitswert 1,40 € (konsolidierter Text, Open Legal Data): https://de.openlegaldata.io/law/kuo/6
- KÜO Anlage 1 – Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen (konsolidierter Text, Open Legal Data): https://de.openlegaldata.io/law/kuo/anlage-1
- § 1 Abs. 5a KÜO – Herabsetzung der Kehrhäufigkeit auf Antrag (konsolidierter Text, Open Legal Data): https://de.openlegaldata.io/law/kuo/1